Beschluss
2 OWi 4 SsBs 24/17
OLG Koblenz 2. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0426.2OWI4SSBS24.17.00
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Leitsätze
1. Die auf dem Geschwindigkeitsmessfoto eingeblendeten Daten sind als Urkunde zu behandeln.(Rn.2)
2. Durch die Inaugenscheinnahme einer Urkunde werden regelmäßig nur ihr Vorhandensein und ihre Beschaffenheit belegt, nicht aber ihr Inhalt; zu dessen Erfassung bedarf es grundsätzlich der Verlesung. Erschließt sich der Text bereits aus einem flüchtigen Betrachten, kann dessen Bedeutung nicht ausgeblendet werden und ist mithin Bestandteil der Beweisaufnahme durch Augenscheinseinnahme.(Rn.2)
3. Bei Geschwindigkeitsmessungen mit einem gültig geeichten und entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers eingesetzten Messgerät PoliScan Speed handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren.(Rn.3)
4. Ob dem Betroffenen eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise anzulasten ist, unterliegt allein tatrichterlicher Beurteilung auf Grundlage einer Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Beweisanzeichen. Dem auf eine Rechtskontrolle beschränkten Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht ist die eigene Vornahme einer derartigen Bewertung grundsätzlich verwehrt. Dies gilt auch dann, wenn der Rückschluss auf eine vorsätzliche Tatbegehung nach den im Urteil mitgeteilten Umständen möglich oder sogar naheliegend gewesen wäre, durch den Tatrichter aber nicht gezogen wurde.(Rn.5)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 16. Januar 2017 wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die auf dem Geschwindigkeitsmessfoto eingeblendeten Daten sind als Urkunde zu behandeln.(Rn.2) 2. Durch die Inaugenscheinnahme einer Urkunde werden regelmäßig nur ihr Vorhandensein und ihre Beschaffenheit belegt, nicht aber ihr Inhalt; zu dessen Erfassung bedarf es grundsätzlich der Verlesung. Erschließt sich der Text bereits aus einem flüchtigen Betrachten, kann dessen Bedeutung nicht ausgeblendet werden und ist mithin Bestandteil der Beweisaufnahme durch Augenscheinseinnahme.(Rn.2) 3. Bei Geschwindigkeitsmessungen mit einem gültig geeichten und entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers eingesetzten Messgerät PoliScan Speed handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren.(Rn.3) 4. Ob dem Betroffenen eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise anzulasten ist, unterliegt allein tatrichterlicher Beurteilung auf Grundlage einer Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Beweisanzeichen. Dem auf eine Rechtskontrolle beschränkten Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht ist die eigene Vornahme einer derartigen Bewertung grundsätzlich verwehrt. Dies gilt auch dann, wenn der Rückschluss auf eine vorsätzliche Tatbegehung nach den im Urteil mitgeteilten Umständen möglich oder sogar naheliegend gewesen wäre, durch den Tatrichter aber nicht gezogen wurde.(Rn.5) Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 16. Januar 2017 wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 und 3 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft bemerkt der Senat: 1. Die Verfahrensrüge, mit der der Rechtsbeschwerdeführer geltend macht, das Urteil stütze sich auf Beweismittel, die nicht Inbegriff der Beweisaufnahme gewesen seien (§ 261 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1 OWiG), ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass die Bußgeldrichterin des Amtsgerichts die im Rügevorbringen wiedergegebenen Textzeilen des Messfotos Bl. 2 d.A. in der Hauptverhandlung nicht verlesen hat. Das in der Rechtsbeschwerdebegründung ebenfalls zutreffend wiedergegebene Hauptverhandlungsprotokoll weist aus, dass die Lichtbilder Bl. 1 - 3 d.A. „zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und