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Beschluss

1 OLG 4 Ss 41/22

OLG Koblenz 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2022:0324.1OLG4SS41.22.00
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Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. November 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. November 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Diez hat den Angeklagten wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,- EUR verurteilt und einen sichergestellten Revolver eingezogen. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Koblenz die Berufung mit der Maßgabe verworfen, dass der Tenor dahingehend „klarstellend“ neu gefasst wird, dass „der Angeklagte wegen eines vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt“ und der sichergestellte Revolver eingezogen wurde. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Das Rechtsmittel hat auf Grund der erhobenen Sachrüge – zumindest vorläufigen – Erfolg. Das Urteil hält einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen. „In der Nacht vom 14.06.2020 auf den 15.06.2020 kam es zu einem Polizeieinsatz an der Wohnanschrift des Angeklagten in der ...[Y]straße .. in ...[Z]. Damals lebte auch seine Ehefrau, die zwischenzeitlich von ihm getrennt lebt, unter dieser Anschrift, indes in getrennten Räumen. Hintergrund des Polizeieinsatzes war eine Auseinandersetzung des erheblich alkoholisierten Angeklagten mit seiner Frau. Ein Atemalkoholtest um 00.34 Uhr am 15.06.2020 ergab einen Wert von 1,51 Promille. Anlässlich der anschließenden polizeilichen Maßnahme, bei der der Angeklagte nicht zugegen war, da er sich aufgrund des Streits mit seiner Ehefrau zu seiner Schwester begeben hatte, wurde festgestellt, dass er berechtigt über Waffen, Munition und Sprengstoff verfügte. Dabei wurde in den Folgetagen durch die Polizei jedoch festgestellt, dass der Angeklagte über einen Revolver „Lefaucheux“ verfügte, obschon ihm die hierfür erforderliche Erlaubnis fehlte. Dieser Revolver war nicht auf seiner Waffenbesitzkarte eingetragen. Indes wäre er eintragungsfähig gewesen. Der Angeklagte hatte diesen Revolver, was ihm nicht zu widerlegen war, erst am 13.06.2020 in der Wohnung seiner dementen Mutter aufgefunden. Bei der Waffe dürfte es sich um ein Erbstück nach seinem bereits vor langem verstorbenen Vater handeln. Weiter besaß der Angeklagte zur Tatzeit 1.150 Gramm Schwarzpulver, obschon er lediglich eine Sprengstofferlaubnis für den Besitz von 1.000 Gramm hatte. Dies war dem Angeklagten bekannt. Das Schwarzpulver verwahrte der Angeklagte in einem ein Kilogramm schweren noch verschlossenen Behältnis sowie in einem weiteren Behältnis, dessen Restinhalt 150 Gramm betrug. Zudem befand sich ungesichert auf dem Waffenschrank des Angeklagten ein Päckchen mit 50 Patronen Kaliber 9 mm. Durch die Art der Verwahrung kam der Angeklagte hinsichtlich der Munition der ihm bekannten Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung nicht nach. Die scharfe Munition hätte in dem vorhandenen Waffenschrank gelagert werden müssen. Der Angeklagte handelte in Kenntnis aller Umstände.“ Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen keines der abgeurteilten Vergehen nach dem Waffengesetz bzw. dem Sprengstoffgesetz. 1. Tatkomplex „Revolver Lefaucheux“ Die Feststellungen zum Tatgeschehen, wie sie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergeben, erlauben eine Verurteilung des Angeklagten gem. § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG wegen unerlaubten Waffenbesitzes an dem Revolver nicht. Denn nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen konnte der Angeklagte (zunächst) ein Besitzrecht aus § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WaffG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (jetzt § 37c WaffG) herleiten. Danach hat derjenige, der Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt – wie dies hier nach der für unwiderlegbar erachteten Einlassung des Angeklagten der Fall war –, dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese Vorschrift räumt implizit ein vorläufiges Besitzrecht ein bzw. suspendiert vorübergehend die Erlaubnispflicht (Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG, § 37 Rn. 15a; König/Papsthart, WaffG, 2. Auflage 2012, § 37 Rn. 1; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 OLG 2 Ss 25/17 -, juris). Solange die Frist zur „unverzüglichen“ Anzeige noch nicht verstrichen ist, sind der Erwerb sowie der sich anschließende Besitz an der Waffe zunächst rechtmäßig. Das Recht zum vorübergehenden Besitz endet erst mit Ablauf der Anzeigefrist (Gade/Gade, a.a.O., § 37 Rn. 15a). Zwar gilt die Regelung allein für den redlichen In-Besitz-Nehmenden, d.h. denjenigen, der die Waffe nicht an sich nimmt, um diese von vornherein für sich zu behalten (vgl. Gade/Gade, a.a.O., Rn. 15a), allerdings hatte der Angeklagte nach der vom Landgericht als glaubhaft erachteten Einlassung die Waffe bei seiner dementen Mutter aufgefunden und vorgehabt, die Waffenbehörde in der Folgewoche über die Inbesitznahme des Revolvers zu informieren (UA. S. 7). Der für das Privatrecht und das öffentliche Recht gleichermaßen Wirkung entfaltende Begriff der „Unverzüglichkeit“ ist nach herrschender Meinung nicht gleichzusetzen mit „sofort“, sondern im Sinne von „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen. Dies beinhaltet das Zugeständnis an den von der Pflicht Betroffenen zur Handlungsvornahme binnen angemessener Frist unter Berücksichtigung und Prüfung auch seiner berechtigten Interessen. Die Frist ist beim Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen oder Munition beim Tode des Waffenbesitzers, als Finder oder bei Inbesitznahme in ähnlicher Weise allerdings prinzipiell eng zu bemessen, da insbesondere auch das Interesse der Rechtsgemeinschaft an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mitzuberücksichtigen sind (vgl. Gade/Gade, a.a.O., § 37 Rn. 15b). Die Länge der Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der konkreten Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Anzeige und der Intensität des Gemeinwohlinteresses an einer möglichst zeitnahen Anzeige. Ein sehr großes Gemeinwohlinteresse an einer besonders schnellen Anzeige ist anzunehmen, wenn die Situation der Inbesitznahme für den weiteren Besitz eine tendenziell große Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung befürchten lässt. Umgekehrt ist dieses Interesse als geringer einzuschätzen, wenn sich aus den Umständen der Inbesitznahme eine ungleich geringere Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit und Ordnung prognostizieren lässt (Gade/Gade, a.a.O. § 37 Rn. 15b). Das landgerichtliche Urteil befasst sich mit der Vorschrift des § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. WaffG nicht, obwohl sich deren Anwendbarkeit nach den getroffenen Feststellungen hier aufdrängte. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils auch nicht entnehmen, dass die Frist zur unverzüglichen Anzeige durch den Angeklagten bereits abgelaufen und damit das vorläufige Besitzrecht erloschen war. Jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes in der Nacht vom 14./15. Juni 2020 an der Wohnanschrift des Angeklagten ist dies nach den Urteilsfeststellungen vielmehr auszuschließen. Die Waffe wurde von dem Angeklagten – der ausweislich des landgerichtlichen Urteils berechtigt über diverse Waffen, Munition und Sprengstoffe verfügte und seit Jahrzehnten als Schütze aktiv ist – zu diesem Zeitpunkt in seinem Waffenschrank verschlossen gehalten. Er hatte den Revolver nach seiner von der Kammer als unwiderlegbar bewerteten Einlassung erst einen Tag vor dem Polizeieinsatz – an einem Samstag – in Besitz genommen. Auf Grund der Verwahrung der Waffe im Waffenschrank (UA. S. 7) durch den waffenerfahrenen und andere Waffen rechtmäßig besitzenden Angeklagten war hier unter Berücksichtigung der von der Waffe ausgehenden Gefahr – Munition hierfür dürfte nach den Urteilsfeststellungen auf Grund des Alters ohnehin nur schwer zu bekommen sein (UA. S. 6) – ein Zuwarten mit der Anzeige jedenfalls während des Wochenendes nicht zu beanstanden. Die Abgabe der Waffe noch während des Wochenendes direkt bei einer Polizeidienststelle war hier – anders wäre dies bei einer waffenunkundigen Person gewesen, die keine Möglichkeit zur sachgerechten Verwahrung hat – noch nicht angezeigt. Wann das vorläufige Besitzrecht nach dem Wochenende unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls abgelaufen ist, kann der Senat anhand der Feststellungen allerdings nicht abschließend überprüfen, weil sich dem landgerichtlichen Urteil schon nicht entnehmen lässt, wann der Revolver denn letztlich bei dem Angeklagten sichergestellt und aus dem Anwesen des Angeklagten entfernt wurde. Das Landgericht führt hierzu lediglich