Urteil
10 U 952/14
OLG Koblenz 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0921.10U952.14.0A
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Leitsätze
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Krankenversicherers, die die Zahl erstattungsfähiger Versuche künstlicher Befruchtung (hier: auf maximal drei Versuche je Maßnahme) begrenzt, ist nicht überraschend und führt nicht ohne weiteres zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers.(Rn.63)
2. Ein Anspruch gegen den Krankenversicherer auf Erstattung der Kosten für eine In-vitro-Fertilisation kann im Fall repetitiven Implantationsversagen infolge überaktiven Immunsystems der Frau die Kosten ihrer intravenösen Behandlung mit Immunglobulinen umfassen. Der Annahme der Anerkennung dieser Methode in der Schulmedizin steht nicht entgegen, dass es sich um einen Off-label-Use handelt, der in Ermangelung einschlägiger Leitlinien bislang in solchen auch nicht vorgesehen ist.(Rn.78)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. 46 %, die Klägerin zu 2. 50 % und die Beklagte 4 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt die Beklagte 7 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. 46 %, die Klägerin zu 2. 50 %.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das vorbezeichnete Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Krankenversicherers, die die Zahl erstattungsfähiger Versuche künstlicher Befruchtung (hier: auf maximal drei Versuche je Maßnahme) begrenzt, ist nicht überraschend und führt nicht ohne weiteres zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers.(Rn.63) 2. Ein Anspruch gegen den Krankenversicherer auf Erstattung der Kosten für eine In-vitro-Fertilisation kann im Fall repetitiven Implantationsversagen infolge überaktiven Immunsystems der Frau die Kosten ihrer intravenösen Behandlung mit Immunglobulinen umfassen. Der Annahme der Anerkennung dieser Methode in der Schulmedizin steht nicht entgegen, dass es sich um einen Off-label-Use handelt, der in Ermangelung einschlägiger Leitlinien bislang in solchen auch nicht vorgesehen ist.(Rn.78) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. 46 %, die Klägerin zu 2. 50 % und die Beklagte 4 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt die Beklagte 7 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. 46 %, die Klägerin zu 2. 50 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das vorbezeichnete Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf weitere Leistungen für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung in Anspruch. Der Kläger zu 1. ist bei der Beklagten im Tarif MC privat krankenversichert. Die Klägerin zu 2. ist mitversicherte Person. Dem Krankenversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) - Rahmen- und Tarifbedingungen der Beklagten für die Krankheitskostenversicherung, Tarif MC - (Anlage BLD 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 13.02.2014, Bl. 73 ff. d. A. im folgenden: „AVB Rahmen- und Tarifbedingungen“) sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) - Teil III: Tarif MC - (Anlage BLD 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 13.02.2014, Bl. 73 ff. d. A. im folgenden: „Tarifbedingungen Tarif MC“) zugrunde. Die AVB sehen unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung von Kosten einer künstlichen Befruchtung vor, beschränken diese jedoch „auf max. 3 Versuche je Maßnahme“ (Ziff. A. 1. a) der Tarifbedingungen Tarif MC). Der Kläger zu 1. leidet an einem Oligo-Astheno-Teratozoospermie-Syndrom (OAT-Syndrom), d. h. einer verminderten Spermiendichte bei gleichzeitig verminderter Spermienbeweglichkeit und erhöhter Spermienfehlformenrate. Die Klägerin zu 2. leidet an einer Endometriose-Erkrankung. Die Fruchtbarkeit beider Ehepartner ist durch ihre jeweilige Erkrankung zumindest erheblich vermindert. Die Kläger befinden sich daher seit 2009 in Behandlung im ...[B]zentrum …[Z]. Die Beklagte sagte mit Schreiben vom 21.04.2009 gegenüber dem Kläger zu 1. die Kostenübernahme für die Durchführung von insgesamt drei Versuchen der künstlichen Befruchtung mittels einer kombinierten In-Vitro-Fertilisation (IVF)/intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) zu. Diese drei Versuche führten nicht zu einer Schwangerschaft der Klägerin zu 2). Für die Kläger beantragte das ...[B]zentrum bei der Beklagten die Kostenübernahme für drei weitere IVF/ICSI-Behandlungsversuche. Mit Schreiben vom 13.04.2012 (Anlage K 8, Bl. 452 d. A.) sagte die Beklagte aufgrund der Mitversicherung der Klägerin zu 2. im Hinblick auf die bei ihr bestehende Endometriose-Erkrankung die Übernahme der Kosten für drei weitere künstliche Befruchtungen mittels In-Vitro-Fertilisation zu. Die Kostenübernahme für eine bei dem Kläger zu 1. ergänzend vorzunehmende intrazytoplasmatische Spermieninjektion lehnte die Beklagte hingegen ab unter Hinweis darauf, ihm seien bereits Leistungen für drei Versuche zur Verfügung gestellt worden; weitere Leistungen könnten aufgrund der tariflichen Begrenzung nicht zugesagt werden. Im Oktober 2012 wurde ein erneuter Versuch der künstlichen Befruchtung bei der Klägerin zu 2. mittels In-Vitro-Fertilisation und ergänzender intrazytoplasmatischer Spermieninjektion des Klägers zu 1. durchgeführt. Im Rahmen dieses künstlichen Befruchtungsversuches wurde bei der Klägerin zu 2. ein immunologisch bedingtes Implantationsversagen festgestellt. Die Klägerin zu 2. wurde daraufhin intravenös mit Immunglobulinen behandelt. Die Beklagte lehnte sowohl die Übernahme der