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Beschluss

1 Ws 22/23

OLG Koblenz 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2023:1207.1WS22.23.00
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Leitsätze
1. Ein hinreichender Tatverdacht i.S.d. § 203 StPO liegt vor, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist. Hierfür muss entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegen, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung notwendig sind. Bei dieser Wahrscheinlichkeitsprognose ist für die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ kein Raum. Zweifelhafte Tatfragen hindern die Eröffnung nicht, wenn sie in der Hauptverhandlung durch Bewertung der Einlassung des Angeschuldigten, von Zeugenaussagen und einzuholenden Sachverständigengutachten geklärt werden und zu einer die Verurteilung tragenden tatsächlichen Grundlage führen können.(Rn.26) 2. Die Schädigung eines ausländischen Fiskus durch eine Steuerhinterziehung ist grundsätzlich nicht nach § 370 AO strafbar.(Rn.39) 3. Die Abgabengesetze, insbesondere die Steuerhinterziehung nach § 370 AO, bilden ein Sonderstrafrecht. Sie verdrängen den allgemeinen Betrugstatbestand des § 263 StGB. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Fall der Hinterziehung ausländischer Steuern - der Anwendungsbereich des § 370 AO überhaupt nicht eröffnet ist.(Rn.42) 4. Die Ausdehnung der Geldwäschestrafbarkeit auf im Ausland begangene Vortaten in § 261 Abs. 8 StGB a.F. hat der Gesetzgeber von der Anwendung des Grundsatzes der beiderseitigen Strafbarkeit bzw. der Doppelstrafbarkeit abhängig gemacht. Es müssen somit folgende zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Einerseits muss die Tat am Tatort nach dem Recht des dortigen Staates strafbar sein, andererseits muss die Auslandstat den Vortaten des deutschen Vortatenkatalogs entsprechen, d.h. wäre die Auslandstat im Inland begangen worden, hätte sie eine rechtswidrige Katalogtat i.S.d. § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. sein müssen.(Rn.45) 5. Die unberechtigte Geltendmachung von Steuerrückerstattungen für zu keinem Zeitpunkt gezahlte Quellensteuer stellt nach dänischem Recht einen Betrug dar.(Rn.52) 6. Die unberechtigte Geltendmachung von Steuerrückerstattungen für zu keinem Zeitpunkt gezahlte Quellensteuer unter Vorlage unrichtiger Dokumente durch eine international agierende Tätergruppierung stellt nach belgischem Recht einen Betrug, eine Urkundenfälschung, den Gebrauch falscher Unterlagen, die Bildung einer kriminellen Organisation und eine Steuerhinterziehung dar.(Rn.53) 7. Die beiderseitige Strafbarkeit ist abstrakt zu beurteilen. Es ist zu prüfen, ob die ausländische Hinterziehungstat, wäre sie in Deutschland gegenüber den deutschen Steuerbehörden begangen worden, nach deutschem Steuerstrafrecht strafbar wäre.(Rn.60) (Rn.62) 8. Stellt man den vorliegenden Sachverhalt unter Anwendung der abstrakten Betrachtungsweise sinngemäß dahingehend um, dass nicht der belgische bzw. der dänische, sondern der deutsche Fiskus die tatsächlich nicht gezahlte Kapitalertragsteuer erstattet hätte, stellte sich das in den Anklageschriften skizzierte banden- und gewerbsmäßige Erschleichen von Steuerrückerstattungen durch die international agierende Tätergruppierung in Dänemark und Belgien nach deutschem Recht als - damit vergleichbare - Steuerhinterziehungen (§ 370 AO) zum Nachteil des deutschen Fiskus und somit Taten der in § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4b StGB a.F. beschriebenen Art dar.(Rn.78)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 24. November 2022 werden 1. der Beschluss der 4. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Koblenz vom 21. November 2022 (Bl. 4655 ff. d.A.) in den Ziffern 2 bis 4 aufgehoben, 2. die Anklagen der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 24. Juli 2020 (2050 Js 40313/18, Bl. 2687 ff. d.A.) und vom 21. August 2022 (2050 Js 44287/20, Bl. 3080 ff. d.A.) zugelassen und das Hauptverfahren vor der 4. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Koblenz eröffnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein hinreichender Tatverdacht i.S.d. § 203 StPO liegt vor, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist. Hierfür muss entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegen, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung notwendig sind. Bei dieser Wahrscheinlichkeitsprognose ist für die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ kein Raum. Zweifelhafte Tatfragen hindern die Eröffnung nicht, wenn sie in der Hauptverhandlung durch Bewertung der Einlassung des Angeschuldigten, von Zeugenaussagen und einzuholenden Sachverständigengutachten geklärt werden und zu einer die Verurteilung tragenden tatsächlichen Grundlage führen können.(Rn.26) 2. Die Schädigung eines ausländischen Fiskus durch eine Steuerhinterziehung ist grundsätzlich nicht nach § 370 AO strafbar.(Rn.39) 3. Die Abgabengesetze, insbesondere die Steuerhinterziehung nach § 370 AO, bilden ein Sonderstrafrecht. Sie verdrängen den allgemeinen Betrugstatbestand des § 263 StGB. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Fall der Hinterziehung ausländischer Steuern - der Anwendungsbereich des § 370 AO überhaupt nicht eröffnet ist.(Rn.42) 4. Die Ausdehnung der Geldwäschestrafbarkeit auf im Ausland begangene Vortaten in § 261 Abs. 8 StGB a.F. hat der Gesetzgeber von der Anwendung des Grundsatzes der beiderseitigen Strafbarkeit bzw. der Doppelstrafbarkeit abhängig gemacht. Es müssen somit folgende zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Einerseits muss die Tat am Tatort nach dem Recht des dortigen Staates strafbar sein, andererseits muss die Auslandstat den Vortaten des deutschen Vortatenkatalogs entsprechen, d.h. wäre die Auslandstat im Inland begangen worden, hätte sie eine rechtswidrige Katalogtat i.S.d. § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. sein müssen.(Rn.45) 5. Die unberechtigte Geltendmachung von Steuerrückerstattungen für zu keinem Zeitpunkt gezahlte Quellensteuer stellt nach dänischem Recht einen Betrug dar.(Rn.52) 6. Die unberechtigte Geltendmachung von Steuerrückerstattungen für zu keinem Zeitpunkt gezahlte Quellensteuer unter Vorlage unrichtiger Dokumente durch eine international agierende Tätergruppierung stellt nach belgischem Recht einen Betrug, eine Urkundenfälschung, den Gebrauch falscher Unterlagen, die Bildung einer kriminellen Organisation und eine Steuerhinterziehung dar.(Rn.53) 7. Die beiderseitige Strafbarkeit ist abstrakt zu beurteilen. Es ist zu prüfen, ob die ausländische Hinterziehungstat, wäre sie in Deutschland gegenüber den deutschen Steuerbehörden begangen worden, nach deutschem Steuerstrafrecht strafbar wäre.(Rn.60) (Rn.62) 8. Stellt man den vorliegenden Sachverhalt unter Anwendung der abstrakten Betrachtungsweise sinngemäß dahingehend um, dass nicht der belgische bzw. der dänische, sondern der deutsche Fiskus die tatsächlich nicht gezahlte Kapitalertragsteuer erstattet hätte, stellte sich das in den Anklageschriften skizzierte banden- und gewerbsmäßige Erschleichen von Steuerrückerstattungen durch die international agierende Tätergruppierung in Dänemark und Belgien nach deutschem Recht als - damit vergleichbare - Steuerhinterziehungen (§ 370 AO) zum Nachteil des deutschen Fiskus und somit Taten der in § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4b StGB a.F. beschriebenen Art dar.(Rn.78) Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 24. November 2022 werden 1. der Beschluss der 4. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Koblenz vom 21. November 2022 (Bl. 4655 ff. d.A.) in den Ziffern 2 bis 4 aufgehoben, 2. die Anklagen der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 24. Juli 2020 (2050 Js 40313/18, Bl. 2687 ff. d.A.) und vom 21. August 2022 (2050 Js 44287/20, Bl. 3080 ff. d.A.) zugelassen und das Hauptverfahren vor der 4. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Koblenz eröffnet. A. I. Die Staatsanwaltschaft Koblenz legt den Angeklagten …[A], …[B], …[C], ...[D], …[E] und …[F] mit Anklageschrift vom 24. Juli 2020 (Bl. 2687 ff. des führenden Verfahrens 2050 Js 40313/18, im Folgenden „d.A.“) und der Angeklagten ...[G] mit Anklageschrift vom 21. August 2022 (2050 Js 44287/20, dort Bl. 3080 ff d.A.) jeweils banden- und gewerbsmäßige Geldwäsche in 27 Fällen zur Last. 1. Die Angeklagten ...[A] und ...[B] waren im Tatzeitraum Geschäftsführer der in …[Z] eingetragenen …[H] (nachfolgend „…[H]“). Der Angeklagte ...[C] war Leiter der Wertpapierserviceabteilung der …[H]. Die Angeklagten ...[D], ...[E], ...[F] und …[G] waren ebenfalls in der Wertpapierserviceabteilung der ...[H] beschäftigt. Die Angeklagten sollen als Verantwortliche und Mitarbeiter der ...[H] in Straftaten einer von den dänischen und belgischen Ermittlungsbehörden gesondert verfolgten internationalen Tätergruppierung involviert gewesen sein. Diese Gruppierung soll Aktiengeschäfte mittels „Cum-Ex“-Gestaltung in Form von sog. gedeckten Leerverkäufen vorgetäuscht und im Anschluss daran in den Jahren 2012 bis 2015 von den zuständigen Finanzbehörden in den Königreichen Dänemark und Belgien die Erstattung angeblich gezahlter Kapitalertragsteuern in Höhe von insgesamt ca. 1,72 Milliarden EUR zu Unrecht erhalten haben. Ein Teil dieser Gelder soll in dem hier gegenständlichen Tatzeitraum ab dem 5. Februar 2015 bis zum 18. Mai 2017 auf bei der ...[H] geführten Konten verbucht worden sein, ohne dass von dieser eine Anzeige nach dem Geldwäschegesetz erstattet worden sei. Die bei der ...[H] eingegangenen Gelder seien sodann - zur weiteren Verschleierung der tatsächlichen Herkunft - an weitere der Tätergruppierung angehörende Personen und Gesellschaften im Ausland überwiesen worden. Die Angeklagten sollen in den vorgetäuschten Wertpapierhandel eingebunden gewesen sein und Kenntnis von dem Kontenmodell sowie dessen Zweck gehabt haben. 2. Konkret sollen die in Belgien und Dänemark gesondert Verfolgten …[I], …[J], …[K], …[L], …[M], …[N], …[O], …[P] und …[Q] diverse Aktiengeschäfte um den Dividendenstichtag - außerhalb der Börse - getätigt haben. Hierzu sollen sie sich 26 in den USA ansässiger Pensionsfonds (siehe hierzu im Einzelnen im angefochtenen Beschluss S. 6 ff., Bl. 4660 ff. d.A.) bedient haben, die jeweils bei der ...[H] Depots und Konten unterhielten. Die ...[H] soll für diese Pensionsfonds (Fälle 1 bis 26 der Anklageschriften) den Aktienhandel fingiert haben, indem sie diesen lediglich buchungstechnisch - nach folgendem Muster - vorgenommen habe: ln unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Dividendenstichtag soll ein Pensionsfonds als Kunde der ...[H] („Käufer“) Aktien einer bestimmten Gattung als Festpreisgeschäft von einem Wertpapierhändler („Broker“, stets die im Ausland ansässige …[R]) in Form eines sog. gedeckten Leerverkaufs erworben haben. Der „Broker“ soll ebenfalls bei der ...[H] ein Depot und ein Abrechnungskonto unterhalten haben. Zum gleichen Zeitpunkt soll ein anderer Kunde der ...[H] („Verkäufer“, immer eine der im außereuropäischen Ausland (z.B. …) ansässigen Gesellschaften … oder … die gleiche Anzahl an Aktien derselben Gattung per Festpreisgeschäft an den „Broker“ - ebenso in Form eines gedeckten Leerverkaufs - veräußert haben. Zum Zeitpunkt des Verkaufs soll das Depot des „Verkäufers“ insofern nicht den entsprechenden Aktienbestand aufgewiesen haben, so dass dieser gegenüber dem „Käufer“ die Absichtserklärung (sog. „Stock Loan Trade Confirmation“) abgegeben habe, zum Settlement-Tag (dem Tag, an dem die schuldrechtlichen Verpflichtungen aus den Aktienkäufen erfüllt werden sollten) über die entsprechenden Aktien in seinem bei der ...[H] gehaltenen Depot mittels eines Wertpapierleihgeschäftes zu verfügen. Zum selben Zeitpunkt sollen darüber hinaus sowohl der „Käufer“ als auch der „Verkäufer“ mit einer dritten Gesellschaft (stets die auf den …[Y] ansässige …[S]), die ebenfalls in Geschäftsbeziehung mit der ...