Beschluss
14 W 150/25
OLG Koblenz 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2025:0520.14W150.25.00
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Tenor
1. Die Beschwerde des Sachverständigen vom 28.04.2025 gegen den die Vergütung versagenden Beschluss des Landgerichtes Mainz vom 16.04.2024 wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Sachverständigen vom 28.04.2025 gegen den die Vergütung versagenden Beschluss des Landgerichtes Mainz vom 16.04.2024 wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die nach § 4 JVEG zulässige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Sachverständige verkennt, dass ihm nicht eine entstandene Vergütung entzogen wird, sondern aufgrund der entfalteten Tätigkeiten noch gar kein Vergütungsanspruch entstanden ist. Der Sachverständige erhält nach § 8 JVEG für seine Tätigkeit eine Vergütung nach den §§ 9 ff. JVEG sowie Ersatz spezieller und allgemeiner Auslagen nach §§ 5, 6, 7 und 12 JVEG. Erstattungsfähig ist dabei stets nur die notwendige zeitliche Aufwand und die notwendigen Auslagen (Bleutge, BeckOK Kostenrecht, 48. Ed., Stand 01.02.2025, § 8 Rn. 5). Zu vergüten ist die gesamte Zeit, die der Sachverständige mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit dem konkreten Gutachtenauftrag aufwenden musste. Hierzu zählt allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Senates (Senat v. 24.06.2002, 14 W 363/02, NJOZ 2002, 2031) in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH v. 07.11.2006, X ZR 138/04, DS 2007, 148 – schon zur aktuellen Regelung in § 8 JVEG) und der Literatur (vgl. nur Thönissen/Scheuch, BeckOK ZPO, 56 Ed. V. 01.03.2025, § 407a Rn. 2.1.) nicht die Zeit, die der Sachverständige für die Vorprüfung nach § 407a ZPO aufwendet. Einer der anerkannten Ausnahmefälle von diesem Grundsatz steht vorliegend nicht in Rede. Allein die Beauftragung begründet also noch keinen Vergütungsanspruch, weil dem Beauftragten nach § 407a ZPO eben die Möglichkeit verbleibt, diese - jedenfalls unter den mitgeteilten Bedingungen - zurückzuweisen. Aus § 407 und § 408 ZPO ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Hier wird nur geregelt, wann ein Sachverständiger den Auftrag annehmen muss und wann er ihn verweigern kann. Dass er jederzeit - auch vor Erstellung des Gutachtens - abberufen werden kann, ergibt sich aus § 404 Abs. 1 S. 3 ZPO. Für die Frage, welche Tätigkeit ab wann vergütet wird, ergibt sich aus den genannten Normen nichts. Diese Phase ist vergleichbar der Erstellung eines Angebotes und der Verhandlung über die Vertragsbedingungen, die auch in der wirtschaftlichen Praxis nicht vergütet wird. § 8 JVEG sieht für diese Phase der sich anbahnenden Zusammenarbeit gerade noch keine Vergütung vor. Solange das Verfahren nach § 407a ZPO nicht abgeschlossen ist, darf der Sachverständige mit der eigentlichen Begutachtung nicht beginnen, da die Mitteilungen gerade Grundlage einer gerichtlichen Anordnung sein können und nach §§ 404a, 407a ZPO sein müssen, mit dem zunächst beauftragten Sachverständigen nicht fortzufahren (so auch OLG Hamm v. 7.2.2024, 25 W 305/23; Bleutge, BeckOK Kostenrecht, 48. Ed., Stand 01.02.2025, § 8a Rn. 27). Nur so kann dem Sinn und Zweck von § 407 ZPO Rechnung getragen werden. Das Verfahren ist erst abgeschlossen, wenn das Gericht bei Mitteilungen über Abweichungen von der ursprünglichen Beweisanordnung diese Abweichungen genehmigt und den Sachverständigen zur Fortsetzung der Begutachtung auffordert. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend kein Vergütungsanspruch entstanden. Der Sachverständige hat entgegen der Beschwerdebegründung nach der Ablehnung eines erhöhten Stundensatzes den Auftrag gerade nicht vorbehaltslos angenommen. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 21.03.2025 (Bl. 121 eGA LG) erklärt, dass der Auftrag voraussichtlich nicht in der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann (§ 407a Abs. 1 S. 1, 2. Alt.). Auch hat er im Sinne des § 407a Abs. 4 ZPO mitgeteilt, dass der mitgeteilte Kostenvorschuss nicht auskömmlich sein wird. Den Parteien muss darauf die Möglichkeit gegeben werden, angesichts unverhältnismäßiger Kosten auf die Beweisaufnahme zu verzichten, sich ggf. gütlich zu einigen oder ein weniger aufwendiges Verfahren zu wählen (BT-Drs. 11/3621, S. 40; Thönissen/Scheuch, BeckOK ZPO, 56 Ed. V. 01.03.2025, § 407a Rn. 4). Die Prüfung dieser Fragen gehört im Regelfall - wie dargelegt - aber noch nicht zu den vergütungspflichtigen Tätigkeiten des Sachverständigen. Auf diese Mitteilungen muss der Sachverständige auch zunächst abwarten, welche Anordnungen das Gericht hierzu trifft, bis er mit der vergütungspflichtigen Erstellung des Gutachtens beginnt. Insoweit wurde er mit dem Beauftragungsschreiben vom 17.02.2025 auch darauf hingewiesen, dass Zweifel über Inhalt und Umfang des Auftrages - hier Frist und Auslagenvorschuss - zunächst mit dem Gericht zu klären sind (Bl. 108 eGA LG). Das Gericht hat in angemessener Frist - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Parteien anzuhören waren - eine Entscheidung getroffen, nämlich an der Beauftragung des Sachverständigen nicht festzuhalten. Anders als der Beschwerdeführer meint, geht es also nicht darum, dass er gegen § 407a ZPO verstoßen hat und ihm deshalb eine Vergütung nach § 8a JVEG versagt wird, sondern um die Frage, ob überhaupt schon eine vergütungspflichtige Tätigkeit entfaltet wurde, soweit er seine Fachkompetenz, das Vorliegen von Befangenheitsgründen, die Auskömmlichkeit des Kostenvorschusses und die Einhaltung der Erstattungsfrist vorab prüft. Diese Frage ist vorliegend zu verneinen. Soweit er weitergehende Tätigkeiten entfaltet hat, waren diese nicht notwendig, da das Gericht die Frage der Erstattungsfrist und des Auslagenvorschusses noch nicht beschieden hatte. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.