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Beschluss

12 W 753/14

OLG Koblenz 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2015:0225.12W753.14.0A
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Leitsätze
Angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift des § 1664 BGB kommt eine analoge Anwendung auf andere Personen als die Eltern - vorliegend die Großmutter - nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1997, VI ZR 358/94, NJW 1996, 53).(Rn.7)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1.08.2014 abgeändert. Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt, soweit er begehrt, die Antragsgegnerin zu 1. zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens jedoch 500.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, festzustellen, dass die Antragsgegnerin zu 1. verpflichtet ist, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfallereignis in der Wohnung der Antragsgegnerin zu 1. vom 31.08.2011 entstanden ist und künftig entstehen wird, soweit Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind. Ihm wird Rechtsanwalt … zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift des § 1664 BGB kommt eine analoge Anwendung auf andere Personen als die Eltern - vorliegend die Großmutter - nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1997, VI ZR 358/94, NJW 1996, 53).(Rn.7) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1.08.2014 abgeändert. Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt, soweit er begehrt, die Antragsgegnerin zu 1. zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens jedoch 500.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, festzustellen, dass die Antragsgegnerin zu 1. verpflichtet ist, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfallereignis in der Wohnung der Antragsgegnerin zu 1. vom 31.08.2011 entstanden ist und künftig entstehen wird, soweit Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind. Ihm wird Rechtsanwalt … zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben. I. Die Beschwerde ist zum Teil begründet. 1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), soweit der Antragsteller die in dem Schriftsatz vom 2.06.2014 bezeichneten Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1. geltend macht. Der Antragsteller hat einen Sachverhalt vorgetragen, aufgrund dessen eine Haftung der Antragsgegnerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Verletzung ihrer Aufsichtspflicht in Betracht kommt. Nach Darstellung des Antragstellers dauerte die Reanimation durch den Notarzt bis 11.40 Uhr. Im Bericht der ...[A] Therapie Klinik vom 30.04.2012 wird die Hypoxiezeit, also die Zeit der Minderversorgung mit Sauerstoff, auf 15 bis 20 Minuten geschätzt. Daraus schließt der Antragsteller, dass die Schraube zwischen 11.20 Uhr und 11.40 Uhr in die Luftröhre geraten ist. Von dieser Darstellung ist bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage auszugehen. Ob die Darstellung richtig ist, ist gegebenenfalls durch einen Sachverständigen zu klären. Der Notarzt ist ausweislich des Einsatzprotokolls um 11.35 Uhr alarmiert worden. Der Antragsteller gibt an, dass es vom Auffinden durch die Antragsgegnerin zu 1. bis zum Notruf eine halbe Minute gedauert hat. Die Antragsgegnerin zu 1. hat die Zeit vom Auffinden bis zum Notruf in ihrem Unfallbericht vom 18.11.2012 auf ca. 1 1/2 Minuten geschätzt. Geht man davon aus, dass die Antragsgegnerin zu 1. den Antragsteller 2 Minuten vor der Alarmierung des Notarztes (11.35 Uhr) aufgefunden hat, hat sie den Antragsteller möglicherweise 13 Minuten unbeaufsichtigt gelassen. Diese Zeit errechnet sich, wenn (siehe oben) um 11.20 Uhr die Minderversorgung mit Sauerstoff eingesetzt hat, weil der Antragsteller - zu dieser Zeit alleine - die Schraube verschluckt hat. Dehnt man die Zeit zwischen dem Auffinden und der Alarmierung des Notarztes auf 5 Minuten aus, hat die Antragsgegnerin zu 1. den Antragsteller möglicherweise 10 Minuten unbeaufsichtigt gelassen. Wie lange die Antragsgegnerin zu 1. den Antragsteller ohne Aufsicht lassen durfte, kann im Rahmen der Prüfung, ob Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, nicht abschließend beurteilt werden. Nach Auffassung des Senats, die soweit erforderlich im gerichtlichen Verfahren mit Hilfe eines Sachverständigen überprüft werden kann, durfte die Antragsgegnerin zu 1. den Antragsteller nicht 10 Minuten alleine lassen. Der Antragsteller war 1 Jahr alt. Er befand sich nicht in dem Laufstall, der - einen ordnungsgemäßen Zustand unterstellt - zumindest eine gewisse Sicherheit geboten hätte. Die Antragsgegnerin zu 1. haftet gemäß § 276 BGB für jede Fahrlässigkeit. Sie kann die Haftungsbeschränkung des § 1664 BGB nicht in Anspruch nehmen. Diese Haftungsbeschränkung gilt für die Eltern. Die Antragsgegnerin zu 1. ist die Großmutter des Antragstellers. Eine analoge Anwendung des § 1664 BGB auf andere Personen als die Eltern kommt wegen des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift nicht in Betracht (BGH NJW 1996, 53). Gegen die Höhe des mindestens geforderten Schmerzensgeldes (500.000,00 €) bestehen keine Bedenken. 2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit der Antragsteller Ansprüche gegen den Antragsgegner zu 2. geltend macht. Dem Antragsgegner zu 2. ist allenfalls vorzuwerfen, bei dem Aufbau des Laufstalls pflichtwidrig nicht bemerkt zu haben, dass der Stall nicht sicher war, insbesondere dass sich Schrauben lösen konnten. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. 3. Der Antragsteller kann die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen (§ 114 ZPO). II. Die Entscheidung, eine Gebühr nicht zu erheben, beruht auf Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses zum GKG.