[H] stand, ein Wertpapierleihgeschäft abgeschlossen haben. Demnach soll der „Käufer“ die vom „Verkäufer“ erworbenen Wertpapiere an die ...[S] verliehen haben, während der „Verkäufer“ sich sodann die Wertpapiere wiederum von der ...[S] geliehen haben soll. Am Settlement-Tag des Wertpapierverkaufs bzw. -kaufs sollen dann von dem „Käufer“, dem „Verkäufer“ und der ...[S] als Ver- bzw. Entleiher jeweils dementsprechende Aufträge an die ...[H] zur Übertragung von Aktien erteilt worden sein. Durch diesen Kreislauf der Geschäfte innerhalb der ...[H] hätten die Depots der Beteiligten am Ende des Buchungstages jeweils keinen Bestand aufgewiesen. Das Aktiengeschäft soll buchhalterisch zu einem späteren Zeitpunkt dergestalt „rückabgewickelt“ worden sein, dass die Aktien über den „Broker“ als Festpreisgeschäft von dem ursprünglichen „Käufer“ wieder an den ursprünglichen „Verkäufer“ verkauft worden seien. Trotz des (lediglich) rein buchungstechnisch vollzogenen Aktienkreislaufhandels sollen die Angeklagten ...[A] und ...[B] sowie die von ihnen angewiesenen Mitarbeiter der ...[H] - die übrigen Mitangeklagten - im Namen der ...[H] für die jeweiligen Pensionsfonds, deren Inhaber US-amerikanische Gesellschaften waren, die tatsächliche Auszahlung einer Dividende und den Einbehalt von Steuern mittels einer Dividendenbescheinigung (sog. „Dividend Credit Advice“, kurz: DCA) bescheinigt haben. Auf dieser DCA seien die vorgetäuschte Aktientransaktion und die angeblich einbehaltene Quellensteuer (Kapitalertragsteuer) abgebildet gewesen. Tatsächlich seien den entsprechenden Pensionsfonds jedoch keine Dividenden ausgezahlt worden, so dass auch keine Steuern durch die ...[H] einbehalten bzw. sonst abgeführt worden seien. Die DCA seien im Folgenden an in Großbritannien ansässige steuerrückerstattungsbevollmächtigte Unternehmen (sog. „…[X]“) versandt worden, die sich um die Rückerstattung (vermeintlich) gezahlter Steuern bei der jeweils zuständigen Steuerbehörde in Dänemark bzw. Belgien kümmerten. Dabei sei den dänischen und belgischen Finanzbehörden bewusst der Wahrheit zuwider vorgetragen worden, die in den DCA ausgewiesene Steuer sei tatsächlich an den dänischen bzw. belgischen Fiskus abgeführt worden, während die US-amerikanischen Gesellschaften als Inhaber der Pensionsfonds bereits in den USA besteuert würden und dort die Kapitalertragsteuer zu entrichten sei. Gemäß den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und Dänemark bzw. Belgien sollen die dänischen bzw. belgischen Steuerbehörden die vermeintlich ihnen zugeflossenen Steuern an die Tax-Reclaim-Agents ausgezahlt haben, die die jeweiligen Beträge in Form von Sammelüberweisungen auf die bei der ...[H] geführten Konten der Pensionsfonds weitergeleitet haben sollen. So hätten die Pensionsfonds Rückerstattungen von Steuern bezüglich angeblich bereits in den USA versteuerter Dividendenerträge verzeichnen können (in den Fällen 1 bis 26 der Anklageschriften insgesamt 131.586.036,60 EUR), obgleich sie tatsächlich gar keine Dividendenerträge erhielten, die zu versteuern gewesen wären, und daher keine entsprechenden Steuern abgeführt worden seien. Der Großteil der so im Tatzeitraum ab dem5. Februar 2015 vereinnahmten Gelder soll anschließend unter Mitwirkung der Angeklagten an im außereuropäischen Ausland ansässige - u.a. hinter den Pensionsfonds stehende - Gesellschaften überwiesen worden sein, um so die tatsächliche Herkunft der Gelder, worauf es den Angeklagten auch angekommen sein soll, zu verschleiern. Zudem sollen in erheblichem Umfang Beträge von den Konten der Pensionsfonds auf bei der ...[H] geführte Sammelkonten der …[T], ...[S] und …[U] geflossen sein. Von diesen Sammelkonten sollen Umbuchungen auf in US-Dollar geführte Konten der Gesellschaften und auf andere Kontoverbindungen der Pensionsfonds erfolgt sein, um so die Herkunft der Gelder weiter zu verschleiern. Teilweise sollen die Beträge aus den unberechtigten Steuererstattungen an die sieben an der Vortat beteiligten „Verkäufer“ der Aktiengeschäfte und von dort auf Konten natürlicher und juristischer Personen in … und … überwiesen worden sein, um auch hierdurch deren Herkunft zu verschleiern (zu den jeweiligen im Einzelnen den Angeklagten vorgeworfenen Tatbeiträgen siehe im angefochtenen Beschluss S. 16 ff., Bl. 4670 ff. d.A., und in den Anklageschriften vom 24. Juli 2020, insbesondere Bl. 2787 ff. d.A., sowie vom 21. August 2022, Bl. 3367 ff. 2050 Js 44287/20). 3. In Fall 27 der Anklageschriften soll die …[V] (nachfolgend „…[V]“ eine in das britische Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft, die wie die ...[H] Bank- und Finanzgeschäfte abwickelte, für die Tätergruppierung entsprechend dem obigen Verhalten als Depothalterin aufgetreten sein und für mindestens zwölf Pensionsfonds Konten eingerichtet und den Aktienhandel wie oben beschrieben fingiert haben. Die …[V] soll den Pensionsfonds den Einbehalt von Kapitalertragsteuern in DCA bescheinigt haben, obgleich tatsächlich keine Dividenden ausgezahlt, respektive versteuert worden seien. Nachdem durch ein steuerrückerstattungsbevollmächtigtes Unternehmen die vermeintlichen Steuererstattungen auf die bei der …[V] geführten Konten der Pensionsfonds überwiesen worden waren, sollen von dort von zwölf Pensionsfonds mehrere Beträge (insgesamt 28.434.350,00 EUR; siehe hierzu im Einzelnen im angefochtenen Beschluss S. 15 f., Bl. 4669 f. d.A.) auf das bei der ...[H] geführte Konto der …[T] überwiesen worden sein. Durch die Annahme und Verbuchung dieser Gelder, ohne dass die Angeklagten eine Anzeige nach dem Geldwäschegesetz erstatteten, sollen sie deren Herkunft, worauf es ihnen auch angekommen sein soll, verschleiert haben. 4. Den angeklagten Fällen sollen von den Königreichen Dänemark und Belgien unberechtigt erstattete Steuerzahlungen in Höhe von insgesamt etwa 160 Millionen EUR zu Grunde liegen (Fälle 1 bis 26: insgesamt 131.586.036,60 EUR; Fall 27:28.434.350,00 EUR). Dies stelle nach §§ 279, 286, 88 des dänischen Strafgesetzbuches einen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Jahren bewehrten banden- und gewerbsmäßigen Steuerbetrug dar. Im Königreich Belgien sei die Veranlassung unberechtigter Steuerrückerstattung ebenfalls u.a. als Betrug gemäß Art. 496 des belgischen Strafgesetzbuchs mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren strafbewehrt. 5. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf die Ausführungen in den Anklageschriften der Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2020 (Bl. 2687 ff. d.A.) und vom 21. August 2022 (Bl. 3080 ff. 2050 Js 44287/20) sowie dem Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 21. November 2022 (Bl. 4655 ff. d.A.) Bezug. II. Auf Grund der Haftbefehle des Amtsgerichts Koblenz vom 21. Januar 2020 (30 Gs 606/20, Bl. 1395 ff. d.A. und 30 Gs 607/20, Bl. 1402 ff. d.A.), neu gefasst am 7. Mai 2020 (30 Gs 3244/20, Bl. 2038 ff. d.A. und 30 Gs 3245/20, Bl. 2087 ff. d.A.), befanden sich die Angeklagten ...[A] und ...[B] seit dem 4. Februar 2020 in Untersuchungshaft. Der Senat hat diese Haftbefehle mit Beschluss vom 19. August 2020 (1 Ws 497, 498/20H, Bl. 3511 ff. d.A.) aufgehoben, weil - den dringenden Tatverdacht dahinstehend lassend - jedenfalls keine Fluchtgefahr bestand. III. Das zunächst mit der Sache befasste Landgericht Mainz hat das Verfahren 2050 Js 40313/18 mit Beschluss vom 30. August 2021 (BI. 4173 f. d.A.) der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Koblenz zur Übernahme vorgelegt, die das Verfahren im Hinblick auf die - mit dem am 18. März 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche einhergehenden - Änderung des § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a GVG übernommen hat. Mit Anklageschrift vom 21. August 2022 (Bl. 3080 ff. 2050 Js 44287/20) hat die Staatsanwaltschaft Anklage auch gegen die Angeklagte ...[G] erhoben, nachdem das Verfahren gegen sie zuvor im Ermittlungsverfahren abgetrennt worden war. IV. Mit Beschluss vom 21. November 2022 (Bl. 4655 ff. d.A.) hat die 4. große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Koblenz die Verfahren 4 KLs 2050 Js 40313/18 und 4 KLs 2050 Js 44287/20 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Ziffer 1 des Beschlusses), die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt (Ziffer 2 des Beschlusses), festgestellt, dass die Angeklagten ...[A] und ...[B] für die vorläufige Festnahme, die vollzogene Untersuchungshaft sowie für vollzogene Durchsuchungsmaßnahmen zu entschädigen seien (Ziffer 3 des Beschlusses) und die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt (Ziffer 4 des Beschlusses). Das Landgericht hat zur Begründung seiner die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tatvorwürfe nicht den Straftatbestand des § 261 StGB a.F. erfüllten, da es an einer im Geldwäschetatbestand vorausgesetzten tauglichen Vortat fehle. Darüber hinaus seien die in den Königreichen Dänemark und Belgien begangenen vermeintlichen Vortaten in den Anklageschriften lediglich im Ansatz aufgezeigt und nicht hinreichend bestimmt. Die Strafkammer beanstandet insofern insbesondere, dass die in den Anklageschriften behaupteten Börsengeschäfte und die an die …[X] geflossenen Zahlungen sich nicht einzelnen Steuerrückerstattungen zuordnen ließen und nicht ersichtlich sei, welche konkreten Zahlungen von den belgischen oder dänischen Steuerbehörden stammten. Dies sei jedoch für die Prüfung, ob die entsprechenden Steuerrückerstattungen zu Unrecht erfolgt seien, erforderlich. Zudem sei die Berechnung der vermeintlich zu Unrecht erstatteten Kapitalertragsteuern in den Anklageschriften nicht dargelegt (siehe S. 28 ff. des angefochtenen Beschlusses, Bl. 4682 ff. d.A.). V. Gegen diesen, ihr am 24. November 2022 gemäß § 41 StPO (Bl. 4691 d.A.) zugestellten Beschluss legte die Staatsanwaltschaft Koblenz mit Verfügung vom selben Tag (Bl. 4693 f. d.A.) bezüglich aller Angeklagter - mit Ausnahme der Entscheidung über die Verfahrensverbindung (Ziffer 1 des Beschlusses) - sofortige Beschwerde ein. Die von einem Staatsanwalt unterzeichnete Verfügung, in der unter Ziffer 4. die Einlegung der sofortigen Beschwerde schriftlich niedergelegt und die Vorlage dieser Urschrift bei der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz veranlasst wurde (Bl. 4693 f. d.A.), ging spätestens am 29. November 2022 beim Landgericht Koblenz ein. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 wurde die sofortige Beschwerde von der Staatsanwaltschaft Koblenz begründet (Bl. 4706 ff. d.A.). VI. Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2023 (Bl. 4721 ff. d.A.) beantragt, auf die sofortige Beschwerde das Hauptverfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Koblenz zu eröffnen und die Entscheidung über die Entschädigung aufzuheben. Die Verteidiger der Angeklagten ...[A], ...[B], ...[C], ...[D] und ...[F] haben hierzu Stellung genommen (Verteidigung ...[A] und ...[B] Bl. 4844 ff. d.A.; Verteidigung ...[C] Bl. 5000 f. d.A.; Verteidigung ...[D] Bl. 5003 ff. d.A.; Verteidigung ...[F] Bl. 5017 ff. d.A.). Sie sehen keinen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich einer im Ausland begangenen Vortat, insbesondere seien diesbezüglich keine genügenden Ermittlungen im Ausland angestellt worden. Zudem hätten die Angeklagten ohne Vorsatz gehandelt bzw. läge ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat hierzu mit Schreiben vom 24. April 2023 (Bl. 5048 ff. d.A.), die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Mai 2023 repliziert (Bl. 5108 ff. d.A.). Hierzu haben die Angeklagten teilweise Stellung genommen (Verteidigung ...[F] mit Schreiben vom 7. Juni 2023 (Bl. 5186 ff. d.A.); Verteidigung ...[A] und ...[B] mit Schreiben vom 19. Juni 2023 (Bl. 5207 ff. d.A.) und Verteidigung ...