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12 U 1285/11

OLG Koblenz 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0124.12U1285.11.0A
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Leitsätze
1. Die Pflicht zur Beteiligung des Personalrates im Falle einer außerordentlichen Kündigung eines Beschäftigten mit Leitungsfunktion ist nicht durch die Vorschrift des § 81 LPersVG a.F. ausgeschlossen. Die Regelung, wonach in Personalangelegenheiten von Beschäftigten mit Leitungsfunktionen eine Mitbestimmung des Personalrates nur stattfindet, wenn der betroffene Beschäftigte es beantragt, ist auf den Fall einer fristlosen Kündigung nicht anwendbar.(Rn.4) (Rn.5) 2. Die Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 LPersVG a.F. setzt voraus, dass die in Rede stehende Maßnahme einen gegenwärtig leitenden Angestellten mit den bezeichneten Befugnissen betrifft. Demgegenüber reicht es nicht aus, dass der Betroffene eine entsprechende Stellung in früherer Zeit bekleidet hat. Dies gilt auch, wenn die in Rede stehende Maßnahme ihren Grund in einem Verhalten des Betroffenen zu dieser Zeit hat.(Rn.12)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO dem Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Pflicht zur Beteiligung des Personalrates im Falle einer außerordentlichen Kündigung eines Beschäftigten mit Leitungsfunktion ist nicht durch die Vorschrift des § 81 LPersVG a.F. ausgeschlossen. Die Regelung, wonach in Personalangelegenheiten von Beschäftigten mit Leitungsfunktionen eine Mitbestimmung des Personalrates nur stattfindet, wenn der betroffene Beschäftigte es beantragt, ist auf den Fall einer fristlosen Kündigung nicht anwendbar.(Rn.4) (Rn.5) 2. Die Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 LPersVG a.F. setzt voraus, dass die in Rede stehende Maßnahme einen gegenwärtig leitenden Angestellten mit den bezeichneten Befugnissen betrifft. Demgegenüber reicht es nicht aus, dass der Betroffene eine entsprechende Stellung in früherer Zeit bekleidet hat. Dies gilt auch, wenn die in Rede stehende Maßnahme ihren Grund in einem Verhalten des Betroffenen zu dieser Zeit hat.(Rn.12) Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO dem Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Landgericht hat die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen zu Recht aufgrund einer Verletzung personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen für formell unwirksam gehalten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass bei allen verfahrensgegenständlichen Kündigungen weder der Personalrat beteiligt noch der Kläger auf die bevorstehende Kündigung und ein eventuelles Antragserfordernis für eine Beteiligung des Personalrates hingewiesen wurde. Einer solchen Beteiligung, zumindest eines Hinweises auf ein hierauf gerichtetes Antragsrecht des Klägers hätte es aber bedurft. 1. Der Senat legt seiner Bewertung die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LPersVG) in der vor dem 6. Oktober 2010 geltenden Fassung zugrunde, da sämtliche verfahrensgegenständlichen Kündigungen vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen durch das Landesgesetz zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 28. September 2010 (GVBl Rheinland-Pfalz, S. 292) ausgesprochen wurden. Hiernach gilt: Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 LPersVG a.F. wirkt der Personalrat an der ordentlichen Kündigung eines Beschäftigten mit. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung ist der Personalrat nach § 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 LPersVG a.F. anzuhören und die beabsichtigte Maßnahme ihm gegenüber zu begründen. Nach § 82 Abs. 3 Satz 3 LPersVG a.F. ist ihm Gelegenheit zu geben, etwaige Bedenken binnen einer Frist von vier Werktagen mitzuteilen. Rechtsfolge einer unterlassenen Beteiligung des Personalrates ist nach § 82 Abs. 4 LPersVG a.F. die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. Hiervon erfasst sind auch Verstöße gegen § 82 Abs. 3 LPersVG a.F. (vgl. Ruppert/Lautenbach, Personalvertretungsrecht, 62. EL, § 83 Rdn. 108; für die weitgehend inhaltgleiche Vorschrift des § 79 BPersVG vgl. Altvater/Peiseler, BPersVG, 5. Aufl., § 79 Rdn. 43). Die gegenüber dem Kläger ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen sind demnach nach § 82 Abs. 4 LPersVG a.F. grundsätzlich unwirksam. Eine Anhörung des Personalrates ist jeweils nicht erfolgt. Die mit der Berufung vorgelegte nachträgliche Stellungnahme des Personalrates ist unbehelflich, da ein Beteiligungsmangel durch ein nachträgliches Einverständnis des Personalrates mit der Kündigung nicht geheilt werden kann (Ruppert/Lautenbach a.a.O. § 83 Rdn. 115). 