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Beschluss

1 OLG 4 Ss 74/22

OLG Koblenz 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2022:1017.1OLG4SS74.22.00
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Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Januar 2022 wird als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Kosten der Revision fallen dem Angeklagten zur Last (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Januar 2022 wird als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Kosten der Revision fallen dem Angeklagten zur Last (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO). Das Amtsgericht Sinzig erließ am 26. November 2020 einen Strafbefehl gegen den Angeklagten, in welchem ihm eine am 16. November 2019 in ...[Z] gemeinschaftlich mit fünf weiteren Personen begangene Störung von Versammlungen oder Aufzügen gemäß § 21 VersammlG sowie eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG (Verweigerung von Angaben) zur Last gelegt und gegen ihn eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € sowie eine Geldbuße von 250 € verhängt wurde (Bl. 60 ff. d.A.). Nach erfolgter Einspruchseinlegung durch den Angeklagten verband das Amtsgericht Sinzig das Verfahren mit den gegen die Angeklagten ...[B], ...[C] und ...[D] gerichteten Verfahren 3 Cs 2010 Js 4002/20, 3 Cs 2010 Js 35309/20 und 3 Cs 2010 Js 35311/20 gemäß § 237 StPO zur gemeinsamen Verhandlung. Nach Durchführung einer gemeinsamen Hauptverhandlung am 22. Juli 2021 wurden die Verfahren zur Entscheidung wieder getrennt. Das Amtsgericht sprach den Angeklagten sodann hinsichtlich der Straftat nach § 21 VersammlG frei und verurteilte ihn wegen der Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 250 €. Gegen diese Entscheidung legten die Staatsanwaltschaft Berufung, der Angeklagte ein unbenannt gebliebenes Rechtsmittel ein. Dem Antrag des Angeklagten, die seitens des Amtsgerichts abgetrennten Verfahren wieder zu verbinden, kam das Landgericht nicht nach. Mit Urteil vom 25. Januar 2022 (Bl. 209 ff. d.A.) verwarf die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz die Berufung des Angeklagten als unbegründet, verurteilte ihn auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen grober Störung eines Aufzugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 € und wegen der Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 250 € und ordnete die Einziehung näher bezeichneter Gegenstände an. Zur Sache traf das Landgericht folgende Feststellungen: „Am 16.11.2019 fand in der Ortslage ...[Z] der Demonstrationsaufzug „Gedenkmarsch für die Toten in den alliierten Rheinwiesenlagern“ des politisch rechten Spektrums statt, der durch die Versammlungsbehörde der Kreisverwaltung ...[Y] mit Auflagen genehmigt war. Der Aufzug sollte sich am Güterbahnhof aufstellen, über die Bundesstraße … beginnen und unter anderem über die ...[X]straße bis zum Rheinufer an den Ort des … führen. Bereits um 10:14 Uhr wurde durch unbekannte Personen am vorgesehenen Aufstellplatz Buttersäure ausgebracht, sodass die Aufstellung aufgrund der Geruchs- und Gefahrenbelastung dort nicht wie geplant erfolgen konnte. Gemeinsam mit fünf weiteren Aktivisten, ...[B], ...[C], ...[D] und zwei weiteren, bislang nicht identifizierten Personen, beschloss der Angeklagte, den geplanten und genehmigten Ablauf des Aufzugs zu vereiteln. Ihnen kam es insbesondere darauf an zu verhindern, dass der Aufzug die ...[X]straße begeht. In Ausführung ihres gemeinsamen Tatplans kletterten der Angeklagte und die fünf weiteren Personen um 10:15 Uhr auf sechs Bäume rechts und links der ...[X]straße, durch die der Demonstrationszug genehmigungsgemäß führen sollte. Aufforderungen der Polizei mit Megafon um 11:36 Uhr, 11:41 Uhr und 11:44 Uhr, die Bäume zu verlassen, kamen die Aktivisten nicht nach. Als der Aufzug kurz vor 13 Uhr begann, brachte der gesondert verfolgte ...[B] ein Banner mit der Aufschrift „der … ist doch da!