dem Kläger zu 1. für die ICSI-Behandlung vom Oktober 2012 entstandenen Kosten in Höhe von 3.961,32 € als auch die Übernahme der Kosten für die immunologische Behandlung der Klägerin zu 2. in Höhe von 2.027,80 € ab. Die Kläger haben die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Erstattung beider Kostenpositionen in Anspruch genommen. Darüber hinaus begehren sie die Feststellung der Unwirksamkeit der Tarifbedingung A. 1. a) der Tarifbedingungen Tarif MC, soweit diese die erstattungsfähigen Aufwendungen auf max. 3 Versuche je Maßnahme beschränkt. Die Kläger haben geltend gemacht, die Beklagte sei zur Erstattung derjenigen Kosten dreier weiterer Versuche künstlicher Befruchtung mittels kombinierter IVF/ICSI-Behandlung verpflichtet, da die in den Tarifbedingungen Tarif MC enthaltene Begrenzung auf insgesamt nur drei Versuche wegen Verstoßes gegen § 307 BGB, hilfsweise wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam sei. Die Klausel sei nicht klar und verständlich. Sie lasse den durchschnittlichen Versicherungsnehmer darüber im Unklaren, welche im Rahmen einer künstlichen Befruchtung anfallenden Kosten notwendiger Heilbehandlung erstattungsfähig seien, da sie zum einen fettgedruckt ausweise, dass 100 % erstattet würden, dies nachstehend jedoch beschränke auf drei Versuche je Maßnahme, ohne näher darzulegen, was unter einer solchen „Maßnahme“ zu verstehen sei. Die Klausel verstoße gegen Grundprinzipien der privaten Krankenversicherung; während die gesetzliche Krankenversicherung nach dem Prinzip der Kostendeckung organisiert sei, sei bei der privaten Krankenversicherung einziges Kriterium für die Kostenübernahme die medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung. Die medizinische Notwendigkeit, im Falle weiterer Befruchtungsversuche neben den IVF-Behandlungen der Klägerin zu 2. auch eine ICSI des Klägers zu 1. durchzuführen, stehe jedoch - was zutrifft - zwischen den Parteien außer Streit. Die Beklagte sei auch zur Erstattung der Kosten der bei der Klägerin zu 2. durchgeführten intravenösen Behandlung mit Immunglobulinen verpflichtet. Bei überaktivem Immunsystem sei diese Therapie am erfolgversprechendsten; soweit weitere schulmedizinische Behandlungen zur Verfügung stünden, seien diese vollumfänglich ausgeschöpft worden und nicht erfolgversprechend gewesen. Die Kläger haben beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.989,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die unter A. 1. a) der Tarifbedingungen TARIF MC getroffene vertragliche Begrenzung der Anzahl der Versuche einer künstlichen Befruchtung auf maximal drei Versuche je Maßnahme unwirksam ist. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Klägerin zu 2. sei nicht aktivlegitimiert, da sie nur mitversicherte Person sei und der Kläger zu 1. sie - was unstreitig ist - nicht ausdrücklich als Empfangsberechtigten der Versicherungsleistung benannt habe. Der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Im Übrigen sei die Klage auch deshalb unbegründet, da beiden Klägern weitere Ansprüche auf Kostenübernahme hinsichtlich bereits durchgeführter oder zukünftig anstehender künstlicher Befruchtungen nicht zustünden. Die Begrenzung der Behandlung auf drei Versuche der künstlichen Befruchtung sei wirksam. Darüber hinaus bestehe für die intravenöse Behandlung mit Immunglobulinen bei der Klägerin zu 2. keine medizinische Notwendigkeit. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2. bestehe ein Feststellungsinteresse. Dieses sei grundsätzlich zu bejahen, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit dadurch drohe, dass der Beklagte es ernstlich bestreite und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet sei, diese Gefahr zu beseitigen. Diese Voraussetzungen seien hier zu bejahen. Die Kläger hätten ein Interesse an der begehrten Feststellung, insbesondere im Hinblick auf das zwischen den Parteien weiter bestehende Vertragsverhältnis. Die Klage sei jedoch in vollem Umfang unbegründet. Die Kläger könnten von der Beklagten die Erstattung der Kosten der durchgeführten ICSl-Behandlung in Höhe von 3.961,23 € nicht beanspruchen. Die Beklagte habe unstreitig die Kosten für drei bei dem Kläger durchgeführten ICSI-Behandlungen erstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche bestünden nicht. Die tarifliche Begrenzung des Leistungsumfangs auf 3 Versuche je Maßnahme sei wirksam. Sie sei weder überraschend im Sinne von § 305 c BGB, noch benachteilige sie die Kläger unangemessen im Sinne des § 307 BGB. Vertraglich vereinbarte Leistungsbegrenzungen seien im Rahmen von Versicherungsverträgen üblich; mit ihnen müsse der Versicherungsnehmer stets rechnen. Die Vereinbarung der Tarifbedingungen MC ergebe sich aus dem Versicherungsschein. Den Klägern sei es jederzeit möglich, sich über den vereinbarten Leistungsumfang durch Lesen der entsprechenden Bedingungen zu informieren. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte (§ 307 BGB), indem sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergäben, so einschränke, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sei (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei eine leistungsbegrenzende Versicherungsbedingung unwirksam, wenn der mit dem Abschluss einer Krankenversicherung verfolgte Vertragszweck, nämlich die Abdeckung des Kostenrisikos, das durch die notwendige Bedingung von Krankheiten entstehe, dadurch im Kern gefährdet sei, dass durch die Tarifbestimmung eine Leistungsbeschränkung vereinbart werde, die einem Leistungsausschluss gleich komme, so dass der Vertrag ausgehöhlt und letztendlich zwecklos sei. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sei hier von einem wirksamen Leistungsausschluss auszugehen. Die Begrenzung des Leistungsumfangs sei vorliegend durch sachliche, die beiderseitigen Belange beachtenden Gründe gerechtfertigt und daher weder unangemessen noch gegen Treu und Glauben verstoßend. Es sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass bei der ärztlichen Heilbehandlung Kostengesichtspunkte eine Rolle spielten. Hinter der Leistungsbegrenzung stehe bei der künstlichen Befruchtung das nicht unerhebliche Interesse des Versicherers und der Ge-meinschaft der Versicherten, das Kostenrisiko zu begrenzen, wodurch auch dem Interesse der Gesamtheit der Versicherungsnehmer an bezahlbaren Prämien Rechnung getragen werde. Der Bundesgerichtshof habe bei der künstlichen Befruchtung den Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben für verpflichtet angesehen, bei Inanspruchnahme der besonders kostenträchtigen und nicht vital lebensnotwendigen Behandlung in angemessener Weise auf den Versicherer und die Versichertengemeinschaft Rücksicht zu nehmen. Deshalb seien nicht beliebig viele Versuche zu erstatten und die Begrenzung auf drei Versuche interessengerecht und damit wirksam. Für die Frage, ob eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne des § 307 BGB vorliege, sei auf die Gesamtheit der Versicherten abzustellen, nicht auf einen bestimmten Versicherungsnehmer, denn die Allgemeinen Tarifbedingungen regelten grundsätzlich das Leistungsverhältnis zwischen einer Vielzahl von Versicherungsnehmern und des Versicherers. Eine stärkere Betroffenheit einzelner Versicherungsnehmer gegenüber anderen Versicherungsnehmern durch Leistungsbegrenzungen des Versicherers liege daher in der Natur der Sache. Die Begrenzung der Erstattungspflicht auf drei Versuche führe nicht dazu, dass der Versicherungsvertrag in Bezug auf das vertragliche Risiko zwecklos werde. Der Versicherungsnehmer sei zwar nicht vollumfänglich geschützt, dies sei jedoch hinzunehmen. Der Versicherungsnehmer könne grundsätzlich zwischen unterschiedlichen Ausprägungen der Begrenzungen wählen. Aus diesen Gründen sei die streitgegenständliche Klausel auch nicht wegen des Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung könne auch nicht aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitet werden. Danach könne sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich sei. Die Klausel genüge den Anforderungen des Transparenzgebotes. Dem Versicherungsnehmer werde klar und eindeutig vor Auge geführt, in welchem Umfang der Versicherer für künstliche Befruchtungen leiste, nämlich zu 100 % für drei Versuche. Insbesondere stelle die Begrenzung auf drei Versuche keinen Widerspruch zu der Angabe der 100 % dar. Der gewählten Formulierung könne unmissverständlich entnommen werden, dass sich die 100 %-ige Erstattungsfähigkeit auf eine künstliche Befruchtung beziehe, während die Anzahl der künstlichen Befruchtungen hinsichtlich der Kostenübernahme auf drei Versuche begrenzt werde. Auch die Formulierung, dass die Kostenübernahme auf maximal drei Versuche begrenzt sei, sei nicht unklar. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließe sich unzweifelhaft, dass mit Maßnahme jegliche Behandlung gemeint sei, die für die künstliche Befruchtung erforderlich sei. Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der Kosten der intravenösen Immunglobulinbehandlung bestünde ebenfalls nicht. Zwar sei die Klägerin zu 2. aktivlegitimiert. Durch die gemeinsam erhobene Klage habe der Kläger zu 1. sie zum Empfang der begehrten Versicherungsleistung ermächtigt. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten lägen jedoch nicht vor. Danach leiste der Versicherer in vertraglichem Umfang für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt seien. Er sei außerdem verpflichtet, für Methoden und Arzneimittel zu leisten, die sich in der Praxis als Erfolg versprechend bewährt hätten oder die angewandt würden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stünden. Die intravenöse Immunglobulinbehandlung sei in der Schuldmedizin nicht allgemein anerkannt. Unstreitig stünden zur Behandlung des immunologisch bedingten Implantationsversagens schulmedizinische Methoden zur Verfügung. Dass sich die intravenöse Immunglobulinbehandlung in der Praxis zur Behandlung des immunologisch bedingten Implantationsversagens in der Praxis ebenso Erfolg versprechend wie schulmedizinische Behandlungen bewährt hätten, hätten die Kläger trotz gerichtlichen Hinweises nicht schlüssig dargelegt. Diese behaupteten zwar, die Behandlung führe in der Praxis zu einer Schwangerschaftsrate von etwa 40 % pro Versuch, ohne dies jedoch näher darzulegen oder zu untermauern. Aus dem von ihnen vorgelegten Schreiben der Frau Dr. ...[A] vom 22.05.2014 (Bl. 124 d. A.) ergebe sich lediglich, dass in der Praxis die Gabe von Immunglobuline zu einer Schwangerschaftsrate von etwa über 40 % führe. Nähere Angaben dazu enthalte das Schreiben nicht. Ob sich diese in der Praxis der Frau Dr. ...[A] gesammelten Ergebnisse allgemein auf die herrschende medizinische Praxis übertragen ließen, und damit mit schulmedizinischen Behandlungen vergleichbar seien, hätten die Kläger nicht dargelegt. Insbesondere ersetze die Vorlage von Kopien durchgeführter Studien keinen eigenen Vortrag. Die Klägerin zu 2. habe auch trotz gerichtlichem Hinweis nicht näher ausgeführt, unter welchen Bedingungen und mit wieviel Probanden die Studien durchgeführt worden seien, um deren Aussagekraft einschätzen zu können. Unbegründet sei schließlich auch die Feststellungsklage, weil die streitgegenständliche Klausel der Tarifbedingung A Ziffer 1. a) - wie ausgeführt - nicht unwirksam sei. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie ihre ursprünglichen Klageanträge uneingeschränkt weiterverfolgt haben. Die Kläger wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie betonen insbesondere erneut, die tarifliche Begrenzung der Leistungspflicht der Beklagten auf drei zu erstattende Versuche je Maßnahme sei überraschend, unklar und benachteilige die Kläger unangemessen. Die Begrenzung verstoße gegen den Grundsatz der vollen Kostenübernahme bei medizinisch notwendigen Heilbehandlungen, höhle den Vertragszweck aus und missachte Grundprinzipien der privaten Krankenversicherung. Die Erstattungspflicht der Beklagten umfasse auch die Immunglobulinebehandlung. Dass diese zur Behandlung des immunologisch bedingten Implantationsversagens in der Praxis ebenso Erfolg versprechend sei wie die schulmedizinische Behandlung, sei nicht nur durch das Schreiben der Frau Dr. med. ...[A] vom 22.05.2014 (BK 15, Bl. 274 d. A.) und Einreichung von Studien belegt, sondern auch unter Beweis durch Sachverständigengutachten gestellt worden. Die Kläger haben zunächst beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 5.989,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die unter A. 1) a. der Tarifbedingungen TARIF MC getroffene vertragliche Begrenzung der Anzahl der Versuche einer künstlichen Befruchtung auf maximal drei Versuche je Maßnahme unwirksam ist. Am 15.06.2016 hat die Beklagte dem Kläger die Kosten der Immunglobulinebehandlung in Höhe von 2.027,80 € erstattet. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kläger beantragen nunmehr noch, nach den vorgenannten Anträgen nach Maßgabe der Teilerledigterklärung zu befinden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, das sie für richtig hält, und wiederholt und vertieft hierzu gleichfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend betont sie, die Einschränkung des Erstattungsanspruches auf drei Versuche je Maßnahme sei gerade deshalb nicht überraschend, weil ein entsprechender Ausschluss auch in der gesetzlichen Krankenversicherung gelte. Die entsprechende Bestimmung in § 27a Abs. 1 Ziff. 2 SGB V sei vom Bundessozialgericht auch als verfassungsgemäß angesehen worden, da sie nicht den Kernbereich der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung betreffe. Diese Erwägungen seien auf die private Krankenversicherung übertragbar. Auch hier sei das Interesse der Versichertengesamtheit an bezahlbaren Prämien zu berücksichtigen. Der Versicherungsvertrag werde in Bezug auf das versicherte Risiko nicht zwecklos, weil die Beklagte den Ersatz für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht generell von ihrem Leistungsversprechen ausnehme. Zu Recht seien auch die Kosten der Immunglobulinebehandlung nicht zuerkannt worden. Zur Behandlung des immunologisch bedingten Implantationsversagens stünden schulmedizinische Methoden zur Verfügung; der Kläger habe weiterhin nicht substantiiert dargelegt, dass sich die hier streitige Immunglobulinebehandlung ebenso Erfolg versprechend sei. Hierzu in der Berufungsinstanz gehaltener neuer Vortrag der Klägerseite sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 30.04.2015 (Bl. 341 ff. d. A.) Beweis erhoben über die Behauptungen der Kläger, die Immunglobulinebehandlung der Klägerin zu 2. sei Erfolg versprechend, um ein Implantationsversagen und eine Abstoßung des Embryos zu verhindern. Diese Behandlung habe sich in der Praxis zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ebenso bewährt wie schulmedizinische Behandlungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. med. habil. ...[C] vom 29.12. 2015 / 12.01.2016 (Bl. 359-364 d. A.) und sein Ergänzungsgutachten vom 06.07.2016 (Bl. 490-495 d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Bezug auf die Kosten der Immunglobulinebehandlung in Höhe von 2.027,80 € teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 91a Abs. 1 ZPO), hat der Senat in der Hauptsache nur noch über die mit der Berufung bis zuletzt weiterverfolgten Zahlungsansprüche hinsichtlich der Kosten der ICSI-Behandlung (3.961,23 €) und über den Feststellungsantrag zu befinden. 1. Keinen Erfolg hat die Berufung der Klägerin zu 2. a. Das gilt zunächst, soweit die Klägerin zu 2. behauptete Zahlungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag weiterverfolgt. Insoweit hat die Berufung schon deshalb keinen Erfolg, weil der Zahlungsantrag der Klägerin zu 2. in Ermangelung ihrer Aktivlegitimation unbegründet ist. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit die in Rede stehenden Behandlungsmaßnahmen im medizinischen Sinne der Behandlung des Klägers zu 1. und/oder der Klägerin zu 2. dienten oder dienen. Die Klägerin zu 2. ist - entgegen dem ursprünglichen Vortrag in der Klageschrift - nicht selbst Versicherungsnehmerin, sondern mitversicherte Person. Dies hat, in Übereinstimmung mit dem Versicherungsschein (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 26, 28 d. A.), bereits das Landgericht seiner Entscheidung als unstreitig zugrunde gelegt, was von Klägerseite auch nicht angegriffen worden ist. Nach § 194 Abs. 3 VVG kann bei der Krankenversicherung grundsätzlich ausschließlich die versicherte Person die Versicherungsleistung verlangen. Ein anderes gilt nur, wenn der Versicherungsnehmer die versicherte Person gegenüber dem Versicherer in Textform als Empfangsberechtigten der Versicherungsleistung benannt hat. Das ist vorliegend, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, nicht der Fall. Der Kläger zu 1. hat die Klägerin zu 2. insbesondere nicht dadurch als empfangsberechtigt benannt, dass er mit ihr gemeinsam Klage erhoben hat. Denn die gemeinsam erhobene Klage ist gerade nicht auf Zahlung der gesamten Klagesumme oder einzelner Teilbeträge hieraus (allein) an die Klägerin zu 2. gerichtet, sondern auf Zahlung an die Kläger, d. h. an beide gemeinsam. b. Aufgrund der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin zu 2. hat ihre Berufung auch hinsichtlich des Feststellungsantrages keinen Erfolg. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die unter Ziff. A. 1. a) der Tarifbedingungen Tarif MC getroffene vertragliche Begrenzung auf drei Befruchtungsversuche unwirksam ist, kann nur derjenige haben, der aus der behaupteten Unwirksamkeit der Klausel eigene Ansprüche herleiten kann. Das gilt aber für die Klägerin zu 2., wie vorstehend ausgeführt, gerade nicht. 2. Auch die Berufung des Klägers zu 1. hat in dem Umfang, in dem zuletzt noch in der Hauptsache über sie zu entscheiden ist, keinen Erfolg. a. Das gilt zunächst für den in der Hauptsache noch anhängigen Zahlungsantrag in Höhe von 3.961,23 € wegen der streitigen ICSI-Behandlung des Klägers zu 1. im Zusammenhang mit dem 4. bis 6. Behandlungsversuch der Klägerin. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Beklagte - was unstreitig ist - zunächst aus dem Krankenversicherungstarif des Klägers zu 1. die Kosten dreier Behandlungsversuche im Wege einer kombinierten IVF/ICSI-Behandlung übernommen hatte. Dabei dient die Behandlungskomponente einer In-vitro-Fertilisation der Überwindung zumindest auch von Fruchtbarkeitshindernissen der Frau (hier: aufgrund der bei der Klägerin zu 2. bestehenden Endometriose), die Behandlungskomponente einer intracytoplasmatischen Spermieninjektion der Überwindung von Fruchtbarkeitshindernissen des Mannes (hier: Oligo-Astheno-Teratozoospermie-Syndrom des Klägers zu 1.). Die Kosten weiterer Behandlungsversuche hatte die Beklagte zunächst generell abgelehnt. Erst nachdem es den Klägern gelungen war, die Beklagte von der Unfruchtbarkeit auch der Klägerin zu 2. zu überzeugen, hatte die Beklagte eine Kostenzusage für drei weitere Behandlungsversuche - insoweit jedoch nunmehr nur für die IVF, nicht für die ICSI - erteilt, und zwar nunmehr auf Grundlage des Krankenversicherungstarifs der Klägerin zu 2. (Schreiben der Beklagten vom 13.04.2012, Anlage K8, Bl. 42 d. A.). Der Kläger zu 1. kann weder aus dem eigenen Krankenversicherungstarif noch aus demjenigen der Klägerin zu 2. Kostenerstattung insoweit verlangen, als diese weiteren Behandlungsversuche (4. bis 6. Versuch) eine ICSI des Klägers zu 1. umfasste. aa. Der Anspruch ergibt sich nicht aus dem Krankenversicherungstarif der Klägerin zu 2. Zwar rechnet die Beklagte selbst die ersten drei Behandlungsversuche einer kombinierten IVF/ICSI-Behandlung dem Krankenversicherungstarif des Klägers zu 1. zu, weshalb sie selbst davon ausgeht, dass die Klägerin zu 2. „ihre“ vertraglichen drei Versuche damit noch nicht ausgeschöpft hat. Auch steht außer Streit, dass die Behandlung der Klägerin zu 2. nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn nicht nur eine In-vitro-Fertilisation, sondern begleitend zumindest auch die intracytoplasmatische Spermieninjektion durchgeführt wird, dass letzte mithin medizinisch erforderlich ist. Einem Anspruch aus dem Krankenversicherungstarif der Klägerin zu 2. steht insoweit jedoch entgegen, dass die intracytoplasmatische Spermieninjektion unstreitig gerade und ausschließlich wegen der Fruchtbarkeitshindernisse beim Kläger zu 1. erforderlich ist. Treffen körperlich bedingte Fertilitätseinschränkungen von Mann und Frau zusammen, kommt es für die Kostenerstattung aus dem einen und/oder dem anderen Versicherungsverhältnis darauf an, ob einzelne Behandlungsschritte der künstlichen Befruchtung ausschließlich durch die Erkrankung des einen oder des anderen Partners geboten sind. Nur solche isolierbaren Behandlungsschritte stellen Heilbehandlungsmaßnahmen ausschließlich des betroffenen Partners dar. Nur wenn das nicht möglich ist, andererseits aber feststeht, dass bei einem der Ehepartner eine Fertilitätsstörung vorliegt, so ist die Behandlung, selbst wenn sie zugleich die körperlich bedingte Unfruchtbarkeit beider Partner überwinden soll, jedenfalls auch als eine eigene Heilbehandlung desjenigen Ehepartners anzusehen, bei dem die Fertilitätsstörung nachgewiesen ist. Sind beide Ehepartner privat krankenversichert, erwirbt in diesem Fall jeder von ihnen für die Linderung seiner Fertilitätsstörung einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer (BGH, Urt. v. 13.09.2006 - IV ZR 133/05 -, VersR 2006, 1673, zit. nach juris BGH, Urt. v. 15.09.2010 - IV ZR 187/07 -, VersR 2010, 1485, zit. nach juris). Aus diesen Erwägungen hat der BGH in dem letztgenannten Fall, in dem offen war, ob neben der Fertilitätsstörung des Ehemannes auch eine der Ehefrau vorlag, ausgeführt, wenn eine In-vitro-Fertilisation in Kombination mit einer intracytoplasmatischen Spermieninjektion vorgenommen werde, um die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden, so sei die Maßnahme eine insgesamt auf dieses Krankheitsbild abgestimmte Heilbehandlung, die darauf gerichtet sei, die Unfruchtbarkeit des Mannes zu lindern. Für die