[C] mit Schreiben vom 29. Juni 2023 (Bl. 5263 f. d.A.). B. Die gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Koblenz führt zur Eröffnung des Hauptverfahrens unter Zulassung der genannten Anklagen zur Hauptverhandlung vor der 4. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Koblenz und zur Aufhebung der mit der Nichteröffnung einhergehenden Entschädigungs- und Kostenentscheidungen. I. Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Koblenz ist zulässig, insbesondere formgerecht innerhalb der einwöchigen Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. 1. Die Formulierung in der von einem Staatsanwalt handschriftlich unterzeichneten (vgl. Nummer 149 a.F. RiStBV) Verfügung vom 24. November 2022 (Bl. 4693 f. d.A.) unter Ziffer 4 „… lege ich gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz - 4. große Strafkammer - vom 21.11.2022 SOFORTIGE BESCHWERDE ein …“ und die Veranlassung der unmittelbaren Vorlage dieses Schriftstücks an das Landgericht („Urschriftlich mit Bd. 14-20 Sachakte, Bd. 15 Verbundakte 2050 Js 44287/20 Landgericht Koblenz - 4. große Strafkammer - ...“) stellten entgegen der Sichtweise der Verteidigung nicht lediglich eine Anweisung an die Geschäftsstelle zur Erstellung eines gesonderten Beschwerdeschreibens dar, sondern bereits die schriftliche Einlegung des Rechtsmittels. Dem als „Verfügung“ überschriebenen Schriftstück lassen sich nicht nur der Inhalt der Erklärung, sondern auch die Person, von der sie ausgeht, zuverlässig entnehmen; zudem steht fest, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten in Urschrift dem Landgericht zugeleitet werden sollte. Die Verteidiger der Angeklagten, die die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde geltend machen, verkennen, dass in Ziffer 4 der staatsanwaltlichen Verfügung die Vorlage des Schriftstücks in Urschrift beim Landgericht, nicht hingegen die Fertigung eines gesonderten Beschwerdeschreibens verfügt wurde. Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Koblenz in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2023 (Bl. 5048 ff. d.A.) und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 3. Mai 2023 (Bl. 5108 ff. d.A.). 2. Die sofortige Beschwerde ist - wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2023 (Bl. 4721 ff. d.A.) zutreffend ausführt - auch fristgerecht eingelegt worden. Die einwöchige Frist des § 311 Abs. 2 StPO begann mit der Vorlage der Urschrift des zuzustellenden Beschlusses (vgl. § 41 Satz 1 und 2 StPO) an die Staatsanwaltschaft am 24. November 2022 (Bl. 4691 d.A.). Zwar ist der Rechtsmittelschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 24. November 2022, die mit den Akten per Boten am selben Tag von der Staatsanwaltschaft an das Landgericht Koblenz überbracht wurde (Bl. 4694 d.A.), kein Eingangsstempel des Landgerichts zu entnehmen. Das Rechtsmittel muss dem Landgericht aber spätestens am 29. November 2022 - und damit innerhalb der einwöchigen Beschwerdefrist - vorgelegen haben, da der Vorsitzende mit Verfügung von diesem Tage bereits ausgeführt hat, die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft sei fristgerecht bei Gericht eingegangen, und dementsprechend die Weiterleitung der Akte an das Beschwerdegericht verfügt hat (Bl. 4697 d.A.). II. Begründetheit der sofortigen Beschwerde Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist auch begründet. Das Landgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Unrecht abgelehnt. Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2003 - StB 3/03 - und vom 7. Oktober 2021 - StB 31, 32/21 -, juris, jeweils m.w.N.). Damit wird ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, als dies beim dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO der Fall ist (vgl. BGH, a.a.O.). Erst recht ist zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht die für eine Verurteilung notwendige volle richterliche Überzeugung erforderlich. Die nötige Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung ist dahin zu präzisieren, dass entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegen muss, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung notwendig sind. Bei dieser Wahrscheinlichkeitsprognose ist für die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ kein Raum. Zweifelhafte Tatfragen hindern daher die Eröffnung nicht, wenn sie in der Hauptverhandlung durch Bewertung der Einlassung des Angeschuldigten, von Zeugenaussagen und einzuholenden Sachverständigengutachten geklärt werden und zu einer die Verurteilung tragenden tatsächlichen Grundlage führen können. Das Gericht ist gehalten, seine Beurteilung einerseits aufgrund des gesamten Ermittlungsergebnisses vorzunehmen, andererseits aber auch die besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung, insbesondere durch den persönlichen Eindruck des Gerichts von den Angeschuldigten oder einem Zeugen, in Rechnung zu stellen (vgl. OLG Koblenz, Beschlüsse vom 17. Januar 2020 - 2 Ws 866/19 - und vom 28. August 2014 - 2 Ws 374/14 -). Die nach diesen Vorgaben - vom Senat als Beschwerdegericht selbständig (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13 -, juris) - vorzunehmende Bewertung ergibt, dass die Angeklagten der ihnen vorgeworfenen Straftaten hinreichend verdächtig sind. Denn das Ermittlungsergebnis rechtfertigt bei vorläufiger Tatbewertung die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Angeklagten Gegenstände, die aus in § 261 Abs. 1, Abs. 8 StGB a.F. genannten, im Ausland begangenen und dort auch strafbaren Vortaten herrührten, verborgen gehalten, deren Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung solcher Gegenstände vereitelt oder gefährdet haben, wobei sie banden- und gewerbsmäßig (§ 261 Abs. 4 StGB a.F.) handelten. Eine Strafbarkeit der Angeklagten scheitert - bei vorläufiger Tatbewertung - insbesondere nicht an der fehlenden Geldwäschetauglichkeit der den Anklagevorwürfen zugrundeliegenden Auslands(vor)taten (siehe hierzu im Folgenden Ziffer II.1.c). Auch die Wirksamkeit der Anklageschriften begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (siehe hierzu im Folgenden Ziffer II.2). 1. Hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 8 StGB a.F. a. Anwendbare Vorschriften Die Vorschrift des § 261 StGB unterlag in den letzten Jahren diversen Änderungen. Die den Angeklagten zur Last gelegten Taten liegen zwischen dem 5. Februar 2015 und dem 18. Mai 2017. Die Strafbarkeit bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat galt (§ 2 Abs. 1 StGB). Durch § 2 Abs. 2 StGB wird ergänzend bestimmt, dass, wenn sich während der Begehung der Tat die Strafandrohung ändert, dasjenige Gesetz Anwendung findet, welches bei der Beendigung der Tat galt. Soweit das Gesetz, das bei Beendigung der Tat galt, sich vor einer Entscheidung ändert, ist das mildeste Gesetz anzuwenden (§ 2 Abs. 3 StGB). Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass die aktuelle Fassung des § 261 Abs. 1 StGB für die angeklagten Taten nicht zur Anwendung kommt, weil diese Fassung jedenfalls nicht milder ist als die vorherigen Gesetzesfassungen. Zur Beurteilung hat die Strafkammer zu Recht auf einen Gesamtvergleich der verschiedenen Gesetzesfassungen im konkreten Einzelfall abgestellt (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 2 Rn. 10). Zwar wurde in § 261 Abs. 1 StGB n.F. die Mindeststrafe gestrichen, jedoch führen die Streichung des Vortatenkatalogs und die Einführung des „All-Crime-Ansatzes“, d.h. des Genügens des Herrührens eines inkriminierten Gegenstandes aus irgendeiner rechtswidrigen Tat, zu erheblichen Erweiterungen der Strafbarkeit. Der Strafrahmen der hier den Angeklagten vorgeworfenen banden- und gewerbsmäßigen Geldwäsche (§ 261 Abs. 4 StGB a.F. bzw. 261 Abs. 5 StGB n.F.) ist zudem unverändert geblieben. Unter Berücksichtigung der letzten, den einzelnen Fällen der Anklageschriften zuzuordnenden Verschleierungshandlungen der Angeklagten ist die Strafkammer daher zu Recht davon ausgegangen, dass für die angeklagten Fälle 1 bis 3, 8, 18, 23 und 25 die Strafvorschrift des § 261 StGB in der vom 20. Juni bis zum 23. Oktober 2015 und für die Fälle 4 bis 7, 9 bis 17, 19 bis 22, 24, 26 und 27 in der vom 24. Oktober bis zum 25. November 2015 geltenden Fassung anzuwenden ist. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden und von den Verfahrensbeteiligten auch nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (S. 21 f., Bl. 4675 f. d.A.) Bezug. b. Tauglicher Gegenstand einer Geldwäsche Das von den belgischen und dänischen Steuerbehörden auf die Konten der …[X] und von dort auf die bei der ...[H] (Fälle 1 bis 26) bzw. der ...[V] (Fall 27) geführten Konten der Pensionsfonds überwiesene Geld stellt als Buchgeld in inländischer und ausländischer Währung einen tauglichen Gegenstand im Sinne des § 261 StGB dar (vgl. Neuheuser in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2021, § 261 Rn. 35). c. Herrühren des Gegenstands aus einer tauglichen Vortat Dieses Buchgeld stammte in den angeklagten Fällen mit der für die Eröffnung des Hauptverfahrens ausreichenden hinreichenden Wahrscheinlichkeit auch aus geldwäschetauglichen Vortaten. In der derzeit gültigen Fassung des § 261 Abs. 1 StGB, die seit dem 18. März 2021 in Kraft ist, ist das Herrühren des inkriminierten Gegenstandes aus jeder rechtswidrigen Tat ausreichend, um Gegenstand einer Geldwäsche zu sein. Zuvor beinhaltete § 261 Abs. 1 StGB a.F. in den hier anzuwendenden Fassungen jedoch einen Katalog von Taten, die Vortat einer Geldwäsche sein konnten. Es musste sich dabei um rechtswidrige Taten handeln, d.h. um Taten, die den Tatbestand eines (deutschen) Strafgesetzes verwirklichen (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB). aa. Keine tauglichen Vortaten gemäß § 370 AO i.V.m. § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4b StGB a.F. Der Senat teilt die Auffassung der Kammer, dass Steuerhinterziehungen nach § 370 AO nicht als geldwäscherelevante (Katalog-)Vortaten gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4b StGB a.F. für das in den Anklageschriften geschilderte Vortatgeschehen in Betracht kommen. Geschädigt worden wäre dadurch der Fiskus des dänischen bzw. belgischen Königreiches. Die Schädigung eines ausländischen Fiskus durch eine Steuerhinterziehung ist jedoch grundsätzlich nicht nach § 370 AO strafbar (Hadamitzky/Senge in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 248. EL, § 370 AO Rn. 57; Karstens in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 369 AO Rn. 34 m.w.N.; Tripmaker, Verhältnis und Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und Betrug, 2010, S. 38). Die einzige Ausnahme hinsichtlich Umsatzsteuern sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben in § 370 Abs. 6 AO (siehe hierzu Schmitz/Wulf in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 370 AO Rn. 50; Hadamitzky/Senge in: Erbs/Kohlhaas, a.a.O., § 370 AO Rn. 57) ist bei der hier gegenständlichen Ertragsteuerhinterziehung nicht einschlägig, wie die Strafkammer zutreffend ausführt. Die Strafkammer weist in dem angefochtenen Beschluss (S. 24, Bl. 4678 d.A.) ebenfalls zu Recht darauf hin, dass die in den Anklageschriften beschriebenen Vortaten auch unter Anwendung von § 370 Abs. 7 AO nicht die Voraussetzungen einer nach deutschem Recht strafbaren Steuerhinterziehung erfüllen. Zwar wird durch § 370 Abs. 7 AO bestimmt, dass § 370 Abs. 1 bis 6 AO ohne Rücksicht auf das Recht des Tatortes auch für Taten gilt, die außerhalb des Geltungsbereichs der AO begangen werden. Nach Sinn und Zweck der Regelung werden davon aber nur Steuerhinterziehungen erfasst, die sich gegen die von § 370 AO geschützten Rechtsgüter richten. Dies sind in § 370 Abs. 1 bis 5 AO jedoch lediglich der deutsche Steueranspruch und in § 370 Abs. 6 AO die dort genannten Abgaben der in der Vorschrift erwähnten Staaten (Hadamitzky/Senge in: Erbs/Kohlhaas, a.a.O., § 370 AO Rn. 60; Heine in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht,2. Aufl. 2017, § 370 AO Rn. 197 ff., vgl. auch Schmitz/Wulf in: MüKoStGB, a.a.O., § 370 AO Rn. 45). Eine Ausweitung der Strafbarkeit auf die Hinterziehung ausländischer Ertragsteuern geht mit § 370 Abs. 7 AO dagegen nicht einher. bb. Keine tauglichen Vortaten gemäß § 263 StGB i.V.m. § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a StGB a.F. An einer Strafbarkeit der Angeklagten nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a StGB a.F. fehlt es auch bei Beurteilung des Vortatgeschehens unter dem Gesichtspunkt der Strafbarkeit als Betrug nach § 263 StGB. Die Abgabengesetze, insbesondere die Steuerhinterziehung nach § 370 AO, bilden ein in sich abgeschlossenes Sonderstrafrecht. Sie verdrängen gemäß ihrem gesetzgeberischen Zweck den allgemeinen Betrugstatbestand des § 263 StGB. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung gilt exklusiv für alle Ansprüche und staatlichen Vermögenswerte, die sich aus den Steuergesetzen ergeben oder über den Weg des Steuerverfahrens angegriffen werden (Schmitz/Wulf in: MüKoStGB, a.a.O., § 370 AO Rn. 617). Dies gilt auch dann, wenn - wie im Fall der Hinterziehung ausländischer Steuern - der Anwendungsbereich des § 370 AO überhaupt nicht eröffnet ist (vgl. Tsakalis, Die Verflechtung zwischen Geldwäsche und Steuerhinterziehung, 2020, S. 273; Tripmaker, a.a.O., S. 139; Tiedemann in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2012, § 263 Rn. 322; im Ergebnis auch Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 263 Rn. 2; Kindhäuser/Hoven in: NK-StGB, 6. Aufl. 2023, § 263 Rn. 10). cc. Taugliche Vortaten gemäß § 261 Abs. 8 a.F. i.V.m. § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4b StGB a.F., § 370 AO Das in den Anklageschriften beschriebene Vortatgeschehen stellt jedoch - insoweit entgegen der Ansicht der Strafkammer - unter Anwendung von § 261 Abs. 8 StGB a.F. (jetzt § 261 Abs. 9 StGB) taugliche Vortaten einer Geldwäsche dar. § 261 Abs. 8 StGB lautete in der hier anwendbaren Fassung: „Den in § 261 Abs. 1 StGB bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Abs. 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist“. Durch diese Vorschrift wurde die Anwendbarkeit des § 261 Abs. 1 StGB a.F. auf solche Gegenstände ausgedehnt, die aus einer im Ausland begangenen Vortat herrühren, d.h. aus einer Tat, die eigentlich deutschem Strafrecht nicht unterfällt (andernfalls wäre diese Tat - wenn von dem Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. erfasst - schon im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB a.F. eine rechtswidrige Tat, vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 261 Rn. 14). Nach § 261 Abs. 8 StGB a.F. stellt eine im Ausland begangene „Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art“ eine geldwäschetaugliche Vortat dar, wenn sie „auch am Tatort mit Strafe bedroht“ ist. Die Ausdehnung der Geldwäschestrafbarkeit auf im Ausland begangene Vortaten macht der Gesetzgeber damit von der Anwendung des Grundsatzes der beiderseitigen Strafbarkeit (vgl. Egger Tanner, Die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei, 1999, S. 87 f.; Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 261 Rn. 12) bzw. der Doppelstrafbarkeit (so Tsakalis, Die Verflechtung zwischen Geldwäsche und Steuerhinterziehung, 2020, S. 267) abhängig („auch am Tatort mit Strafe bedroht“, d.h. ebenso wie im Inland). Es müssen folgende zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Einerseits muss die Tat am Tatort nach dem Recht des dortigen Staates strafbar sein (Tsakalis, a.a.O., S. 267; Neuheuser in: MüKoStGB, a.a.O., § 261 Rn. 48), andererseits muss die Auslandstat den Vortaten des deutschen Vortatenkatalogs entsprechen, d.h. wäre die Auslandstat im Inland begangen worden, hätte sie eine rechtswidrige Katalogtat i.S.d. § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. sein müssen (vgl. Neuheuser in: MüKoStGB, a.a.O., § 261 Rn. 48; Hecker in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 261 Rn. 8). aaa. Strafbarkeit der Vortaten am Tatort Das Vorliegen der Strafbarkeit der Vortaten am Tatort ergibt sich mit der für die Eröffnung des Hauptverfahrens notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit aus den Darlegungen in den Anklageschriften vom 24. Juli 2020 und vom 21. August 2022 sowie den sonstigen Ermittlungsergebnissen. aaaa. Der hinreichende Tatverdacht hinsichtlich der Beantragung und Gewährung der Steuererstattungen in Dänemark folgt aus den im BMO SB 3.3 abgelegten Erledigungsstücken zum Rechtshilfeersuchen 2050 AR 1186/18. Darin finden sich insbesondere sämtliche Anträge der …[X] an die dänischen Behörden nebst den die ...[H] als Aussteller erkennen lassenden DCA hinsichtlich der Fälle 1 bis 26 und die Nachweise über die „Rückzahlung“ der vermeintlich abgeführten Steuer. In den Fällen 2, 8, 9, 10, 15, 19, 21, 22, 24 und 25 stammen die Steuererstattungen teilweise auch aus dem Fiskus des Königreichs Belgien (siehe hierzu insbesondere die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Koblenz in ihrer Beschwerdebegründung vom 21. Dezember 2022, Bl. 4716 f. d.A. unter Bezugnahme auf den Datenträger im SB 2050 AR 1001/20 sowie in der Stellungnahme vom 24. April 2023, Bl. 5093 f. d.A.). Der hinreichende Tatverdacht ergibt sich insoweit aber bereits aus dem Rechtshilfevorgang 2001 AR 228/17. Zwar liegen bislang hinsichtlich der in Belgien beantragten Erstattungen die einzelnen Steuererstattungsanträge nicht vor, allerdings finden sich beispielhafte Anträge der …[X] (vgl. etwa Bl. 89 ff. 2001 AR 228/17). Zudem wurden von den belgischen Behörden Übersichten übermittelt, in denen die Pensionsfonds, die die einzelnen Steuererstattungen beantragt haben, die Anzahl der eingereichten DCA und die erfolgten Auszahlungen aufgeführt sind (Bl. 76 ff. 2001 AR 228/17). Auch bezogen auf Fall 27, in dem die britische ...[V] als Aussteller der DCA ersichtlich ist, ist die Begründung des hinreichenden Tatverdachts in den Anklageschriften (Bl. 2954 ff. d.A. und Bl. 3172 ff. 2050 Js 44287/20) und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 24. April 2023 (Bl. 5067 ff. d.A.) detailliert dargelegt. Der Sachverhalt zu Fall 27 entspricht danach - bis auf den Umstand, dass die DCA nicht durch die ...[H], sondern die ...[V] generiert wurden - vollumfänglich dem der Fälle 1 bis 26. Die Steuererstattungsanträge gegenüber dem insoweit ausschließlich betroffenen dänischen Fiskus und die durch die ...[V] ausgestellten DCA befinden sich in dem BMO SB 3.2 und 3.3. Die Nachweise für die Auszahlungen des dänischen Fiskus finden sich ebenfalls in dem BMO SB 3.2 (dort Bl. 669 ff.) und BMO SB 3.3 (dort Bl. 1431 ff.), so dass nachvollzogen werden kann, in welcher Höhe Steuererstattungen beantragt und gewährt wurden. Ergänzend nimmt der Senat auf die Erläuterungen der Staatsanwaltschaft Koblenz in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2023 (Bl. 5067 ff. d.A.) Bezug. bbbb. Hinreichender Tatverdacht besteht auch dahingehend, dass die vom dänischen und belgischen Fiskus an die Pensionsfonds „erstatteten“ Steuerbeträge zuvor nicht dorthin abgeführt wurden. Nach Mitteilung der dänischen Strafverfolgungsbehörden sei davon auszugehen, dass die Pensionsfonds nie eine Nettodividende von den dänischen Aktiengesellschaften erhalten haben (Bl. 6, 8 d.A. 2001 AR 229/17) und demzufolge auch keine Kapitalertragsteuer einbehalten worden sei, was sich schon allein aus dem Umfang der beantragten „Rückerstattungen“ ergebe. Die bei der ...[H] geführten Pensionsfonds sollen nämlich Steuerrückerstattungen in einer Höhe erhalten haben, die - hochgerechnet auf die Summe der damit korrespondierenden Dividenden - bedeuten würden, dass allein diese Pensionsfonds Eigentümer dänischer Aktien im Wert von ca. 24,9 Milliarden EUR gewesen wären, was nach Auffassung der dänischen Behörden als unrealistisch zu bewerten ist, zumal diese Pensionsfonds auch erst im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Aktientransaktionen errichtet worden sind (Bl. 7 f. 2001 AR 229/17). Auch die belgischen Behörden teilten mit, dass Nachweise einer Zahlung von Dividenden an die bei der ...[H] geführten Pensionsfonds nicht aufgefunden werden konnten (Bl. 16 2001 AR 228/17). Die ...[f] führte in ihrem Prüfbericht aus, dass die ...[H] in den im Rahmen ihrer Prüfung untersuchten Aktientransaktionen einen tatsächlichen Einbehalt ausländischer Quellensteuer nicht vorgenommen und diesen bei Ausstellung der DCA auch nicht verifiziert habe (...[f]-Bericht Bl. 45 BMO SB 2.2). Das spricht dafür, dass auch bei den hier gegenständlichen Aktientransaktionen keine Steuern durch die ...[H] abgeführt wurden. Darauf, dass nie Dividenden an die Pensionsfonds ausgezahlt und insoweit keine Steuern abgeführt wurden, deutet zudem bereits der Ablauf der in den Anklageschriften dargestellten Aktiengeschäfte hin, bei dem nach den bisherigen Ermittlungen innerhalb der ...[H] ein Aktienbuchungskreislauf zwischen Käufer, Verkäufer und der ...[S] als Verleiher bzw. Entleiher der Aktien implementiert wurde, als dessen einziges Ziel ersichtlich ist, dass auf den Geldkonten der Pensionsfonds eine (angebliche) Dividendenausgleichszahlung erscheint. Denn dieser Kreislauf wurde nach den bisherigen Erkenntnissen - nachdem die Erstellung der DCA zu Gunsten der Pensionsfonds auf Grund der angeblich zugeflossenen Netto-Dividendenausgleichszahlung erfolgt war - durch gleichzeitig zum Aktienerwerb abgeschlossene „Future-Contracts“ zwischen den Pensionsfonds und den Verkäufern (mit dem sich diese verpflichteten, die Aktien wieder zurückzukaufen) buchungstechnisch wieder "rückabgewickelt" (siehe Vermerk des BKA vom 25. März 2020, Bl. 2229 ff. d.A.). Dies spricht für die Absicht, durch die generierten DCA lediglich den Eindruck zu erwecken, auf angeblich empfangene Dividenden seien Steuern einbehalten worden. Bestätigt wird dies auch durch das Gutachten der ...[f], wonach sich für die Pensionsfonds ergebnisrelevante Zuflüsse, denen keine direkten gegenläufigen Abflüsse gegenüberstanden oder die wieder zurückgezahlt werden mussten, nur aus den Gutschriften der ausländischen Quellensteuer„erstattungen“ ergaben (...[f]-Bericht Bl. 12 BMO SB 2.2). cccc. Die unberechtigte Geltendmachung von Steuerrückerstattungen für zu keinem Zeitpunkt gezahlte Quellensteuer stellt nach dänischem Recht einen Betrug gemäß §§ 279, 286 des dänischen Strafgesetzbuches (DStGB) dar, wie sich aus dem eingehenden Rechtshilfeersuchen des Königreichs Dänemark vom 22. Februar 2017 (Bl. 1 ff. SB 2001 229/17) ergibt. Auch in der Erledigung des Rechtshilfeersuchens 2050 AR 1186/18 finden sich nähere Erläuterungen zur Strafbarkeit der Vereinnahmung der Steuerrückerstattungen in Dänemark und die entsprechenden Übersetzungen der dänischen Strafvorschriften (Bl. 4, 5, Bl. 1739 ff. BMO SB 3.3). Zudem wurden durch den dänischen Staat in diesem Rahmen das Doppelbesteuerungsabkommen (Bl. 4 und Bl. 1649-1737 BMO SB 3.3) und die betreffenden Normen für die dänische Quellensteuer (Bl. 5 BMO SB 3.3 und Bl. 1743 f. BMO SB 3.3) überlassen. In dem Rechtshilfeverfahren 2050 AR 538/21 wurde darüber hinaus seitens der dänischen Behörden die Anklageschrift vom 13. April 2021 gegen die gesondert verfolgten …[L], …[P], …[Q] und …[J] übermittelt (Bl. 1 ff. SB Übersetzungen Erledigungstücke 2050 AR 538/21). Die auf § 279 DStGB gestützte Anklageschrift, die die ...[H] als gesondert verurteilte Mittäterin bezeichnet und als Ergebnis der Ermittlungen festhält, dass die Pensionsfonds keine Dividenden erlangten und die ...