“ an, der Angeklagte hing ein Banner mit der Aufschrift „Auf Bäumen gegen Nazis“ auf, die weiteren Personen hissten Banner mit der Aufschrift „Jetzt Reichtsadler! X Naziaufmärsche stoppen X“ und „Kackscheiße“, wobei auf letzterem auch Pfeile angebracht waren, die nach unten zeigten. Ferner führten die Aktivisten Eimer mit sich. Wiederholten Ansprachen durch die Polizisten, den Eimerinhalt mitzuteilen und zu zeigen, kamen die Aktivisten ebenfalls nicht nach. Da bis der Aufzug an der ...[X]straße angelangte weder durch die Aktivisten mitgeteilt wurde, noch für die Polizeibeamten zu erkennen war, ob die Eimer und falls ja, was sie beinhalteten und der Einsatzleiter, PD ...[E], infolge des anderenorts vorangegangenen Buttersäureeinsatzes und der Aufschrift auf dem Banner der Baumbesetzer „Kackscheiße“ befürchtete, dass es Fäkalien oder Chemikalien sein könnten, sah er eine Gefährdungslage für Leib und Leben sowohl für die Teilnehmer des Aufzugs als auch für die Aktivisten. Als der Gedenkmarsch, der um 12:51 Uhr über die Bundesstraße … gestartet war, um 13:19 Uhr die ...[X]straße erreicht hatte, sah sich der Einsatzleiter in Rücksprache mit dem Leiter der Versammlungsbehörde Kreisverwaltung ...[Y] gezwungen, den Zug anzuhalten, der erst um 13:52 wieder fortgesetzt werden konnte, nachdem man nach Beratungen entschieden habe, die Aufzugstrecke zu verlegen. Es wurde entschieden, den Aufzug - abweichend von der Genehmigung - über die Bundesstraße … zurückzuführen und über die ...[W]-Allee umzuleiten. Um 17:45 Uhr kletterte der Angeklagte von dem Baum. Als durch die eingesetzten Beamten EKHK ...[F] und KOK ...[G] eine Personalienfeststellung durchgeführt werden sollte, verweigerte der Angeklagte mündliche Angaben zu seiner Person. Auch führte er weder einen Personalausweis noch sonstige Ausweisdokumente mit sich und hatte seine Finger mit einer Substanz benetzt, um so eine Identifizierung mittels Fingerabdrücken zu verhindern. Nach Reinigung der Fingerkuppen durch die Polizeibeamten, die der Angeklagte geschehen ließ, führte ein Fingerabdruckscan zur Identifizierung des Angeklagten, der anlässlich seiner Vorverurteilung im Jahr 2017 erkennungsdienstlich behandelt worden war.“ Das Landgericht führte im Rahmen der rechtlichen Würdigung weiter aus, dass in der konkreten Situation unter Berücksichtigung des vorangegangenen Buttersäureeinsatzes und des Plakates mit der Aufschrift „Kackscheiße“ mit ekelerregenden Stoffen in den Eimern ernsthaft habe gerechnet werden müssen, was einerseits gesundheitsgefährdend hätte sein können, andererseits auch Tumulte mit unüberschaubar vielen Körperverletzungen hätte nach sich ziehen können. Zudem sei durch die Aktivitäten des Angeklagten und seiner Mittäter in den Baumkronen das Abbrechen und Hinunterfallen von Ästen oder das Herabstürzen der Aktivisten selbst nicht ausgeschlossen gewesen. Andere Entscheidungsmöglichkeiten hätten angesichts der engen und sowohl rechts als auch links der Fahrbahn besetzten Bäume nicht bestanden, ein gewaltsames Verbringen der Aktivisten von den Bäumen gegen deren zumindest passiv geübten Widerstand hätte Leib und Leben von Aktivisten und Rettungskräften gefährdet. Die Tatbeiträge der Teilnehmer der konzertierten Aktion seien den jeweils anderen gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich der Angeklagte mit seiner am 1. Februar 2022 eingelegten und am 4. April 2022 begründeten (Bl. 234 ff. d.A.) Revision. Er beanstandet mit einer Verfahrensrüge die fehlerhafte Besetzung der Kammer. Das Landgericht habe dem Angeklagten entgegen seinem Antrag nicht nachträglich rechtliches Gehör zu der seitens des Amtsgerichts vorgenommenen Trennung der Verfahren gewährt, den Trennungsbeschluss nicht aufgehoben und die Sache nicht zur erneuten Entscheidung über die Trennung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hätte das Landgericht dies getan und das Amtsgericht dann erneut ein Urteil gesprochen, wäre für ein etwaiges Berufungsverfahren infolge des Zeitablaufs eine andere kleine Strafkammer, jedenfalls aber andere Schöffen zuständig gewesen. Im Rahmen der erhobenen Sachrüge