Beschluss
10 U 1384/10
OLG Koblenz 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0822.10U1384.10.0A
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Leitsätze
1. Ein Testamentsvollstrecker macht sich nicht schadensersatzpflichtig, wenn er Spenden i.S. einer Auflage in einem Erbvertrag vor der Durchführung der vom Erblasser ausdrücklich getroffenen Verfügungen leistet, solange der erforderliche Nachlasswert dadurch nicht in Frage gestellt wird und es dem Erblasser ersichtlich nicht um die Einhaltung einer zeitlichen Reihenfolge, sondern nur auf die Sicherstellung der getroffenen Verfügungen ankam.
2. Die Verwendung des Nachlasses für "wohltätige Zwecke" ist nicht auf steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach der Abgabenordnung beschränkt, sondern geht darüber hinaus.
3. Liegt eine Dauer-Testamentsvollstreckung im Sinne des § 2209 BGB vor, kann der Testamentsvollstrecker seine Vergütung in periodischen Abschnitten verlangen und grundsätzlich dem Nachlass selbst entnehmen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Testamentsvollstrecker macht sich nicht schadensersatzpflichtig, wenn er Spenden i.S. einer Auflage in einem Erbvertrag vor der Durchführung der vom Erblasser ausdrücklich getroffenen Verfügungen leistet, solange der erforderliche Nachlasswert dadurch nicht in Frage gestellt wird und es dem Erblasser ersichtlich nicht um die Einhaltung einer zeitlichen Reihenfolge, sondern nur auf die Sicherstellung der getroffenen Verfügungen ankam. 2. Die Verwendung des Nachlasses für "wohltätige Zwecke" ist nicht auf steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach der Abgabenordnung beschränkt, sondern geht darüber hinaus. 3. Liegt eine Dauer-Testamentsvollstreckung im Sinne des § 2209 BGB vor, kann der Testamentsvollstrecker seine Vergütung in periodischen Abschnitten verlangen und grundsätzlich dem Nachlass selbst entnehmen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. November 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Berufung ist nicht begründet. Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 6. Juni 2011 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Er macht geltend, aus der Formulierung in dem Erbvertrag ergebe sich die Notwendigkeit, eine zeitliche Reihenfolge für die Umsetzung der erbvertraglichen Verfügungen einzuhalten. So hätten die Kosten der Grabpflege von vornherein aus dem Nachlass separiert werden sollen, was der Beklagte nicht gemacht habe. Die Zinszahlungen an die Vermächtnisnehmer hätten „nach Anfall“ erfolgen sollen, somit eine Zahlung der tatsächlich erwirtschafteten Zinsen. Demgegenüber habe der Beklagte fiktive Zinsen aus den Mieteinnahmen der Immobilie in der A. in B. und damit auf einen nicht existenten Anspruch der Vermächtnisnehmer gezahlt. Der Wert des Hauses habe sich durch die zu Unrecht gezahlten Zinsen nicht erhöht, vielmehr sei der Nachlass dadurch geschädigt worden. Der Wert der Immobilie sei zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht höher gewesen als bei dem Erbfall und der anders lautende Sachvortrag des Beklagten sei entgegen der Annahme des Senats nicht unstreitig gewesen. Im Übrigen liege kein „Vorteilsausgleich“ vor, wenn ein nicht existenter Anspruch durch den Beklagten befriedigt worden sei. Die von dem Beklagten vorgenommenen Spenden seien unzulässig gewesen, da sie nicht den in dem Erbvertrag vorgesehenen „Wohltätigenzwecken“ entsprochen hätten. Insbesondere sei die Spende an die C. B. unstreitig der Profiabteilung und damit gerade nicht der Jugendarbeit zugute gekommen. Der Beklagte habe die Spenden zum Teil schon vor Erhalt des Erbscheins vorgenommen, obwohl nach dem Willen der Erblasser die Spenden erst von dem restlichen Nachlass hätten bezahlt werden sollen. Mit dem Vortrag des Klägers, dass die Seminarteilnahme des Beklagten in keinem notwendigen Zusammenhang mit dem Testamentsvollstreckeramt gestanden habe, habe der Kläger den Beklagtenvortrag, er sei von dem Prozessbevollmächtigten des Erben E zu dem Seminar gedrängt worden, bestritten. Im Übrigen handele es sich bei dem angeblichen Drängen des Bevollmächtigten des Erben E um einen Vorgang außerhalb des Wissensbereichs des Klägers. Von einer Beiziehung der Nachlassakte habe der Kläger erst durch das landgerichtliche Urteil erfahren. Hinsichtlich der Entnahme der Tafelpapiere durch den Beklagten sei eine Beweisaufnahme geboten, da es sich nicht um eine aufs Geratewohl gemachte, gleichsam ins Blaue aufgestellte, mit anderen Worten aus der Luft gegriffene Behauptung des Klägers handele. In Rechtsprechung und Literatur bestehe Einigkeit, dass keine Anhaltspunkte für die Wahrheit der Behauptung vorliegen müssten und bei Tatsachen