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Urteil

1 U 1719/19

OLG Koblenz 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2020:0625.1U1719.19.00
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Leitsätze
1. Der Senat folgt auch für gebraucht gekaufte Dieselfahrzeuge mit dem von der VW AG entwickelten Motor der Baureihe EA 189 der Rechtsprechung des BGH zur Leistung von Schadensersatz (Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19). (Rn.51) 2. Eine überzeugende dogmatische Klärung und Lösung einzelner (subjektiver) Tatbestandsmarkmale des § 826 BGB für diese Fallgruppe ist allerdings noch nicht gefunden: a) Der VW AG fließt beim Gebrauchtwagenkauf grundsätzlich kein vermögenswerter Vorteil zu. (Rn.63) b) Die Softwaresteuerung diente wohl (auch) der Erhöhung der Haltbarkeit des Motors; die Unterstellung eines Schädigungsvorsatzes erscheint insoweit problematisch. (Rn.64) c) Bei mehrfachem Verkauf eines Fahrzeuges (ohne Abtretung des Ersatzanspruchs des Erstkäufers) kann es zu einer Vervielfachung des geltend gemachten Schadens kommen, was dem geltenden Deliktsrecht fremd ist. (Rn.65) d) Das Verhältnis § 826 BGB zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist klärungsbedürftig. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, kann bei Nichtvorliegen eines Eingehungsbetruges dasselbe Verhalten, das im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB geprüft wurde, nicht zur Begründung eines Ersatzanspruchs aus § 826 BGB herangezogen werden (auch Grundsatz der Spezialität). (Rn.66) 3. Der Senat legt für die Berechnung von Nutzungsvorteilen eines Gesamtlaufleistung von 250.000 - 300.000 km zu Grunde. (Rn.77) 4. Ob "ungewollte" Verträge neben den Anfechtungsmöglichkeiten in allen Fällen zu Ersatzansprüchen nach §§ 823 ff BGB führen können, ist bislang ungeklärt. (Rn.92)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22.08.2019, Az. 1 O 231/18, wird zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22.08.2019, Az. 1 O 231/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.416,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2019, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkws VW Passat 2,0 l mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WVWZZxxxxx, zu zahlen. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.025,55 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 33% und die Beklagte 67% zu tragen. 4. Dieses Urteil und - soweit es Bestand hat - das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Senat folgt auch für gebraucht gekaufte Dieselfahrzeuge mit dem von der VW AG entwickelten Motor der Baureihe EA 189 der Rechtsprechung des BGH zur Leistung von Schadensersatz (Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19). (Rn.51) 2. Eine überzeugende dogmatische Klärung und Lösung einzelner (subjektiver) Tatbestandsmarkmale des § 826 BGB für diese Fallgruppe ist allerdings noch nicht gefunden: a) Der VW AG fließt beim Gebrauchtwagenkauf grundsätzlich kein vermögenswerter Vorteil zu. (Rn.63) b) Die Softwaresteuerung diente wohl (auch) der Erhöhung der Haltbarkeit des Motors; die Unterstellung eines Schädigungsvorsatzes erscheint insoweit problematisch. (Rn.64) c) Bei mehrfachem Verkauf eines Fahrzeuges (ohne Abtretung des Ersatzanspruchs des Erstkäufers) kann es zu einer Vervielfachung des geltend gemachten Schadens kommen, was dem geltenden Deliktsrecht fremd ist. (Rn.65) d) Das Verhältnis § 826 BGB zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist klärungsbedürftig. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, kann bei Nichtvorliegen eines Eingehungsbetruges dasselbe Verhalten, das im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB geprüft wurde, nicht zur Begründung eines Ersatzanspruchs aus § 826 BGB herangezogen werden (auch Grundsatz der Spezialität). (Rn.66) 3. Der Senat legt für die Berechnung von Nutzungsvorteilen eines Gesamtlaufleistung von 250.000 - 300.000 km zu Grunde. (Rn.77) 4. Ob "ungewollte" Verträge neben den Anfechtungsmöglichkeiten in allen Fällen zu Ersatzansprüchen nach §§ 823 ff BGB führen können, ist bislang ungeklärt. (Rn.92) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22.08.2019, Az. 1 O 231/18, wird zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22.08.2019, Az. 1 O 231/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.416,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2019, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkws VW Passat 2,0 l mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WVWZZxxxxx, zu zahlen. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.025,55 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 33% und die Beklagte 67% zu tragen. 4. Dieses Urteil und - soweit es Bestand hat - das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Die Klagepartei nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf eines Pkws in Anspruch, in den ein mit Dieselkraftstoff betriebener Motor der von der Beklagten entwickelten Baureihe EA 189 eingebaut ist. Die Klagepartei hat am 18.08.2014 bei der Firma Automobile K GmbH einen gebrauchten VW Passat 2,0 l (FIN: WVWZZZxxx) mit einer Laufleistung von 49.500 km für 19.980,00 EUR gekauft. Die Beklagte ist die Herstellerin dieses Fahrzeugs, das mit einem 2,0 l Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Das Fahrzeug ist erstmals am 21.03.2013 zugelassen worden. Die Klagepartei hat den Kaufpreis am 20.08.2014 durch Überweisung von 18.000,00 EUR sowie der Inzahlunggabe ihres Altfahrzeugs für 1.980,00 EUR bezahlt. Das Fahrzeug wurde der Klagepartei übergeben und die Klagepartei hat es genutzt. Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx) optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstandes schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5 - Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten. Im September 2015 räumte die Beklagte öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Am 15.10.2015 erging gegen sie ein rechtskräftiger Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung, der auch das Fahrzeug der Klagepartei betrifft. Das KBA ging vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. Die Beklagte gab mit Pressemitteilung vom 25.11.2015 bekannt, Software-Updates durchzuführen, mit denen diese Software aus allen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 mit 2,0-Liter-Hubraum entfernt werden soll. Die Klagepartei ließ dieses Software-Update durchführen. Mit Schreiben vom 23.08.2018 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klagepartei die Beklagte zur Erstattung des vollen Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs auf. Die Klagepartei hat mit dem Fahrzeug bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 08.08.2019 insgesamt 82.295 km zurückgelegt (Tachostand am 08.08.2019: 131.794 km). Die Parteien streiten erst- wie zweitinstanzlich im Wesentlichen um die Frage, ob der Klagepartei, die das Fahrzeug als Gebrauchtwagen von einem Autohaus erworben hat, deliktische Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Ziel der Klagepartei ist es, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, den vollen Kaufpreis ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung zurückzuerhalten. Die Klagepartei hat erstinstanzlich vorgetragen, dass in der Ausstattung der von der Beklagten entwickelten Motoren mit einer Abschaltsoftware eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu sehen sei. Die Beklagte habe die manipulierte Software nur aus Gewinnstreben und zur Erzielung hoher Marktanteile eingesetzt. Das Vorgehen der Beklagten, mit dem bei einem Abgastest dem Prüfer suggeriert werde, dass die Werte den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen, verstoße gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Für die Klagepartei bestehe das Risiko, dass mangels tragfähiger EU-Typgenehmigung die Betriebserlaubnis widerrufen und das Fahrzeug stillgelegt werde. Das Fahrzeug sei aufgrund des Mangels weniger wert, was bei der Klagepartei zu einem Vermögensschaden führe. Das von der Beklagten angebotene Software-Update sei ungeeignet, den Mangel zu beheben und die Schädigung zu beseitigen, zumal zu befürchten sei, dass das Update schädliche Auswirkungen auf den Motor habe und zu einem höheren Kraftstoffverbrauch führe. Der Vorstand der Beklagten habe von der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware gewusst. Der Schaden der Klagepartei bestehe darin, dass sie ein Geschäft abgeschlossen habe, das sie bei Kenntnis der Sachlage nicht getätigt hätte. Die Beklagte habe der Klagepartei den gezahlten Kaufpreis durch eine unerlaubte Handlung entzogen. Sie sei insoweit im Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung in Verzug geraten. Die Klagepartei hat erstinstanzlich beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 19.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2014 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkws VW Passat 2,0 l mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WVWZZZxxx zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkws VW Passat 2,0 l mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WVWZZZxxx im Annahmeverzug befindet. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abweist: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die Beklagte den Pkw VW Passat 2,0 l mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WVWZZZxxx in den Verkehr gebracht hat, obwohl dieser mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war und daher keinem genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, entstanden sind bzw. entstehen. Die Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 295 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klage hatte in der ersten Instanz überwiegend Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klagepartei gegen die Beklagte auf Schadensersatz aus Delikt (§ 826 BGB) bejaht, jedoch zugleich entschieden, dass sich die Klagepartei auf den zurückzuzahlenden Kaufpreis (19.980,00 EUR) eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.563,81 EUR für von ihr gefahrene 82.294 km anrechnen lassen muss und deshalb die Beklagte lediglich zur Zahlung von 13.416,19 EUR Zug um Zug gegen die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt. Dennoch hat das Landgericht die Beklagte außerdem antragsgemäß dazu verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR (also berechnet aus einem Streitwert von 19.980,00 EUR) freizustellen. Die Feststellung des Annahmeverzugs hat das Landgericht abgelehnt. Einen Zinsanspruch aus § 849 BGB hat das Landgericht ab dem 21.08.2014 bejaht, jedoch lediglich in Höhe von 4 Prozent. Einen weitergehenden Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hat das Landgericht erst ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 BGB