Beschluss
10 U 973/10
OLG Koblenz 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0124.10U973.10.0A
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Leitsätze
1. Die Bezugsberechtigung der früheren Ehefrau des Versicherungsnehmers kann nicht als durch die spätere Ehescheidung erloschen angesehen werden (Anschluss BGH, 14. Februar 2007, IV ZR 150/05, NJW-RR 2007, 976).
2. Für die Bestimmung des Bezugsrechts aus der Lebensversicherung kommt es nicht auf den Willen des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt seines Todes an, sondern auf den Willen bei der Erklärung der Bezugsberechtigung. Hatte der Versicherungsnehmer seine damalige, aber später von ihm geschiedene Ehefrau namentlich als Bezugsberechtigte benannt, können sich bereits keine Unklarheiten in dem Sinne ergeben, welche „Ehefrau“ bezugsberechtigt sein soll, wenn der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt seines Todes mit einer anderen Frau verheiratet war, aber von seinem Recht auf Änderung der Bezugsberechtigung keinen Gebrauch gemacht hatte.
3. Ist eine Ersatzpolice ausgestellt worden, spricht gerade der Umstand, dass die Ersatzpolice keine bezugsberechtigte Person ausweist, gegen einen vermuteten Widerruf der Bezugsberechtigung der früheren Ehefrau durch den Versicherungsnehmer.
4. Das so genannte Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, aus dem das Bezugsrecht des Dritten hergeleitet wird, wird nicht davon berührt, dass der Dritte (hier: die frühere Ehefrau) über einen längeren Zeitraum nach dem Tod des Versicherungsnehmers nichts unternommen hat, um seinen Anspruch bei der Lebensversicherung anzumelden.
5. Hatte der Versicherungsnehmer mit seiner früheren Ehefrau im Scheidungsverfahren vereinbart, dass diese auf Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag verzichtet, dürfte dies von der Versicherung erst dann berücksichtigt werden, wenn der Versicherungsnehmer ihr diese Vereinbarung zugesandt hätte, da dann in der Zusendung dieser Vereinbarung ein konkludenter Widerruf des Bezugsrechts der früheren Ehefrau liegen könnte.
6. Wenn die frühere Ehefrau auf die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag wirksam verzichtet hätte, würde dies nur das so genannte Valutaverhältnis, also den Grund der Zuwendung von dem inzwischen verstorbenen Versicherungsnehmer an die frühere Ehefrau, betreffen. Die spätere Ehefrau und Witwe des Versicherungsnehmers hätte dann einen Zahlungsanspruch gegen die frühere Ehefrau, nicht jedoch gegen die Versicherung.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bezugsberechtigung der früheren Ehefrau des Versicherungsnehmers kann nicht als durch die spätere Ehescheidung erloschen angesehen werden (Anschluss BGH, 14. Februar 2007, IV ZR 150/05, NJW-RR 2007, 976). 2. Für die Bestimmung des Bezugsrechts aus der Lebensversicherung kommt es nicht auf den Willen des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt seines Todes an, sondern auf den Willen bei der Erklärung der Bezugsberechtigung. Hatte der Versicherungsnehmer seine damalige, aber später von ihm geschiedene Ehefrau namentlich als Bezugsberechtigte benannt, können sich bereits keine Unklarheiten in dem Sinne ergeben, welche „Ehefrau“ bezugsberechtigt sein soll, wenn der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt seines Todes mit einer anderen Frau verheiratet war, aber von seinem Recht auf Änderung der Bezugsberechtigung keinen Gebrauch gemacht hatte. 3. Ist eine Ersatzpolice ausgestellt worden, spricht gerade der Umstand, dass die Ersatzpolice keine bezugsberechtigte Person ausweist, gegen einen vermuteten Widerruf der Bezugsberechtigung der früheren Ehefrau durch den Versicherungsnehmer. 4. Das so genannte Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, aus dem das Bezugsrecht des Dritten hergeleitet wird, wird nicht davon berührt, dass der Dritte (hier: die frühere Ehefrau) über einen längeren Zeitraum nach dem Tod des Versicherungsnehmers nichts unternommen hat, um seinen Anspruch bei der Lebensversicherung anzumelden. 5. Hatte der Versicherungsnehmer mit seiner früheren Ehefrau im Scheidungsverfahren vereinbart, dass diese auf Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag verzichtet, dürfte dies von der Versicherung erst dann berücksichtigt werden, wenn der Versicherungsnehmer ihr diese Vereinbarung zugesandt hätte, da dann in der Zusendung dieser Vereinbarung ein konkludenter Widerruf des Bezugsrechts der früheren Ehefrau liegen könnte. 6. Wenn die frühere Ehefrau auf die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag wirksam verzichtet hätte, würde dies nur das so genannte Valutaverhältnis, also den Grund der Zuwendung von dem inzwischen verstorbenen Versicherungsnehmer an die frühere Ehefrau, betreffen. Die spätere Ehefrau und Witwe des Versicherungsnehmers hätte dann einen Zahlungsanspruch gegen die frühere Ehefrau, nicht jedoch gegen die Versicherung. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin hat die Klägerin zu tragen. Die Berufung ist nicht begründet. Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 13. Dezember 2010 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Klägerin hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Sie macht geltend, die Beklagte hätte den Hintergrund der Ausstellung der Ersatzpolice leicht aufhellen können, jedoch nicht einmal dargetan, dass dies aus welchen Gründen auch immer nicht möglich gewesen sein solle. Für die Streithelferin wäre es ein Leichtes gewesen, einen plausiblen Grund dafür zu nennen, warum sie sich erst mehr als 2,5 Jahre darauf besonnen habe, dass ihr angeblich ein Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag zustehe, einen Zinsverlust für diese Zeit in Kauf nehme und die Verjährungseinrede. Dieser Umstand sei weiterhin als Beweis dafür zu sehen, dass die Streithelferin im Bewusstsein des notariellen Verzichts nicht aktiv geworden sei und sich dann aus welchen Gründen auch immer eines anderen besonnen habe. Zumindest für eine solche Fallgestaltung müsse die Frage des Deckungsverhältnisses zugunsten der Klägerin gelöst werden, da die notarielle Verzichtsurkunde der Beklagten rechtzeitig bekannt gewesen sei. Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Senat verbleibt insbesondere bei seiner im Hinweisbeschluss dargelegten Auffassung, dass sich aus der Ausstellung der Ersatzpolice nicht notwendig herleiten lässt, dass das Bezugsrecht der Nebenintervenientin geändert worden wäre, da die Ersatzpolice selbst keinen anderen Bezugsberechtigten ausweist und auf die Weitergeltung früher getroffener Vereinbarungen verweist. Zutreffend ist, dass die Nebenintervenientin die Gründe für ihr Zuwarten bei der Anspruchserhebung gegenüber der Beklagten darlegen könnte. Hierzu ist sie jedoch nicht verpflichtet und entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus diesem Zuwarten nicht geschlossen werden, dass das Bezugsrecht der Nebenintervenientin widerrufen oder von dem Versicherungsnehmer noch zu seinen Lebzeiten geändert worden wäre. Nur darauf kommt es indes im vorliegenden Rechtsstreit, bei dem die Klägerin als vermeintlich Bezugsberechtigte einen Anspruch gegen den Versicherer geltend macht, an. Eventuelle Unklarheiten hinsichtlich der Frage, ob die Nebenintervenientin die erhaltene Lebensversicherungssumme letztlich im Verhältnis zur Klägerin behalten darf, sind allein in dem Verhältnis zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin zu klären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97, § 101 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.712,78 € festgesetzt.