ohne eigene genaue Kenntnis deren bloße Behauptung für einen Beweisantritt ausreiche, wenn der Beweisführer nach Lage der Dinge die behaupteten Tatsachen für wahrscheinlich halte. Der Kläger habe genügend Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen hervorgehe, dass seine Behauptung zum Vorhandensein von Tafelpapieren im Wert von mindestens 125.000 € in dem Safe der Sparkasse in der E. in B. und der Entnahme dieser Tafelpapiere durch den Beklagten einen Tag nach dem Tode der Erblasserin nicht völlig aus der Luft gegriffen sei. Zur Abrundung überreiche er nunmehr einen am 25. April 2009 gefertigten Aktenvermerk nebst darin erwähnten Anlagen, der die in der Klageschrift erwähnten „Kernvorgänge“ und zusätzlich die Historie beinhalte. Der Beklagte habe sich eine Akontozahlung in Höhe von 14.000 € auf seine Testamentsvollstreckervergütung bereits am 11. Juni 2003 und somit noch nicht einmal ein Jahr nach dem Tod der Erblasserin und noch vor dem Erbschein überwiesen. Dem Beklagten habe jedoch kein Vorschussanspruch zugestanden, vielmehr hätte er erst eine angefallene Vergütung entnehmen dürfen. Zum Zeitpunkt der Überweisung sei jedoch noch keine Vergütung in dieser Höhe angefallen gewesen. In diesem Rahmen sei auch der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 28. November 2006 von Bedeutung, mit dem der Beklagte aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker entlassen worden sei, weil er seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Wenn sich nach der durchzuführenden Beweisaufnahme im Zusammenhang mit dem Komplex „Tafelpapiere“ als zutreffend herausstelle, dass der Beklagte sich durch Unterschlagung und Aneignung dieser Wertpapiere bereichert habe, greife in jedem Falle die Vermächtnisanfechtung durch; die Gründe des Entlassungsbeschlusses kämen insoweit unterstützend hinzu. Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Senat hat bereits in dem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass es den Erblassern ersichtlich lediglich darauf ankam, dass die Durchführung der von ihnen ausdrücklich getroffenen Verfügungen sichergestellt sein musste, und sich aus der Formulierung in dem Erbvertrag nicht die Bestimmung einer zeitlichen Reihenfolge für die Umsetzung der einzelnen Verfügungen ergibt. Selbst wenn – wie der Kläger meint – jedoch eine zeitliche Reihenfolge zwingend vorgegeben gewesen wäre und der Beklagte hiergegen verstoßen hätte, ist ein Schaden für den Nachlass nicht ersichtlich. Denn die Erblasser haben ausdrücklich bestimmt, dass die Erben keinerlei Zahlungen erhalten sollen und das Restvermögen wohltätigen Zwecken zugeführt werden soll. Damit ist ein Schaden nicht ersichtlich, wenn die einzelnen Verfügungen, also die Kosten der Grabpflege und die Erfüllung der Vermächtnisse sowie die Zahlung der Testamentsvollstreckervergütung, durchgeführt wurden, da der gesamte restliche Nachlass sodann wohltätigen Zwecken zugeführt werden sollte. Selbst bei einem Verstoß des Beklagten gegen eine vorgegebene Reihenfolge der Erfüllung der einzelnen erbvertraglichen Verfügungen wären die Erfüllungshandlungen letztlich dennoch zu Recht erfolgt. Auch bei einer Erfüllung von Ansprüchen vor Fälligkeit ist dem Nachlass kein Schaden in Höhe der Anspruchserfüllung entstanden, da nach dem Erbvertrag die Zahlungen auf jeden Fall – nur gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – vorzunehmen waren. Der Kläger hat erstinstanzlich den Beklagtenvortrag, die Immobilie in der A. in B. sei durch deren zunächst erfolgte Erhaltung und Weitervermietung erheblich im Wert gestiegen, nicht substantiiert bestritten. Der Beklagte hatte in der Klageerwiderung diese Umstände dargelegt und der Kläger hat sich dazu weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung erklärt. Der Senat hat bereits in dem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass der Begriff „Wohltätigkeit“ über die Definition in der Abgabenordnung hinausgehe. Eine feste Definition des Begriffes „Wohltätigkeit“ ist insoweit nicht möglich, da der allgemeine Sprachgebrauch diesen vielfältig verwendet. So wird „wohltätig“ auch mit großmütig, uneigennützig, gütig oder hilfsbereit definiert (vgl. Wörterbuch der Synonyme), andererseits auch mit Begriffen wie menschlich oder menschenfreundlich gleich gesetzt (vgl. Online-Enzyklopädie). Da somit der Begriff der „Wohltätigkeit“ breit gefächert ist, durfte der Beklagte im Hinblick auf die Verbundenheit des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin mit der C. B. davon ausgehen, dass Zahlungen an diesen Verein im Sinne der Erblasser unter diesen Zweck fallen würden. Deshalb kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, ob die Spende an die C. B. der dortigen Profifußballerabteilung zugute kam. Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass er den Vortrag des Beklagten, er sei von dem Prozessbevollmächtigten des Erben E zu dem Seminar gedrängt worden, substantiiert bestritten hätte. Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, dass die Seminarteilnahme in keinem notwendigen Zusammenhang mit dem Testamentsvollstreckeramt gestanden habe (Bl. 5 E A.). Dem ist der Beklagte in der Klageerwiderung entgegen getreten, indem er den Hintergrund der Seminarteilnahme dargelegt hat. Der Kläger hat sich sodann dazu nicht mehr geäußert. Auch wenn sich der von dem Beklagten behauptete Vorgang des Drängens des Prozessbevollmächtigten des Erben E außerhalb der Wahrnehmung des Klägers ereignete, hätte es ihm freigestanden, den Sachvortrag des Beklagten mit Nichtwissen zu bestreiten. Wie der Senat bereits in dem Hinweisbeschluss ausgeführt hat, bedurfte es einer Beiziehung der Nachlassakten durch das Landgericht nicht, da deren Verwertung nur im Falle eines substantiierten Bestreitens des Beklagtenvortrags angezeigt gewesen wäre. Der Senat bleibt auch bei seiner in dem Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung, dass die von dem Kläger vorgetragenen Anhaltspunkte für eine Unterschlagung von Tafelpapieren im Wert von 125.000 € durch den Beklagten nicht für die Durchführung einer Beweisaufnahme hierzu ausreichen. Nach den Ausführungen des Klägers soll eine Tatsachenbehauptung als Beweisantritt ausreichen, von der der Beweisführer zwar keine genaue Kenntnis habe, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich halte. Um beurteilen zu können, ob der Beweisführer die behauptete Tatsache nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält, bedarf es jedoch irgendwelcher Anhaltspunkte, die über die bloße Behauptung des Beweisführers hinausgehen. Anderenfalls kann nicht beurteilt werden, ob der Beweisführer „nach Lage der Dinge“ die behaupteten Tatsachen für wahrscheinlich hält. Vorliegend hält der Kläger zu dem Komplex „Tafelpapiere“ einen Sachvortrag, der sich hinsichtlich der von dem Kläger für wahrscheinlich gehaltenen Unterschlagung der Wertpapiere durch den Beklagten ausschließlich auf den Inhalt von Gesprächen stützt, die wiederum der alleinigen Wahrnehmung des Klägers unterlegen hätten. Damit fehlt jegliche Grundlage für die Annahme, dass überhaupt derartige Gespräche geführt wurden. Hinsichtlich der von dem Beklagten vereinnahmten Akontozahlung auf die ihm zustehende Testamentsvollstreckervergütung ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Dauertestamentsvollstreckung – wie bereits in dem Hinweisbeschluss ausgeführt – der Testamentsvollstrecker seine Vergütung in periodischen Abschnitten verlangen und grundsätzlich dem Nachlass selbst entnehmen kann. Dabei ist ein Zeitraum von einem Jahr als periodischer Abschnitt in diesem Sinne nicht zwingen E Im Übrigen waren bis zur Entnahme der Akontozahlung seit dem Tode der Erblasserin bereits 11 Monate und damit nahezu ein Jahr vergangen. Zu berücksichtigen ist auch, dass dem Beklagten selbst dann, wenn ihm zum Zeitpunkt der Überweisung noch kein angefallener Testamentsvollstreckervergütungsanspruch zugestanden haben sollte, letztlich dennoch ein solcher Vergütungsanspruch zukam und der Nachlass deshalb nicht um den entnommenen Betrag zu Unrecht vermindert worden ist. Selbst wenn der Beklagte das Testamentsvollstreckerhonorar verfrüht entnommen hätte, ist dieses aufgrund einer solchen Pflichtverletzung nicht an den Nachlass zurückzuzahlen, da sein Vergütungsanspruch dann lediglich zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen gewesen wäre. Selbst wenn von einer verfrühten Vergütungsentnahme auszugehen wäre, würde diese auch keine so erhebliche Pflichtverletzung darstellen, dass der Beklagte damit seinen Vergütungsanspruch verwirkt hätte. Für eine Verwirkung des Honoraranspruchs reichen die zu der Entlassung des Beklagten als Testamentsvollstrecker führenden Gründe, wie bereits in dem Hinweisbeschluss und von dem Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, nicht aus. Sonstige erhebliche Pflichtverletzungen des Beklagten liegen, wie bereits in dem Hinweisbeschluss ausgeführt, nicht vor. Hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten Anfechtung des Vermächtnisses des Beklagten wird auf die fort geltenden Ausführungen des Senats in dem Hinweisbeschluss verwiesen. Da eine Beweisaufnahme zu der behaupteten Unterschlagung der Tafelpapiere aus den dargelegten Gründen nicht durchzuführen ist, ergeben sich auch insoweit keine neu hinzugetretenen Anfechtungsgründe. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 618.316,39 € festgesetzt.