2. Die Pflicht zur Beteiligung des Personalrates nach § 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 LPersVG a.F. ist nicht durch anderweitige personalvertretungsrechtliche Regelungen ausgeschlossen. a) § 81 LPersVG a.F. bestimmt zwar, dass in Personalangelegenheiten eines näher bestimmten Kreises von Beschäftigten mit Leitungsfunktionen, dem der Kläger unstreitig zugehört, eine Mitbestimmung des Personalrates nur stattfindet, wenn der betroffene Beschäftigte es beantragt. Der Senat teilt jedoch die von der Beklagten selbst vertretene Auffassung, dass § 81 LPersVG a.F. auf den von § 82 Abs. 3 LPersVG a.F. erfassten Fall einer fristlosen Kündigung nicht anwendbar ist. Hierfür sprechen zum einen der Wortlaut der §§ 81, 82 LPersVG a.F. und die Gesetzessystematik. Die Einschränkung des § 81 LPersVG a.F. bezieht sich nicht allgemein auf eine Beteiligung des Personalrates, sondern nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut nur auf Entscheidungen und Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen, für deren Wirksamkeit mithin eine Zustimmung des Personalrates erforderlich ist (vgl. § 74 LPersVG a.F.; Ruppert/Lautenbach a.a.O. § 81 Rdn. 1). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Der in den §§ 73 ff. LPersVG a.F. behandelten Mitbestimmung stehen schwächere Formen der Beteiligung wie die Mitwirkung nach § 83 LPersVG a.F. (vgl. auch die Überschrift des 2. Unterabschnittes: „Formen und Durchführung der Mitbestimmung und Mitwirkung“) oder die in den §§ 84 ff. LPersVG a.F. (vgl. die Überschrift des 3. Unterabschnittes: „Sonstige Beteiligung“) beschriebenen Erörterungs-, Teilnahme- und Informationsrechte gegenüber. § 82 LPersVG a.F. sieht für Fälle der Kündigungen nur solch schwächere Beteiligungsformen des Personalrates vor. Dass § 81 LPersVG a.F. auf § 82 LPersVG a.F. keine unmittelbare Anwendung findet, ergibt sich mittelbar auch aus § 82 Abs. 1 Satz 2 LPersVG a.F., da die dortige Anordnung einer entsprechenden Geltung von § 81 LPersVG a.F. für ordentliche Kündigungen anderenfalls sonst entbehrlich gewesen wäre. Eine entsprechende Anordnung, dass auch die Beteiligungsrechte des Personalrates in Fällen außerordentlicher Kündigungen nach Maßgabe von § 81 LPersVG a.F. eingeschränkt ist, fehlt in § 82 Abs. 3 LPersVG a.F.. Zum anderen erschließt sich auch der Sache nach, dass die Ausnahmevorschrift des § 81 LPersVG a.F. auf eine fristlose Entlassung oder außerordentliche Kündigung keine Anwendung findet. Hintergrund der Regelung ist der Umstand, dass leitende Beschäftigte sich im Rahmen ihrer Tätigkeit häufig in einem Interessengegensatz zu der Personalvertretung befinden und mit dieser Konflikte auszutragen haben. Nach § 81 LPersVG a.F. soll es solchen Beschäftigten selbst überlassen bleiben, ob sie die Personalvertretung mit einer eigenen Personalangelegenheit befasst wissen wollen. Das Antragserfordernis dient damit zugleich der Wahrung der persönlichen Unabhängigkeit der Betroffenen im Rahmen ihrer Tätigkeit (vgl. BVerwGE 65, 127, 130; Ruppert/Lautenbach a.a.O. § 81 Rdn. 4). Einer solchen Vorsorge bedarf es im Falle einer von § 82 Abs. 3 PersVG a.F. erfassten Maßnahmen aber typischerweise nicht. Eine fristlose Entlassung oder außerordentliche Kündigung erfolgt regelmäßig gegen den Willen des Betroffenen, ist im Hinblick auf behauptete Verfehlungen veranlasst und hätte die Beendigung des Beamten- oder Beschäftigungsverhältnisses zur Folge. Hinzu kommt, dass - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - die Dauer des infolge eines Hinweis- und Antragserfordernisses nach § 81 LPersVG a.F.verlängerten Beteiligungsverfahrens sich als unvereinbar mit der Fristgebundenheit einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB erweisen kann. Selbst wenn § 81 LPersVG a.F. aber auf Fälle einer außerordentlichen Kündigung - gegebenenfalls unter Verkürzung von Antrags- und Beteiligungsfristen - anwendbar wäre, würde dies den gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Kündigungen nicht zur formellen Wirksamkeit verhelfen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre dann zu beachten, dass der betroffene Beschäftigte nach § 81 Satz 2 LPersVG a.F. von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und auf sein Antragsrecht hinzuweisen ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Auch die Verletzung der Hinweis- und Informationspflicht hätte aber die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge; denn es macht im Hinblick auf die Unwirksamkeitsfolge des § 83 Abs. 4 LPersVG a.F. keinen Unterschied, ob der Personalrat pflichtwidrig nicht beteiligt wurde, oder ob bereits die Entschließung des Betroffenen über eine Beteiligung des Personalrates unterbunden wurde (vgl. Ruppert/Lautenbach a.a.O. § 81 Rdn. 25). Dass er einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, hat der Kläger durch die Rüge der fehlenden Personalratsbeteiligung zum Ausdruck gebracht. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten schließt - zumindest im vorliegenden Fall - auch § 92 Abs. 1 LPersVG a.F. die Anwendung von § 82 LPersVG a.F. nicht aus. Bei der Beklagten handelt es sich zwar - wie von § 92 Abs. 1 LPersVG a.F. vorausgesetzt - um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Der Senat hat aber Bedenken, ob die Vorschrift sich auf die nach § 82 LPersVG a.F. erforderliche Beteiligung des Personalrates bezieht. Nach ihrem Wortlaut schließt § 92 Abs. 1 LPersVG a.F. allein die Geltung der §§ 73 und 78 LPersVG a.F. aus. Die §§ 73 und 78 LPersVG a.F. betreffen jedoch allein das Mitbestimmungsrecht des Personalrates. Während § 73 LPersVG a.F. allgemeine Grundsätze der Mitbestimmung beschreibt, behandelt § 78 LPersVG a.F. den Gegenstand des Mitbestimmungsrechtes in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Damit unterliegt Zweifeln, ob auch die unterhalb der Mitbestimmung angesiedelte Beteiligung bei Kündigungen nach § 82 LPersVG a.F. erfasst sein soll, zumal angesichts des Ausnahmecharakters von § 92 LPersVG a.F. eine enge Auslegung geboten erscheint. Für eine enge, an den in Bezug genommenen Vorschriften orientierte Auslegung spricht auch, dass § 92 Abs. 2 LPersVG a.F. an den einzelnen Teilbestimmungen des Mitbestimmungsrechtes orientierte Anordnungen trifft. Würde die Vorschrift sich auch auf Kündigungen beziehen, wäre zudem nur wenig plausibel, dass nach § 92 Abs. 1 Satz 2 LPersVG a.F. allein die beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines der genannten Angestellten dem Personalrat mitzuteilen ist, nicht aber die mindestens ebenso bedeutsame Kündigung. Die Frage bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, denn § 92 Abs. 1 LPersVG a.F. findet im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb keine Anwendung, weil der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Hinsichtlich des Klägers kommt eine Zugehörigkeit zu dem in § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 LPersVG a.F. genannten Kreis von Personen in Betracht, also solcher Angestellter, die zur ständigen Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Dienststelle berechtigt sind, sowie solcher, die im Wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben wahrnehmen, die ihnen regelmäßig wegen ihrer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung der Dienststelle im Hinblick auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen werden. Dass die Funktion als Geschäftsführer und stellvertretender Hauptgeschäftsführer sowie Organ der Beklagten die Voraussetzungen von § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPersVG a.F. erfüllt, liegt nahe; der Kläger gehörte der Behördenleitung an und war als Entscheidungsträger der Beklagten tätig (zum anzulegenden Maßstab vgl. VG Mainz, Urteil vom 8. Juni 2004 - Az. 5 K 86/04 [juris] unter Bezug auf BAG JZ 1974, S. 647, 649). Im Zeitpunkt der Kündigungen hatte der Kläger die genannten Funktionen aber nicht mehr inne. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger am 1. Oktober 2008 von seinen Pflichten als Geschäftsführer und stellvertretender Geschäftsführer entbunden und durch Beschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 19. Dezember 2008 als stellvertretender Hauptgeschäftsführer abberufen wurde. Der Kläger hat ferner von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen, dass er im Oktober 2008 von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wurde und seitdem nicht mehr für die Beklagte tätig geworden ist. Diese Umstände werden entgegen der Auffassung der Beklagten durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes Koblenz vom 18. Mai 2009 (Az. 4 W 190/09, Bl. 247 GA) nicht in Frage gestellt; der Einzelrichter des 4. Senates hat darin im Gegenteil ausgeführt, dass dem Wunsch des Klägers nach einer vorläufigen Freistellung und Entbindung von seinen Pflichten ("bis auf weiteres") nachgekommen wurde. Nach dem eng auszulegenden Wortlaut von § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 LPersVG a.F. muss der in Rede stehende leitende Angestellte seine Stellung im Zeitpunkt der fraglichen Personalangelegenheit tatsächlich innehaben und ausüben („berechtigt sind“, „wahrnehmen“); die Vorschrift setzt voraus, dass die in Rede stehende Maßnahme einen gegenwärtig leitenden Angestellten mit den bezeichneten Befugnissen betrifft. Demgegenüber reicht es nicht aus, dass der Betroffene eine entsprechende Stellung in früherer Zeit bekleidet hat. Dies gilt auch dann, wenn die in Rede stehende Maßnahme - hier: die Kündigung - ihren Grund in einem Verhalten des Betroffenen zu dieser Zeit hat. Denn § 92 Abs. 1 LPersVG a.F. knüpft allein an den Zeitpunkt einer Maßnahme an. Zum Zeitpunkt des Ausspruches der verfahrensgegenständlichen Kündigungen waren dem Kläger aber keine Aufgaben und Befugnisse mehr übertragen, die eine Zugehörigkeit zu dem von § 92 Abs. 1 LPersVG a.F. bezeichneten Personenkreis begründen könnten, so dass eine Anwendung ausscheidet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27. Februar 2012.