Urteil
12 U 288/16
OLG Koblenz 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2017:1009.12U288.16.00
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Leitsätze
Weder nach dem privaten Deliktsrecht noch nach dem öffentlichen Baurecht gibt es eine generelle Pflicht des Eigentümers, alte Bauwerke an den jeweils geltenden Standard anzupassen (OLG Saarbrücken, 09. Mai 2006, 4 U 175/05, OLG Hamm, 23. Februar 1989, 6 U 2/88).(Rn.31)
Tenor
Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das Teilgrund- und Teilendurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12.02.2016 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2. jeweils 50 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.. Der Beklagte zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weder nach dem privaten Deliktsrecht noch nach dem öffentlichen Baurecht gibt es eine generelle Pflicht des Eigentümers, alte Bauwerke an den jeweils geltenden Standard anzupassen (OLG Saarbrücken, 09. Mai 2006, 4 U 175/05, OLG Hamm, 23. Februar 1989, 6 U 2/88).(Rn.31) Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das Teilgrund- und Teilendurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12.02.2016 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2. jeweils 50 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.. Der Beklagte zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 1. an sie 355.871,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 500.000,00 € vom 15.11.2012 bis zum 12.12.2012, aus einem Betrag in Höhe von 410.313,02 € vom 13.12.2013 bis zum 04.03.2014 sowie aus einem Betrag von 355.871,56 € seit dem 05.03.2014 zu zahlen, 2. an sie 4.767,80 € außergerichtliche Kosten der Prozessbevollmächtigten zu zahlen. Die Beklagten haben in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Mit seinem am 12.02.2016 verkündeten Teilgrund- und Teilendurteil hat das Landgericht die Klage in Bezug auf die Beklagten zu 1. und 3. abgewiesen. In Bezug auf den Beklagten zu 2. hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 2. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu 1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 12.02.2016 gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2. zu verurteilen, an sie 355.871,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 500.000,00 € vom 15.11.2012 bis zum 12.12.2012, aus einem Betrag von 410.313,02 € vom 13.12.2012 bis zum 04.03.2014 sowie aus einem Betrag von 335.871,56 € seit dem 05.03.2014 sowie außergerichtliche Kosten der Prozessbevollmächtigten in Höhe von 4.767,80 € zu zahlen. Hilfsweise beantragt die Klägerin, durch Grundurteil festzustellen, dass die Klage in Bezug auf die Beklagte zu 1. dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die Beklagte zu 1. beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Beklagte zu 2. beantragt, die Klage gegen ihn unter teilweiser Abänderung des Teilgrund- und Teilendurteils des Landgerichts Koblenz vom 12.02.2016 abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zu 2. zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen. II. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 2. haben keinen Erfolg. Berufung der Klägerin Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Mit dem Landgericht ist der Senat der Überzeugung, dass eine Haftung der Beklagten zu 1. über den von der Betriebshaftpflichtversicherung des Beklagten zu 3. geleisteten Betrages in Höhe von 304.441,46 € hinaus nicht gegeben ist. Das Landgericht hat zutreffenderweise festgestellt, dass die Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung des Beklagten zu 3. auf den in § 10 Abs. 1 Haftpflichtgesetz normierten Höchstbetrag (300.000,00 €) uneingeschränkt anzurechnen ist. Eine weitergehende Haftung der Beklagten zu 1. unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung nach § 1 Abs. 1 Haftpflichtgesetz scheidet somit aus. Eine (weitergehende) Haftung der Beklagten zu 1. könnte somit nur unter dem Gesichtspunkt der Verschuldenshaftung in Betracht kommen. Der Senat ist mit dem Landgericht der Überzeugung, dass der Beklagten zu 1. im Hinblick auf das Zustandekommen des streitgegenständlichen Unfalls kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. Die Klägerin vertritt auch im Berufungsverfahren die Auffassung, ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten zu 1. sei darin zu sehen, dass diese die bei der Begutachtung im Jahre 2008 festgestellten Mängel in Gestalt des zum Teil durchgerosteten und in den Halterungen gerissenen Füllstabgeländers und des zu niedrigen und teilweise verwitterten Schrammbordsteins nicht zeitnah hätte beseitigen lassen. