Beschluss
10 U 503/12
OLG Koblenz 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2012:1105.10U503.12.0A
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Leitsätze
1. Kann ein Versicherungsnehmer sog. Rahmentatsachen für das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung (Zeugenbeweis für das Abstellen des verschlossenen Fahrzeuges an einem bestimmten Ort und für das Nichtwiederauffinden des Fahrzeuges) nicht beweisen, dann kommt es entscheidend auf seine Glaubwürdigkeit an (Anschluss BGH, 22. September 1999, IV ZR 172/98, NJW-RR 2000, 315 und BGH, 30. Januar 2002, IV ZR 263/00, VersR 2002, 431).
2. Macht der Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige gegenüber der Polizei und gegenüber der Kaskoversicherung unterschiedliche Angaben über den Kaufpreis des Fahrzeugs, über frühere Fahrzeugentwendungen, seine berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Kfz-Handel und über Tatsachen den Abstellort des angeblich gestohlenen Fahrzeugs betreffend, so spricht dies gegen die Redlichkeit und Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers.
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 17. Dezember 2012.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann ein Versicherungsnehmer sog. Rahmentatsachen für das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung (Zeugenbeweis für das Abstellen des verschlossenen Fahrzeuges an einem bestimmten Ort und für das Nichtwiederauffinden des Fahrzeuges) nicht beweisen, dann kommt es entscheidend auf seine Glaubwürdigkeit an (Anschluss BGH, 22. September 1999, IV ZR 172/98, NJW-RR 2000, 315 und BGH, 30. Januar 2002, IV ZR 263/00, VersR 2002, 431). 2. Macht der Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige gegenüber der Polizei und gegenüber der Kaskoversicherung unterschiedliche Angaben über den Kaufpreis des Fahrzeugs, über frühere Fahrzeugentwendungen, seine berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Kfz-Handel und über Tatsachen den Abstellort des angeblich gestohlenen Fahrzeugs betreffend, so spricht dies gegen die Redlichkeit und Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers. Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 17. Dezember 2012. Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung. Nach den allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislastverteilung hat der Versicherungsnehmer als Anspruchsteller den Beweis des Versicherungsfalls zu führen, also den Verlust des Fahrzeugs wie auch die Entwendung zu beweisen. Dazu kann sich der Versicherungsnehmer der in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Beweiserleichterung beim Entwendungsbeweis bedienen (vgl. dazu allgemein Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., § 12 AKB Rn. 33 m.w.N. a. d. Rspr.). Erforderlich bleibt danach jedoch ein Minimalsachverhalt, den der Versicherungsnehmer voll beweisen muss. Um der Beweispflicht zu genügen, muss der Versicherungsnehmer jedenfalls ein Mindestmaß an Tatsachen unter Beweis stellen können, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (BGHZ 123, 217 [220]). Diese Anforderungen sind in der Regel erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer beweist, das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nicht wieder aufgefunden zu haben (vgl. BGHZ 130, 1 [3] = VersR 1995, 909 = NJW 1995, 2169). Hingegen reicht zum Nachweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls nicht aus, dass der Versicherungsnehmer den Beweis für einen bloßen Rahmensachverhalt zu führen vermag (vgl. BGH, VersR 2002, 431f. = NJW-RR 2002, 671f.). Hier hat der Kläger nicht einmal den Beweis für einen bloßen Rahmensachverhalt zu führen vermocht. Er ist nach seinem eigenen Vortrag zu dem Treffen mit dem Zeugen ...[A] alleine aufgebrochen und hat diesen erst in der Stadt getroffen. Dabei will er zuvor mit dem Zeugen ...[A], den er nur unter dem Namen "…" kenne, telefoniert haben und habe sich dann mit Herrn ...[A] in ...