vertritt der Angeklagte insbesondere die Auffassung, sein festgestelltes Verhalten erfülle nicht die Voraussetzungen einer „groben Störung“ im Sinne des § 21 VersammlG, da es objektiv ungefährlich und damit für eine Störung ungeeignet gewesen sei. Die Umleitung des Aufzugs sei allein aufgrund einer fehlerhaften gefahrenabwehrrechtlichen Ex-ante-Gefahrenprognose erfolgt, maßgeblich für die strafrechtliche Bewertung sei jedoch eine Ex-post-Betrachtung. Im Übrigen fehle es an Feststellungen zum Vorliegen einer mittäterschaftlichen Begehungsweise sowie an Ausführungen, wie die Kammer zu der Annahme, dem Angeklagten sei es auf die Verhinderung angekommen, gelangt sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen (Bl. 359 ff. d.A.). Der Angeklagte hatte über seine Verteidigerin Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die in zulässiger Weise eingelegte und begründete Revision erzielt in der Sache keinen Erfolg. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Es kann dahinstehen, ob die erhobene Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügt (es fehlt etwa an einem näheren Vortrag hinsichtlich des Inhalts der weiteren Verfahren), sie ist jedenfalls unbegründet. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist das Vorbringen des Angeklagten nicht geeignet, eine fehlerhafte Besetzung des erkennenden Gerichts im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO zu begründen. In dieser Vorschrift spiegelt sich der Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG wider. Inhalt des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter ist die abstrakte und generelle Bestimmung des jeweils zuständigen Spruchkörpers durch das Gesetz und den Geschäftsverteilungsplan, um Manipulationen zu verhindern. § 338 Nr. 1 StPO erfasst daher Mängel, die aus der fehlerhaften Geschäftsverteilung unter Strafkammern „eines und desselben“ Gerichts resultieren, also innere Angelegenheiten eines sachlich und örtlich zuständigen Gerichts betreffen (vgl. MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 1. Auflage 2019, § 338 Rn. 16 f.). Vorliegend wird die Besetzung des erkennenden Gerichts dergestalt beanstandet, dass der eingesetzte Spruchkörper zur Verhandlung und Entscheidung nicht berufen war. Voraussetzung für eine derartige Besetzungsrüge ist jedoch entweder die rechtswidrige Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans oder die offensichtlich und damit grob fehlerhaft unrichtige Handhabung der in dem Plan enthaltenen Zuweisungsvorschriften (vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Auflage 2019, § 338 Rn. 18 ff.). Dergleichen trägt der Angeklagte nicht vor. Soweit er vorbringt, durch die unterbliebene Aufhebung des Trennungsbeschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht sei die turnusmäßig falsche Kammer mit der Verhandlung und Entscheidung betraut worden, betrifft dies nur Umstände, die außerhalb des verfassungsrechtlich geschützten „blinden“ Mechanismus der Besetzung eines erkennenden Gerichts liegen und damit nur mittelbar Einfluss auf diese Besetzung haben, was nicht in den Anwendungsbereich des § 338 Nr. 1 StPO fällt. Dementsprechend kann auch eine Entziehung des gesetzlichen Richters (§ 16 S. 2 GVG) lediglich auf Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Zuständigkeitsregel selbst gestützt werden (vgl. KK-StPO/Gericke, a.a.O.), was vorliegend jedoch nicht geltend gemacht wird. Abgesehen davon wäre dem Landgericht die Aufhebung des Trennungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht verfahrensrechtlich ohnehin nicht möglich gewesen. Denn das Landgericht hätte einen etwaigen Gehörsverstoß des Amtsgerichts nicht durch eine Nachtragsentscheidung nach § 33a StPO beheben können; im Rahmen des bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens hatte es vielmehr eigenständig über den Bestand des amtsgerichtlichen Urteils und etwaige Verfahrensverbindungen oder -abtrennungen vor dem Landgericht zu befinden. Ein möglicher Verfahrensfehler seitens des Amtsgerichts bei der erfolgten Abtrennung hätte - wie die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend ausführt - daher allein mit der Revision gegen das amtsgerichtliche Urteil geltend gemacht werden können (vgl. KK-StPO/Gmel, a.a.O., § 237 Rn. 14). 