zuerkannt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Einzelnen ausgeführt, dass die Klagepartei gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB (analog) habe. Das Inverkehrbringen der manipulierten Dieselmotoren zum Zwecke des Weiterverkaufs sei ein schädigendes Verhalten gewesen, durch das die Klagepartei einen Vermögensschaden erlitten habe, ohne dass es darauf ankäme, dass die Klagepartei das Fahrzeug erst in gebrauchtem Zustand und nicht von der Beklagten gekauft habe. Als die Klagepartei das Fahrzeug gekauft habe, sei dieses noch immer mit dem manipulierten Motor ausgestattet gewesen. Die Klagepartei habe einen Schaden erlitten, da sie zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden sei, den sie sonst nicht geschlossen hätte. Die erhaltene Leistung sei für sie nicht voll brauchbar gewesen. Das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen und den gezahlten Preis nicht wert. Der Schaden der Klagepartei sei auch durch das später aufgespielte Software-Update nicht einfallen. Da der Schadensersatzanspruch der Klagepartei bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs entstanden und auf Restitution durch Rückabwicklung des Kaufs gerichtet sei, könne in dem Aufspielen des Softwareupdates keine Erfüllung des Schadensersatzanspruchs liegen. Die Beklagte habe außerdem auch nicht dargelegt, dass das Update keine negativen Auswirkungen haben könne. Die Verwendung der Software durch die Beklagte diene dem Zweck, zur Kostensenkung und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme rechtlich und technisch einwandfreie aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandswerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gebe dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit. Das schädigende Verhalten sei der Beklagten auch zuzurechnen. Soweit die Beklagte bestreite, dass Mitglieder des Vorstands hiervon Kenntnis gehabt hätten, sei dies nicht ausreichend; die Beklagte treffe hier eine sekundäre Darlegungslast, da die Klagepartei keine Einblicke in die internen Vorgänge bei der Beklagten habe. Die Beklagte habe der Klagepartei den Schaden auch vorsätzlich zugefügt. Insoweit genüge bedingter Vorsatz. Im maßgeblichen Zeitpunkt der schädigenden Handlung habe die Beklagte gewusst, dass unter den künftigen Kunden auch solche sein würden, für deren Kaufentscheidung Abgaswerte eine Rolle spielten. Im Rahmen der gemäß § 249 BGB zu leistenden Naturalrestitution müsse die Beklagte den Zustand herstellen, der ohne die schädigende Handlung bestehen würde. Daraus ergebe sich die Verpflichtung, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu erstatten. Ein Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs, der dann für den Anspruchsinhaber einer Rückabwicklung des Kaufvertrages gleichkomme, könne aber auch gegenüber einem Dritten bestehen. Die Klagepartei müsse sich jedoch nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung wegen von ihr gefahrener 82.294 km angesichts einer bei Vertragsschluss noch zu erwartender Restlaufleistung von 250.500 km eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.563,81 EUR anrechnen lassen. Der Antrag der Klagepartei auf Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befinde, sei unbegründet. Das Angebot der Klagepartei habe sich nicht wie erforderlich auf die Erbringung der Leistung so, wie sie geschuldet sei, bezogen. Die Klagepartei habe die Rückgabe des Fahrzeugs von Anfang an nur gegen Erstattung des vollen, nicht um eine Nutzungsentschädigung gekürzten, Kaufpreises angeboten. Der Klagepartei stehe auch ein Anspruch auf Zahlung von 4% Zinsen aus dem Kaufpreis seit dem 21.08.2014 aus §§ 849, 246 BGB zu. Soweit die Klagepartei bereits ab dem 21.08.2014 Zinsen über den gesetzlichen Zinssatz von 4% hinaus begehre, sei die Klage jedoch abzuweisen; Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz könnten erst ab Rechtshängigkeit gewährt werden, §§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Urteilsgründen, Bl. 298 - 308 d.A., Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl die Klagepartei als auch die Beklagte mit ihren Berufungen. Die Klagepartei verfolgt ihre in erster Instanz geltend gemachte Schadensersatzforderung in vollem Umfang weiter und rügt insbesondere den von dem Landgericht vorgenommenen Abzug von Nutzungsersatz. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt aus, dass das Landgericht überhaupt nicht geprüft habe, ob die Voraussetzungen für einen Vorteilsausgleich vorlägen. Zudem habe das Landgericht den Nutzungsersatz jedenfalls falsch berechnet und die erheblichen Nutzungen, die die Beklagte gezogen habe, außer Acht gelassen. Ein Nutzungsabzug entlaste die Beklagte unbillig und sei für den Geschädigten unzumutbar. Die Beklagte profitiere andernfalls von ihrem Rechtsbruch und zwar umso stärker, je länger sie ihn geheim halte. Die Klagepartei hingegen sei bei der Nutzung des Fahrzeugs um ein Vielfaches zu hohen Stickoxid-Emissonen ausgesetzt gewesen und damit der Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigung. Eine Überkompensation sei möglich, damit das unredliche Kalkül einer unlauter handelnden Partei nicht aufgehe. Im vorliegende Fall sei indessen schon nicht von einer Überkompensation auszugehen, da die Klagepartei aufgrund der Täuschungshandlung der Beklagten das in Form des Kaufpreises entzogene Kapital nicht habe nutzen können; vielmehr habe die Beklagte hieraus erhebliche