[X] getroffen, wo, wisse er nicht mehr. Die ladungsfähige Anschrift des Zeugen hat der Kläger weder in erster Instanz noch in der Berufungsbegründung mitgeteilt. Nicht einmal diesen Rahmensachverhalt hat der Kläger daher ordnungsgemäß unter Beweis gestellt. Zeugen (oder sonstige Beweismittel) dafür, dass er das Fahrzeug entgegen seinem Willen nicht wieder am abgestellten Ort vorgefunden hat (vgl. dazu BGH, VersR 2002, 431f.), hat der Kläger nicht benennen können. Er hat nicht einmal den Nachweis dafür zu erbringen vermocht, dass er das Motorrad in dem Park abgestellt hat. Das Landgericht hat daher nach Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO zu Recht auf die Glaubwürdigkeit des Klägers abgestellt. Denn wenn - wie es vorliegend der Fall ist - der Versicherungsnehmer unmittelbare Zeugen zum Entwendungsvorgang nicht präsentieren kann (und hier noch nicht einmal solche zu sogen. "Rahmentatsachen"), dann kommt es entscheidend auf seine Glaubwürdigkeit an (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 663; NJW 1997, 638; NJW-RR 2000, 315; VersR 2002, 431f.). Dies hat das Landgericht zutreffend erkannt. Anerkannt ist insoweit, dass Versicherungsansprüche nicht deshalb scheitern müssen - schon ob der Beweisnot, in der sich der Versicherungsnehmer beim Entwendungsfall regelmäßig befindet -, weil der Versicherungsnehmer den Nachweis für die Entwendung nicht erbringen kann. Vielmehr kann der Tatrichter in einem solchen Fall dem Versicherungsnehmer auch Glauben (§ 286 ZPO) schenken und den Versicherungsfall als erwiesen ansehen (vgl. BGH VersR 1991, 917 = NJW-RR 1991, 983; OLG Köln r+s 1991, 222). Entschieden ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings weiterhin, dass der Versicherer einen gelungenen Beweis für das äußere Bild einer versicherten Entwendung dadurch zu Fall bringen kann, dass er seinerseits konkrete Tatsachen dartut und beweist, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die Entwendung nur vorgetäuscht sein könnte (vgl. BGH, NJW 1985, 919 = VersR 1985, 330; VersR 1987, 146). Vermag der Versicherungsnehmer den Beweisantritt bzw. den Beweis nur mittels seiner eigenen Anhörung - sei es im Rahmen der persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO oder seiner Parteivernehmung gem. § 448 ZPO - zu führen, so hat der Versicherer für seinen Gegenbeweis zur Unredlichkeit des Versicherungsnehmers nicht den Nachweis einer erheblichen Vortäuschungswahrscheinlichkeit zu führen. Vielmehr reicht es aus, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht (vgl. BGH, VersR 1977, 610; VersR 1987, 61; VersR 1993, 571). Denn der Tatrichter braucht nicht überzeugt zu sein, dass die Angaben des Versicherungsnehmers keinen Glauben verdienen (vgl. OLG Hamm, VersR 1994, 48; VersR 1994, 168; Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 12 AKB Rn. 35). Dabei kann erst dann auf die Unredlichkeit des Versicherungsnehmers erkannt werden, wenn konkrete Tatsachen unstreitig oder bewiesen sind, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründen; der bloße Verdacht reicht insoweit nicht aus (vgl. BGH, VersR 1996, 319 = NJW 1996, 993 = MDR 1996, 794; VersR 1996, 576 = NJW 1996, 1411 = MDR 1996, 470; r+s 1997, 100; Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 12 AKB Rn. 35). An diesen Maßstäben gemessen oblag es dem Landgericht - wie auch von ihm erkannt und betrieben -, den von der Beklagten aufgezeigten, im wesentlichen unstreitigen Tatsachenstoff dahin zu würdigen, ob der Kläger im vorliegenden Falle zur Erlangung von Versicherungsleistungen ein Verhalten gezeigt hat, aus dem sich durchgreifende Zweifel an seiner Redlichkeit ergeben (vgl. BGH, VersR 2002, 431f.). Die an Hand dieser Grundsätze durch das Landgericht - zu Recht - vorgenommene Prüfung, ob der Kläger ein Verhalten gezeigt hat, aus dem sich durchgreifende Zweifel an seiner Redlichkeit ergeben, hält zur Überzeugung des Senats den mit der Berufung vorgetragenen Angriffen stand. Der Senat ist mit dem Landgericht davon überzeugt, dass den Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung (§ 141 ZPO) vor dem Landgericht über den - von ihm behaupteten - Entwendungsfall nicht gefolgt werden kann. Das Landgericht ist aus den zwischen den Parteien unstreitigen Tatsachen und zahlreicher nachfolgend noch aufzuzeigender Indizien - unter zutreffender Würdigung allgemeiner Erfahrungssätze und Denkgesetze - zu einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) in Bezug auf die Redlichkeit des Klägers gekommen. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar, insbesondere werden solche auch nicht mit der Berufung schlüssig aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen. Zu den die Glaubwürdigkeit des Klägers erschütternden Indizien, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu dem Urteil des Senats führen, dass eine ganz erhebliche Wahrscheinlichkeit zur Vortäuschung eines Versicherungsfalles begründet erscheint, rechnet im Einzelnen Folgendes: Entscheidend spricht schon gegen den Kläger (und seine Darstellung über eine Entwendung) der unstreitige Umstand, dass er der Polizeibehörde in ...