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Urteil

10 U 1505/09

OLG Koblenz 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0820.10U1505.09.0A
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Leitsätze
1. Bei einem Werkvertrag über eine Bauleistung ist auch die gerichtliche Geltendmachung lediglich eines Teilbetrages des aus einer Gesamtabrechnung der werkvertraglichen Vergütung gebildeten Schlussrechnungssaldo zulässig, ohne dass es einer Individualisierung oder Eingrenzung bedarf (Anschluss BGH, NJW 2010, 227 – Urteil vom 20.08.2009, Az. VII ZR 205/07).(Rn.35) Erforderlich ist lediglich, dass der sich aus dem Schlussrechnungssaldo ergebende einheitliche Anspruch im rechtlichen Sinne teilbar ist und die Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidungen nicht besteht.(Rn.36) 2. Einzelfall zur Zulässigkeit der Teilklage aus einer Schlussrechnung über Bauleistungen.(Rn.37)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Werkvertrag über eine Bauleistung ist auch die gerichtliche Geltendmachung lediglich eines Teilbetrages des aus einer Gesamtabrechnung der werkvertraglichen Vergütung gebildeten Schlussrechnungssaldo zulässig, ohne dass es einer Individualisierung oder Eingrenzung bedarf (Anschluss BGH, NJW 2010, 227 – Urteil vom 20.08.2009, Az. VII ZR 205/07).(Rn.35) Erforderlich ist lediglich, dass der sich aus dem Schlussrechnungssaldo ergebende einheitliche Anspruch im rechtlichen Sinne teilbar ist und die Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidungen nicht besteht.(Rn.36) 2. Einzelfall zur Zulässigkeit der Teilklage aus einer Schlussrechnung über Bauleistungen.(Rn.37) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land restlichen Werklohn für ihre Arbeiten an dem Bauvorhaben „Neubau der Bundesstraße A. (B A.) Umgehung B.“. Auf der Grundlage eines Einheitspreisangebotes der Klägerin erteilte das beklagte Land der Klägerin am 12. September 2006 den Auftrag zur Durchführung diverser Arbeiten zu einem Preis von 3.393.030,40 € (Bl. 50 bis 243 d. A.). Die Klägerin führte Arbeiten aus und erhielt Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 2.279.000 €. Das beklagte Land verweigerte am 13. August 2007 die Abnahme hinsichtlich des hergestellten Dammes wegen Mängeln der klägerischen Arbeitsleistungen (Bl. 249 bis 252 d. A.). Am 29. August 2007 erfolgte die Abnahme der nicht die Mängelproblematik des Dammkörpers betreffenden Arbeiten der Klägerin, wobei Mängel und noch nicht ausgeführte Restarbeiten festgestellt wurden (Bl. 255 bis 260 d. A.). Die Klägerin erstellte am 20. November 2007 eine Schlussrechnung über einen Bruttobetrag von 6.178.689,07 € einschließlich diverser Nachtragspositionen; abzüglich der erhaltenen Abschlagszahlungen bezifferte die Klägerin den noch offenen Rechnungsbetrag mit brutto 3.899.689,07 € (Bl. 312 bis 365 d. A.). Das beklagte Land errechnete nach seiner Rechnungsprüfung eine berechtigte Rechnungssumme von brutto 3.402.591,74 € und gelangte unter Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen zu einer Überzahlung der Klägerin in Höhe von 507.183,76 € brutto (Bl. 366 bis 429 d. A.) aufgrund der Geltendmachung von Ersatzvornahmekosten zur Standsicherheit des Dammes in Höhe von brutto 1.565.765,38 € sowie diverser Kürzungen wegen angeblich nicht beseitigter Mängel, nicht ausgeführter Restarbeiten, der Streichung fast aller Nachtragspositionen und Kürzungen diverser Leistungsverzeichnispositionen. Eine Zahlung auf die klägerische Schlussrechnung erfolgte daher nicht. Die Überzahlung verrechnete das beklagte Land mit Restwerklohnansprüchen der Klägerin aus anderen Baumaßnahmen. Die Klägerin hält die Rechnungskürzungen und die geltend gemachten Gegenansprüche des beklagten Landes überwiegend für unbegründet und begehrt die Zahlung weiteren Werklohns in Höhe von insgesamt 3.039.133,16 €. Diesen macht sie in dem Rechtsstreit 4 O 219/08 