Beschluss
9 UF 414/17
OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0326.9UF414.17.00
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Leitsätze
1. Die in § 26 Abs. 2 Satz 1 FamGKG angeordnete Rangfolge führt dazu, dass zunächst Entscheidungs- und Übernahmeschuldner als Erstschuldner für die noch offene Kostenschuld zu beanspruchen sind. Erst wenn die Zwangsvollstreckung in deren bewegliches Vermögen erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint, dürfen andere Kostenschuldner als Zweitschuldner haftbar gemacht werden.(Rn.9)
2. Die Aussichtslosigkeit ist dabei regelmäßig zu bejahen, wenn dem Erstschuldner Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die entsprechende Bewilligung nicht widerrufen worden ist. Eine Zwangsvollstreckung muss ausnahmsweise aber auch in einem solchen Fall versucht werden, wenn der Erstschuldner durch den gerichtlichen Vergleich so viele Zahlungen erhalten soll oder gar bereits erhalten hat, dass er die Kosten mühelos begleichen könnte.(Rn.11)
3. An dem von § 26 Abs. 2 Satz 1 FamGKG vorgegebenen Rangverhältnis ändert allein der Umstand als solcher, dass dem Erstschuldner Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt worden ist, nichts.(Rn.14)
Tenor
Auf die Erinnerung des Antragsgegners vom 12. Januar 2018 wird der Kostensatz des Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2017 (KaZ/ReZ: [...]) dahingehend abgeändert, dass von dem Antragsgegner derzeit lediglich 355,63 € zu zahlen sind.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 26 Abs. 2 Satz 1 FamGKG angeordnete Rangfolge führt dazu, dass zunächst Entscheidungs- und Übernahmeschuldner als Erstschuldner für die noch offene Kostenschuld zu beanspruchen sind. Erst wenn die Zwangsvollstreckung in deren bewegliches Vermögen erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint, dürfen andere Kostenschuldner als Zweitschuldner haftbar gemacht werden.(Rn.9) 2. Die Aussichtslosigkeit ist dabei regelmäßig zu bejahen, wenn dem Erstschuldner Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die entsprechende Bewilligung nicht widerrufen worden ist. Eine Zwangsvollstreckung muss ausnahmsweise aber auch in einem solchen Fall versucht werden, wenn der Erstschuldner durch den gerichtlichen Vergleich so viele Zahlungen erhalten soll oder gar bereits erhalten hat, dass er die Kosten mühelos begleichen könnte.(Rn.11) 3. An dem von § 26 Abs. 2 Satz 1 FamGKG vorgegebenen Rangverhältnis ändert allein der Umstand als solcher, dass dem Erstschuldner Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt worden ist, nichts.(Rn.14) Auf die Erinnerung des Antragsgegners vom 12. Januar 2018 wird der Kostensatz des Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2017 (KaZ/ReZ: [...]) dahingehend abgeändert, dass von dem Antragsgegner derzeit lediglich 355,63 € zu zahlen sind. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Das Familiengericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 21. März 2017 verpflichtet, ab dem 1. Januar 2016 an die Antragstellerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 445,-- € nebst Zinsen zu zahlen. Den betreffenden Unterhaltsanspruch hat es bis zum 30. Juni 2018 befristet. Den weitergehenden Antrag der Antragstellerin hat es abgewiesen. Diese Entscheidung haben beide Beteiligte mit der Beschwerde angefochten. Im Termin vor dem Beschwerdegericht vom 6. Dezember 2017 hat der Senat der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren uneingeschränkt Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Sodann haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen und insoweit unter anderem vereinbart, dass die Kosten des Verfahrens beider Instanzen und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Den Verfahrenswert hat der Senat mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 auf insgesamt 17.800,-- € festgesetzt. Zugleich hat es den Wert des Vergleichs auf 30.880,-- € festgesetzt. Sodann sind dem Antragsgegner gegenüber mit Kostenrechnung vom 14. Dezember 2017 (KaZ/ReZ: [...]) die gesamten gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 722,25 € in Ansatz gebracht worden. Hiergegen wendet er sich mit der vorliegenden Erinnerung vom 12. Januar 2018, mit welchem er sich im Wesentlichen auf die im Vergleich vom 6. Dezember 2017 getroffene Kostenregelung beruft. Zuvor - mit Schriftsatz vom 11. Januar 2018 - hatte er dem Amtsgericht gegenüber unter anderem erklärt, der Antragstellerin auf der Grundlage des mit dieser geschlossenen Vergleichs noch im Dezember 2017 eine Summe von über 14.000,-- € überwiesen zu haben und eine