in richterlichen Augenschein genommen“ wurden (Bl. 71 d.A.). Die auf dem Messfoto Bl. 2 d.A. eingeblendeten Daten sind zwar als Urkunde zu behandeln. Durch die Inaugenscheinnahme einer Urkunde werden regelmäßig nur ihr Vorhandensein und ihre Beschaffenheit belegt, nicht aber ihr Inhalt; zu dessen Erfassung bedarf es grundsätzlich der Verlesung. Diese strenge Differenzierung findet jedoch dann eine Grenze, wenn auch der gedankliche Inhalt der Urkunde gleichsam durch einen Blick auf diese erfasst wird. Erschließt sich der Text bereits aus einem flüchtigen Betrachten, kann dessen Bedeutung nicht ausgeblendet werden und ist mithin Bestandteil der diesbezüglichen Beweisaufnahme (BGH, 3 StR 267/13 v. 12.12.2013, juris Rn. 12, NStZ 2014, 606 ). So verhält es sich bei den auf einem Messfoto eingeblendeten Daten (OLG Stuttgart, 2 Ss 762/16 v. 19.01.2017, juris Rn. 2; KG, 3 Ws (B) 224/15 v. 12.11.2015, juris Rn. 4, NStZ-RR 2016, 27 ). 2. Bei Geschwindigkeitsmessungen mit einem gültig geeichten und entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers eingesetzten Messgerät PoliScan Speed handelt es sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Mannheim (21 OWi 509 Js 35740/15 v. 29.11.2016, juris) nach wie vor um ein standardisiertes Messverfahren (OLG Koblenz, 1 OWi 4 SsBs 27/17 v. 18.04.2017; OLG Zweibrücken, 1 OWi 1 SsBs 53/16 v. 27.01.2017, BeckRS 2017, 104174). 3. Eine Berichtigung des Schuldspruches dahingehend, dass der Betroffene nicht einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern einer vorsätzlichen Tatbegehung schuldig ist, war entgegen dem hierauf gerichteten Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nicht veranlasst. Ob dem Betroffenen eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise anzulasten ist, unterliegt allein tatrichterlicher Beurteilung auf Grundlage einer Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Beweisanzeichen. Dem auf eine Rechtskontrolle beschränkten Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht ist die eigene Vornahme einer derartigen Bewertung grundsätzlich verwehrt. Dies gilt auch dann, wenn der Rückschluss auf eine vorsätzliche Tatbegehung nach den im Urteil mitgeteilten Umständen möglich oder sogar naheliegend gewesen wäre (vgl. hierzu OLG Koblenz, 1 OWi 4 SsBs 11/16 v. 03.03.2016; 1 OWi 3 SsBs 51/14 v. 06.10.2014; 2 SsBs 14/13 v. 14.10.2013), durch den Tatrichter aber nicht gezogen wurde. Im vorliegenden Fall wäre es für den Nachweis der Kenntnis von der Geschwindigkeitsbegrenzung auf die Indizwirkung der nach den Feststellungen mehrfach und beidseitig aufgestellten Begrenzungsschilder und die Ortskenntnis des Betroffenen, hinsichtlich des Nachweises einer Kenntnis von der gefahrenen Geschwindigkeit auf die Indizwirkung der bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 123 km/h verwirklichten Geschwindigkeitsüberschreitung um 43 km/h angekommen (vgl. insoweit Senat, 2 SsBs 128/12 v. 26.08.2013, juris Rn. 15 mwN). Dass das Amtsgericht eine entsprechende Würdigung nicht vorgenommen, sondern den Verstoß ausdrücklich als (zumindest) fahrlässig bewertet hat, mag sich als rechtsfehlerhaft erweisen und auf ein zu Lasten des Betroffenen eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen sein; den Betroffenen beschwert es dagegen nicht. Zwingend in dem Sinne, dass daraus unmittelbar und ohne weitere tatsächliche Wertung der Vorsatz des Betroffenen hervorginge und das Rechtsbeschwerdegericht darauf erkennen könnte, sind die festgestellten Umstände des Verkehrsverstoßes jedenfalls nicht, zumal die Einlassung des Betroffenen offenbar so zu verstehen war, dass er trotz Ortskenntnis nur das letzte die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h wiederholende Schilderpaar wahrgenommen und sodann den Tempomaten, ohne zusätzlich abzubremsen, entsprechend eingestellt habe.