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Beschluss

14 W 423/12

OLG Koblenz 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0807.14W423.12.0A
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Leitsätze
Die mit Fristsetzung verbundene gerichtliche Aufforderung an den PKH-Anwalt, einen Vergütungsantrag einzureichen, ist auch dann verbindlich, wenn die Festsetzung zum Zeitpunkt der Aufforderung mangels Abschluss des Verfahrens noch nicht zulässig war.(Rn.2) (Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23.07.2012 wird zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die mit Fristsetzung verbundene gerichtliche Aufforderung an den PKH-Anwalt, einen Vergütungsantrag einzureichen, ist auch dann verbindlich, wenn die Festsetzung zum Zeitpunkt der Aufforderung mangels Abschluss des Verfahrens noch nicht zulässig war.(Rn.2) (Rn.3) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23.07.2012 wird zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Das - nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 und 3 sowie Abs. 4 S. 2 RVG statthafte und fristgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss hat die am 14.02.2012 ausgesprochene Zurückweisung des Vergütungsantrags vom 30.01.2012 zu Recht bestätigt. Die Entscheidung wird von § 55 Abs. 6 S. 2 RVG getragen, nachdem die den Beschwerdeführern am 30.11.2011 gemäß § 55 Abs. 6 S. 1 RVG gesetzte einmonatige Frist ungenutzt verstrichen war. Die Auffassung der Beschwerdeführer, die Fristbestimmung sei unbeachtlich gewesen und habe deshalb die Rechtsfolge des § 55 Abs. 6 S. 2 RVG nicht auslösen können, geht fehl. Allerdings wäre es seinerzeit unzulässig gewesen, die den Beschwerdeführern zustehende weitere Vergütung festzusetzen, weil das Verfahren, auch wenn es nicht mehr betrieben wurde, noch nicht zum Abschluss gelangt war ( § 50 Abs. 1 S. 2 RVG; Jungbauer in Bischof, RVG, 4. Aufl., § 50 Rn. 18; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 50 Rn. 12; Fölsch/Schnapp in Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl. § 50 Rn. 16). Das stand aber einer Aufforderung nach § 55 Abs. 6 S. 1 RVG nicht im Wege (KG JurBüro 1984, 1692, 1393; OLG Zweibrücken, JurBüro 1998, 591, 592); denn diese hatte insoweit lediglich vorbereitenden Charakter. Damit sollte eine einstweilige Situationsbeurteilung ermöglicht werden, die die Geltendmachung etwaiger erst nachfolgend erfallender Gebühren und deren Einbeziehung in die spätere Festsetzung unberührt ließ. Indem die Beschwerdeführer versäumten, ihre damals im Raum stehenden Forderungen anzumelden, büßten sie ihre Ansprüche gegenüber der Staatskasse insgesamt ein (OLG Koblenz NJW-RR 2004, 67; Müller-Rabe a. a. O. § 55 Rn. 35; Schnapp/Volpert in Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl., § 55 Rn. 78). Der Kostenausspruch beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.