Frage der Kostenerstattung sei nicht zwischen Behandlungsschritten zu unterscheiden, die ausschließlich am Körper des Mannes oder der Frau vorgenommen werden. Die Beklagte habe deshalb die Kostenerstattung nicht auf die Spermaaufbereitung im Rahmen der Inseminationsbehandlungen beschränken dürfen. Anders als in jenem Fall steht aber im vorliegenden (seit dem Schreiben der Beklagten vom 13.04.2012, Anlage K8, Bl. 42 d. A.) außer Streit, dass sowohl beim Kläger zu 1. als auch bei der Klägerin zu 2. näher definierte Fertilitätsstörungen vorliegen und dass die Kosten der intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI), deren Kosten noch Gegenstand der Berufung sind, allein auf die Überwindung der Fertilitätshindernisse beim Kläger zu 1. zielt. Letzteres ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Kläger in der Klageschrift, wonach neben der IVF zusätzlich die ICSI-Behandlung notwendig ist, „wenn und soweit der Partner an einem OAT-Syndrom leidet“ (Klageschrift, Seite 4, Bl. 7. d. A.). Unter diesen Umständen kann sich ein Erstattungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Kosten der ICSI-Behandlung beim 4. bis 6. Behandlungsversuch nicht aus dem Krankenversicherungstarif der mitversicherten Klägerin zu 2., sondern allenfalls aus seinem eigenen Krankenversicherungstarif ergeben. bb. Auch aus dem Krankenversicherungstarif des Klägers zu 1. kann dieser jedoch die Erstattung der streitigen Kosten für die im Oktober 2012 vorgenommene ICSI-Behandlung in Höhe von 3.961,23 € nicht verlangen. Dem steht die tarifgemäße Begrenzung des Erstattungsanspruchs des Versicherungsnehmers auf maximal drei Versuche je Maßnahme entgegen. Gemäß den AVB Rahmen- und Tarifbedingungen der Beklagten, § 4 Ziff. 10, sind „erstattungsfähig... im Rahmen des im Tarif festgelegten Leistungsumfangs die Kosten für... künstliche Befruchtung, soweit die medizinischen Gründe für die Durchführung der künstlichen Befruchtung in der Person der versicherten Person liegen und die weibliche Person das 40. Lebensjahr bzw. die männliche Person das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat…“ Die Tarifbedingungen Tarif MC bestimmen unter Ziff. A. 1. a): „Nach Abzug der Selbstbeteiligung... erbringen wir folgende Leistungen: ... Künstliche Befruchtung (§ 4 Abs. 10 a) AVB): 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, beschränkt auf max. 3 Versuche je Maßnahme.“ Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass die tariflich vereinbarte Begrenzung der Aufwendungen für die künstliche Befruchtung auf maximal drei Versuche je Maßnahme wirksam ist. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung haben keinen Erfolg. (1) Die Klausel ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot verstieße. Die Kläger halten die Klausel für nicht hinreichend klar und verständlich. Die Formulierung in Ziff. A. 1. a) der Tarifbedingungen Tarif MC sei schon in sich widersprüchlich und unklar, soweit im ersten Teil der Klausel eine Erstattung von 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen in Aussicht gestellt, diese dann jedoch auf „max. 3 Versuche je Maßnahme“ beschränkt werde. Zudem sei nicht verständlich, was unter einer „Maßnahme“ in diesem Sinne zu verstehen sei. Diese Bedenken greifen jedoch, wie das Landgericht zu Recht erkannt hat, nicht durch. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH, Urteil vom 23.06.1993 - IV ZR 135/92 - BGHZ 123, 83 ff. Juris Rn. 14 m.w.N.). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiß, dass der Versicherer im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsvertrages Erstattungen nicht unbegrenzt, sondern lediglich unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter tariflich definierter Grenzen vornimmt. Dass Versicherungsschutz nicht unbeschränkt, sondern nur innerhalb der tariflich bestimmten Grenzen gewährt wird, wird für das vorliegende Vertragsverhältnis bereits in der einleitenden Formulierung zu § 4 der AVB Rahmen- und Tarifbedingungen deutlich, soweit es dort heißt: „Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen“, sowie in der Regelung in Ziff. 10, die Kosten für künstliche Befruchtung seien - unter den in Ziff. 10 a) bestimmten Voraussetzungen - „im Rahmen des im Tarif festgelegten Leistungsumfanges“ erstattungsfähig. Dieser tariflich festlegte Leistungsumfang erschließt sich sodann aus Ziff. A. 1. a) der Tarifbedingungen Tarif MC gleichfalls mit der gebotenen Klarheit. Danach sind die Kosten für drei Versuche je Maßnahme einer künstlichen Befruchtung zu 100 %, die Kosten für weitere Versuche überhaupt nicht mehr erstattungsfähig. Der Wortlaut der Klausel ist insoweit auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres verständlich. Aus dem Kontext erschließt sich auch hinreichend deutlich, dass unter einer „Maßnahme“ die Summe jener Behandlungsschritte gemeint ist, die in einem Versuch der Herbeiführung einer Schwangerschaft münden. (2) Die Klausel ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie den Kostenerstattungsanspruch überhaupt auf eine bestimmte Zahl von Versuchen je Maßnahme begrenzt. Sie ist insoweit weder überraschend, noch höhlt bereits die Tatsache einer zahlenmäßigen Begrenzung als solche den Versicherungsschutz aus mit der Folge, dass der Vertragszweck gefährdet wäre. Die Klausel ist zunächst nicht überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Es handelt sich nicht um eine ungewöhnliche Klausel, mit der der Versicherungsnehmer nicht zu rechnen braucht. Versicherungsverträgen sind