aus, dass in den „Folgetagen“ nach dem Polizeieinsatz die Feststellung getroffen wurde, dass der Angeklagte über die Waffe verfügte, ohne dies auch nur ansatzweise zeitlich zu präzisieren. Ob und welche zeitlichen Möglichkeiten dem Angeklagten daher noch bis zu dieser Feststellung verblieben waren, die Anzeige bei der zuständigen Waffenbehörde zu erstatten, bleibt völlig offen, so dass auch die Zumutbarkeit und Unverzüglichkeit der Anzeige nicht beurteilt werden können. Da aber auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die ein Erlöschen des vorläufigen Besitzrechtes unmittelbar nach dem Wochenende belegen – insbesondere vor dem Hintergrund des erfolgten Polizeieinsatzes bei dem Angeklagten, der abhängig von dessen Gründen ggf. geeignet wäre, eine nur sehr kurze Anzeigefrist lediglich für den Zeitraum außerhalb der üblichen Erreichbarkeit der zuständigen Waffenbehörde bis zum nächsten Werktag zu begründen –, war das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen des unerlaubten Besitzes des Revolvers zieht bereits die Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilungen wegen der weiteren Vergehen nach dem Waffengesetz bzw. dem Sprengstoffgesetz – unabhängig davon, dass das Urteil auch insoweit der Aufhebung unterliegen würde (dazu sogleich) – und die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs nach sich. 2. Tatkomplex „Schwarzpulver“. Auch die hinsichtlich des Schwarzpulvers getroffenen Feststellungen lassen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betreibens eines Sprengstofflagers ohne Genehmigung nicht zu. Das Landgericht stützt seine Verurteilung insoweit auf § 40 Abs. 2 Nr. 2 SprengG. Es geht offenbar davon aus, dass der Angeklagte entgegen §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 28 SprengG ein Lager ohne Genehmigung betrieben hat. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 SprengG macht sich strafbar, wer ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SprengG betreibt oder errichtet oder nach einer wesentlichen Änderung ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SprengG betreibt. a. Die Feststellungen hierzu sind bereits unklar. Sie differenzieren nicht zwischen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG und einer (Lager-) Genehmigung nach § 17 Abs. 1 SprengG, sondern vermengen diese beiden Begrifflichkeiten. Nach § 27 SprengG bedarf derjenige der Erlaubnis, der in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen (d.h. im nicht gewerblichen Bereich) explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will. Nach § 17 Abs. 1 SprengG bedarf die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken aufbewahrt werden sollen, bzw. die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes solcher Lager einer Genehmigung. Die Vorschrift des § 17 SprengG gilt gem. § 28 SprengG im nichtgewerblichen Bereich entsprechend. Die Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist daher von der Genehmigung nach § 17 SprengG zu unterscheiden. Während das Urteil einerseits ausführt, der Angeklagte habe nur „eine Sprengstofferlaubnis für den Besitz von 1.000 Gramm“ (UA. S. 4) wird an anderer Stelle ausgeführt, der Angeklagte verfüge lediglich über eine „Genehmigung für den Besitz von einem Kilo Sprengstoff“ (UA. S. 8). Auf Grund der widersprüchlich verwendeten Begrifflichkeiten ist es dem Senat bereits verwehrt, hinreichend zu überprüfen, über welche Erlaubnis bzw. Genehmigung der Angeklagte nun tatsächlich verfügte. b. Die Feststellungen tragen aber auch im Übrigen keinen Verstoß gegen § 40 Abs. 2 Nr. 2 SprengG. Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs ist das Betreiben eines Lagers, in dem explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt werden sollen. Der Begriff des Lagers ist im SprengG nicht definiert. Man versteht hierunter eine abgeschlossene und besonders gesicherte ortsfeste oder auch ortsveränderliche Aufbewahrungsstätte für bestimmte Gegenstände. Ortsfeste Lager sind betretbare oder nicht betretbare Stätten, die mit dem Erdboden fest verbunden sind oder länger als sechs Monate an demselben Ort verbleiben. Dagegen versteht man unter ortsbeweglichen Lagern solche, die mit dem Erdboden nicht fest verbunden sind und nicht länger als sechs Monate an demselben Ort verbleiben. Insgesamt ist ein gewisses Zeitmoment Voraussetzung für das Vorliegen eines Lagers, so dass Orte einmaliger, kurzfristiger oder