Überprüfung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe angeregt. II. Die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung des Antragsgegners, über die der Senat durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hatte (§ 57 Abs. 5 Satz 1 FamGKG), ist begründet. Dem Antragsgegner gegenüber können - jedenfalls derzeit - entsprechend der im Vergleich vom 6. Dezember 2017 getroffene Kostenregelung lediglich die hälftigen gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 355,63 € (= 711,25 € / 2) abgerechnet werden. Insoweit - allerdings auch nicht weitergehend - ist der Antragsgegner unter anderem (vgl. §§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 26 Abs. 1 FamGKG) gemäß § 24 Nr. 2 Hs. 1 FamGKG Übernahmeschuldner. Hinsichtlich weiterer Gerichtskosten in Höhe von 303,62 € haftet der Antragsgegner zwar gemäß §§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 26 Abs. 1 FamGKG aufgrund der von ihm eingelegten Beschwerde grundsätzlich ebenfalls. Diesbezüglich besteht eine gesamtschuldnerische Haftung (§ 26 Abs. 1 FamGKG) mit der Antragstellerin, die insoweit nicht nur als Beschwerdeführerin haftet (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamGKG), sondern zudem Übernahmeschuldnerin gemäß § 24 Nr. 2 Hs. 1 FamGKG ist. Wegen der Höhe des entsprechenden Betrages wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 22. Januar 2018 (Bl. 551 bis 553 d.A.) Bezug genommen. Diese Antragstellerhaftung des Antragsgegners tritt aber nach § 26 Abs. 2 Satz 1 FamGKG - jedenfalls derzeit - zurück. Für den - hier vorliegenden - Fall der Existenz mehrerer nach § 26 Abs. 1 GKG gesamtschuldnerisch haftender Kostenschuldner ist in § 26 Abs. 2 Satz 1 FamGKG ausdrücklich geregelt, dass Kostenschuldner nach § 24 Nr. 1 FamGKG (sogenannte Entscheidungsschuldner) und solche gemäß § 24 Nr. 2 GKG (sogenannte Übernahmeschuldner) vorrangig in Anspruch zu nehmen sind. Das bedeutet, dass andere Kostenschuldner als Entscheidungs- und Übernahmeschuldner erst nachrangig, also an zweiter Stelle nach erfolgloser oder aussichtsloser Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen eines existenten Entscheidungs- oder Übernahmeschuldners, herangezogen werden dürfen. Entscheidungs- bzw. Übernahmeschuldner - wie hier die Antragstellerin - sind insoweit Erstschuldner, die anderen Kostenschuldner - wie hier der Antragsgegner - lediglich Zweitschuldner. Diese gesetzlich angeordnete und für die Staatskasse verbindliche (vgl. Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann-Dörndorfer, GKG, FamGKG und JVEG, 3. Aufl. 2014, § 26 FamGKG, Rdnr. 3) Rangfolge führt dazu, dass zunächst Entscheidungs- und Übernahmeschuldner als Erstschuldner für die noch offene Kostenschuld zu beanspruchen sind. Erst wenn die Zwangsvollstreckung in deren bewegliches Vermögen erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint, dürfen andere Kostenschuldner als Zweitschuldner haftbar gemacht werden (vgl. Binz/Dörndorfer/Petz-old/Zimmermann-Dörndorfer, a.a.O.). Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzuwägen (vgl. Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann-Dörndorfer, a.a.O., m.w.N.). Ausgehend hiervon kann der Antragsgegner vorliegend hinsichtlich desjenigen Teils der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, für den er ausschließlich als Antragsteller - Beschwerdeführer - haftet, derzeit nicht herangezogen werden. Eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Antragstellerin ist - jedenfalls soweit ersichtlich - bislang noch nicht versucht worden. Eine solche erscheint auch nicht aussichtslos. Dabei verkennt der Senat nicht, dass für die Annahme einer Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung gegen den Erstschuldner eine Vermutung mit gewissem Wahrscheinlichkeitsgehalt ausreicht (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 8 W 46/13 -, juris, Rdnr. 3). Die Aussichtslosigkeit ist dabei regelmäßig zu bejahen, wenn dem Erstschuldner - wie hier der Antragstellerin - Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die entsprechende Bewilligung nicht widerrufen worden ist (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O., m.w.N. OLG Dresden, Beschluss vom 23. November 2009 - 24 UF 710/06 -, juris, Rdnr. 6; Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl. 2015, §31 GKG, Rdnr. 28, m.w.N.). Eine Zwangsvollstreckung muss ausnahmsweise aber auch in einem solchen Fall versucht werden, wenn der Erstschuldner durch den gerichtlichen Vergleich so viele Zahlungen erhalten soll oder gar bereits erhalten hat, dass er die Kosten mühelos begleichen könnte (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O., m.w.N.; OLG Dresden, a.a.O.; Meyer, a.a.O.). So liegt der Fall hier, hat die Antragstellerin aufgrund des Vergleichs vom 6. Dezember 2017 nach den schlüssigen Angaben des Antragsgegners doch erst im Dezember 2017 einen Betrag in Höhe von über 14.000,-- € gezahlt erhalten. Dass diese Gelder bereits verbraucht worden oder zur Tilgung vorrangiger Verbindlichkeiten einzusetzen sein könnten, ist nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als ein Unterhaltsgläubiger den Lebensunterhalt während vergangener Zeitabschnitte, für die der Schuldner Unterhalt zwar schuldete, aber nicht geleistet hat, offensichtlich aus anderen Quellen bestritten hat (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 1 UFH 4/15 -, BeckRS 2016, 02232, Rdnr. 10; OLG Brandenburg, NJOZ 2015, 1197, 1198, m.w.N.; 2014, 961, 962). Selbst wenn er sich unzumutbar in der Lebenshaltung beschränkt haben sollte, kann ihm die Nachzahlung des Unterhalts darüber nicht mehr hinweghelfen (vgl. OLG Jena, a.a.O.; OLG Brandenburg, a.a.O.). Nur ausnahmsweise wird der Gläubiger deshalb auf die Nachzahlung sofort angewiesen sein, etwa wenn er zum Bestreiten des Lebensunterhalts aufgenommene Schulden sofort zurückzuzahlen hat (vgl. OLG Jena, a.a.O.; OLG Brandenburg, a.a.O.). Dies ist vorliegend aber - insbesondere auch in Anbetracht der dem Senat vorgelegten Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 22. November 2017 - nicht ersichtlich. An dem von § 26 Abs. 2 Satz 1 FamGKG vorgegebenen Rangverhältnis ändert auch allein der Umstand als solcher, dass der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt worden ist, nichts. Zwar hat diese Bewilligung gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO zur Folge, dass die Staatskasse die hier in Rede stehenden Gerichtskosten der Antragstellerin gegenüber nicht geltend machen kann. Die vorzitierte Norm führt jedoch in keinem Falle zu einer dauerhaften Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Verfahrenskostenhilfeempfängers (vgl. nur §§ 120a, 124 ZPO), sondern nur zu einem Zahlungsaufschub im Sinne der Wirkung einer Stundung (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 3. August 2011 - 2 W 77-10 -, BeckRS 2011, 21735; BeckOK Vorwerk/Wolf-Kratz, ZPO, 27. Edition, Stand: 1. Dezember 2017, § 122, Rdnr. 2). Stundet die Staatskasse dem Erstschuldner die Kostenschuld, so ist eine Inanspruchnahme des Zweitschuldners allein aus diesem Grund indes nichtzulässig (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab-Hellstab, GKG, 2017, § 26 FamGKG, Rdnr. 11). Insoweit fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit dieser Situation mit den beiden in § 26 Abs. 2 Satz 1 FamGKG geregelten Alternativen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 3. August 2011 - 2 W 77-10 -, BeckRS 2011, 21735). Maßgeblich ist, dass es für eine erweiternde Auslegung der gesetzlichen Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 1 FamGKG an einer planwidrigen Gesetzeslücke fehlt (vgl. OLG Naumburg, a.a.O.). Denn dem Gesetzgeber waren bei der Schaffung der entsprechenden Norm die Probleme im Zusammenhang mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Kostenschuldner bewusst, wie sich schon daran zeigt, dass er für sie in § 26 Absätzen 3 und 4 GKG spezielle Regelungen geschaffen hat (vgl. OLG Naumburg, a.a.O.). Nach alledem ist es der Staatskasse zumutbar, vor einer Inanspruchnahme des Antragsgegners zunächst das Ergebnis des bei dem zuständigen Rechtspfleger des Familiengerichts (vgl. §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 20 Abs. 1 Nr. 4 c) RPflG; Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 127, Rdnr. 2, m.w.N.) anstehenden VKH-Überprüfungsverfahrens nach §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, 120a Abs. 3 ZPO abzuwarten und dann gegebenenfalls der Antragstellerin gegenüber den hier in Rede stehenden Teil der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens geltend zu machen (vgl. insoweit auch OLG Dresden Beschluss vom 23. November 2009 - 24 UF 710/06 -, juris, Rdnr. 6). Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, sondern stellt ein in diesem zu prüfendes Tatbestandsmerkmal dar (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 5 WF 176/15 -, juris, Rdnr. 14). Somit ist hier lediglich festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Ansatz der einen Betrag von 355,63 € übersteigenden gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen den Zweitschuldner derzeit nicht vorliegen (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 57 Abs. 8 FamGKG.