[H] die DCA ausstellte, die falsche Angaben über den Erhalt der Dividendenzahlung enthielten (Bl. 2, 3 SB Übersetzungen Erledigungstücke 2050 AR 538/21), bestätigt den hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich der Vortaten und unterstreicht die Strafbarkeit des Vorgehens in Dänemark. Die unberechtigte Geltendmachung von Steuerrückerstattungen für zu keinem Zeitpunkt gezahlte Quellensteuer unter Vorlage unrichtiger Dokumente durch eine international agierende Tätergruppierung stellt nach belgischem Recht einen Betrug gemäß Art. 496 des belgischen Strafgesetzbuches (BStGB), eine Urkundenfälschung gemäß Art. 193, 196 BStGB, den Gebrauch falscher Unterlagen gemäß Art. 197 BStGB, die Bildung einer kriminellen Organisation gemäß Art. 324 ff. BStGB und eine Steuerhinterziehung gem. Art. 449 f. des belgischen Einkommensteuergesetzbuches dar. Dies ergibt sich aus den Angaben der belgischen Strafverfolgungsbehörden, die im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens übermittelt wurden (BI. 45 ff. 2001 AR 228/17, insbesondere Bl. 47, 71). dddd. Die Auffassung einiger Angeklagter, wegen unzureichender Ermittlungen hinsichtlich der Vortaten im Ausland mangele es am hinreichenden Tatverdacht, teilt der Senat nicht. Die Kritik der Angeklagten an der Intensität der Ermittlungen verkennt, dass die Vortaten selbst im Fall einer Verurteilung nur in groben Zügen zu umreißen wären (vgl. hierzu unten Ziffer II.2) und es daher bei der Frage der Eröffnung des Hauptverfahrens erst Recht nicht „unerlässlich“ ist, „konkrete Feststellungen“ zu den Vortaten zu treffen (so aber z.B. der Schriftsatz der Verteidigung ...[A] und ...[B] vom 31. März 2023, Bl. 4847 d.A.). Die weitere Aufklärung, etwa durch Beiziehung der Akten anderer ausländischer Ermittlungsverfahren, Auswertung weiterer Aktenteile (so des bisher noch nicht ausgewerteten Datenträgers aus dem belgischen Rechtshilfeverfahren 2050 AR 1001/20) und Vernehmung weiterer Zeugen, kann - sofern von der Kammer für erforderlich erachtet - der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. eeee. Die Frage, ob die in den Anklageschriften beschriebenen Aktiengeschäfte „vorgetäuscht“ waren (so die Anklageschrift S. 5) bzw. die Aktien nur „zum Schein gehandelt“ wurden (so die Wortwahl in der Anklageschrift S. 10; die Verteidigung einiger Angeklagter (so z.B. Schreiben der Verteidigung ...[A] und ...[B] vom 21. Oktober 2020, Bl. 3624 ff. und vom 31. März 2023, Bl. 4858 ff. d.A.) legt Wert darauf, dass die Aktiengeschäfte „tatsächlich durchgeführt“ und durch die ...[H] lediglich „technisch nachgebildet“ worden seien) stellt, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2023 zutreffend ausführt (Bl. 5061 d.A.), letztlich einen Streit um Begrifflichkeiten dar und vermag die Frage der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zu beeinflussen (ungeachtet dessen, dass schon der Einleitungsvermerk des hiesigen Verfahrens vom 27. März 2018 von dem Verständnis der Verteidigung ausgeht: Bl. 4 d.A. spricht von „technischen Nachbildungen der zuvor vertraglich vereinbarten Wertpapiergeschäfte“). Entscheidend ist, dass den von den Ermittlungsergebnissen getragenen Ausführungen in den Anklageschriften mit dem für die Eröffnung des Hauptverfahrens notwendigen Verdachtsgrad entnommen werden kann, dass die „fingierten“, „vorgetäuschten“, „Schein“-Geschäfte bzw. nach dem Verständnis der Verteidigung die „tatsächlich durchgeführten“ und „technisch nachgebildeten Aktienverkäufe“ in zeitlicher Nähe zum Dividendenstichtag durchgeführt wurden, von vornherein auf ihre Rückabwicklung angelegt waren und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie einzig dazu dienten, DCA zu erzeugen, um diese dann dazu zu verwenden, tatsächlich nicht abgeführte Steuern in Dänemark und Belgien erstatten zu lassen. Ausweislich des Berichts der ...[f] waren sonstige wirtschaftliche Hintergründe für diese Transaktionen nämlich nicht zu verifizieren und auch auf Nachfragen ergaben sich keine Informationen hierzu seitens der Geschäftsleitung der ...[H] (vgl. hierzu ...[f]-Bericht Bl. 12 und 61 BMO SB 2.2). Bei der ...[f] entstand vielmehr der Eindruck, dass die Aktionen steuerlich motiviert, nämlich auf die Erstattung der ausländischen Quellensteuer ausgerichtet waren (...[f]-Bericht Bl. 12 BMO SB 2.2). Eine sonstige Sinnhaftigkeit dieser Geschäfte - insbesondere waren Kursgewinne durch die gewählte Verfahrensweise ausgeschlossen (...[f]-Bericht Bl. 61 BMO SB 2.2) - ließ sich nicht feststellen. Auch die Verteidigung zeigt solche nicht auf. ffff. Die Ausführungen der Verteidigung zur Funktion und Gestaltung der DCA (z.B. Schriftsatz der Verteidigung ...[A] und ...[B] vom 31. März 2023, Bl. 4874 ff. d.A.) stehen der Eröffnung des Hauptverfahrens ebenfalls nicht entgegen. Soweit vorgebracht wird, die DCA seien keine Steuerbescheinigungen und bereits deshalb sei ihnen jegliche Eignung abzusprechen, einen Irrtum bei den Mitarbeitern der ausländischen Steuerbehörden zu erregen, ist es für die Eröffnung des Hauptverfahrens genügend, dass die DCA jedenfalls mit den Steuererstattungsanträgen bei den ausländischen Steuerbehörden eingereicht wurden und diese Bescheinigungen eine Netto- und Bruttodividende sowie einen Steuerbetrag auswiesen, der nach den bisherigen Ermittlungen tatsächlich jedoch nie an den jeweiligen Fiskus abgeführt wurde, später aber in Form einer „Erstattung“ zur Auszahlung an die Pensionsfonds gelangte, so dass den DCA eine maßgebliche Rolle bei der Auszahlung zukam (vgl. die beispielhafte Auswertung zu Fall 1, Anlage 2 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2023, Bl. 5081 ff. d.A.). Damit steht im Einklang, wie die ...[f] in ihrem Bericht ausführte, dass in der Vergangenheit sogenannte „Credit Advices“ auch im deutschen Kapitalertragsteuerprozess für beschränkt Steuerpflichtige im Rahmen der Erstattung auf Grundlage von z.B. Doppelbesteuerungsabkommen vergleichbar zu „echten“ Steuerbescheinigungen akzeptiert wurden, obwohl die Voraussetzungen für die Ausstellung „echter" Steuerbescheinigungen nicht immer gegeben waren (...[f]-Bericht Bl. 45 BMO SB 2.2). Die DCA dienten damit - unabhängig ob nun als Steuerbescheinigung oder nicht - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dazu, gegenüber den ausländischen Steuerbehörden den Erhalt der Dividenden und den damit verbundenen Einbehalt von Steuern auf die ausgewiesenen Dividenden zu belegen. gggg. Die Ausführungen zur Bösgläubigkeit und einem deshalb etwa nicht bestehenden Irrtum des Zeugen …[a] - einem mit der Bearbeitung der Steuererstattungsanträge befassten Mitarbeiter der dänischen Steuerbehörde …[b ]- auf Grund seines kollusiven Zusammenwirkens mit den Hintermännern (siehe z.B. Schriftsatz der Verteidigung ...[A] und ...[B] vom 31. März 2023, Bl. 4848 d.A.) - wobei sich dieses Vorbringen schon mit den Behauptungen zur angeblichen Legalität der Aktiengeschäfte kaum verträgt - stehen der Eröffnung des Hauptverfahrens ebenfalls nicht entgegen. Die an Dänemark gestellten Rechtshilfeersuchen befassen sich nämlich ausdrücklich mit der Frage, wie sich ein etwaiges kollusives Zusammenwirken - von dem auch die Anklageschrift ersichtlich ausgeht (Bl. 2698, 2783 d.A.) - auf die Strafbarkeit der Vortaten auswirkt. In dem Rechtshilfeersuchen 2050 AR 356/20 wurden die dänischen Behörden ersucht mitzuteilen, ob nach dänischem Recht ein Betrug auch dann vorläge, wenn der Zeuge …[a] - der im vorliegenden Verfahren für eine Zeugenvernehmung bislang nicht zur Verfügung stand (Bl. 67 2050 AR 356/20) - in die unrechtmäßige Beantragung der Steuerrückerstattungen eingebunden gewesen wäre bzw. hiervon Kenntnis gehabt hätte (Bl. 4 SB 2050 AR 356/20). In der Antwort bestätigten die dänischen Ermittlungsbehörden, dass trotz einer etwaigen Bösgläubigkeit des Zeugen …[a] im Hinblick auf eine Täuschung weiterer, für die Prüfung und Auszahlung der Steuerrückerstattung zuständigen arglosen Mitarbeiter der dänischen Steuerbehörde ein Betrug vorläge (Bl. 44 2050 AR 356/20). Ob dies letztlich zutreffend ist, muss - und dies verkennt die Verteidigung - im derzeitigen Verfahrensstadium nicht abschließend bewertet werden, sondern bleibt den regelmäßig besseren Erkenntnismöglichkeiten, insbesondere durch Vernehmung entsprechender Zeugen, z.B. des vom Königreich Dänemark benannten Zeugen …[c] (Bl. 4 BMO SB 3.3), der Hauptverhandlung vorbehalten. bbb. Strafbarkeit der Vortaten in Deutschland gem. § 261 Abs. 8 StGB a.F. als Taten der in § 261 Abs. 1 StGB a.F. genannten Art Für die mit der für die Eröffnung des Hauptverfahrens notwendigen Wahrscheinlichkeit begangenen Vortaten ist - entgegen der Auffassungen der Kammer und der Verteidigung - neben ihrer Strafbarkeit am ausländischen Tatort auch die für die beiderseitige Strafbarkeit notwendige Strafbarkeit im Inland gegeben. aaaa. Während sich das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit als solches dem Wortlaut des § 261 Abs. 8 StGB a.F. noch zweifelsfrei entnehmen lässt („auch … mit Strafe bedroht“), gibt der Wortlaut der Norm keinen Aufschluss darüber, ob diese „in concreto“ oder „in abstracto“ zu verstehen ist (Tsakalis, a.a.O., S. 269). Bei konkreter Betrachtungsweise wird die im Ausland begangene Tat so beurteilt, als ob sie im Inland zum Nachteil der ausländischen Rechtsgüter, d.h. hier zum Nachteil des ausländischen Fiskus, begangen worden wäre; bei der abstrakten Betrachtung ist hingegen zu prüfen, ob die ausländische Hinterziehungstat, wäre sie in Deutschland gegenüber den deutschen Steuerbehörden begangen worden, nach deutschem Steuerstrafrecht strafbar wäre (vgl. Tsakalis, a.a.O., S. 269). Vom Wortlaut des § 261 Abs. 8 StGB a.F. sind beide Betrachtungsweisen umfasst. Dieser spricht zwar einerseits von „die Tat“, andererseits aber ist eine vollständige Identität der Sachverhalte in der Norm schon deshalb nicht angelegt, weil sie ausdrücklich eine Tat „der in Absatz 1 StGB bezeichneten Art“ genügen lässt und damit lediglich auf eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte und Rechtsnormen abzielt. bbbb. Ebenso wenig wie aus dem Wortlaut des § 261 Abs. 8 StGB a.F. lässt sich den Gesetzesmaterialien zur Einführung dieser Vorschrift ausdrücklich entnehmen, wie die beiderseitige Strafbarkeit nach dem Willen des Gesetzgebers zu beurteilen ist. Doch spricht der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zu § 261 Abs. 1 und Abs. 8 StGB a.F., in dem sich der Wille des Gesetzgebers widerspiegelt, für die abstrakte Betrachtungsweise. Ziel der Einführung des § 261 StGB war es, die organisierte Kriminalität u.a. durch Abschöpfung der erlangten Gewinne zu bekämpfen (BT-Drs. 12/989, 1) und das Einschleusen von Vermögensgegenständen aus organisierter Kriminalität in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zu sanktionieren (BT-Drs. 12/989, 26; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 3 Ws 108/04 -, juris). § 261 StGB dient nach dem Willen des Gesetzgebers dem Schutz der inländischen Rechtspflege in ihrer Aufgabe, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen (BT-Drs. 12/989, 27; Tsakalis, a.a.O., S. 158 m.w.N.). § 261 Abs. 8 StGB a.F. wurde gerade für den Fall geschaffen, dass die Vortat einer Geldwäsche im Ausland begangen wurde (BT-Drs. 12/989, 28), und schloss damit die Lücke, die durch die primäre Begrenzung des Schutzbereichs der Norm auf das Inland zunächst entstanden war (vgl. Höreth, Die Bekämpfung der Geldwäsche, 1996, S. 203). Nachdem der Gesetzgeber die Erfassung von Steuerstraftaten bei der Geldwäschegesetzgebung anfänglich offenbar noch nicht in den Blick genommen hatte (vgl. Tsakalis, a.a.O., S. 169 f.), wurde - nachdem ein legislatives Vorhaben in diese Richtung aus dem Jahr 1997 gescheitert war (vgl. Tsakalis, a.a.O., S. 172 f.) - durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG, BGBl. I 2002, 3922 ff.) zum 27. Dezember 2001 § 370a AO eingeführt, der die gewerbsmäßige und die bandenmäßige Steuerhinterziehung als Verbrechen unter Strafe stellte. Damit wurde diese Form der Steuerhinterziehung als Verbrechen direkt und ohne Erweiterung des Vorstrafenkatalogs (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F.) taugliche Geldwäschevortat (vgl. Tsakalis, a.a.O., S. 172 f.). Zum 1. Januar 2008 wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (TKÜNReglG, BT-Drs. 16/5846, 74/75) § 370a AO durch eine Strafzumessungsregel ersetzt, die in § 370 Abs. 3 AO aufgenommen wurde. Nach der Herabstufung der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung zum Vergehen nahm der Gesetzgeber die Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO allerdings zugleich in den Vortatenkatalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4b StGB a.F. auf, sofern sie „gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat“, begangen worden ist. Dadurch hat sich der Gesetzgeber noch einmal bewusst für die Aufrechterhaltung der Qualifizierung der Steuerhinterziehung als mögliche Vortat der Geldwäsche entschieden und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem Deutschland europarechtlich noch nicht verpflichtet war, Steuerstraftaten als Geldwäschevortaten zu erfassen (Tsakalis, a.a.O., S. 181 m.w.N.). Diese Aufrechterhaltung der Qualifizierung von Steuerstraftaten als mögliche Vortaten der Geldwäsche geschah in Kenntnis des Umstands, dass § 261 Abs. 8 StGB a.F. der internationalen Verflechtung der Finanzmärkte Rechnung trägt („Diese Vorschrift stellt lediglich sicher, dass auch aus Auslandstaten herrührende Gegenstände Objekt einer im Inland begangenen Geldwäsche sein können und trägt damit insbesondere der internationalen Verflechtung der Finanzmärkte Rechnung“ (BT-Drs. 13/8651, 12 zur Änderung bereits im Jahr 1997)). Auch vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber allerdings die Aufnahme der Steuerhinterziehung in den Vortatenkatalog des § 261 Abs. 1 StGB a.F. nicht zum Anlass genommen, die Formulierung des § 261 Abs. 8 StGB zu ändern. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit den Geldwäschevorschriften zwar einerseits der Verflechtung der internationalen Finanzmärkte Rechnung tragen, auf der anderen Seite jedoch stillschweigend Gegenstände aus zu Lasten eines ausländischen Fiskus begangenen Steuerstraftaten von der Geldwäschestrafbarkeit - auf Grund konkreter Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit - ausnehmen und somit deren Einschleusung in den deutschen Finanz- und Wirtschaftskreislauf straflos halten wollte. Hätte dies der Gesetzgeber in direktem Widerspruch zum artikulierten Ziel des § 261 StGB beabsichtigt, so wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest im Rahmen der Gesetzesbegründung nähere Erläuterungen hierzu macht. Dafür spricht auch die Existenz des § 370 Abs. 7 AO. Denn in den Fällen, in denen der deutsche Steueranspruch durch Auslandstaten beeinträchtigt wird oder die von § 370 Abs. 6 AO erfassten ausländischen Steueransprüche verletzt werden, liegt wegen § 370 Abs. 7 AO stets eine nach § 370 Abs. 1 AO strafbare Tat vor und damit (im Fall gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung) auch eine unmittelbar von § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4b StGB a.F. erfasste Vortat. Eines Rückgriffs auf § 261 Abs. 8 StGB a.F. bedarf es in diesen Fällen nicht, so dass für § 261 Abs. 8 StGB a.F. bei konkreter Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit im Bereich der Steuerhinterziehung kein eigener Anwendungsbereich mehr verbliebe. cccc. Auch das Gesetzgebungsverfahren zu der im Jahr 2021 in Kraft getretenen Neufassung des § 261 Abs. 9 StGB, der inhaltlich dem § 261 Abs. 8 StGB a.F. entspricht, bestätigt, dass der Gesetzgeber die beiderseitige Strafbarkeit - damals wie heute - abstrakt beurteilen wollte. § 261 Abs. 9 Nr. 1 StGB n.F. lautet: „Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und 1. am Tatort mit Strafe bedroht ist oder (...).“ In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 10. Februar 2021 (BT-Drs. 19/26602, 8) wird zu der vorgeschlagenen und später Gesetz gewordenen Formulierung des § 261 Abs. 9 StGB n.F. ausgeführt: „Durch die Änderungen zu Doppelbuchstabe ee soll, ohne inhaltliche Änderungen, stärker zum Ausdruck gebracht werden, dass § 261 Absatz 9 StGB nur in den Fällen anwendbar ist, in denen die im Ausland begangene Vortat nicht schon eine rechtswidrige Tat nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 StGB ist. Gilt das deutsche Strafrecht bezogen auf die Vortat und handelt es sich um eine rechtswidrige Tat, bedarf es der Gleichstellungsregelung des Absatzes 9 nicht. Ist auf die im Ausland begangene Tat deutsches Strafrecht nicht anwendbar, bedarf es für die Gleichstellung, dass eine entsprechende Vortat bei hypothetischer Anwendung des deutschen Strafrechts und erforderlichenfalls auch sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts eine rechtswidrige Tat nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 StGB wäre. Weiterhin gilt Absatz 9 auch für den Fall, dass auf die im Ausland begangene Vortat deutsches Strafrecht anwendbar ist, aber nur bei sinngemäßer Umstellung des Auslandssachverhalts eine rechtswidrige Tat vorliegen würde (Hervorhebungen durch den Senat).“ Durch die mit dieser Begründung erfolgte Einführung des § 261 Abs. 9 Nr. 1 StGB n.F. hat der Gesetzgeber somit deutlich gemacht, am Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit grundsätzlich festhalten zu wollen, wobei diese nach dem - nunmehr ausdrücklich - artikulierten Willen des Gesetzgebers „in abstracto“ zu beurteilen ist (Tsakalis, a.a.O., S. 388; vgl. Böhme/Busch, wistra 2021, 169 (171)). Die Gesetzesmaterialien lassen keinen Zweifel daran, dass zur Beurteilung, ob eine Auslandstat eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB wäre, nicht nur die hypothetische Anwendung deutschen Strafrechts gewollt ist, sondern erforderlichenfalls auch eine sinngemäße Umstellung des Sachverhalts erfolgen soll. Für Fälle der Steuerhinterziehung im Ausland wäre daher bei hypothetischer Anwendung deutschen Strafrechts und sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts das Tatgeschehen so zu beurteilen, als wäre das ausländische Steuerdelikt in Deutschland gegenüber den deutschen Steuerbehörden begangen worden (Tsakalis, a.a.O., S. 388; vgl. Altenhain in: NK-StGB, a.a.O., Rn. 21; so auch Böhme/Busch, wistra 2021, 169 (171); Radermacher AO-StB 2022, 91; wohl auch Nestler, JA 2022, 1154 (1155) Fn. 16). Die Auffassung, die auch nach der Gesetzesänderung im Jahr 2021 die Hinterziehung von Steuern zu Lasten ausländischer Staaten als taugliche Vortat der Geldwäsche ablehnt, weil die Vorschrift des § 261 Abs. 9 StGB n.F. nur das Strafanwendungsrecht umfasse, d.h. es allein um die gedankliche Verlagerung des Tatorts vom Ausland in das Inland gehe (vgl. Reichling, wistra 2023, 188 (192); Bülte in: Joecks/Jäger/Randt, a.a.O., § 261 StGB Rn. 48; schon zu § 261 Abs. 8 StGB a.F. Bülte in: Rotsch, Criminal Compliance, 2015, § 29 Rn. 40), ist mit dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar. Ausweislich der Gesetzesmaterialien hält dieser die sinngemäße Umstellung des Sachverhalts auch bereits im Rahmen des § 261 Abs. 8 StGB a.F. für zulässig. Denn er hebt ausdrücklich hervor, dass mit der vorgeschlagenen Änderung des § 261 Abs. 9 StGB n.F. keine inhaltliche Änderung einhergehe (vgl. BT-Drs. 19/26602, 8). Mit dieser Gesetzesfassung beabsichtigte der Gesetzgeber daher gerade keine Ausdehnung der Strafbarkeit, sondern lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage (vgl. in diesem Sinne auch die Kommentierung bei Fischer (StGB, 67. Aufl. 2020, § 261 Rn. 27) zu § 261 Abs. 8 StGB a.F., der ausführt, „Fälle, in denen das Waschen von im Ausland erlangten Ersparnissen ausländischer Steuern nach § 261 StGB verfolgt wurden, sind bisher nicht bekannt“ und daher offenbar selbstverständlich auch von der Strafbarkeit der Geldwäsche nach Hinterziehung ausländischer Steuern ausging). dddd. Des Weiteren entspricht die abstrakte Beurteilungsweise dem Verständnis der beiderseitigen Strafbarkeit im Rechtshilferecht (vgl. hierzu die Ergebnisse der Untersuchung zum schweizerischen Recht bei Tsakalis, a.a.O., S. 270). Auch im Rahmen des § 3 IRG kommt dem Begriff der beiderseitigen Strafbarkeit maßgebende Bedeutung zu. § 3 IRG lautet in der seit dem 1. Juli 1983 in Kraft befindlichen Fassung: „Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.“ Prüfungsgegenstand der beiderseitigen Strafbarkeit ist auch hier „die Tat“, also der in den Auslieferungsunterlagen mitgeteilte bzw. „sinngemäß umgestellte“ Sachverhalt, wobei eine „sinngemäße Umstellung“ immer dann notwendig ist, wenn der ausländische Sachverhalt Elemente aufweist, die in ihrer konkreten Ausgestaltung nur nach dem Straf-, Staats- oder sonstigen Recht des ersuchenden Staates auftreten oder entscheidungsrelevant sind (Schierholt in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 3 IRG Rn. 6, 7). Der Vollstreckungsstaat hat daher nicht zu prüfen, ob das vom Ausstellungsstaat geschützte Interesse verletzt wurde, Prüfungsmaßstab ist vielmehr, ob dann, wenn die betreffende Straftat im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaates begangen worden wäre, ein ähnliches, vom nationalen Recht dieses Staates geschütztes Interesse als verletzt gegolten hätte (vgl. Meyer in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl. 2020, § 81 IRG Rn. 876 m.w.N.). Ist Gegenstand eines Auslieferungsersuchens eine Steuerstraftat zum Nachteil eines ausländischen Fiskus, setzt der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit eine entsprechende Prüfung der Strafbarkeit des Verhaltens dergestalt voraus, dass der Sachverhalt dahin umzustellen ist, dass sich die Tat auf die Hinterziehung deutscher Steuern bezieht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15. Februar 2019 - (4) 151 AuslA 178/17 (10/18) -, juris; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 2 Ausl 145/14 -, juris). Daher kommt die Gewährung von Rechtshilfe durch Auslieferung bzw. Übernahme der Vollstreckung auch dann in Betracht, wenn die zugrundeliegenden Straftaten Verstöße gegen das Steuergesetz des ausländischen Staates darstellen, obschon der inländische Fiskus nicht betroffen ist. Dass der Gesetzgeber die beiderseitige Strafbarkeit im Rechtshilferecht abstrakt beurteilen, bei der späteren Einführung des § 261 Abs. 8 StGB a.F. hingegen - abweichend hiervon und ohne jegliche Begründung - die konkrete Betrachtungsweise zu Grunde legen wollte, ist nicht anzunehmen. Das ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Gesetzgeber die „sinngemäße Umstellung“ im Wortlaut des § 3 IRG verwendet hat, in § 261 Abs. 8 StGB a.F. hingegen nicht. Dies bestätigt anschaulich die Gesetzesbegründung des § 261 Abs. 9 StGB n.F. Auch dort hat der Gesetzgeber die „sinngemäße Umstellung“ des Sachverhalts nicht in den Wortlaut des Gesetzes aufgenommen, obwohl die Gesetzesmaterialien gerade dies ausdrücklich fordern (BT-Drs. 19/26602, 8). Aus dem Fehlen einer entsprechenden Formulierung im Gesetzeswortlaut lässt sich daher gerade nicht schließen, dass eine sinngemäße Umstellung des Sachverhalts vom Gesetzgeber nicht gewollt war (a.A. Reichling, wistra 2023, 188, (192) und Schwerdtfeger, jurisPR-StrafR 6/2023 Anm. zu LG Koblenz, Beschluss vom 21. November 2022 - 4 KLs 2050 Js 40313/18, die das Fehlen des entsprechenden Gesetzeswortlautes als Argument für die gegenteilige Ansicht heranziehen). eeee. Der gegen die abstrakte Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit im Rahmen des § 261 StGB behauptete Wertungswiderspruch, der dadurch entstehe, dass der im Inland handelnde Vortäter einer Steuerhinterziehung zu Lasten des ausländischen Fiskus in Deutschland nicht strafbar und daher die Vortat nicht geldwäschetauglich sei, die im Ausland begangene Steuerhinterziehung zu Lasten des ausländischen Fiskus hingegen schon (vgl. hierzu Bülte in: Joecks/Jäger/Randt, a.a.O., § 261 StGB Rn. 48; Reichling, wistra 2023, 188 (192)) überzeugt nicht. Denn bei diesem Einwand wird übersehen, dass eine Tat mehreren Strafrechtsordnungen unterliegen kann (Altenhain in: NK-StGB, a.a.O., § 261 Rn. 21). Da die vom Inland aus verübte Tat des