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, dass der streitgegenständliche Unfall durch eine zeitnahe Mängelbeseitigung verhindert worden wäre. Auch nach der Überzeugung des Senats kann es im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die unterbliebene Instandsetzung der Brücke sich tatsächlich ursächlich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat. Die von der Beklagten zu 1. getroffene Entscheidung, das Brückenbauwerk nicht umgehend zu sanieren und hierbei insbesondere keinen neuen Schrammbordstein und kein neues Füllstabgeländer herzustellen, stellt jedenfalls keine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung (§ 276 BGB) dar. In Betracht käme hier allenfalls eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, zum Beispiel durch Eröffnung eines Verkehrs, Errichtung einer Anlage oder Übernahme einer Tätigkeit, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (BGH in NJW 2007, 762; BGH in NJW 2013, 48; Palandt-Sprau, BGB, 76. Aufl., § 823 Rn. 46). Der genaue Inhalt, der Umfang und die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich dabei zum einen nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs (Vertrauensschutz; legitime Erwartung des regulären Nutzers) und andererseits nach der wirtschaftlichen (finanziellen, organisatorischen und personellen) Zumutbarkeit für den Sicherungsverpflichteten (mit weiteren Nachweisen: Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl., Rn. 473). Der Senat hat die Parteien mit Verfügung vom 14.10.2016 aufgefordert darzulegen, ob es bezüglich der baulichen Beschaffenheit des streitgegenständlichen Brückenbauwerks (Brückengeländer, Schrammbordstein) ein verbindliches Regelwerk gibt. Bezüglich der in der Folgezeit von den Parteien vorgelegten Regelwerke (Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme; Richtlinien für den Entwurf und die Ausbildung von Ingenieurbauwerken - RE-Ing) ist nicht erkennbar, dass diese Regelwerke vorliegend einschlägig sind. Die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme sind gemäß Ziffer IV des vorgelegten Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau Nr. 28/2010 bei dem Neubau, dem Um- oder Ausbau oder der grundhaften Erneuerung von Straßen sowie bei der Erneuerung von Schutzeinrichtungen anzuwenden. Die streitgegenständliche Brücke war zum Unfallzeitpunkt über 100 Jahre alt. Es ist nicht ersichtlich, dass vor dem Unfall im Jahre 2012 Maßnahmen im Sinne der Ziffer IV des genannten Rundschreibens stattgefunden haben. Es ist auch nicht erkennbar, dass der in Ziffer 1 der Richtlinien beschriebene Geltungsbereich betroffen ist. Danach gelten die Richtlinien etwa bei Straßen mit bestimmten Unfallhäufungen oder Unfallauffälligkeiten. Im Bereich der streitgegenständlichen Brücke sind Unfallhäufungen oder Unfallauffälligkeiten nicht ersichtlich. Was die Richtlinie für den Entwurf und die Ausbildung von Ingenieurbauwerken - RE-Ing. angeht, ist die Anwendbarkeit dieses Regelwerkes auf Altbauwerke weder von der Klägerseite dargetan noch ansonsten für den Senat ersichtlich. Es entspricht auch der allgemeinen Rechtsprechung, dass es weder nach dem privaten Deliktsrecht noch nach dem öffentlichen Baurecht eine generelle Pflicht des Eigentümers gibt, alte Bauwerke an den jeweils geltenden Standard anzupassen (OLG Saarbrücken, 4 U 175/05, Urteil vom 09.05.2006, juris; OLG Hamm in NJW-RR 1989, 736). Weiter war zu beachten, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. ...[A] in seinem Gutachtennachtrag vom 13.07.2012 (2040 Js 19102/12 StA Koblenz) ausgeführt hat, für die Errichtung passiver Schutzeinrichtungen an Straßen habe das Bundesministerium für Verkehr Richtlinien erlassen. Die erste Richtlinie sei 1989 herausgegeben worden, eine aktualisierte Ausgabe sei seit 2009 gültig. Diese Richtlinie schreibe auch für Straßen des öffentlichen Verkehrs auf Brücken verschiedene Rückhaltesysteme vor, die je nach Gefährdungsstufe und auf der Fahrbahn zulässiger Höchstgeschwindigkeit in unterschiedliche Kategorien eingeteilt seien. Der Sachverständige hat dann aber weiter ausgeführt, dass in den Richtlinien nicht ausdrücklich beschrieben sei, ob die Sicherungssysteme auch bei Wirtschaftswegen anzuwenden seien. In der Regel würden die Richtlinien aber so ausgelegt, dass ihre Gültigkeit auf das öffentliche Straßennetz ohne Wirtschaftswege beschränkt sei. Werde dem gefolgt, seien für das an der Unfallstelle vorhandene Geländer keine Mängel im Sinne dieser Richtlinien abzuleiten. Insoweit war zu beachten, dass das streitgegenständliche Brückenbauwerk und der zu ihm gehörige Wirtschaftsweg gemäß den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts lediglich von geringer Verkehrsbedeutung sind und vorrangig von dem landwirtschaftlichen Verkehr genutzt werden. Somit traf die Beklagte zu 1. mangels bestehender verbindlicher Regelungen (Vorgaben) lediglich die allgemeine Pflicht, das Brückenbauwerk zu kontrollieren und festgestellte Mängel, die zu sofortigem Handeln Anlass gaben, abzustellen. Solche zum sofortigen Handeln zwingende Mängel lagen aber nach der Überzeugung des Senats bezüglich der streitgegenständlichen Brücke nicht vor. Bei der Beantwortung der Frage, ob die im Jahre 2008 festgestellten Mängel in Gestalt der Durchrostungen im Bereich des Füllstabgeländers und des zu niedrigen Schrammbordsteins ein sofortiges Handeln der Beklagten zu 1. erforderten, war wiederum entscheidend die äußerst geringe Verkehrsbedeutung des Bauwerks und des dazugehörigen Wirtschaftsweges zu berücksichtigen. Wie bereits oben festgestellt, wurde der Wirtschaftsweg vorrangig von dem landwirtschaftlichen Verkehr genutzt. Nach der Überzeugung des Senats musste die Beklagte zu 1. In ihre Überlegungen hinsichtlich der Notwendigkeit der sofortigen Sanierung festgestellter Mängel auch nicht einbeziehen, dass sich der Fall ergeben könnte, dass ein schweres landwirtschaftliches Gerät durch einen Fahrfehler seines Fahrers auf das Brückengeländer auffahren könnte. Bezüglich der normalen Inanspruchnahme des Brückenbauwerks, unter anderem auch durch Fußgänger, war nach der Überzeugung des Senats ein sofortiger Handlungsbedarf nicht gegeben. Das oben gefundene Ergebnis des Senats befindet sich auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Eisenbahn-Bundesamtes in dessen Abschlussbericht vom 18.12.2012. Das Eisenbahn-Bundesamt (Untersuchungszentrale der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes) ist eine seit dem 01.01.1994 bestehende selbständige deutsche Bundesbehörde im Bereich der Bundesverkehrsverwaltung. Das Eisenbahn-Bundesamt unterliegt der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Hauptaufgabe ist die Beaufsichtigung der deutschen Eisenbahnunternehmen und die Untersuchung von Unfällen. Es bestehen keinerlei Abhängigkeiten von der Beklagten zu 1. In dem Abschlussbericht ist ausdrücklich ausgeführt, dass die bei der Inspektion im Jahre 2008 erkannten Schäden (korrodierende Absturzsicherung; unzureichende Schrammbordhöhe) auch nach der Einschätzung des Eisenbahn-Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise weder durch den Fachbeauftragten noch den Anlagenverantwortlichen als Schäden mit Verkehrssicherheitsrisiko eingestuft worden sind. Grundsätzlich nachvollziehbar sei somit auch das Schieben der Instandsetzung in das Jahr 2014. Unter weiterer Berücksichtigung der Tatsache, dass das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, dass es gerade mit Blick auf die Grenzen der finanziellen Möglichkeiten der Beklagten zu 1. im Infrastrukturbereich unumgänglich ist, Maßnahmen bei Bauwerken mit hoher Verkehrsbedeutung solchen bei Bauwerken mit geringerer Verkehrsbedeutung vorzuziehen, stellt es daher von Seiten der Beklagten zu 1. kein schuldhaftes Verhalten dar, dass diese die bei der Inspektion im Jahre 2008 festgestellten Mängel nicht umgehend beseitigt hat. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung kann der Beklagten zu 1. nicht angelastet werden. Berufung des Beklagten zu 2. Die Berufung des Beklagten zu 2. ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage in Bezug auf den Beklagten zu 2. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Haftung des Beklagten zu 2. für die bei der Klägerin bei dem streitgegenständlichen Unfallereignis eingetretenen Schäden ergibt sich aus § 823 BGB. Der Beklagte zu 2. hat angegeben, der streitgegenständliche Unfall sei auf einen Fahrfehler zurückzuführen. Der Beklagte zu 2. hat somit bei dem Befahren des Brückenbauwerks die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Wie das Landgericht geht auch der Senat von einem Fahrlässigkeitsvorwurf aus, der im erhöhten Bereich einzustufen ist. Ausweislich der überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ...[A] in dessen Gutachten vom 29.05.2012 betrug die Breite des Teleskopladers 2,4 m; dessen Radstand sogar 3 m. Zwischen den auf der Brücke angebrachten Geländern blieb eine Durchfahrtsbreite von 4,4 m. Mittig fahrend bestand somit zwischen den Rädern des Teleskopladers und dem Brückengeländer lediglich ein Abstand von 0,70 m. Aus den in dem Gutachten befindlichen Lichtbildern ist ersichtlich, dass der starke Verwitterungszustand der auf dem Brückenwerk befindlichen Schrammborde ohne weiteres erkennbar war (siehe unter anderem Foto Nr. 1.43, 1.44 und 1.45). Dem Beklagten zu 2. muss dies bekannt gewesen sein, da er das Bauwerk nahezu täglich überfuhr. Unter weiterer Berücksichtigung der Tatsache, dass der Teleskoplader allein schon aufgrund seines erheblichen Gewichts (10.000 kg bis 10.500 kg) mit dem Fahrverhalten eines normalen Pkw nicht vergleichbar ist (wesentlich schwerfälliger), wäre es an dem Beklagten zu 2. gewesen das Brückenbauwerk mit äußerster Vorsicht und Sorgfalt zu befahren. Diesen Sorgfalts- und Vorsichtsanforderungen ist der Beklagte zu 2. nicht gerecht geworden. Entgegen der auch mit der Berufung vertretenen Auffassung des Beklagten zu 2. war eine „Haftungsverkürzung“ vorliegend nicht nach den Grundsätzen des „gestörten Gesamtschuldverhältnisses“ vorzunehmen. Der Fall eines „gestörten Gesamtschuldverhältnisses“ ist nicht gegeben. Die Rechtskonstruktion des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses/Gesamtschuldnerausgleichs ist für Fälle geschaffen worden, in denen für einen von mehreren Gesamtschuldnern kraft Vertrages oder Gesetzes eine Haftungsfreistellung besteht. Die Rechtsprechung kommt in diesen Fällen überwiegend zu einer Lösung zu Lasten des Geschädigten (Anspruchskürzung). Dies soll verhindern, dass der privilegierte Gesamtschuldner infolge eines Innenregresses des anderen Gesamtschuldners im Ergebnis doch nicht von der Haftungsfreistellung profitiert. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte zu 1. aber nicht generell durch Vertrag oder Gesetz von ihrer Haftung freigestellt, sondern eine Haftung über den Betrag von 300.000,00 € (§ 10 Abs. 1 Haftpflichtgesetz) hinaus kommt nur deshalb nicht in Betracht, da der Beklagten zu 1. nach den obigen Ausführungen des Senats ein schuldhaftes Verhalten nicht vorzuwerfen ist. Im Falle eines Verschuldens (unerlaubte Handlung) käme hingegen die Haftungsfreistellung des § 10 Abs. 1 Haftpflichtgesetz der Beklagten zu 1. nicht zugute. Eine Anspruchskürzung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des gestörten Gesamtschuldverhältnisses/Gesamtschuldnerausgleichs war somit nicht vorzunehmen. Das Landgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass auch eine Mithaftung der Klägerin aufgrund der von ihrem Nahverkehrszug ausgehenden Betriebsgefahr (§ 1 Abs. 1 Haftpflichtgesetz) nicht in Betracht kommt. Zwar trägt der Beklagte zu 2. zutreffenderweise vor, dass die Betriebsgefahr im Sinne von § 1 Abs. 1 Haftpflichtgesetz im Regelfall nur bei einem grob fahrlässigen Handeln des Schädigers vollständig zurücktritt. Die Frage der Berücksichtigung der Betriebsgefahr ist und bleibt aber jeweils eine Einzelfallentscheidung, bei der sich jede schematische Betrachtungsweise verbietet. Unter Berücksichtigung aller Umstände des streitgegenständlichen Unfalles gelangt auch der Senat zu der Überzeugung, dass die Betriebsgefahr des von der Klägerin betriebenen Nahverkehrszuges in dem hier zu entscheidenden Einzelfall vollständig hinter dem Verschulden des Beklagten zu 2. zurücktritt. Der Senat hat bereits oben ausgeführt, dass er von einem nicht unerheblichen (erhöhten) schuldhaften Verhalten des Beklagten zu 2. ausgeht. Die vorliegende Unfallkonstellation (Kraftfahrzeug auf dem Gleisbett) ist zwar nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht unter den Begriff der höheren Gewalt im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 Haftpflichtgesetz zu subsumieren, kommt dem Sachverhalt der höheren Gewalt aber zumindest relativ nahe. So sieht der Senat es als äußerst außergewöhnlich an, dass ein Kraftfahrzeug von einem Brückenbauwerk von oben auf das Gleisbett fällt und dieses blockiert. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hält es der Senat daher im Rahmen der zu treffenden Einzelfallentscheidung für gerechtfertigt, von einem vollständigen Zurücktreten der Betriebsgefahr auszugehen. Soweit der Beklagte zu 2. schließlich einwendet, eine Anspruchskürzung sei auch geboten, da sich die Klägerin das Verschulden der Beklagten zu 1. an dem Zustandekommen des streitgegenständlichen Unfalls anrechnen lassen müsse, ergibt sich aus den obigen Ausführungen des Senats, dass der Beklagten zu 1. kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. Wie weiter oben ausgeführt konnte somit auch dahinstehen, ob der streitgegenständliche Unfall durch eine vorzeitig vorgenommene Sanierung des Brückenbauwerks (Füllstabgeländer und Schrammbordstein) hätte verhindert werden können. Die Verschiebung (Aufschiebung) der Maßnahme kann jedenfalls nicht als Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten zu 1. angesehen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 711.743,12 € festgesetzt.