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Urteil

1 U 1526/09

OLG Koblenz 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0623.1U1526.09.0A
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Leitsätze
Zur Straßenverkehrssicherungspflicht einer rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde (hier: Aufbruch im Asphaltbelag eines durch Straßenlaternen indirekt beleuchteten Gehweg).(Rn.17)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 15. Dezember 2009 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Straßenverkehrssicherungspflicht einer rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde (hier: Aufbruch im Asphaltbelag eines durch Straßenlaternen indirekt beleuchteten Gehweg).(Rn.17) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 15. Dezember 2009 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. II. Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Ein (immaterieller) Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die – anstelle der verbandsangehörigen Stadt K. eintretende (§ 68 Abs. 2 Satz 1 GemO i.V.m. §§ 11 Abs. 1, 14 LStrG) – beklagte Verbandsgemeinde wegen schuldhafter Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht (§§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 253 Abs. 2 BGB; § 48 Abs. 2 LStrG) besteht nicht. Der hier fragliche Sturz ist schon nach der eigenen Sachdarstellung der Klägerin nicht auf eine Amtspflichtverletzung zurückzuführen. Der Zustand des Gehwegs in Höhe des Hausanwesens S.-Straße 12/13 in K. zum behaupteten Unfallzeitpunkt begründete – entgegen der Auffassung des Landgerichts – keine von der Beklagten zum Schutze der Fußgänger abzusichernde Gefahrenstelle. Das Landgericht hat den gegenständlichen Asphaltaufbruch, ohne hierzu nähere – konkrete – tatsächliche Feststellungen zu treffen, als „nicht unerhebliche Unebenheit des Bürgersteigs“ angesehen. In deren Nichtbeseitigung durch die Beklagte hat es ersichtlich – wenn auch unausgesprochen – eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung der zuständigen Mitarbeiter der Beklagten gegenüber der schützenswerten Klägerin erblicken wollen. Die offenkundige – unstreitig auch der damals ortsnah wohnhaften Klägerin bekannte – „Gefährlichkeit“ der Unebenheit hat das Landgericht, ohne jede Auseinandersetzung mit den Grundsätzen der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung zu Umfang und Grenzen der Verkehrssicherungspflicht im Bereich von Straßen und Gehwegen, einzig mit der Erwägung gerechtfertigt, dass „die Aufmerksamkeit bekanntermaßen gerade dann geringer (sei), wenn sich jemand auf einem Weg befindet, den er täglich geht“. Die – vom Landgericht rechtsfehlerhaft schon nicht hinreichend erfasste – Tatsachengrundlage vermag die – ohne jede erkennbare Subsumtion einer haftungsrechtlichen Anspruchsgrundlage – ausgesprochene Rechtsfolge nicht zu rechtfertigen. a) Die Grundsätze der – auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen und angewendeten – obergerichtlichen Rechtsprechung können wie folgt zusammengefasst werden (vgl. etwa OLG Celle OLGR 2007, 637 ff.; OLG Frankfurt OLGR 2004,5 f.; Senatsurteil vom 15. Oktober 2008 – 1 U 785/08 –; Überblick bei Stein/Itzel/Schwall , Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2005, Rn. 473 ff. und 541; s. auch Spindler in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Auflage 2007, § 823 Rn. 330): Die Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die in objektiver Betrachtung notwendig und ausreichend sind, um andere vor Schaden zu bewahren. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Hiernach sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (BGH VersR 1994, 1486). Ein Fahr- oder Gehweg muss sich hiernach grundsätzlich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt. Daraus folgt aber nicht, dass die Verkehrsfläche schlechthin gefahrlos und frei von jedem Mangel sein muss. Wie andere Verkehrsteilnehmer auch haben Fußgänger die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten sowie mit typischen Gefahrenquellen wie etwa Unebenheiten zu rechnen und sich hierauf einzustellen (BGH VersR 1979, 1055; 1967, 281, 282). Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist erst dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Im Regelfall sind vom Fußgängerverkehr – unter Betonung und Abwägung einerseits der Eigenverantwortung des Bürgers bei erkennbaren Gefahrenlagen und andererseits des Korrektivs der Zumutbarkeit für den Verkehrssicherungspflichtigen – jedenfalls Niveauunterschiede von etwa 2 bis 3 cm noch hinzunehmen (vgl. Stein/Itzel/Schwall a.a.O. Rn. 541). Dabei handelt es sich indessen – wie in der neueren Rechtsprechung zunehmend betont wird – keinesfalls um starre und unverrückbare Grenzen, sondern vielmehr allenfalls um „Richtlinien“, die jeweils der Einzelfallabwägung bedürfen. Auch bei geringeren Höhendifferenzen kann eine Haftung in Betracht kommen, wenn besondere Umstände bestehen, die für den Pflichtigen Anlass zum Handeln gebieten; so etwa bei einer Stolperstelle in einer Fußgängerzone mit entsprechender Ablenkungswirkung für den Fußgängerverkehr. Andererseits kann aber gegebenenfalls auch bei größeren Höhendifferenzen die Annahme des Haftungsgrundes zu verneinen sein, etwa wenn eine Gefahrenstelle für jeden angemessen aufmerksamen Straßennutzer ohne Weiteres erkennbar ist. b) Im Streitfall wies der fragliche Asphaltaufbruch zum Unfallzeitpunkt – belastbar belegt durch die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder (Hülle Bl. 6 GA) – eine den Anwohnern der S.