LG Koblenz im Hinblick auf die von dem beklagten Land in Rechnung gestellten Ersatzvornahmekosten zur Standsicherheit des Dammes von 1.565.765,38 € geltend in Höhe von 1.058.581,62 € (unstreitiger Mindestschlussrechnungssaldo in Höhe von 3.402.591,74 € abzüglich 2.279.000 € Abschlagszahlungen, somit Mindestsaldo zugunsten der Klägerin 1.123.591,74 € abzüglich der sonstigen von dem beklagten Land geltend gemachten anderweitigen Ersatzvornahmekosten in Höhe von insgesamt 65.010,12 €, vgl. Bl. 368 bis 369 d. A.). In dem Verfahren 9 O 312/08 LG Koblenz begehrt die Klägerin die Zahlung weiteren Werklohns in Höhe von 704.522,95 € brutto wegen der nach ihrer Auffassung unberechtigten Kürzung der Rechnungsposition 9.2. hinsichtlich Menge und Höhe des Einheitspreises um diesen Gesamtbetrag. Im vorliegenden Rechtsstreit verfolgt die Klägerin den Restanspruch aus dem von ihr für begründet erachteten Schlussrechnungssaldo von 3.039.133,16 € abzüglich der Beträge aus den beiden vorgenannten Verfahren, somit 1.276.028,59 € brutto. Diese Forderung stützt sie darauf, dass die von ihr im Einzelnen dargelegten sonstigen Streichungen und Kürzungen der Schlussrechnungspositionen sowie die von dem beklagten Land in Abzug gebrachten sonstigen Gegenforderungen wegen Mängelbeseitigungen und Restarbeiten unberechtigt seien. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die ihr in Auftrag gegebenen Arbeiten vollständig und mangelfrei erbracht und nach Grund und Höhe zutreffend in der Schlussrechnung abgerechnet. Die von dem beklagten Land vorgenommenen Abzüge seien unberechtigt, Gegenansprüche bestünden nicht. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 1.276.028,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2008 zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, die von ihm vorgenommenen Kürzungen der Schlussrechnungspositionen seien zu Recht erfolgt, da die Klägerin teilweise fehlerhaft abgerechnet habe. Zum Teil sei ihr für Arbeiten kein Auftrag erteilt worden, teilweise habe sie Leistungen nicht oder nur mangelhaft erbracht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen mit der Folge der Überzahlung der Klägerin sei zu Recht erfolgt. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da es sich um eine unzulässige Teilklage handele. Die Klägerin mache Einzelpositionen ihrer Schlussrechnung geltend, was nur zulässig sei, wenn die Gesamtabrechnung des Vertrages ein entsprechendes unstreitiges oder prüfbar berechnetes und sachlich begründetes Guthaben ergebe. Dies sei hier nicht der Fall, da nach der Rechnungsprüfung des beklagten Landes kein unstreitiges Gutachten der Klägerin vorliege, sondern vielmehr eine Überzahlung. Die Klägerin mache auch nicht einen erstrangigen Teilbetrag eines Schlussrechnungssaldos geltend, da sie die Klageforderung nicht mit dem Schlussrechnungssaldo begründe, sondern mit einer Vielzahl von Schlussrechnungspositionen, und keinen Rang der in den drei Verfahren des Landgerichts Koblenz betroffenen Teilbeträge festlege. Auch sei unklar, wie die Klägerin auf der Basis des Schlussrechnungssaldos zu dem hier eingeklagten Betrag gelange. Der von der Klägerin angegebene Schlussrechnungssaldo von 3.039.133,16 € sei nicht nachvollziehbar. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie die Zulässigkeit der Klage geltend macht. Die Klägerin ist der Auffassung, der Streitgegenstand der drei Klageverfahren vor dem Landgericht Koblenz sei eindeutig bestimmt, die Teilbeträge seien daher individualisiert. Die vorliegende Klage betreffe einen Teilbetrag des sich aus Sicht der Klägerin ergebenden Schlussrechnungssaldos von 3.039.133,16 €, welcher anhand der Auflistung der aus Sicht der Klägerin ungerechtfertigten Kürzungen der einzelnen Schlussrechnungspositionen im Einzelnen dann individualisiert worden sei. Sie macht ergänzend geltend, die Reduzierung des ursprünglichen Schlussrechnungssaldos