[Y] gegenüber und der Beklagten im Rahmen der Schadenanzeige bewusst falsche Angaben gemacht hat. In beiden Formularen hat der Kläger den Kaufpreis für das Fahrzeug mit 26.000,- DM angegeben, obwohl dieser ausweislich des im Laufe des Verfahrens vorgelegten Kaufvertrags vom April 2000 lediglich 21.000,- DM betrug. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass seine Erklärung, er habe sich in Anbetracht des Zeitablaufs und der Vielzahl der besessenen Krafträder nur noch ungefähr an den Kaufpreis, den Kaufvertrag und den Verkäufer erinnern können, bereits deshalb nicht überzeugt, weil der Kläger gerade dies im Rahmen der Schadenmeldungen hätte angeben können und müssen. Hinzu kommt, dass die Angaben vom selben Tag nicht übereinstimmen. Während er gegenüber der Polizeibehörde den Verkäufer namentlich und mit Ortsangabe nebst Postleitzahl benannt hat, hat er in dem Fragebogen der Beklagten angegeben, Name und Anschrift desjenigen, von dem er das Fahrzeug erworben habe, seien ihm nicht mehr bekannt. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese Widersprüchlichkeit hat der Kläger - auch in der Berufungsbegründung - nicht geliefert. Objektiv falsch ist auch die Angabe des Klägers im Fragebogen der Beklagten, ihm seien in der Vorzeit keine Fahrzeuge entwendet, geraubt oder unterschlagen worden, obwohl ihm bereits im Jahr 2000 ein Motorrad entwendet worden war. Auch insoweit ist sein Erklärungsversuch, er habe die Frage in dem Sinn verstanden, dass nur nach Diebstählen von Personenkraftwagen gefragt worden sei, nicht überzeugend. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Darüber hinaus ist die - unstreitige - Angabe des Klägers dem Zeugen ...[B] gegenüber, er habe auch nicht im weitesten Sinne mit Kfz-Handel zu tun, objektiv unzutreffend. Zum einen hat er mit Schriftsatz vom 19.12.2011 (Bl. 84 d.A.) eingeräumt, mit japanischen Teilen für Motorräder gehandelt zu haben. Zum anderen hat der Kläger im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz mit der Beklagten unter "…[C] Motorradteile, Inh. ...[C]" firmiert. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung geltend macht, der Kläger sei nicht bemüht, seine eigenen Aktivitäten in Sachen Motorradhandel herunterzuspielen, ist in Anbetracht der Tatsache, dass er noch mit Schriftsatz vom 19.12.2011 (Bl. 73 ff d.A.) erklärt hat, die Behauptung der Beklagten, er sei im Handel tätig, insbesondere mit Motorradteilen, sei unrichtig, nicht nachvollziehbar. Der Versicherer ist bei Schadensfällen (bei denen er naturgemäß nicht zugegen ist) in besonderem Maße auf die Korrektheit und Vollständigkeit der Erklärungen des Versicherungsnehmers in der von ihm erbetenen Schadensanzeige angewiesen. Denn darin liegt geradezu eine unerlässliche Voraussetzung, um die Einstandspflicht zur Schadensregulierung beurteilen und die Risiken eines etwaigen Rechtsstreits einschätzen zu können. Wird der Versicherer nicht dementsprechend unterrichtet, läuft er Gefahr, einer Fehleinschätzung zu unterliegen, mit den daraus entstehenden Folgen, zu Unrecht eine Einstandspflicht abgelehnt zu haben, dann aber noch zusätzlich mit den Kosten eines - anderenfalls nicht durchgeführten - Rechtsstreits belastet zu werden. Auch der Vortrag des Klägers bezüglich des Verlaufs des Vorabends widerspricht teilweise jeder Vernunft und praktischen Lebenseinsicht. Indes sind weitere Umstände gegeben und unstreitig, die auch nach Auffassung des Senats Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers bezüglich der behaupteten Entwendung wecken. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Der Kläger hat weder vorprozessual noch in der Klageschrift einen Besuch bei seiner Schwester in ...[Y] auch nur erwähnt. Vielmehr hat er in der Klageschrift geltend gemacht, er sei am 27.08.08 mit dem Kraftrad nach ...[Y] gefahren, wo er gegen 17.30 Uhr das Hotel ...[D] erreicht und auf dem "dortigen Parkplatz" abgestellt habe. Mit Schreiben seines damaligen Rechtsanwalts vom 25.05.2010 ließ der Kläger vortragen, er sei gegen 04.00 Uhr mit dem Motorrad von Zuhause weggefahren nach ...[Y]. Am 27.08.2008 sei er gegen 15.30 Uhr in ...