-Straße in K. seit längerem bekannte „leichte muldenförmige Vertiefung“ von 1 cm bis höchstens 2 cm auf; den entsprechenden – bereits im ersten Rechtszug gehaltenen (Schriftsatz vom 7. September 2009; Bl. 11 ff. GA) – Vortrag der Beklagten hat die Klägerin nicht beanstandet. Aus der Anhörung der Parteien (Protokoll vom 10. November 2009; Bl. 27 ff. GA) wurde überdies deutlich, dass die betreffende Örtlichkeit in den Abendstunden zumindest indirekt – damals noch mit „Weißlicht“ – ausgeleuchtet wurde. Bei dieser Sachlage besteht zur Annahme einer Haftungsverantwortung der Beklagten in Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze kein tragfähiger Anhalt. Konkrete Umstände, die vorliegend die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen könnten, sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen und auch sonst nicht irgend ersichtlich. Die Erklärung der (ortskundigen) Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht legt im Übrigen die Annahme eines wenigstens erheblichen (Mit-)Verschuldens am Hergang des – bedauerlichen – Sturzes greifbar nahe (§ 254 Abs. 1 BGB). Eine durch Gewöhnung eingetretene Unaufmerksamkeit vermöchte die Klägerin nicht von dem dementsprechenden Sorgfaltsgebot bei der Gehwegsbenutzung zu entlasten; der vom Landgericht aufgestellte Erfahrungssatz besteht nicht. b) Die weiteren – von der Berufung ebenfalls angegriffenen – Feststellungen des Landgerichts zum Unfallhergang und zur Anspruchshöhe bedürfen danach keiner Erörterung mehr. Es sei aber festgehalten: Die Beklagte hatte in der Klageerwiderung den – eher knappen und auch nicht durch ärztliche Dokumente belegten – Vortrag der Klägerin zu den beim behaupteten Sturz erlittenen Verletzungen und deren Folgen ausdrücklich bestritten. Soweit sich das Landgericht – allein aufgrund der (insofern nicht ansatzweise beweiskräftigen) Bekundung des Zeugen C. und der Anhörung der Klägerin selbst – zur Bemessung des Schmerzensgeldes in der Lage sah, dürfte in der Tat eine rechtsfehlerhafte Verfahrensgestaltung naheliegen. c) Mangels entstandener und durchsetzbarer Hauptforderung besteht auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Freistellung von den vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. IV. Der Streitwert für den ersten Rechtszug – insofern in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 15. Dezember 2009 (Bl. 35 GA) – und den Berufungsrechtszug wird gemäß §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1; 63 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt auf 2.500 Euro. I. Die Klägerin begehrt von der beklagten Verbandsgemeinde die Zahlung von Schmerzensgeld wegen eines behaupteten Sturzes am 29. November 2007, gegen 22.45 Uhr, auf dem Bürgersteig der S.-Straße in K.. Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Bei der fraglichen – durch Straßenlampen der gegenüberliegenden Straßenseite indirekt beleuchteten – Sturzstelle vor dem Hausanwesen S.-Straße 12/13 handelt es sich um einen Aufbruch im Asphaltbelag des Bürgersteigs (Lichtbilder Bl. 6 GA; Protokoll vom 10. November 2009 [Bl. 28 GA]). Die Klägerin wohnte damals im Hausanwesen S.-Straße 17. Das Landgericht hat – nach Beweisaufnahme – mit Urteil vom 15. Dezember 2009 (Bl. 32 ff. GA) der auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (angemessene Höhe nach der Angabe in der Klageschrift: 2.500,00 €) sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,82 € gerichteten Klage in Höhe eines Schmerzensgeldes von 800,00 € nebst Zinsen sowie hinsichtlich des Freistellungsantrags in Höhe von 124,35 € stattgegeben; es hat den Streitwert auf 800,00 € festgesetzt und die Beklagte weiter zur vollständigen Tragung der Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte rügt den vom Landgericht – unter Verkennung der gefestigten Grundsätze der Rechtsprechung – festgestellten Anspruchsgrund sowie – weiter – eine verfahrensfehlerhaft unterlassene Beweisaufnahme über die „bestrittenen Beschwerden der Klägerin und die Ursächlichkeit des angeblichen Unfalls“; bei der vom Landgericht getroffenen Kostenentscheidung werde zudem das teilweise Unterliegen der Klägerin missachtet. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. Dezember 2009 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil; das Landgericht habe den Sachverhalt zutreffend ermittelt und sei auf dieser Grundlage zu folgerichtigen rechtlichen Schlussfolgerungen gelangt. Die Lichtverhältnisse seien zum Zeitpunkt der vor Ort durchgeführten erstinstanzlichen Beweisaufnahme „sogar noch schlechter als während des Unfalls“ gewesen; die Beklagte habe bewusst ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.