von 3.899.689,07 € auf den von ihr der Klage zugrunde gelegten Saldobetrag von 3.039.133,16 € sei aus prozessökonomischen Gründen oder wegen der Anerkennung eines Teils der vorgenommenen Kürzungen erfolgt. Die Richtigkeit dieses von ihr zugrunde gelegten Saldobetrages sei erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen. Ihr erstinstanzlicher Sachvortrag sei so zu würdigen, dass mit der vorliegenden Klage ein erstrangiger Teilbetrag aus dem Schlussrechnungssaldo geltend gemacht werde, vorsorglich erkläre sie nunmehr die Erstrangigkeit des klagegegenständlichen Teilbetrages. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen sowie das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 1.276.028,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2008 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Es verteidigt das landgerichtliche Urteil und macht geltend, dass die Erklärung der Klägerin zur Erstrangigkeit des eingeklagten Teilbetrages eine nicht zuzulassende Klageänderung darstelle. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat vorläufigen Erfolg. Das Landgericht hat unzutreffend die Klage als unzulässig abgewiesen. Da es für eine Sachentscheidung der weiteren Verhandlung, gegebenenfalls auch einer umfangreichen Beweisaufnahme zu der Berechtigung der einzelnen Schlussrechnungspositionen der Klägerin nach Grund und Höhe bedarf, ist auf den Antrag der Klägerin gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die vorliegend erhobene Teilklage ist zulässig. Nach der Rechnungsprüfung des beklagten Landes ergab sich ein Rechnungssaldo von 3.402.591,74 € und somit nach Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen ein Saldo von 1.123.591,74 €. Dieses unstreitige Mindestguthaben der Klägerin ist von dem beklagten Land sodann mit angeblichen Gegenansprüchen verrechnet worden. Demgegenüber ist die Klägerin der Auffassung, die erfolgte Verrechnung mit Gegenansprüchen sei unberechtigt, da Gegenforderungen des beklagten Landes nicht begründet seien, weshalb sich der ihr zustehende Schlussrechnungssaldo nach Abzug der erhaltenen Abschlagszahlungen auf 3.039.133,16 € belaufe. Diesen Gesamtsaldo macht die Klägerin im Wege von drei Teilklagen geltend. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die gerichtliche Geltendmachung eines Teilbetrages aus einem Schlussrechnungssaldo, der sich aus einer eine Gesamtabrechnung der werkvertraglichen Vergütungsansprüche enthaltenden Schlussrechnung ergibt, ohne weitere Individualisierung oder Eingrenzung zulässig ist (vgl. BGH NJW 2010, 227 sowie 2008, 1741). Dies gilt auch dann, wenn eine Teilforderung aus einem Schlussrechnungssaldo im Wege der Teilklage geltend gemacht wird, da die für die verschiedenen Leistungen angesetzten Beträge in Bezug auf den Schlussrechnungssaldo lediglich als Rechnungsposten anzusehen sind (BGH a. a. O.; BGH BauRecht 2007, 429; 1999, 251) und der Schlussrechnungssaldo in diesem Sinne eine einheitliche Forderung darstellt, von der ein (erstrangiger) Teilbetrag ohne Weiteres geltend gemacht werden kann, auch wenn in die Schlussrechnung Forderungen aus Zusatzaufträgen eingestellt sind. Dabei bedurfte es vorliegend für die Zulässigkeit der erhobenen Teilklage nicht der Angabe eines Rangverhältnisses des den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Teils von 1.276.028,59 € brutto zu den in den anderen Verfahren verfolgten Saldoteilen von 1.058.581,62 € (4 O 219/08 LG Koblenz) und 704.522,95 € (9 O 312/08 LG Koblenz). Ob der sich aus dem Schlussrechnungssaldo ergebende einheitliche Anspruch im rechtlichen Sinne teilbar ist, hängt davon ab, ob er quantitativ abgrenzbar und eindeutig individualisierbar ist und in welchem Umfang über ihn Streit bestehen kann, ohne dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht (BGH NJW 2004, 1243 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Klägerin