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Beschluss

10 U 150/11

OLG Koblenz 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0606.10U150.11.0A
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Leitsätze
1. Ein durch notariellen Erbvertrag erklärter Pflichtteilsverzicht erstreckt sich gemäß § 2349 BGB analog auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.(Rn.2) 2. Der Verwendung der "Ich-Form" kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, die persönliche Reichweite der Verzichtserklärung beschränke sich auf die Person des Verzichtenden.(Rn.6) 3. Der Wille des Vertragsschließenden, den Verzicht nicht auf die Abkömmlinge zu erstrecken, muss in dem Vertragstext zumindest eine Andeutung gefunden haben. Denn bei § 2349 BGB handelt es sich nicht um eine bloße Auslegungsregel, sondern um eine dispositive Vorschrift.(Rn.10) 4. Setzt der Erblasser in späteren Testamenten die Abkömmlinge zu seinen Erben ein, so wird hierdurch nicht die gesetzliche Erstreckungswirkung des Pflichtteilsverzichts beseitigt.(Rn.11)
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der berufungführenden Partei wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 18. Juli 2011.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein durch notariellen Erbvertrag erklärter Pflichtteilsverzicht erstreckt sich gemäß § 2349 BGB analog auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.(Rn.2) 2. Der Verwendung der "Ich-Form" kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, die persönliche Reichweite der Verzichtserklärung beschränke sich auf die Person des Verzichtenden.(Rn.6) 3. Der Wille des Vertragsschließenden, den Verzicht nicht auf die Abkömmlinge zu erstrecken, muss in dem Vertragstext zumindest eine Andeutung gefunden haben. Denn bei § 2349 BGB handelt es sich nicht um eine bloße Auslegungsregel, sondern um eine dispositive Vorschrift.(Rn.10) 4. Setzt der Erblasser in späteren Testamenten die Abkömmlinge zu seinen Erben ein, so wird hierdurch nicht die gesetzliche Erstreckungswirkung des Pflichtteilsverzichts beseitigt.(Rn.11) Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der berufungführenden Partei wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 18. Juli 2011. Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht einen Auskunftsanspruch der Kläger gegen die Beklagte mit der Begründung verneint, diese seien nicht pflichtteilsberechtigt im Sinne des § 2303 Abs. 1 BGB. Die Mutter der Kläger hat durch notariellen Erbvertrag vom 15. Februar 1989 dem Erblasser gegenüber auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet. Gemäß § 2349 BGB analog erstreckte sich die Wirkung des Verzichts auch auf die Kläger. Auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen. Die Ausführungen der Kläger in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit die Kläger zunächst darauf hinweisen, dass das persönliche Verhältnis zwischen dem Erblasser und seiner Tochter zutiefst gestört gewesen sei und diese die Behandlung durch den Erblasser als derart verletzend empfunden habe, dass sie psychisch erkrankt sei und sich Anfang 2008 das Leben genommen habe, ist das Vorbringen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Davon unabhängig haben die Kläger für diesen, von der Beklagten bestrittenen, Vortrag keinen Beweis angetreten. Das Landgericht hat weiter zu Recht davon abgesehen, den Beweisangeboten der Kläger für ihre Behauptung, der Erblasser habe vor dem Abschluss des Verzichtsvertrages erklärt, er werde seine Enkel zu Erben einsetzen, nachzugehen. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der behauptete – streitige – Inhalt der vor Abschluss des notariellen Verzichtsvertrages geführten Gespräche in keiner Weise Eingang in die notarielle Urkunde gefunden hat. Im Gegenteil hat der Erblasser in dem notariellen Vertrag ausdrücklich erklärt, dass er „weiteres von Todes wegen nicht zu bestimmen habe“. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt, dass sich die Wirkungen des von der Mutter der Kläger erklärten Pflichtteilsverzichts gemäß § 2349 BGB auch auf die Kläger erstrecken. Entgegen der Darstellung der Kläger in der Berufungsbegründung ist in dem notariellen Erbverzichtsvertrag eine ausdrückliche Bestimmung dergestalt, dass sich die Wirkungen des von ihrer Mutter erklärten Pflichtteilsverzichts nicht auch auf die Kläger erstrecken sollten, nicht enthalten. Insbesondere lässt sich aus der Verwendung der „Ich-Form“ nichts dafür herleiten, dass die Parteien des Pflichtteilsverzichtsvertrages die gesetzliche Regelung des § 2349 BGB hätten abdingen wollen. Die Vorschrift des § 2349 BGB sieht gerade vor, dass der Verzicht eines Abkömmlings auf das gesetzliche Erbrecht sich auch auf dessen Abkömmlinge erstreckt, sofern nicht ein anderes bestimmt wird. Würde man der Verwendung der Ich-Form die von den Klägern angenommene Bedeutung beimessen, so würde dies der Gesetzesfassung des § 2349 BGB widersprechen. Der Verwendung der Ich-Form kann daher nicht die Bedeutung beigemessen werden, die persönliche Reichweite der Verzichtserklärung beschränke sich auf die Person des Verzichtenden. Eine anderweitige ausdrückliche Bestimmung lässt sich auch nicht der im Vertrag weiter enthaltenen Formulierung entnehmen „Dies bedeutet, dass ich, A. B., geb. C., jegliche letztwillige Verfügung meines Vaters, D. C. – gleich welchen Inhaltes – hinnehmen muss, ohne Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche am Nachlass meines Vaters zu haben“. Mit dieser Formulierung haben die Vertragsparteien die rechtlichen Wirkungen eines Pflichtteilsverzichtsvertrages – zutreffend – umschrieben. Dass sich die Parteien ausdrücklich darüber verständigt haben, dass sich der Verzicht nicht auf die Kläger erstrecken soll, ergibt sich aus der Formulierung demgegenüber nicht. Das Landgericht hat schließlich zutreffend dargelegt, dass auch eine Auslegung des sonstigen Erklärungsinhalts nicht dazu führt, dass es als erwiesen angesehen werden kann, dass die Vertragsparteien die Wirkungen des Erbverzichts auf die Mutter der Kläger beschränken wollten bzw. beschränkt haben. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es sich bei § 2249 BGB nicht um eine bloße Auslegungsregel, sondern um eine Dispositivnorm handelt (Muscheler, ZIV 1999, 4950; Staudinger-Schoppen, § 2349 Rdnr. 2 und 14; Münchener Kommentar zum BGB/Wegerhoff, 5. Aufl. 2010, § 2349 Rdnr. 2). Dabei hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass im Rahmen der zulässigen und gebotenen Auslegung zu fordern ist, dass ein entsprechender Wille der Vertragschließenden, den Verzicht nicht auf die Abkömmlinge zu erstrecken, in dem Vertragstext zumindest eine Andeutung gefunden haben muss (vgl. hierzu auch OLG München, NJW RR 2006, 1597; Palandt-Ellenberger, 70. Aufl. 2011, § 133 Rdziff. 19 mit zahlreichen Nachweisen). Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus der Verwendung der „Ich-Form“ kein Anhaltspunkt für eine abweichende Bestimmung. Soweit sich die Kläger in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung von Wegerhoff im Münchener Kommentar, § 2349 Nr. 6 BGB, beziehen, verkennen sie, dass auch von Wegerhoff ausdrücklich zusätzliche Anhaltspunkte gefordert werden, um eine von § 2249 abweichende Bestimmung der Vertragsparteien festzustellen, wenn in dem Verzichtsvertrag nur von einem Verzicht des Vertragspartners des Erblassers die Rede ist. Ein solcher zusätzlicher Anhaltspunkt ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Erblasser im Rahmen der Anordnung des Vermächtnisses für die beschwerten Erben den Plural verwendet hat. Dass und aus welchen Gründen aus dieser Wortwahl zu folgern sein soll, dass der Erblasser mit der Bezeichnung „meine Erben“ seine Enkel gemeint habe, erschließt sich dem Senat nicht, zumal der Erblasser in dem Vertrag ausdrücklich erklärt hat, dass er über das seiner Tochter erbvertraglich