2. Auch die Überprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. a) Die seitens des Landgerichts getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung nach § 21 VersammlG. Danach macht sich strafbar, wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht. Es kann dahinstehen, ob in dem Mitführen der Eimer mit für Dritte unbekanntem Inhalt in Verbindung mit den Bannern sogar eine konkludente Gewaltandrohung, nämlich das Bewerfen der Aufzugteilnehmer mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, zu sehen sein könnte. Eine solche Ankündigung muss gerade nicht ernst gemeint gewesen sein, es kommt allein darauf an, dass sie nach ihrem Inhalt, der Art und Weise ihres Vorbringens und den Umständen, unter denen sie erfolgt, vom Empfänger vernünftigerweise ernst genommen werden kann (vgl. MüKoStGB/Tölle, 4. Auflage 2022, § 21 VersammlG Rn. 9) Jedenfalls liegt in dem festgestellten Verhalten des Angeklagten und seiner Mittäter eine „grobe Störung“ eines Aufzugs im Sinne der genannten Vorschrift. Eine Versammlung bzw. ein Aufzug wird grob gestört, wenn der ordnungsgemäße Verlauf so schwer beeinträchtigt wird, dass die Unterbrechung, Aufhebung oder Auflösung droht. Die Störung muss dabei so stark sein, dass die Durchführung nicht nur erschwert, sondern insgesamt ungewiss wird. Entscheidend für die Beurteilung des Ausmaßes der Störung ist dabei vor allem auch der Zweck der Versammlung oder des Aufzugs sowie die Art der (geplanten) Durchführung (vgl. OLG Dresden, 3 OLG 23 Ss 404/14 v. 29.09.2014 - juris; MüKoStGB/Tölle, a.a.O., Rn. 20). So stellt beispielsweise eine unüberwindliche (und nicht ohne Weiteres zu umgehende) Sperre beziehungsweise Blockade auf der genehmigten Aufzugsstrecke von nicht unerheblicher Dauer eine grobe Störung dar (vgl. OLG Dresden, a.a.O.; OLG Hamm, III-4 RVs 12/11 v. 17.02.2011 - juris), ebenso der Wurf von Eiern oder Stinkbomben (vgl. OLG Frankfurt, 1 Ss 323/16 v. 29.09.2017 - juris zu rohen Eiern; MüKoStGB/Tölle, a.a.O., Rn. 20). Vorliegend bestand ausweislich der Ausführungen der Strafkammer zur Strafzumessung in einer Ex-post-Betrachtung zwar tatsächlich keine Gefahrenlage. Aus der Ex-ante-Sicht des Einsatzleiters jedoch wurde durch den vermeintlich drohenden Abwurf von Fäkalien oder Chemikalien, die fehlenden Ausweichmöglichkeiten für den Aufzug in der engen ...[X]straße und die sich daraus ergebende Gefahr von Gesundheitsbeeinträchtigungen und Tumulten eine „faktische Blockade“ errichtet. Aufgrund des Zwecks des § 21 VersammlG, eine funktionierende Versammlungspraxis (vgl. etwa BT-Plenarprotokoll 01/01264, 12864 ff.) und damit das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG (vgl. MüKoStGB/Tölle, a.a.O., Rn. 1), dem ein hoher Rang zukommt (vgl. Mangoldt/Klein/Starck/Gusy, 7. Auflage 2018, Art. 8 GG Rn. 11), zu gewährleisten, ist für die Annahme einer groben Störung in derartigen Fällen zur Überzeugung des Senats - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft - maßgeblich darauf abzustellen, ob eine Situation geschaffen wird, die aus der Ex-ante-Sicht eines verständigen Beobachters (die auch bei anderen Straftatbeständen wie etwa der unterlassenen Hilfeleistung relevant ist, vgl. BGH, 4 StR 355/61 v. 02.03.1962 - BGHSt 17, 166) die Versammlungsbehörde bzw. Polizeiführung zu Maßnahmen veranlassen könnte, die zur Vereitelung der Versammlung beziehungsweise des Aufzugs führen (vgl. zur Relevanz der Ex-ante-Sicht, wenn auch dort nur im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung, auch OLG Hamm, 2 Ss 814/91 v. 11.12.1991 - BeckRS 1991, 7983). Denn bereits das Schaffen einer solchen Situation beeinträchtigt den ordnungsgemäßen Verlauf - ähnlich wie die Androhung von tatsächlich nicht eintretender Gewaltanwendung - so schwer, dass die Unterbrechung, Aufhebung