macht gerade nicht einzelne Positionen der Schlussrechnung isoliert geltend, sondern den sich aus der Gesamtabrechnung unter Berücksichtigung der erhaltenen Abschlagszahlungen ergebenden Schlussrechnungssaldo. Ob dessen Bezifferung auf 3.039.133,16 € zutreffend ist, ist erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen. Da die von dem beklagten Land geleisteten Abschlagszahlungen von der Klägerin bereits auf die Schlussrechnungssumme angerechnet wurden, kann der aus Sicht der Klägerin noch offene Schlussrechnungsbetrag auch in Teilbeträgen eingeklagt werden, solange sich nicht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen ergibt. Zur Darlegung der unterschiedlichen Streitgegenstände der drei erhobenen Teilklagen bedarf es jeweils der Angabe, woraus sich die Teilforderung ergeben soll. Dies hat die Klägerin dergestalt vorgenommen, dass sie in dem Verfahren 4 O 219/08 LG Koblenz die Teilforderung von 1.058.581,62 € darauf beschränkt hat, dass es sich um von dem beklagten Land verrechnete angebliche Gegenansprüche wegen vorgeblich notwendiger Ersatzvornahme bezüglich der Standfestigkeit der Dämme handelt. Ist diese Teilklage erfolgreich, steht der Klägerin ein Restwerklohnanspruch in der dort geltend gemachten Höhe zu; anderenfalls ist die Klage abzuweisen, ohne dass eine Verrechnung der eventuell begründeten Gegenansprüche auf den in den anderen Verfahren verfolgten, insoweit streitigen Schlussrechnungssaldo möglich wäre, da die erfolgte Verrechnung nur die von dem beklagten Land anerkannten und damit unstreitigen Rechnungspositionen erfasst. Den Gegenstand des Verfahrens 9 O 312/08 LG Koblenz bildet nach den Angaben der Klägerin der dem Grunde nach unstreitige Zusatzauftrag „Wasser fahren“ (Position 9.2. der Schlussrechnung), den das beklagte Land um 704.522,95 € brutto (den dortigen Klagebetrag) gekürzt hat. Auch insoweit gilt, dass wenn der Klägerin dieser Restwerklohnanspruch zusteht, sie diesen zugesprochen erhält und im Falle der Klageabweisung diese keinen Einfluss auf die beiden anderen Verfahren haben kann. Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin geltend, das beklagte Land habe diverse Positionen der Schlussrechnung zu Unrecht gekürzt oder gestrichen oder unberechtigt Gegenansprüche verrechnet. Da die Klägerin klargestellt hat, dass insoweit der von dem beklagten Land geltend gemachte Gegenanspruch wegen Ersatzvornahme zur Standsicherheit der Dämme vorliegend nicht zu berücksichtigen ist, können die beiden Verfahren 4 O 419/08 LG Koblenz und 9 O 312/08 LG Koblenz auch keine Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit haben. Alle drei Teilklagen sind isoliert entweder begründet oder unbegründet, eine Verrechnung von Gegenansprüchen des beklagten Landes auf die Teilforderung eines der anderen Verfahren scheidet aus. Damit besteht nicht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass das beklagte Land die von ihm errechnete Überzahlung der Klägerin nicht als Gegenanspruch in den drei genannten Verfahren geltend machen kann, da unstreitig der sich aus der Überzahlung ergebende Rückzahlungsanspruch von dem beklagten Land bereits gegen Werklohnforderungen der Klägerin aus anderen Bauvorhaben aufgerechnet wurde. Da es somit keiner Erklärung der Klägerin zu einem Rangverhältnis des vorliegend eingeklagten Teilbetrages zu den Saldoteilbeträgen der Rechtsstreite 4 O 219/08 LG Koblenz und 9 O 312/08 LG Koblenz bedurfte, stellt die nunmehrige Rangfolgenerklärung der Klägerin auch keine Klageänderung dar. Die vorliegend erhobene Teilklage ist daher zulässig. Das angefochtene Urteil ist damit aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Eine Fortführung des Verfahrens durch den Senat ist nicht angezeigt, da eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme durchzuführen sein wird. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.276.028,59 € festgesetzt.