auch nur gelegentlicher Aufbewahrung von Gegenständen einen Aufbewahrungsort noch nicht zu einem Lager machen (MüKoStGB/Heinrich, 3. Aufl. 2018, SprengG § 40 Rn. 75). Danach belegen die Feststellungen schon nicht, dass der Angeklagte ein Lager betrieben hat. Weder finden sich konkrete Feststellungen zu dem Aufbewahrungsort des Schwarzpulvers, noch zu dem für die Annahme eines Lagers notwendigen Zeitmoment. Die Feststellungen erschöpfen sich in der Feststellung, dass der Angeklagte zur Tatzeit – wann dies genau sein soll, bleibt schon offen – 1150 Gramm Schwarzpulver besaß. c. Als weiteres Tatbestandsmerkmal nennt § 40 Abs. 2 Nr. 2 SprengG das Fehlen der Genehmigung zum Betrieb eines Lagers. Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 SprengG iVm § 6 S. 1 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen nach Nr. 4 des Anhangs der 2. SprengV ohne Genehmigung nach § 17 SprengG aufbewahrt werden dürfen. Zugleich wird nach S. 2 dieser Vorschrift klargestellt, dass davon die Erlaubnisvorbehalte nach den §§ 7 und 27 SprengG unberührt bleiben, was zudem den Unterschied zwischen „Erlaubnis“ und „Genehmigung“ – dem das Landgericht bei der Abfassung der Urteilsgründe nicht hinreichend Rechnung getragen hat – deutlich macht. Die „kleine Menge“ definiert wiederum Anlage 7 zum Anhang Nr. 4 zur 2. SprengV („Aufbewahrung kleiner Mengen im nicht gewerblichen Bereich“). Danach sind bei Gebäuden mit Wohnraum eine Aufbewahrung von Schwarzpulver in Wohnräumen nicht und in nicht bewohnten Räumen bis zu einem Kilogramm genehmigungsfrei. Bei Gebäuden ohne Wohnraum sind indes bis zu drei Kilogramm genehmigungsfrei. Die Urteilsfeststellungen enthalten allerdings keine Angaben zu dem konkreten Aufbewahrungsort des Schwarzpulvers, so dass der Senat weder die Gebäudeart (mit oder ohne Wohnraum) noch die Raumart (bewohnt oder unbewohnt) - damit auch nicht die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit - überprüfen kann. Der Polizeieinsatz fand ausweislich der Feststellungen an der „Wohnanschrift“ des Angeklagten statt (UA S. 4) und der Angeklagte verfügte über ein „Haus“ (UA S. 5). Diese Feststellungen schließen nicht aus, dass sich an der Wohnanschrift auch Gebäude ohne Wohnräume befinden, in denen die Aufbewahrung von drei Kilogramm Schwarzpulver zulässig wäre. Feststellungen dazu, in welchen Räumlichkeiten das Schwarzpulver gelagert wurde, fehlen in dem Urteil gänzlich. Den Urteilsgründen lässt sich nicht einmal entnehmen, wo sich der erwähnte Waffenschrank befand. Dass sich das Schwarzpulver auch in diesem Waffenschrank und dieser sich wiederum in einem unbewohnten Raum innerhalb des Wohngebäudes befand, kann der Senat daher nur mutmaßen. Dass der Angeklagte sich geständig eingelassen hat und ihm bekannt sei, dass er „ausweislich der erteilten Erlaubnis nur ein Kilogramm besitzen dürfe“, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil auch in der Darstellung der Einlassung des Angeklagten nicht erkennbar ist, dass hier der vom Gesetz vorgesehenen Unterscheidung zwischen „Erlaubnis“ und „Genehmigung“ hinreichend deutlich Rechnung getragen wird und daher die Einlassung des Angeklagten nicht über die Lückenhaftigkeit der Feststellungen hinweghelfen kann. Im Rahmen einer erneuten Hauptverhandlung werden zu dem Aufbewahrungsort des Schwarzpulvers sicher noch Feststellungen getroffen werden können. 3. Tatkomplex „Patronen“ Auch soweit dem Angeklagten das unsachgemäße Aufbewahren von Munition vorgeworfen wird, sind die Feststellungen nicht geeignet, den ausgeurteilten vorsätzlichen Verstoß des Angeklagten gegen § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG zu tragen. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer entgegen § 36 Abs. 1 S. 1 WaffG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 5 S. 1 - hier kommt nur die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) in Betracht - eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird. a. Wer Waffen oder Munition besitzt, hat nach § 36 Abs. 