oder Auflösung der Versammlung bzw. des Aufzugs droht. Bei anderer Auslegung bestünde die Gefahr, dass Versammlungen durch gezieltes Vortäuschen vermeintlicher Gefahrenlagen straflos vereitelt werden könnten. Bei der Beurteilung der Lage vor Ort ist allerdings nicht auf die Reaktion der konkret handelnden Beamten abzustellen, da eine eventuelle Strafbarkeit dann von deren subjektiver Einschätzung abhinge. Entscheidend ist vielmehr, ob ein besonnener Behördenvertreter mit den im Rahmen der Ex-ante-Beobachtung verfügbaren Informationen in rechtmäßiger Weise eine Maßnahme erlassen könnte, die zu einer Vereitelung der Versammlung beziehungsweise des Aufzugs führt. Wie sich der vor Ort tätige Einsatzleiter tatsächlich verhält, ist demgegenüber unerheblich. § 21 VersammlG setzt nicht voraus, dass der Täter die Versammlung oder den Aufzug verhindert, sprengt oder vereitelt, es genügt vielmehr, dass er in dieser Absicht eine Gewalttätigkeit vornimmt, androht oder eine grobe Störung verursacht; die Vorschrift stellt somit bereits den Versuch der Versammlungssprengung unter Strafe (vgl. MüKoStGB/Tölle, a.a.O., Rn. 2). Unter Zugrundelegung dieser Auslegung ist vorliegend eine grobe Störung anzunehmen. Ein besonnener Einsatzleiter musste aufgrund der dargelegten Umstände davon ausgehen, dass das Ausschütten des Eimerinhalts dazu geeignet war, Gesundheitsgefährdungen und Tumulte unter den Teilnehmern des Aufzuges auszulösen, und dementsprechend wie geschehen reagieren. Eine Ausweichmöglichkeit bestand für den Aufzug ausweislich der Urteilsgründe nicht, auch schied das Entfernen der im Baum gesicherten Aktivisten angesichts der damit verbundenen Gefahren als mildere Maßnahme aus. Die getroffenen Feststellungen tragen darüber hinaus angesichts des festgestellten gemeinsamen Tatplans und der gemeinsamen Ausführung der jeweiligen Tatbeiträge auch die Annahme der Mittäterschaft mit Folge der Zurechnung der Tatbeiträge einschließlich des Verschweigens des Inhaltes der Eimer und die Erfüllung des subjektiven Tatbestands, insbesondere der Vereitelungsabsicht im Sinne des § 21 VersammlG. Hierfür ist erforderlich, dass es dem Angeklagten gerade darauf ankam, durch sein Verhalten den Aufzug auf sonstige Weise zu vereiteln. Auf sonstige Weise wird die Durchführung eines Aufzugs vereitelt, wenn er nicht so stattfinden oder fortgesetzt werden kann, wie er geplant ist. Da die Versammlungsfreiheit das Recht einschließt zu bestimmen, wann und wo die Versammlung stattfinden soll, beabsichtigt auch derjenige die Vereitelung der Versammlung, der ihre Verschiebung oder Verlegung erreichen will (vgl. MüKoStGB/Tölle, a.a.O., Rn. 24 f.). Dies war vorliegend angesichts des festgestellten Ziels des Angeklagten und seiner Mittäter, die Begehung der ...[X]straße durch den Aufzug zu verhindern, der Fall. b) Die Beweiswürdigung der Kammer ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt. Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen dabei nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH, 3 StR 341/21 v. 13.01.2022 - Rn. 12 n. juris). Derartige Rechtsfehler enthält das angefochtene Urteil nicht, es erweist sich insbesondere weder im Hinblick auf die Beweiswürdigung zur Mittäterschaft noch zur Vereitelungsabsicht als lückenhaft. Insbesondere verstand es sich nach dem auf ein Zusammenwirken ausgerichteten äußeren Tatverhalten von selbst und bedurfte keiner näheren Darlegungen, dass das Gesamtgeschehen einschließlich der mitgeführten Eimer und des Verschweigens ihres Inhaltes von einem gemeinsamen Tatplan getragen war. Zudem teilte eine der Aktivistinnen dem Einsatzleiter mit, Ziel „ihrer Aktion“ sei es gewesen, den Zug „der Rechten“ durch die ...[X]straße zu verhindern. Dass hiermit nicht das Ziel der einzelnen Aktivistin, sondern das der gesamten Aktion gemeint war, ist hinreichend klar erkennbar. c) Schließlich weisen auch weder der Rechtsfolgenausspruch noch die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf, insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen. …