Nutzungen gezogen. Die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs stelle allenfalls eine Kompensation für die vereitelte Nutzung des eigenen Kapitals dar. Dieses Ergebnis folge auch aus dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz, der gebiete, öffentlich-rechtliche Sanktionen durch die individuelle Rechtsdurchsetzung vor den Zivilgerichten zu ergänzen. Im Übrigen könne eine Fahrzeugnutzung jedenfalls vor dem Zeitpunkt, in dem die Verbraucher gewusst hätten, dass ihr Fahrzeug von dem Dieselskandal betroffen und sie daher zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt seien, nicht in Ansatz gebracht werden. Das Landgericht habe auch die Höhe eines etwaigen Vorteilsausgleichs falsch ermittelt. Der Kaufpreis sei zur Bestimmung des Anfangswerts ungeeignet. Der objektive Wert des Fahrzeugs habe sich bei der Übergabe aufgrund der manipulationsbedingt erloschenen Betriebserlaubnis auf den reinen Materialwert beschränkt. Es sei außerdem von einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km auszugehen. Da ein Nutzungsabzug aber nicht vorzunehmen sei, habe das Landgericht auch die Feststellung des Annahmeverzugs zu Unrecht abgelehnt. Die Klagepartei beantragt: Das landgerichtliche Urteil wird - unter Aufrechterhaltung im Übrigen - im Kostenpunkt und soweit gegen die Klagepartei entschieden wurde, wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 19.980,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2014 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkws VW Passat 2,0 l mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WVWZZZxxx zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des PKWs VW Passat 2,0 l mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WVWZZZxxx im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt: Die Berufung der Klagepartei wird zurückgewiesen. Die Beklagte macht mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung nicht erfüllt seien. Der Klagepartei sei gar kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Das Fahrzeug sei für die Zwecke der Klagepartei immer uneingeschränkt brauchbar gewesen. Es habe auch keinen Wertverlust erlitten. Das durchgeführte Update habe keine nachteiligen Folgen für das Fahrzeug. Ein etwaiger Schaden der Klagepartei sei jedenfalls durch das Aufspielen des Updates wieder entfallen. Durch das Update werde genau der Zustand hergestellt, in dem die Klagepartei das Fahrzeug habe erwerben wollen. Die Unbedenklichkeit des Updates sei von fachbehördlicher Seite bestätigt worden. Das Landgericht übergehe, dass die darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei hinsichtlich eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verwendung der Umschaltlogik und dem Abschluss des Kaufvertrages beweisfällig geblieben sei. Im Übrigen vermute das Landgericht Hintergründe zu der Verwendung der Software ohne die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung eine lineare Berechnungsmethode angewandt. Zudem bestehe auch kein Anspruch der Klagepartei auf Deliktszinsen aus § 849 BGB. Schon nach seinem Wortlaut setze § 849 BGB voraus, dass für den vollen „Wert“ oder für eine „Wertminderung“ Schadensersatz zu leisten sei. Dies könne im vorliegenden Fall aber nicht der gezahlte Kaufpreis sein, da die Klagepartei im Rahmen des Kaufvertrages eine gleichwertige Gegenleistung erlangt habe. Von besonderer Bedeutung sei auch, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Gebrauchtwagen handele. Die Beklagte sei an dem Kaufvertragsschluss auf dem Sekundärmarkt nicht beteiligt gewesen und habe hiervon gar keine Kenntnis gehabt. Die Annahme eines unbestimmten und auf künftige Kaufvertragsschlüsse zwischen Dritten und den Käufern gerichteten Vorsatzes im Rahmen des § 826 BGB führe aber praktisch zu einer nicht vertretbaren unbegrenzten Ersatzpflicht. Der von einem Gebrauchtwagenkäufer gezahlte Kaufpreis fließe auch nicht an die Herstellerin. Die Beklagte beantragt: Das am 22.08.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Mainz, Az.: 1 O 231/18, wird im Umfang der Beschwer der Beklagten abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen. Die Klagepartei beantragt: Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten bleibt ganz überwiegend ohne Erfolg; sie ist nur im Hinblick auf die Nebenpunkte der Zinsen und der Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Klagepartei teilweise erfolgreich. Die Berufung der Klagepartei hat keinen Erfolg. A. Die Berufung der Beklagten 1. Die Berufung der Beklagten hat ganz überwiegend keinen Erfolg, denn die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB auf Rückzahlung des von ihr geleisteten Kaufpreises abzüglich des anzurechnenden Nutzungswertersatzes in der von dem Landgericht ausgeurteilten Höhe. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 - veröffentlicht in juris -) an. Demnach haftet in Fällen des „Diesel-Skandals“ die beklagte … AG auch gegenüber dem Käufer eines Gebrauchtwagens aus §§ 826, 31 BGB; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Käufer das streitgegenständliche Fahrzeug vor dem Bekanntwerden des „Diesel-Skandals“ im September 2015 erworben hat. a) Die festgestellten Manipulationen der Beklagten im Zusammenhang mit der in dem Motor EA189 verwendeten Software sind als sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 826 BGB zu qualifizieren. Insoweit hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt (vgl. BGH a.a.O., Rn. 15 - 27 m.w.N.): „Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Zweck, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (...). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich aus einer bewussten Täuschung ergeben (...). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass dem Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (...).“ Hier ist das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zur Klagepartei objektiv als sittenwidrig zu bewerten. „Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in den Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits (...) die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus einer Gesamtschau des festgestellten Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels, der eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung und der eingetretenen Folgen. (...)“ Dabei ist insbesondere von Bedeutung, „dass nach dem Bekanntwerden der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung eine technische Lösung zunächst von der Beklagten entwickelt, vom KBA freigegeben und dann auf verschiedene Fahrzeugvarianten angepasst werden musste. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand daher die Gefahr, dass die erforderliche Entwicklung nicht gelingen würde“ und die von dem KBA gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV nachträglich angeordnete Nebenbestimmung zur Typgenehmigung nicht erfüllt werden könnte. „Abgesehen von den tatsächlichen Unwägbarkeiten bestanden ferner auch erhebliche rechtliche Risiken. Die unzulässige Abschalteinrichtung konnte grundsätzlich dazu führen, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV vornahm (...)“. „Welche - möglicherweise auch zeitlich oder örtlich beschränkten - Maßnahmen die Behörden bei einer Aufdeckung der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung ergreifen würden, stand insbesondere im Hinblick auf die erfolgte arglistige Täuschung, die große Zahl der betroffenen Fahrzeuge, die in ihrer Gesamtheit einen deutlich erhöhten Stickoxidausstoß bewirkten, und die nicht vorhersehbaren immissionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen im Vorhinein nicht fest.“ „Das Ziel der Beklagten bestand darin, Fahrzeuge kostengünstiger als es ihr sonst möglich gewesen wäre, zu produzieren und damit (...) in einer Erhöhung ihres Gewinns. Ein solches Ziel ist (...) erlaubt und auch nicht (per se) verwerflich.“ „Das an sich erlaubte Ziel der Erhöhung des Gewinns wird auch in dem Verhältnis zu dem Käufer eines der betroffenen Fahrzeuge aber dann verwerflich, wenn es auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der zuständigen Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde - des KBA (§ 2 Abs. 1 EG-FGV) - erreicht werden soll und dies mit einer Gesinnung verbunden ist, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig zeigt. Ein solches Vorgehen verstößt derart gegen die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr auf dem hier betroffenen Markt für Kraftfahrzeuge, dass ein Ausgleich der bei den einzelnen Käufern verursachten Vermögensschäden geboten erscheint (...). Gerade wenn die Käufer (...) sich keine konkreten Vorstellungen über die Rechtsbeständigkeit der Typgenehmigung und die Erfüllung der gesetzlichen Abgaswerte machen, war das Inverkehrbringen der Fahrzeuge unter diesen Umständen sittenwidrig und stand wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Käufer gleich (...).“ „ Arglose Käufer der bemakelten Fahrzeuge mussten mangels eigener Möglichkeiten, die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben auch nur nachzuvollziehen, geschweige denn kontrollieren zu können, darauf vertrauen, dass die gesetzlichen Vorgaben von der Beklagten eingehalten worden waren“; hierauf durften sie sich insbesondere im Hinblick auf das Typgenehmigungsverfahren auch verlassen. Der Käufer eines Fahrzeugs - gleichgültig, ob er das Fahrzeug neu oder gebraucht erwirbt - setzt die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben arglos als selbstverständlich voraus. „Das betrifft auch den Gebrauchtwagenkäufer, dessen Fahrzeug bereits über eine Erstzulassung (§ 6 Abs. 3 S. 1 FZV) verfügt, bei der die von dem Inhaber der EG-Typgenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug auszustellende Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG vorgelegen hat, § 6 Abs. 1 EG-FGV. Die Beklagte machte sich im Rahmen der von ihr bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigung durch arglistige Täuschung des KBA zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt zunutze. Dabei erfolgte das Inverkehrbringen der Fahrzeuge gerade mit dem Ziel, möglichst viele der bemakelten Fahrzeuge abzusetzen. Ein solcher Fall steht einer bewussten arglistigen Täuschung derjenigen, die ein solches Fahrzeug erwerben, gleich (...). Die Beklagte trifft das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, daher gerade auch im Hinblick auf die Schädigung aller unwissenden Käufer der bemakelten Fahrzeuge. Diese Schädigung stellt die zwangsläufige Folge des Inverkehrbringens der betroffenen Fahrzeuge dar und liegt unmittelbar in der Zielrichtung des sittenwidrigen Verhaltens (...).