zugewendete Vermächtnis hinaus „weiteres gegenwärtig von Todes wegen nicht zu bestimmen habe“. Entgegen der Darstellung der Kläger haben die Kläger in der Berufungsbegründung auch keinen Beweis für ihre – streitige – Behauptung angetreten, im Notartermin sei über die Kläger als künftige Erben ausdrücklich gesprochen worden. Die Kläger haben vielmehr Zeugenbeweis dafür angetreten, was die Mutter der Kläger diesen gegenüber erklärt haben soll. Eine Beweisaufnahme für diese Behauptung war aus den bereits dargelegten Gründen entbehrlich. Der Senat vermag sich schließlich nicht der Auffassung der Kläger anzuschließen, die in dem Vertrag enthaltene Formulierung „Dies bedeutet, dass ich, A. B. ….“ besage der Sache nach nichts anderes, als die Formulierung „Der Verzicht erstreckt sich nicht auf die Abkömmlinge“. Auch in diesem Zusammenhang berücksichtigen die Kläger nicht hinreichend, dass es sich bei der Vorschrift des § 2349 BGB nicht um eine bloße Auslegungsregel, sondern um eine Dispositivnorm handelt. Schließlich hat das Landgericht zutreffend dargelegt, dass die Tatsache, dass der Erblasser in späteren Testamenten die Kläger zu seinen Erben eingesetzt hat, nicht die gesetzlich angeordnete Erstreckungswirkung des Pflichtteilsverzichts beseitigt. Die spätere Erbeinsetzung lässt auch keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Vertragsparteien bei Beurkundung des Pflichtteilsverzichts eine abweichende Bestimmung getroffen hätten. Die Beklagte weist in der Berufungserwiderung zutreffend darauf hin, dass sich entgegen der Darstellung der Kläger aus der Entscheidung BGH NJW 1988, 2878 das exakte Gegenteil ergibt. Nach dieser Entscheidung können für die Auslegung, wie der Empfänger einer Willenserklärung diese nach ihrem objektiven Erklärungswert verstehen musste, erst nach Zugang eingetretene Umstände nicht berücksichtigt werden. Zur Begründung weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass eine Willenserklärung nicht in dem Zeitpunkt, zu dem sie wirksam wird, den einen und später einen anderen Sinn haben kann. Dass der Erblasser durch die Erstreckung der Verzichtswirkung auf Abkömmlinge nicht daran gehindert ist, diese ungeachtet dieser Wirkung durch letztwillige Verfügung zu seinen Erben zu berufen, lässt ebenfalls keine Rückschlüsse dergestalt zu, dass nach dem Willen der Vertragsparteien keine von der gesetzlichen Regelung des § 2349 BGB abweichende Bestimmung erfolgen sollte bzw. erfolgt ist. Entgegen der Darstellung der Kläger hebt der Bundesgerichtshof im Rahmen der Auslegung eines Pflichtteilsverzichtsvertrages auch nicht insbesondere auf das Motiv des Verzichtenden ab. Der Senat hat in der genannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass es sich bei der Vorschrift des § 2349 BGB um eine dispositive Vorschrift handelt, die den Vertragsparteien durch Erbverzicht die Möglichkeit eröffnet, die nach dem Gesetz eintretenden Wirkungen für die Abkömmlinge auszuschließen. Der Gesetzgeber habe seine Absicht, eine Bevorzugung des Stammes des Verzichtenden zu vermeiden, nicht gegen den Willen der Vertragsparteien des Erbverzichts durchsetzen wollen. Daraus, so der Bundesgerichtshof, lasse sich indessen keine Befugnis der Abkömmlinge herleiten, die Wirkungen eines Erbverzichts, der keine Einschränkungen bezüglich der Abkömmlinge des Verzichtenden enthalte, zum Nachteil anderer Pflichtteilsberechtigter aufzuheben. Wollte man anders entscheiden, könnten die Abkömmlinge des Verzichtenden dessen Motive für den Erbverzicht durchkreuzen (BGH NJW 1998, 3117). Der genannten Entscheidung lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass bei einer Auslegung eines Erbverzichtsvertrages entscheidend das mögliche Motiv des Verzichtenden unabhängig von der Frage, ob dieses Motiv in der Urkunde einen, wenn auch nur unvollkommenen, Ausdruck gefunden hat, zu berücksichtigen sein soll. Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 250.000 € festzusetzen.