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Dagegen bezieht sich die Strafnorm des § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG lediglich darauf, dass der Täter entgegen § 36 Abs. 1 iVm § 13 AWaffV eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft. Es findet also eine ausdrückliche Begrenzung auf „Schusswaffen“ statt (MüKoStGB/Heinrich, 3. Aufl. 2018, WaffG § 52 Rn. 91 bzw. Steindorf/Heinrich, 11. Aufl. 2022, WaffG § 52 Rn. 58, insbesondere kritisch dazu, dass die abwechselnde Nennung von Waffen, Schusswaffen und Munition im Zusammenhang mit dieser Norm äußerst verwirrend ist). Ebenso wurde zu § 52a WaffG a.F. – der weitgehend inhaltsgleichen Vorgängervorschrift von § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG – von der überwiegenden Ansicht in der Literatur vertreten, dass nur die unsachgemäße Lagerung von Schusswaffen von der Vorschrift umfasst ist (vgl. Steindorf/Heinrich, WaffG, 10. Aufl. 2015, § 52a Rn. 3; Gade/Stoppa, 1. Aufl. 2011, WaffG § 52a, Rn. 2). Danach ist die Munition – nur insoweit wird dem Angeklagten ausweislich der landgerichtlichen Feststellungen ein Fehlverhalten vorgeworfen – bereits kein taugliches Tatobjekt im Sinne des § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG. Im Hinblick darauf, dass der Strafbefehl vom 2. Dezember 2020 dem Angeklagten auch die unsachgemäße Lagerung des Schlüssels für den Waffenschrank zur Last legte – was eine Tatbestandserfüllung des § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG rechtfertigen könnte (vgl. Steindorf/Heinrich, 11. Aufl. 2022, WaffG § 52 Rn. 61 und 62) –, ist hier nicht auszuschließen, dass in einer erneuten Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden könnten, die ein Vergehen nach § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG belegen würden. b. Selbst wenn man – wie das Landgericht angenommen hat – Munition als taugliches Tatobjekt iSv § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG ansehen würde, hätte die Verurteilung aber keinen Bestand haben können. Neben der vorsätzlichen Vernachlässigung der Aufbewahrungspflicht hätte es zur Verwirklichung des Tatbestands zusätzlich noch einer kausal durch die Vernachlässigung hervorgerufenen konkreten Gefahr des Abhandenkommens bzw. des unbefugten Zugriffs Dritter bedurft. Insoweit stellt die Vorschrift ein konkretes Gefährdungsdelikt dar. Eine konkrete Gefahr bedeutet das Vorliegen einer tatsächlichen Situation, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens nach allgemeiner Lebenserfahrung die Möglichkeit des Abhandenkommens oder des unbefugten Zugriffs Dritter sehr wahrscheinlich geworden ist. Die durch den vorsätzlichen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften verursachte Gefahr muss in so bedrohliche Nähe gerückt sein, dass sich das Ausbleiben der Rechtsgutverletzung nur noch als Zufall darstellt. Demnach hängt es zwar nur noch vom Zufall ab, dass gerade durch den Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht ein Zugriff durch unbefugte Dritte erfolgen kann (vgl. BT-Drs. 16/13423, 72, Gade/Gade, a.a.O., § 52 Rn. 58c). Die konkrete Gefährdung muss – als objektives Tatbestandsmerkmal – aber auch vom Vorsatz des Täters umfasst sein. Erforderlich ist daher, dass der Täter mit der Möglichkeit des unbefugten Zugriffs Dritter rechnet und diesen billigend in Kauf nimmt (MüKoStGB/Heinrich, a.a.O., § 52 Rn. 95). Allerdings finden sich im landgerichtlichen Urteil weder Ausführungen zu der Gefahr des Abhandenkommens oder möglicher Zugriffe durch unbefugte Dritte noch zu einem Vorsatz des Angeklagten hierauf, weshalb die Verurteilung auch insoweit keinen Bestand haben kann. Auch hier sind insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte im Tatzeitraum gemeinsam mit seinen Kindern und seiner Frau an der Wohnanschrift wohnte, noch entsprechende Feststellungen im Rahmen einer neuen Hauptverhandlung zu erwarten. 4. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs neben dem Strafausspruch kann auch der Ausspruch über die Einziehung der Waffe keinen Bestand haben, weil die Aufhebung des Schuldspruchs insoweit die Grundlage für eine Anordnung nach § 54 Abs. 1 WaffG entzieht. 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Bei erneuter Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz bzw. das Sprengstoffgesetz werden die Anforderungen an die rechtliche Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 1 StPO) in solchen Fällen zu berücksichtigen sein. Die Formulierung „wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz bzw. Sprengstoffgesetz“ genügt regelmäßig nicht (zur Tenorierung des Vergehens nach dem WaffG: BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2007 - 4 StR 574/06, vom 9. September 2020 - 2 StR 261/20, vom 15. März 2011 - 4 StR 40/11; KK-StPO/Ott, 8. Aufl. 2019, § 260 Rn. 29).