Deutschen nach dem Strafrecht des ausländischen Staates (vergleichbare Regelungen wie in §§ 3, 9 StGB unterstellt) wegen der Schädigung des ausländischen Fiskus (auch) dort, d.h. im Ausland, begangen worden wäre, würde für diese Tat ebenfalls § 261 Abs. 8 StGB a.F. bzw. § 261 Abs. 9 StGB n.F. gelten (vgl. Altenhain in: NK-StGB, a.a.O., § 261 Rn. 21; vgl. auch BT-Drs. 19/26602, 8 f.), mit der Folge, dass dieses Geschehen zwar nicht unmittelbar nach § 261 Abs. 1 StGB eine geldwäschetaugliche Vortat darstellen würde, aber ggf. als (auch verwirklichte) Auslandstat nach § 261 Abs. 8 StGB a.F. bzw. 261 Abs. 9 StGB n.F. geldwäschetauglich wäre. ffff. Auch der Charakter der Geldwäsche als Anschlussdelikt steht der abstrakten Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht entgegen. Das Wesen des § 261 StGB als Anschlussdelikt bedingt zwingend lediglich eine Vortat, aus welcher der bemakelte Gegenstand herrührt. Das Zulassen sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts bei Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit lässt die Notwendigkeit der (Katalog-)Vortat als Voraussetzung des Anschlussdelikts ebenso wenig entfallen wie das Genügenlassen von Urteilsfeststellungen hinsichtlich der Vortat nur in groben Zügen (siehe hierzu BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18 m. Anm. Raschke, NZWiSt 2019, 148 (152) und die Ausführungen in Ziffer II.2). gggg. Schließlich überzeugt auch das Argument nicht, das Erfordernis abstrakter Betrachtung der beiderseitigen Strafbarkeit führe dazu, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden unter dem Mantel transnationaler Bekämpfung der Geldwäsche im Dienste der Durchsetzung von Steueransprüchen fremder Staaten eingesetzt würden (so aber Tsakalis, a.a.O., S. 271). Vielmehr wird bei dieser Betrachtungsweise lediglich sanktioniert, dass Gegenstände, die aus Straftaten im Ausland herrühren, in den deutschen Finanzmarkt eingespeist werden. Dies aber entspricht der dualen Schutzrichtung des Geldwäschetatbestandes, der neben den durch die Vortat verletzten Rechtsgütern auch die Strafrechtspflege mit dem Ziel schützt, die Wirkung von Straftaten zu beseitigen; dies dient letztlich auch der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union (vgl. BT-Drs. 19/26602, 1). ccc. Zwischenergebnis Stellt man den vorliegenden Sachverhalt bei der nach Auffassung des Senats gebotenen abstrakten Betrachtungsweise sinngemäß dahingehend um, dass nicht der belgische bzw. der dänische, sondern der deutsche Fiskus die tatsächlich nicht gezahlte Kapitalertragsteuer an die …[X] erstattet hätte, stellte sich das in den Anklageschriften skizzierte banden- und gewerbsmäßige Erschleichen von Steuerrückerstattungen durch die international agierende Tätergruppierung in Dänemark und Belgien nach deutschem Recht als - damit vergleichbare - Steuerhinterziehungen (§ 370 AO) zum Nachteil des deutschen Fiskus und somit - da auch banden- und gewerbsmäßig begangen - Taten der in § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4b StGB a.F. beschriebenen Art dar. Denn eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO begeht, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Unter nicht gerechtfertigten Steuervorteilen sind auch unberechtigte Steuervergütungen zu verstehen (§ 370 Abs. 4 Satz 2 AO). Die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer zur Steuererstattung gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage von Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäften stellt eine unrichtige Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO dar; sie führt im Fall ihrer positiven Bescheidung zu ungerechtfertigten Steuervorteilen im Sinne des § 370 Abs. 4 Satz 2 AO (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, juris). ddd. Hilfsweise: Taugliche Vortat auch bei bloßer Übertragung des Tatorts in das Inland Doch selbst dann, wenn man - wie es die Strafkammer getan hat - den Sachverhalt lediglich dahin umstellt, dass der Tatort der Vortaten in das Inland verlegt wird, läge eine geldwäschetaugliche Vortat vor. Eine Tat ist gemäß § 9 StGB im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen (Handlungsort) oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte (Erfolgsort; vgl. Ibold in: BeckOK AO, a.a.O., § 370 Rn. 100). Zutreffend geht die Kammer davon aus, dass der Handlungsort (schon) bei einer gedanklichen Verlagerung des Geschäftssitzes der in Großbritannien ansässigen …[X] nach Deutschland (nebst „Absenden“ der Steuererstattungsanträge von dort) im Inland läge und die Tat damit eine Inlandstat wäre, dann aber dieses Geschehen (immer noch) nicht nach deutschem Recht strafbar wäre, weil auch in dieser Konstellation nicht der deutsche Fiskus geschädigt wäre. Ebenfalls geht die Kammer richtigerweise davon aus, dass bei Annahme eines Erfolgsortes der Steuerhinterziehung an dem Ort, an welchem die Steuerfestsetzung (nach der Vorstellung des Täters) als Verwaltungsakt gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 AO durch Bekanntgabe wirksam wird - dies ist bei schriftlichen Bescheiden gemäß § 122 AO regelmäßig der Ort, an welchem der Steuerpflichtige ansässig ist (vgl. Schmitz/Wulf in: MüKoStGB, a.a.O., § 370 AO Rn. 47; lbold in: BeckOK AO, a.a.O., § 370 Rn. 101 f.) - sowie bei einem Abstellen auf die Auszahlung der Steuererstattung auf ein im Inland geführtes Konto der …[X] ebenfalls immer noch unverändert der Steueranspruch des belgischen bzw. dänischen Fiskus betroffen wäre. Erfolgs- und damit Tatort einer Steuerhinterziehung ist regelmäßig aber auch der Ort, an dem der betreffende Fiskus geschädigt wird. Dementsprechend ist der Erfolgsort einer Steuerhinterziehung zu Lasten des deutschen Fiskus (auch) im Inland gelegen (vgl. Hadamitzky/Senge in: Erbs/Kohlhaas, a.a.O., § 370 AO Rn. 60a; Karstens in: Joecks/Jäger/Randt, a.a.O., § 369 AO Rn. 35; Heine in: Graf/Jäger/Wittig, a.a.O., § 370 AO Rn. 214; Gaede in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, 2017, § 370 AO Rn. 70; wohl auch Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 370 Rn. 161; aA Keßeböhmer/Schmitz, wistra 1995, 1; Schmitz/Wulf in: MüKoStGB, a.a.O., Rn. 40; Ibold in: BeckOK AO, a.a.O., § 370 Rn. 102). Verlegt man aber - und dies hat die Strafkammer nicht mehr getan - vorliegend auch den Erfolgsort des Sitzes des geschädigten Fiskus gemäß § 261 Abs. 8 StGB a.F. in das Inland, ist die Vortat so zu behandeln, als wäre sie zu Lasten des deutschen Fiskus begangen worden, mit der Folge, dass die in den Anklageschriften dargestellten Straftaten als taugliche Vortaten im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 b StGB a.F. anzusehen sind. d. Tatbeiträge der Angeklagten Hinreichender Tatverdacht liegt auch hinsichtlich der den Angeklagten vorgeworfenen geldwäscherelevanten Handlungen vor. Sämtliche Angeklagte sollen sich in Kenntnis des Umstands, dass die DCA auf einen lediglich fingierten Aktienhandel gestützt wurden, an der Implementierung der für diesen fingierten Aktienhandel aufgebauten Geschäftsabläufe beteiligt haben. Die geldwäscherelevanten Tatbeiträge der Angeklagten sollen in der Vereinnahmung und Verschleierung der inkriminierten Herkunft der unberechtigten Steuerrückerstattungen gelegen haben, indem diese Beträge auf bei der ...[H] geführten Konten zunächst verbucht und von dort anschließend weiterüberwiesen worden sein sollen. Die einzelnen Tathandlungen der Angeklagten sind in den Anklageschriften vom 24. Juli 2020 und vom 21. August 2022 eingehend dargelegt (zu den Angeklagten ...[A] und ...[B]: Bl. 2694 ff. d.A.; zu den Angeklagten ...[C], ...[D], ...[E] und ...[F]: Bl. 2787 ff. und 2961 ff. d.A. sowie hinsichtlich der Angeklagten ...[G]: Bl. 3367 ff. 2050 Js 44287/20). Die Tatbeiträge der Angeklagten ergeben sich ergänzend auch aus den vom BKA erstellten Vermerken über die jeweiligen Tatbeiträge (für den Angeklagten ...[A]: vom 15. Oktober 2018, Bl. 269 ff. d.A., und 28. Januar 2020, Bl. 1484 ff. d.A.; für den Angeklagten ...[B]: vom 14. Mai 2019, Bl. 880 ff. d.A., und 19. Dezember 2019, Bl. 1302 ff. d.A.; für den Angeklagten ...[C]: vom 9. November 2018, Bl. 315 ff. d.A., und 16. April 2020, Bl. 2165 ff. d.A.; für den Angeklagten ...[D]: vom 6. September 2018, Bl. 202 ff. d.A., und 21. April 2020, Bl. 2194 ff. d.A.; für den Angeklagten ...[F]: vom 8. Juli 2019, Bl. 986 ff. d.A., und 8. April 2020, Bl. 2162 ff. d.A.; für die Angeklagte ...[E]: vom 28. Februar 2019, Bl. 598 ff. d.A., und 1. April 2020, Bl. 2158 ff. d.A.; für die Angeklagte ...[G]: vom 4. Juni 2019, Bl. 950 ff. d.A.). e. Kein der Eröffnung des Hauptverfahrens Entgegenstehen von § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB a.F. Einer Strafbarkeit der Angeklagten wegen Geldwäsche steht auch nicht § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB a.F. entgegen, wonach wegen Geldwäsche nicht bestraft wird, wer wegen Beteiligung an der Vortrat strafbar ist. Die Tatbeiträge der Angeklagten sind nach dem allein maßgeblichen deutschen Recht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09 -, BGHSt 53, 205-210) wegen Teilnahme an einer Steuerhinterziehung im Ausland nicht strafbar. Der Senat nimmt hierzu Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2023 (Bl. 4733 ff. d.A.). Dass die Angeklagten ggf. auch einer Strafverfolgung durch die dänischen und belgischen Behörden wegen Beteiligung an den dort begangenen Straftaten ausgesetzt sind, hindert die Eröffnung des Hauptverfahrens ebenso wenig. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2023 (Bl. 4738 d.A.). f. Hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Vorsatzes und der Schuld der Angeklagten aa. Die Eröffnung des Hauptverfahrens scheitert darüber hinaus nicht am subjektiven Tatbestand. Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts der Geldwäsche in subjektiver Hinsicht reicht es aus, dass die Angeklagten mit bedingtem Vorsatz handelten (vgl. Ruhmannseder in: BeckOK StGB, 58. Ed. 01.08.2023, § 261 Rn. 51 m.w.N.), sie also die Herkunft der auf die Bankkonten der Pensionsfonds überwiesenen Gelder aus Straftaten für möglich hielten und es billigend in Kauf nahmen, dass mit den von ihnen vorgenommenen Handlungen zum einen die zeitweise Verwahrung und Verschaffung der „bemakelten“ Beträge und zum anderen die Gefährdung von deren Verfall bzw. Sicherstellung erfolgte. Der Geldwäscher braucht weder den konkreten Vortäter noch die genauen Einzelheiten der rechtswidrigen Vortat zu kennen (Ruhmannseder in: BeckOK StGB, a.a.O., § 261 Rn. 51; vgl. auch BT-Drs. 19/24180, 37). Von zumindest bedingtem Vorsatz der Geldwäsche ist hier mit der für die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszugehen. Das Wissen der Angeklagten vom Ursprung der inkriminierten Gelder wird in den Fällen der Selbstgeldwäsche insbesondere durch die Mitwirkung an der Vortat - hier dem Vortäuschen von Aktien(ver)käufen ohne erkennbaren anderen Sinn als den der Generierung inhaltlich unzutreffender DCA zu anschließender (vermeintlicher) Steuerrückerstattung - belegt (vgl. zu Indizien für bedingt vorsätzliches Handeln im Rahmen von Steuerhinterziehungen mit Cum-Ex-Bezug insbesondere BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, juris). Hinzu tritt vorliegend die häufige Überweisung hoher Geldbeträge im Millionenbereich in das außereuropäische Ausland, u.a. auf Konten in Staaten, die allgemein als „Steueroasen“ gelten (z.B. ..., ...), oder an Zahlungsempfänger, die ihren Sitz in solchen haben (z.B. ..., ..., ...). Schon bei Würdigung dieser Umstände ist die Annahme naheliegend, dass die Angeklagten die Herkunft der auf die Konten der Pensionsfonds überwiesenen Beträge aus Straftaten zumindest für möglich hielten. Soweit die Angeklagten dies bestreiten, bleibt deren entsprechende Einlassung in der Hauptverhandlung und die weitere Beweisaufnahme abzuwarten. bb. Unter Berücksichtigung der für die Eröffnung des Hauptverfahrens nötigen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung steht der Zulassung der Anklageschriften derzeit auch kein unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 StGB) entgegen. Die Einsicht, Unrecht zu tun, hat bereits derjenige, der in dem Bewusstsein eines Verstoßes gegen die rechtliche Ordnung handelt, ohne dass es darauf ankommt, dass er die konkret verletzte Norm kennt (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 5 StR 514/09 -, juris; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 17 Rn. 3). Das Handeln mit bedingter Unrechtseinsicht reicht aus. Diese liegt bereits dann vor, wenn der Tatbeteiligte mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 7. April 2016 - 5 StR 332/15; Fischer, a.a.O., § 17 Rn. 5). Die Ermittlungsergebnisse tragen zum jetzigen Zeitpunkt bereits nicht die Annahme eines Verbotsirrtums; dies gilt auch, soweit die Angeklagten verschiedene Rechtsgutachten zur Beurteilung der Transaktionen eingeholt haben bzw. sich unmittelbar oder mittelbar auf solche stützen. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat sich in der Anklageschrift (dort S. 182 ff.) mit dieser Problematik befasst und darauf verwiesen, dass den Gutachten unzutreffende Annahmen zugrunde lagen und zudem die Angeklagten ...[A] und ...[B] während der Entstehung der Gutachten auf deren Ersteller eingewirkt und inhaltliche Änderungen veranlasst haben sollen. Soweit die Verteidigung dies in Frage stellt, muss die abschließende Bewertung der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. Darüber hinaus wird erst die Hauptverhandlung erweisen müssen, inwieweit die Angeklagten den Inhalt der Gutachten überhaupt zur Kenntnis genommen haben. cc. Selbst wenn die Angeklagten jeweils einem Verbotsirrtum unterlegen wären, wären an dessen Unvermeidbarkeit hohe Anforderungen zu stellen. Insoweit kommt es darauf an, ob der konkrete Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten bei Einsatz „aller seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen“ - u.U. auch durch Erkundigung - zur Unrechtseinsicht hätte kommen können (Heger in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 17 Rn. 7 m.w.N.). Mit der für die Eröffnung des Hauptverfahrens nötigen Wahrscheinlichkeit wäre hier aber die Vermeidbarkeit gegeben. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Zeuge …[d] (Bl. 670 ff. d.A.), der im Jahr 2014 nur wenige Monate bei der ...[H] im Bereich Wertpapierservice angestellt war, ausführte, dass ihm, als „das Business noch gar nicht am Laufen“ war, die Eröffnung der Konten der Pensionsfonds „schon sehr merkwürdig“ vorkam, insbesondere deshalb, weil „alle, die für die Fonds legitimiert waren, auf den …[e] und …[Y] wohnhaft“ waren (Bl. 682 d.A.). In seiner E-Mail vom 19. Oktober 2019 an die Staatsanwaltschaft (Bl. 241 d.A.) führte der Zeuge …[d] zudem aus: „Alle Beteiligten hatten Kenntnis das hier Steuerbetrug als Einnahmequelle betrieben wurde.“ 2. Keine der Eröffnung des Hauptverfahrens entgegenstehenden Mängel der Anklageschriften Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 24. Juli 2020 (Az. 2050 Js 40313/18) und vom 21. August 2022 (Az. 2050 Js 44287/20) stellen für die Verfolgung der Geldwäschevorwürfe wirksame Verfahrensgrundlagen dar und weisen keine der Eröffnung des Hauptverfahrens entgegenstehenden Mängel auf, insbesondere werden sie ihrer Umgrenzungsfunktion im Sinne des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO gerecht. Die Anklageschrift hat die Aufgabe, die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorganges klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (sog. Umgrenzungsfunktion; siehe hierzu nur BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 448/94 -, juris). Welche Angaben in der Anklageschrift dazu erforderlich sind, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Darüber hinaus muss die Anklage den Angeschuldigten und die übrigen Verfahrensbeteiligten über die weiteren Einzelheiten des Anklagevorwurfs unterrichten, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Prozessverhalten auf den erhobenen Vorwurf einzustellen und ihre Verfahrensrechte sachgerecht wahrzunehmen (sog. Informationsfunktion; siehe hierzu BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93 -, juris). Nur solche inhaltlichen Mängel der Anklageschrift, welche die Umgrenzungsfunktion betreffen, führen zur Unwirksamkeit der Anklage als Prozessvoraussetzung (BGHSt 40, 390, 392) und stehen damit ihrer Zulassung und der Eröffnung des Hauptverfahrens entgegen. Demgegenüber lassen Mängel, welche die Bestimmung des Verfahrensgegenstandes nicht in Frage stellen, sondern lediglich die Informationsfunktion der Anklage beeinträchtigen, deren Wirksamkeit unberührt und rechtfertigen es grundsätzlich nicht, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen (BGHSt 40, 390, 392;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 3 Ws 108/04 -, juris). Aus ihnen können aber prozessuale Hinweispflichten des erkennenden Gerichts resultieren. Bei Straftaten der Geldwäsche ist zu berücksichtigen, dass die Vortaten selbst nicht Gegenstand der Anklage sind, sondern für das Verfahren nur insofern Bedeutung haben, als sie die Geldwäschetauglichkeit der im Anklagesatz genannten Tatobjekte begründen sollen (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die rechtliche Würdigung des angeklagten tatsächlichen Geschehens als Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 StGB a.F. setzt daher nur die Feststellung voraus, dass die von den jeweiligen Anklagevorwürfen betroffenen Vermögensgegenstände jedenfalls aus Katalogtaten des § 261 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 8 StGB a.F. herrühren (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O. m.w.N.). Der Nacheis bestimmter, nach Ort und Zeit ihrer Begehung konkretisierter Vortaten ist hierfür nicht erforderlich. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass die Geldströme insbesondere bei ausländischen Betrugshandlungen meist über komplexe Strukturen und unter Einbindung zahlreicher Zwischenschritte und Finanzdienstleister laufen. Dahinter steht der Zweck, die Herkunft aus den Vortaten zu verwischen und das Geld über mehrere Zwischenschritte zu „waschen“. In solchen Fällen wäre bei einem hohen Konkretisierungsbedürfnis eine strafrechtliche Aufarbeitung nicht im Ansatz denkbar (vgl. zum Ganzen Raschke, Anm. zu BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148). Es reicht daher nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen einer Verurteilung wegen Geldwäsche aus, wenn sich aus den festgestellten Umständen zur Vortat jedenfalls in groben Zügen bei rechtlich zutreffender Bewertung eine Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. als Vortat ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18; Beschlüsse vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15 und vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96 -, juris). Es muss nur ohne vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden können, dass der Gegenstand legal erlangt wurde oder aus einer Nichtkatalogtat stammt (BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18 -, juris m.w.N.). Weder sind die Identität der geschädigten Personen noch die auf sie im Einzelnen entfallenden Schadenssummen notwendig festzustellen (zu betrügerischen Handlungen im Ausland als Vortat einer Geldwäsche: BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18 -, juris). Täter und Teilnehmer der Vortat müssen nicht bekannt sein, ebenso wenig Tatort oder Tatmodalität (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15 -, juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellen die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Koblenz hinsichtlich der erhobenen Geldwäschevorwürfe eine genügende Verfahrensgrundlage dar, insbesondere wahren sie die Umgrenzungsfunktion. Die Anklagesätze bezeichnen Art und Umfang der Tatbeteiligung der Angeklagten und die verschiedenen Transaktionen, durch welche sich die Angeklagten nach Auffassung der Staatsanwaltschaft der Geldwäsche schuldig gemacht haben sollen, so ausführlich, dass der historische Geschehensablauf, welcher der gerichtlichen Kognition unterbreitet werden soll, feststeht. Aus den Anklagesätzen ergeben sich auch nähere Einzelheiten hinsichtlich der Vortaten im Hinblick auf den Tatzeitraum, die Tatmodalitäten und die einzelnen hier gegenständlichen inkriminierten Geldzuflüsse in Gestalt der von den Pensionsfonds zu Unrecht erlangten Steuererstattungen auf Konten, die bei der ...[H] geführt wurden, in konkreter Höhe geordnet nach Steuerrückerstattungen durch die einzelnen …[X]. Die Anklage geht zudem davon aus, dass sämtliche der in den Anklageschriften mitgeteilten Pensionsfonds dazu angelegt wurden, um zu Unrecht Steuererstattungen aus Belgien und Dänemark zu generieren, und dass vor diesem Hintergrund sämtliche in den einzelnen Fällen beschriebenen Überweisungen von den …[X] auf die Konten der Pensionsfonds zu Unrecht erlangte Steuerrückerstattungen darstellen (siehe hierzu auch den Vermerk des BKA vom 25. März 2020, Bl. 1711 ff. d.A., wonach weitere Geldeingänge aus anderen Quellen auf den Konten der Pensionsfonds nicht zu verzeichnen waren und eine Vermischung von inkriminiertem und nicht inkriminiertem Vermögen auf den Konten der Pensionsfonds nicht stattgefunden habe). Bei dieser Sachlage waren weitere Darlegungen zur Konkretisierung der Vortaten entbehrlich, da auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass diese tatgegenständlichen Gelder legalen Ursprungs sind oder aus Nicht-Katalogtaten herrühren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 112/16, vom 7. September 2016 - 1 StR 57/16 und vom 28. Juni 2017 - 1 StR 677/16 -, juris). 3. Eröffnungsentscheidung Das Hauptverfahren ist vor der 4. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Koblenz zu eröffnen. Die Wirtschaftsstrafkammer hat ihre sachliche Zuständigkeit gemäß §§ 209 Abs. 2, 209a Nr. 1 StPO, 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a GVG i.V.m. §§ 74c Abs. 3 GVG und 3 Abs. 1, 4 Nr. 1a der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Strafsachen und Bußgeldverfahren (StrafZustV RP) zutreffend angenommen. Mit Gesetz vom 9. März 2021 wurde mit Wirkung zum 18. März 2021 der Straftatenkatalog des § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a GVG um den Tatbestand der Geldwäsche ergänzt, soweit zur Beurteilung des Falles - wie hier zweifelsohne gegeben - besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind. Die Wirtschaftsstrafkammer hat zwar den hinreichenden Tatverdacht abweichend gewürdigt, eine Festlegung oder Voreingenommenheit ist jedoch nicht erkennbar, so dass es keinen Anlass gibt, die Hauptverhandlung gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO vor einem anderen Spruchkörper durchzuführen. Die Strafkammer wird gemäß § 76 Abs. 1 GVG noch über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung zu entscheiden haben; hierüber hat sie bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung zu befinden (vgl. Diemer in: KK-StPO, 9. Auflage 2023, § 76 GVG Rn. 2; KG Berlin, Beschluss vom 4. November 2014 - 2 Ws 298/14 -, juris). 4. Entscheidung nach dem StrEG und Kostenentscheidung Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens entfallen der vom Landgericht getroffene Ausspruch über die Entschädigung (vgl. § 2 StrEG) der Angeklagten ...[A] und ...[B] für die vorläufige Festnahme, die erlittene Untersuchungshaft und die durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen (Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses) sowie die Kosten- und Auslagenentscheidung (vgl. Ziffer 4 des angefochtenen Beschlusses). Eine Kosten- und Auslagenentscheidung des Senats war nicht veranlasst; sie bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 4. November 2014 - 2 Ws 298/14 -, juris).