“ b) Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte auch im vorliegenden Fall gegenüber der Klagepartei, die das streitgegenständliche Fahrzeug am 18.08.2014 von einem Autohaus als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 49.500 km erworben hat, sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt. Der Senat schließt sich der entsprechenden Bewertung des Bundesgerichtshofs an, wenn möglicherweise auch einzelne Aspekte gerade im Fall eines Gebrauchtwagenkaufs noch erörterungsbedürftig sein könnten. aa) Dem maßgeblichen Beweggrund der Beklagten (Kostensenkung und Gewinnmaximierung) dürfte im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs ein eher geringeres Gewicht zukommen, da der Beklagten selbst aus dem Kaufpreis, den die Klagepartei an das Autohaus zahlt, kein vermögenswerter Vorteil mehr zufließt. bb) Auch die Gesichtspunkte, dass die Beklagte durch die Manipulationen eher die Haltbarkeit ihres Motors erhöhen wollte und darauf vertraut haben dürfte, nicht entdeckt zu werden, sprechen nicht ohne weiteres für eine Schädigungsabsicht gerade gegenüber dem Endkunden. cc) Die Annahme der Haftung auch im Falle des Erwerbs eines Gebrauchtwagens dürfte dazu führen, dass nach jeder weiteren Veräußerung eines gebrauchten Fahrzeugs bei dem jeweiligen Erwerber ein eigener deliktischer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte entsteht, was zu einer Vervielfachung des Schadens führen könnte, da es regelmäßig an einer Abtretung des Ersatzanspruchs des Erstkäufers fehlt. Bei einer solchen Vervielfachung des Schadens könnte aber die Gefahr bestehen, dass die Ersatzansprüche durch ihre Summierung in die Nähe eines dem deutschen Recht fremden Strafschadensersatzes für die Beklagte gerückt werden. Mit dem Argument, dass ein Strafschadensersatz abzulehnen sei, hat der Bundesgerichtshof aber gerade begründet, dass sich der Käufer eines bemakelten Fahrzeugs die von ihm gezogenen Nutzungen im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss (siehe unten unter II.A.1.f)). Insoweit könnte daher die Gefahr eines Wertungswiderspruchs bestehen. dd) Schließlich könnten dogmatische Bedenken gegen die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 826 BGB sprechen. Die Norm gilt zwar als Auffangtatbestand; dies jedoch nicht uneingeschränkt. So wie für § 839 BGB anerkannt ist, dass es sich um eine spezielle, vorrangige Regelung handelt, könnte es zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch im Hinblick auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB erwägenswert sein, ein Verhalten, das unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 263 StGB) geprüft wird und nicht einschlägig ist, nicht nochmals im Rahmen von § 826 BGB zur Anspruchsbegründung heranzuziehen. Bei der Prüfung des sich in der vorliegenden Fallkonstellation aufdrängenden § 263 StGB könnte die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale aber problematisch sein, namentlich die Annahme einer bewussten Täuschung des Käufers eines Gebrauchtwagens durch die Beklagte in Bereicherungsabsicht. c) Der damalige Leiter der Entwicklungsabteilung der Beklagten und ihr damaliger Vorstand haben von der grundlegenden strategischen Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software gewusst; wenn sie diese nicht selbst getroffen haben, so ist die entsprechende Entscheidung jedenfalls mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden. Dieses Verhalten ist der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen. Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGH a.a.O., Rn. 29 - 39) an, wonach im vorliegenden Fall die Grundsätze der sekundären Darlegungslast greifen. Die Klagepartei hat hier hinreichende Anhaltspunkte für eine Kenntnis des damaligen Vorstands und des damaligen Leiters der Entwicklungsabteilung der Beklagten vorgetragen (vgl. Klageschrift vom 07.12.2018, dort Rn. 258 ff.). Eine weitere Möglichkeit zur Aufklärung der Vorgänge, bei denen es sich um Interna der Beklagten handelt, hat sie nicht. Die Einlassung der Beklagten, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass eines ihrer Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen sei oder die Entwicklung und Verwendung der Software in Auftrag gegeben oder davon gewusst habe, ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend. Da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt hat, gilt die Behauptung der Klagepartei gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. d) Der Klagepartei ist durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden, §§ 826, 249 Abs. 1 BGB, der in dem Abschluss des Kaufvertrages über das bemakelte Fahrzeug liegt (vgl. BGH a.a.O., Rn. 44 - 58). Ein Schaden ist nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis bestünde, ein rechnerisches Minus ergibt. Auch wenn es infolge des aufgespielten Updates nicht zu einem rechnerischen Schaden kommen würde, ist die Bejahung eines Vermögensschaden auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von vornherein ausgeschlossen. Erforderlich ist eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes. Hier ist die Klagepartei durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende Verhalten der Beklagten eine ungewollte Verpflichtung eingegangen. Ein Schaden ist jedenfalls deshalb eingetreten, weil der Vertragsschluss als unvernünftig anzusehen ist. Die Klagepartei hat durch den ungewollten Vertragsschluss eine Leistung erhalten, die für ihre Zwecke nicht voll brauchbar war. Das Fahrzeug wies einen verdeckten Mangel auf, der zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung hätte führen können. Es hing letztlich nur vom Zufall ab, ob der Mangel aufgedeckt und die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs in der Folge eingeschränkt werden würde. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war in keiner Weise absehbar, ob dieses Problem dann würde behoben werden können. Vor diesem Hintergrund begründet bereits der ungewollte Vertragsschluss einen Schadensersatzanspruch. Dieser Schaden ist auch nicht durch das später durchgeführte Update entfallen, denn der ungewollte Vertragsschluss wird durch das Aufspielen des Updates nicht zu einem gewollten Vertragsschluss. Der Senat schließt sich auch insoweit der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs an. Auf den möglicherweise noch klärungsbedürftigen Gesichtspunkt, dass es bei einem mehrfachen Weiterverkauf eines (gebrauchten) Fahrzeugs zu einer Vervielfachung des Schadens und damit auch zu einem dem deutschen Recht fremden Strafschadensersatz für die Beklagte kommen könnte, wurde bereits hingewiesen (s.o. II.A.1.b)). Erwägenswert im Rahmen der Bewertung des Vertrages als für die Klagepartei „ungewollt“ könnte auch der Umstand sein, dass der Vertrag zwar wirksam geschlossen worden ist; die Beklagte jedoch von Anfang an nicht erfüllungsfähig und -bereit war (sie konnte und wollte kein mangelfreies Fahrzeug liefern). Hiervon wusste die Klagepartei jedoch nichts; sie befand sich - auch wenn zwischenzeitlich die Frist des § 121 BGB verstrichen ist und im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs nicht die Beklagte selbst, sondern ein Dritter gleichsam als absichtslos-doloses Werkzeug der Beklagten ihr Vertragspartner geworden ist - in einer Situation, die wertungsmäßig einem Sachverhalt gleichkommt, der eine Anfechtung gemäß §§ 119, 123 BGB ermöglicht. e) Die für die Beklagte handelnden Personen, deren Verhalten nach § 31 BGB der Beklagten zugerechnet wird (s.o. II.A.1.c)), hatten den erforderlichen Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB (vgl. BGH a.a.O., Rn. 60 - 63). Der erforderliche Vorsatz enthält ein Wissens- und ein Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in kauf genommen haben. Dabei braucht der Täter nicht zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht es aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in kauf genommen hat. Es kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, aus dem Wissen einer natürlichen Person auf deren Willen zu schließen. So liegt der Fall hier. Dem zuständigen Organ oder verfassungsmäßig berufenen Vertreter (§ 31 BGB) der Beklagten war bewusst, dass in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge niemand - ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis - ein damit belastetes Fahrzeug erwerben würde. Dass die Beklagte darauf vertraut hat, dass ihr sittenwidriges Handeln nicht aufgedeckt werden wird, schließt den Vorsatz der Beklagten nicht aus, weil der Schaden der Klagepartei, auf den sich der Schädigungsvorsatz bezieht, in dem ungewollten Vertragsschluss, nicht dagegen in einer etwaigen Betriebsuntersagung liegt. f) Die Klagepartei muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 65 - 72). Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Diese Grundsätze der Vorteilsanrechnung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, § 826 BGB. Zwar wirkt das Deliktsrecht auch präventiv; es ist aber nicht geboten, im Hinblick auf die sich als nützliche Folge aus der Kompensation ergebende Prävention die Vorteilsausgleichung grundsätzlich auszuschließen. Andernfalls würde der Ersatzanspruch in die Nähe eines dem deutschen Recht fremden Strafschadensersatzanspruchs gerückt. g) Im Rahmen der Höhe der Vorteilsausgleichung, die nach § 287 ZPO zu bestimmen ist, kommt es auf die aus dem erworbenen Fahrzeug tatsächlich gezogenen Vorteile an. Diese liegen darin, dass die Klagepartei das Fahrzeug genutzt hat. Die Schätzung kann dabei, wie es im vorliegenden Fall auch das Landgericht getan hat, in der Weise erfolgen, dass der von der Klagepartei gezahlte Bruttokaufpreis (19.980,00 EUR) für das Fahrzeug durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt (250.500 km) geteilt und dieser Wert mit den gefahrenen Kilometern (82.294) multipliziert wird (vgl. BGH a.a.O., Rn. 79 - 80). Das Landgericht hat so in berufungsrechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise die von dem Kaufpreis in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung mit 6.563,81 EUR bestimmt. Dabei ist das Landgericht rechtsfehlerfrei von einer Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, eines VW Passat 2,0 l aus dem Baujahr 2013, von 300.000 km ausgegangen. Konkrete Gründe, wieso ein solches Fahrzeug eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km in der Regel nicht erreiche, hat die Beklagte mit ihrer Berufung nicht dargetan. 2. Die Berufung der Beklagten hat hinsichtlich des Nebenpunktes der Zinsforderungen teilweise Erfolg. Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Landgerichts, der Klagepartei ab Rechtshängigkeit einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zuzuerkennen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Klagepartei jedoch kein Anspruch auf Zahlung weiterer Zinsen (4% Zinsen aus dem Kaufpreis seit der Kaufpreiszahlung am 21.08.2014) gemäß § 849 BGB zu. § 849 BGB setzt voraus, dass wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist. Der Verletzte kann dann Zinsen des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Hier wurde ein auf Sachaustausch gerichteter Kaufvertrag geschlossen. Dem Kläger wurde das in Erfüllung des Kaufvertrages von ihm Geleistete (der Kaufpreis) nicht im Sinne des § 849 BGB entzogen; er hat vielmehr mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine konkret nutzbare Gegenleistung erhalten, die er rein tatsächlich auch genutzt hat. Der Fall liegt somit anders als etwa bei einer betrügerisch bewirkten Hingabe von Geld zu etwaigen Anlagezwecken. Vor diesem Hintergrund spricht das schadensrechtliche Bereicherungsverbot gegen die Anwendung des § 849 BGB auf die vorliegende Fallkonstellation (vgl. KG, Urteil vom 26.09.2019 - 4 U 77/18 = BeckRS 2019, 22712). Zugleich würde die Zuerkennung von Zinsen nach § 849 BGB hier letztlich auch einen dem deutschen Recht fremden Strafschadensersatz für die Beklagte bedeuten. Mit dem Argument, dass ein Strafschadensersatz abzulehnen ist, hat der Bundesgerichtshof in der vorliegenden Fallkonstellation gerade begründet, dass sich die Klagepartei die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen muss. Es erschiene vor diesem Hintergrund widersprüchlich, der Klagepartei nun einen Zinsanspruch gemäß § 849 BGB zuzubilligen. 3. Die Berufung der Beklagten hat auch hinsichtlich des Nebenpunktes der Freistellung der Klagepartei von ihren vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten teilweise Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich die Klagepartei angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage zur Geltendmachung ihrer Ansprüche vorgerichtlicher Unterstützung bedienen durfte. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten waren jedoch aus einem Streitwert von lediglich 13.416,19 EUR zu berechnen, da die Hauptforderung der Klagepartei nur in dieser Höhe berechtigt war. Abweichendes ist aus dem Sachvortrag der Parteien nicht ersichtlich. So ergeben sich vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von lediglich 1025,55 EUR (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gebührensatz von 650,00 EUR zuzüglich Kostenpauschale und Umsatzsteuer, Nrn. 2300, 7002 und 7008 RVG-VV) und nicht in Höhe von 1.171,67 EUR. Die Klagepartei hat mithin einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von lediglich 1025,55 EUR. B. Die Berufung der Klagepartei Die Berufung der Klagepartei hat keinen Erfolg. 1. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB. Die Beklagte ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB zur Naturalrestitution verpflichtet, mithin zur Rückzahlung des von der Klagepartei geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Klagepartei. Die Klagepartei muss sich jedoch im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihr gezogenen Nutzungen (gefahrene 82.294 km) anrechnen lassen (s.o. unter II.A.1.g)). So ergibt sich ein Abzug von der Klageforderung in Höhe von 6.563,81 EUR. Die von dem Landgericht vorgenommene Berechnung als Grundlage seiner Schätzung nach § 287 ZPO ist nicht zu beanstanden (s.o. unter II.A.f) und g), vgl. BGH a.a.O., Rn. 65 - 72). Soweit die Klagepartei vorträgt, dass die Laufleistung des Fahrzeugs nicht 300.000 km (wie von dem Landgericht angenommen), sondern 500.000 km betrage, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Die Annahme einer Laufleistung von 300.000 km bewegt sich bei einem VW Passat 2,0 l aus dem Baujahr 2013 im nicht zu beanstandenden Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO, soweit diese einer berufungsrechtlichen Überprüfung zugänglich ist. Dieses Ergebnis wird auch dadurch gestützt, dass in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall für einen Großraum-Van (VW Sharan), der auf eine umfangreiche und robuste Nutzung ausgelegt ist, eine von den Vorinstanzen angenommene Gesamtlaufleistung von 300.000 km nicht beanstandet worden ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Gesamtlaufleistung eines VW Passat erheblich höher anzusetzen wäre, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. 2. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich die Beklagte nicht im Annahmeverzug befindet (vgl. BGH a.a.O., Rn. 85). Die Klagepartei hat von der Beklagten im Hinblick darauf, dass sie mit dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.08.2018 den vollen Kaufpreis zurückverlangt und sich noch in der Berufungsinstanz gegen die Anrechnung der gezogenen Nutzungen gewehrt hat, durchgängig die Zahlung eines deutlichen höheren Betrages verlangt, als sie hätte beanspruchen können. Ein zur Begründung von Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten geeignetes Angebot im Sinne des § 294 BGB ist unter diesen Umständen nicht gegeben. 3. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Zinsen aus § 849 BGB. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter II.A.2. verwiesen. Der Senat lässt die Revision gegen diese Entscheidung zu, da im Hinblick auf die Frage eines Zinsanspruchs aus § 849 BGB in Fällen des „Diesel-Skandals“ abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vorliegen (z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 = MDR 2020, 287) und so die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Möglicherweise sind auch einzelne Aspekte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gebrauchtwagen in Fällen des „Diesel-Skandals“ noch nicht abschließend geklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf insgesamt 19.980,00 EUR festgesetzt.