[Y] gewesen und habe dort Herrn …[A] getroffen. Erst danach habe sich sein Mandant mit dem Krad zu seinem Hotel begeben und dort das Motorrad auf dem Parkplatz abgestellt. In dem Schadenanzeigeformular der Beklagten hat der Kläger angegeben, er sei am 27.07.2008 ins ...[D] Hotel nach ...[Y] gefahren und habe das Krad gegen 17.00 Uhr gegenüber dem Hotel an einem Park abgestellt. Erstmals mit Schriftsatz vom 19.12.2011 hat der Kläger schließlich vorgetragen, er habe in ...[Y] zunächst seiner Schwester einen kurzen Besuch abgestattet und habe sich erst abends mit dem Zeugen ...[A] in der Innenstadt getroffen. Widersprüchlich sind die Angaben des Klägers auch zu der Frage, ob und wann er von der Existenz einer zu seinem Hotel gehörenden Tiefgarage Kenntnis erlangt habe. Mit Schriftsatz seines damaligen Rechtsanwalts ...[E] vom 25.05.2010 ließ der Kläger vortragen, er sei zum ersten Mal in dem Hotel gewesen und ihm sei nicht bekannt gewesen, dass dort auch die Möglichkeit bestanden hätte, eine Tiefgarage zu benutzen. Mit Schreiben vom 27.04.2009 teilte der Kläger dem Ombudsmann mit, er habe von der Existenz einer Tiefgarage erst erfahren, als er mit der U-Bahn in die Stadt gefahren sei. Im Widerspruch hierzu hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2012 eingeräumt, dass er schon kurze Zeit nach seiner Ankunft gesehen habe, dass dieses Hotel über eine Tiefgarage verfügt, in der er sein Motorrad hätte abstellen können. Er hätte aber keine Bedenken gehabt, das Motorrad auf der gegenüber liegenden Straßenseite abzustellen. Dort hätten sich ein Park und eine kleine Bucht befunden. Er gehe zwar liebevoll mit seinen Motorrädern um, es handele sich aber immer noch um ein Motorrad, das nicht davon sterben würde, wenn es auch mal nass werde. Dieser Erklärungsversuch dafür, dass der Kläger sein Motorrad nicht in einer sicheren Tiefgarage, sondern ganz alleine in einem Park, und zwar an einer Stelle, an der man "seines Erachtens nach ein Motorrad gar nicht abstellen darf", ist vom Landgericht zu Recht als nicht nachvollziehbar angesehen worden. Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, das Kraftrad sei als Teil seiner Altersvorsorge gedacht gewesen. Aus diesem Grund bedrohe die Versagung des gesamten Versicherungsschutzes den Kläger in seiner späteren wirtschaftlichen Existenz. Es handele sich nämlich bei dem entwendeten Kraftrad um eine seiner wertvollsten Maschinen. Der immaterielle Wert des Motorrades sei für den Kläger, der über Jahre hinweg Arbeiten und Verbesserungen an dem Motorrad vorgenommen habe, für immer verloren (Bl. 7 d.A.). In Anbetracht dieser vom Kläger selbst geschilderten Bedeutung des Motorrades sowohl in materieller als auch immaterieller Hinsicht ist es aber nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass der Kläger das Motorrad nicht in einer geschützten Tiefgarage, sondern alleine in einem Park, an einer Stelle, an der seiner Einschätzung nach ein Fahrzeug gar nicht hätte abgestellt werden dürfen, über Nacht geparkt haben will. Eine (notwendige) Gesamtwürdigung aller die Glaubwürdigkeit des Klägers betreffenden (unstreitigen) Umstände rechtfertigt zur Überzeugung des Senats ohne jeden Zweifel den Schluss auf seine fehlende Redlichkeit. Nach alledem vermag der Kläger bereits den Eintritt eines Versicherungsfalls durch den Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung des versicherten Fahrzeuges nicht zu führen, so dass eine Einstandspflicht der Beklagten nicht bejaht werden kann und die Klage abzuweisen ist. Der Senat sieht sich bei dieser Entscheidung nicht gehalten, den Kläger erneut - so wie von ihm gefordert - persönlich anzuhören. Auch scheidet seine Vernehmung als Partei aus. Schließlich ist auch dem Antrag des Klägers auf Vernehmung seiner Schwester nicht zu folgen. Unbeschadet der Frage, ob es sich bei der in sein Zeugnis gestellten Behauptung überhaupt um ein - für die Entscheidung - erhebliches Beweisthema handelt, ist der Antrag schon deshalb zurückzuweisen, weil es sich um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel i.S. von § 531 Abs. 2 ZPO handelt, welches - beruhend auf Nachlässigkeit - im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Darüber hinaus ist nach wie vor weder die ladungsfähige Anschrift des Zeugen ...[A] noch die der Zeugin ...[F] mitgeteilt. Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 21.197,00 € festzusetzen.