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Beschluss

10 U 1439/11

OLG Koblenz 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0416.10U1439.11.0A
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Leitsätze
Gelingt die Beitreibung des Zwangsgeldes nur "ratenweise", bleibt diese auch nach Erfüllung verfallen. Ein Erstattungsanspruch gegen den Vollstreckungsgläubiger besteht nicht.(Rn.6)
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 21. Mai 2012.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gelingt die Beitreibung des Zwangsgeldes nur "ratenweise", bleibt diese auch nach Erfüllung verfallen. Ein Erstattungsanspruch gegen den Vollstreckungsgläubiger besteht nicht.(Rn.6) Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 21. Mai 2012. Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung. Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, nach der von dem Landgericht vertretenen Auffassung sei die Aufrechterhaltung bzw. Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss spätestens ab dem 21. Dezember 2010 unzulässig gewesen. Aufgrund des zwischen den Parteien vor dem Landgericht Bad Kreuznach geführten Rechtsstreits 2 O 351/09 habe zwischen den Parteien ein gesetzliches Schuldverhältnis bestanden, aus dem eine Pflicht des Beklagten zur allgemeinen Redlichkeit resultiere. Da der Beklagte den Vollstreckungsauftrag für das Zwangsgeld erteilt habe, sei er verantwortlich für die Durchführung und Aufrechterhaltung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, unabhängig davon, ob die gezahlten Zwangsgelder dem Beklagten oder der Staatskasse zufließen. Zudem seien mit dem Erlöschen des Auskunftsanspruchs des Beklagten auch alle auf die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs gerichteten prozessualen und vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen erloschen. Die Klägerin verkennt, dass zum Zeitpunkt der von ihr behaupteten Erfüllung ihrer Auskunftsverpflichtung die Vollstreckung des Zwangsgeldes bereits soweit abgeschlossen war, dass den Beklagten keine Verpflichtung zu einem Handeln traf. Da die Klägerin den titulierten Auskunftsanspruch des Beklagten unstreitig nicht erfüllt hatte, erging am 5. Mai 2010 gegen sie ein Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts Bad Kreuznach. Dieser wurde dadurch vollstreckt, dass gegen die Klägerin ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 15. September 2010 erging (Bl. 9 d. A.), der dem Drittschuldner am 21. September 2010 zugestellt wurde (Bl. 10 d. A.). Zum Zeitpunkt dieser Vollstreckungsmaßnahme hatte die Klägerin jedoch nach ihrem eigenen Vortrag die Auskunftsverpflichtung noch nicht erfüllt, so dass die von dem Beklagten eingeleitete Zwangsvollstreckung zu Recht erfolgte. Da das Zwangsgeld sofort und in voller Höhe fällig war, insbesondere eine Stundung oder Ratenzahlung eines Zwangsgeldes unzulässig ist (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 888 Rdnr. 13), ist mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner die von dem Gläubiger betriebene Zwangsvollstreckung quasi abgeschlossen. Denn im Falle ausreichenden Einkommens des Zwangsgeldschuldners ist die Vollstreckung mit der einmaligen Überweisung des geschuldeten Betrages durch den Drittschuldner erledigt und es kann nicht deshalb etwas anderes gelten, wenn der Zwangsgeldschuldner über ein geringeres Einkommen verfügt und der Drittschuldner deshalb den zu zahlenden Betrag in mehreren Teilbeträgen leistet. Zwar erfolgt die Vollstreckung des Zwangsgeldes auf Antrag des Gläubigers zugunsten der Staatskasse, jedoch hat der Gläubiger mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses alles Erforderliche für die Vollstreckung des Zwangsgeldes getan. Der Beklagte hat daher keine Redlichkeitspflichten verletzt, als er zum Zeitpunkt der unstreitig noch nicht gegebenen Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs die Vollstreckung des Zwangsgeldes gegen die Klägerin betrieb. Da somit die Vollstreckung des Zwangsgeldes - unabhängig davon, ob dieses in der Form der Einmalzahlung oder in der Form mehrerer Teilzahlungen erfolgt - zum maßgeblichen Zeitpunkt am 21. September 2010 zu Recht erfolgte, sind auch die mit der Berufung geltend gemachten Hilfsanträge jedenfalls unbegründet, da ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des gezahlten Zwangsgeldes ebenso wie ein Anspruch auf Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses jeweils die Unrechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung oder der Vollstreckung des Zwangsgeldbeschlusses voraussetzen würde. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 2.561,48 € festzusetzen.