Leistungsbegrenzungen und Leistungsausschlüsse immanent; auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Bei deren Ausgestaltung ist es dem Versicherer bei nicht lebensnotwendigen Behandlungen nicht von vornherein verwehrt, finanzielle Aspekte, nämlich die Begrenztheit der von der Versichertengemeinschaft zur Verfügung gestellten Mittel wie auch das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer Begrenzung der Prämien, einbeziehen. Auch das private Krankenversicherungsverhältnis untersteht - sogar in besonderem Maße - den Grundsätzen von Treu und Glauben. Der Versicherungsnehmer muss bei der Inanspruchnahme der besonders kostenträchtigen und nicht vital lebensnotwendigen Kinderwunschbehandlung in angemessener Weise Rücksicht auf den Versicherer und die Versichertengemeinschaft nehmen. Der Versicherer braucht deshalb jedenfalls ganz unverhältnismäßige Kosten für eine solche Behandlung nicht zu erstatten. Abgesehen davon, dass Erstattungsvoraussetzung ist, dass die Behandlung das einzige Mittel zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ist und bei der Frau eine deutliche Erfolgsaussicht besteht, sind einer Kostenerstattung für wiederholte Fertilisationsversuche Grenzen gesetzt (BGH, Urt. v. 17.12.1986 - Iva ZR 78/85 -, BGHZ 99, 228 und juris Rz. 25; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.04.2004 - 4 U 135/03, I-4 U 135/03 -, VersR 2004, 1546 und juris Rz. 18; OLG Köln, Urt. v. 22.10.1997 - 5 U 94/97 -, VersR 1998, 88, zit. nach juris). (3) Der Senat hat aufgrund des Vortrages der Kläger im vorliegenden Verfahren auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Begrenzung der Zahl der zu erstattenden Behandlungen gerade auf drei Versuche je Maßnahme. Auch die Kläger behaupten nicht, dass bei (unterstellt:) zulässiger Begrenzung der Zahl der Versuche gerade der Wert von drei zu niedrig sei und zu einer unbilligen Aushöhlung des Versicherungsschutzes und letztlich zum Leerlaufen des Versicherungsschutzes führe, etwa deshalb, weil in der Praxis die Durchführung von maximal drei Versuchen kaum jemals Erfolg habe, vielmehr eine im Ergebnis erfolgreiche Kinderwunschbehandlung regelmäßig oder doch häufig erst nach drei oder mehr Fehlversuchen stattfinde. Der Senat verkennt nicht, dass von den Klägern als medizinischen Laien insoweit keine vertieften statistischen Ausführungen erwartet werden können; das würde die Anforderungen an ihre Vortragslast überspannen. Zugunsten der Kläger mag unterstellt werden, dass ihnen in der Frage erfahrungsgemäß notwendiger „Fehlversuche“ bis zum Eintritt eines etwaigen Erfolges von den eigenen behan-delnden Ärzten keine - schon gar keine über ihren individuellen Fall hinausreichende - Beratung zuteil wurde und dass ihnen auch sonst zu dieser Frage keine weiterführenden Erkenntnisse vorliegen. Von der Partei, der substanzieller Vortrag im Rechtsstreit aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, können aber zumindest pauschale Ausführungen erwartet werden. Wollen die Kläger geltend machen, die vertraglich bestimmte Zahl von maximal drei Versuchen je Maßnahme sei unbillig niedrig, so wären zumindest allgemeine Ausführungen zu erwarten, auf welche Überlegungen sich diese Beanstandung stützt. Fehlen selbst solche Ausführungen, so ist es dem Gericht unter Geltung des zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes verwehrt, eigene amtswegige Ermittlungen an die Stelle des von der Partei (notfalls pauschal) zu haltenden Sachvortrages zu setzen. Indem die Kläger lediglich die zahlenmäßige Begrenzung der zu erstattenden Befruchtungsversuche als solche als unbillig angegriffen haben, haben sie geltend gemacht, es seien (solange die übrigen Erstattungsvoraussetzungen, insbesondere die Erfolgsaussichten, bestehen) die Kosten einer unbegrenzten Zahl von Befruchtungsversuchen zu erstatten, haben sie spezifische Bedenken gerade gegen die Höhe der tariflichen Begrenzung auf drei Versuche je Maßnahme nicht vorgebracht. Der Kläger ist hierauf im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31.08.2016 hingewiesen worden, hat sein Vorbringen jedoch nicht ergänzt. b. Nach den vorstehenden Ausführungen hat die Berufung des Klägers auch insoweit keinen Erfolg, als er seinen Antrag weiterverfolgt, festzustellen, dass die unter A. 1. a) der Tarifbedingungen Tarif MC getroffene vertragliche Begrenzung der Anzahl der Versuche einer künstlichen Befruchtung auf maximal 3 Versuche je Maßnahme unwirksam ist. Zu Recht hat zwar das Landgericht hat ein berechtigtes Interesse des Klägers zu 1. im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung und damit die Zulässigkeit seines Feststellungsantrages bejaht. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil gegen die Wirksamkeit der Klausel keine durchgreifenden Bedenken bestehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache zuletzt noch anhängig war, hatte die Berufung beider Kläger keinen Erfolg; die hierauf entfallenden Kosten des Rechtsstreits waren ihnen je zur Hälfte aufzuerlegen (§§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO). Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hatte der Senat über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 S. 1 ZPO). Danach waren die auf den für erledigt erklärten Teil des Zahlungsantrages entfallenden Kosten jeweils hälftig von der Klägerin zu 2. und von der Beklagten zu tragen. Denn ohne das erledigende Ereignis - die Zahlung von 2.027,80 € für die Immunglobulinebehandlung durch die Beklagte - hätten insoweit Berufung und Zahlungsantrag der Klägerin zu 2. keinen Erfolg, Berufung und Zahlungsantrag des Klägers zu 1. jedoch Erfolg gehabt. Einem Erfolg der Klage der Klägerin zu 2. hätte auch insoweit ihre fehlende Aktivlegitimation entgegen gestanden; auf die vorstehenden Ausführungen (oben II. 1.) wird Bezug genommen. Dem Kläger zu 1. stand hingegen aus dem Krankenversicherungstarif der Klägerin zu 2. ein vertraglicher Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten der Immunglobulinebehandlung zu, die bei der Klägerin zu 2. im Rahmen des insgesamt fünften Versuchs einer künstlichen Befruchtung durchgeführt worden ist, nachdem sich ein immunologisch bedingtes rezidivierendes Implantationsversagen erwiesen hatte. Die Erstattungsvoraussetzungen nach § 4 Nr. 6, Nr. 10 a) AVB Rahmen- und Tarifbedingungen lagen insoweit vor, weshalb nach Ziff. A. 1. a) der Tarifbedingungen Tarif MC die erstattungsfähigen Aufwendungen einschließlich derjenigen für die Immunglobulinebehandlung zu 100 % zu erstatten sind. Die Leistungsbegrenzung auf maximal drei Versuche je Maßnahme greift insoweit nicht ein, weil es sich bei dem insgesamt fünften Versuch erst um den zweiten Versuch einer künstlichen Befruchtung aus dem Krankenversicherungstarif der Klägerin zu 2. handelt und die Immunglobulinebehandlung zweifelsfrei und unstreitig der Überwindung von Fertilitätsstörungen auf Seiten der Klägerin zu 2. handelte. Die Beklagte hat insoweit lediglich in Abrede gestellt, dass die Erstattungsvoraussetzungen nach § 4 Nr. 6 AVB vorlagen. Ihre Verteidigung gegen die Klage hätte insoweit jedoch keinen Erfolg gehabt. § 4 Nr. 6 AVB hat folgenden Inhalt: „Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf einen Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.“ Bei der intravenösen Anwendung von Immunglobulinen zur Überwindung eines Implantationsversagens handelt es sich um eine Methode, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt ist (§ 4 Nr. 1 S. 1 AVB Rahmen- und Tarifbedingungen). Zudem geht der Senat nach derzeitiger Erkenntnislage davon aus, dass in der konkreten Behandlungssituation kein anderes, insbesondere kein anderes schulmedizinisch anerkanntes anderes Verfahren zur Verfügung stand, das mindestens ebenso erfolgversprechend oder gar erfolgversprechender gewesen wäre (§ 4 Nr. 1 S. 2 AVB Rahmen- und Tarifbedingungen). Der Senat stützt sich insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. med. habil. ...[C] vom ...[B]zentrum …[Y] in seinem Gutachten vom 29.1.2015 / 12.01.2016 (Bl. 359 ff. d. A.) und in seinem Ergänzungsgutachten vom 06.07.2016 (Bl. 490 ff. d. A.). Danach handelt es sich bei Immunglobulinen ein anerkanntes „schulmedizinisches“ Therapeutikum, das seit Jahrzehnten in der Schulmedizin einen festen Platz hat. Bei Verwendung zur Überwindung von Implantationsproblemen nach repetitiven Implantationsfehler (RIF) liegt zwar ein „off-label“-Gebrauch vor. Dieser sei indes, so der Sachverständige, nach ganz überwiegender Auffassung in Situationen wie derjenigen der Klägerin zu 2. indiziert gewesen. Dieser Einschätzung hat sich der Sachverständige für den streitgegenständlichen Fall nach sorgfältiger Auswertung der Studienlage, einschließlich des Evidenzgrades der einschlägigen Studien, und unter Auseinandersetzung mit den Einwänden der Klägerseite mit überzeugenden Argumenten angeschlossen. Die weit überwiegende Zahl der Studien incl. Metaanalysen komme zu dem Schluss, dass die Gabe von Immunglobulinen im der Lage sei, Implantationsprobleme günstig zu beeinflussen. Dass die Gabe von Immunglobulinen bei RIF-Patientinnen noch keinen Eingang in allgemeine Behandlungsempfehlungen gefunden habe, hänge damit zusammen, dass es für RIF-Patientinnen bislang keine Richtlinien der Eingangsdiagnostik und Behandlung gebe, auch weil Fragen der Prädiagnostik und auch der Konzentrationen bislang nicht eindeutig beantwortet seien. Die Eingangsdiagnose für eine Immunglobulinebehandlung habe bei der Klägerin zu 2. aber zweifelsfrei bestanden. Hinzu kommt, so der Sachverständige weiter, dass im konkreten Einzelfall immer auch die individuellen Erfahrungen des behandelnden Zentrums einzubeziehen sind. Ausweislich einer Stellungnahme des MVZ ...[B]zentrums …[Z] und mehrerer Publikationen bestünden dort seit langem sehr gute Erfahrungen mit der IVIG-Gabe bei repetitiven Implantationsfehlern. Die erzielten Schwangerschaftsraten lägen deutlich über denjenigen, die ohne Immunglobulinegabe in vergleichbarer Situation zu erwarten wären. Nach alledem war, so der Sachverständige zusammenfassend, die Durchführung der Therapie nach Wahl der Substanz und wissenschaftlicher Literaturrecherche und Bewertung bei Entscheidung über die Anwendung schulmedizinisch angezeigt. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen geht der Senat zudem davon aus, dass es keine anderen Methoden gibt, um Implantationsprobleme, die in einem repetitiven Implantationsversagen zutage getreten wären, ebenso oder auch nur ähnlich erfolgversprechend zu überwinden. Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten betont, ihm sei schon nicht klar, welche Verfahren anstelle der Immunglobulinebehandlung hätten angewandt werden sollen, um das offensichtliche Implantationsproblem anderweitig zu lösen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 15.07.2016 auf 27.598,03 € (davon 5.989,03 € für den Berufungsantrag zu 1., 80 % von 27.000,00 € = 21.600,00 € für den Berufungsantrag zu 2.), für die Zeit ab dem 15.07.2016 auf 25.570,23 € (27.598,03 € - 2.027,23 €) festgesetzt.