Beschluss
9 UF 614/18
OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2019:0219.9UF614.18.00
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Leitsätze
1. Ein vor Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (NEhelG) am 30. Juni 1970 erklärtes Vaterschaftsanerkenntnis ist nicht deshalb unwirksam, weil ihm weder die Mutter des Kindes noch dieses selbst zugestimmt haben.(Rn.16)
2. Ein Anfechtungsrecht der überlebenden Ehefrau des Mannes, der vor dem 1. Juli 1970 in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt hat, besteht seit dem 1.Juli 1998 nicht mehr; es folgt seitdem auch nicht mehr aus Art. 12 § 3 Abs. 2 NEhelG.(Rn.26)
3. Zur Substanziierungsobliegenheit einer die Vaterschaft des verstorbenen Mannes anfechtenden Witwe.(Rn.33)
(Rn.35)
Tenor
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bitburg vom 23. Oktober 2018 gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,-- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein vor Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (NEhelG) am 30. Juni 1970 erklärtes Vaterschaftsanerkenntnis ist nicht deshalb unwirksam, weil ihm weder die Mutter des Kindes noch dieses selbst zugestimmt haben.(Rn.16) 2. Ein Anfechtungsrecht der überlebenden Ehefrau des Mannes, der vor dem 1. Juli 1970 in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt hat, besteht seit dem 1.Juli 1998 nicht mehr; es folgt seitdem auch nicht mehr aus Art. 12 § 3 Abs. 2 NEhelG.(Rn.26) 3. Zur Substanziierungsobliegenheit einer die Vaterschaft des verstorbenen Mannes anfechtenden Witwe.(Rn.33) (Rn.35) Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bitburg vom 23. Oktober 2018 gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,-- € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Bei der Antragstellerin handelt es sich um die Witwe und testamentarische Alleinerbin des am [...] 1947 geborenen und am [...] 2009 in [...] verstorbenen [...]. Die Ehe der Antragstellerin mit [...] wurde im Jahre 1984 geschlossen. Aus der Ehe ist ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen. Zuvor hatte [...] - beurkundet durch das Jugendamt [...] am [...] 1970 (Beurk. Reg. Nr. [...]) - anerkannt, der Vater des Antragsgegners zu sein. Dem Anerkenntnis hatten weder die Mutter noch das Kind zugestimmt. Die Antragstellerin hat vorgetragen, ihr verstorbener Ehemann sei nicht der leibliche Vater des Antragsgegners. So habe sie trotz Einsicht in sämtliche Bankunterlagen keinerlei Kenntnis von etwaigen Unterhaltszahlungen erlangt. Auch hätten ihr weder [...] noch dessen Eltern jemals von einem unehelichen Sohn berichtet. Selbst anlässlich der „im Antlitz des Todes“ erfolgten notariellen Beurkundung seines Testaments habe ihr verstorbener Ehemann die Existenz des Antragsgegners unerwähnt gelassen. [...] habe eine Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner zudem grundsätzlich abgelehnt. Es bestehe auch keine physiognomische Ähnlichkeit zwischen ihrem Ehemann und dem Antragsgegner. Möglicherweise sei [...] zu dem hier in Rede stehenden Vaterschaftsanerkenntnis gezwungen worden. Die Antragstellerin hat in erster Instanz beantragt, festzustellen, dass die Anerkennung der Vaterschaft für den am [...] 1969 geborenen [...] gemäß der Erklärung des am [...] 1947 geborenen und am [...] 2009 verstorbenen [...], zuletzt wohnhaft [...] in der Urkunde des Jugendamtes [...] vom [...] 1970 Beurk. Reg. Nr. [...] unwirksam ist; hilfsweise, festzustellen, dass der am [...] 1947 und am [...] 2009 verstorbene [...], zuletzt wohnhaft [...] nicht der Vater des am [...] 1969 geborenen [...] ist. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, Anhaltspunkte, die gegen die Vaterschaft sprechen, existierten nicht. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 Haupt- und Hilfsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vaterschaftsanerkenntnis vom [...] 1970 sei wirksam erklärt worden. Insbesondere sei es nicht unter Verstoß gegen maßgebliche Formvorschriften zustande gekommen; Zustimmungserfordernisse hätten insoweit nicht bestanden. Zudem habe die Antragstellerin ihre Anfechtung der Vaterschaft nicht fristgerecht angebracht. Jedenfalls aber mangele es ihrem Antragsvorbringen an der erforderlichen Substanz. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Insoweit wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr Vorbringen erster Instanz. Der Antragsgegner verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, ebenfalls im Wesentlichen unter Vertiefung und Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, auf die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 29. August 2018 und vom 30. Januar 2019 Bezug genommen. II. Die zulässige - insbesondere statthafte (§ 58 Abs. 1 FamFG) sowie form- (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 FamFG) und fristgerecht (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG) eingelegte - Beschwerde ist unbegründet. Denn das Familiengericht hat zu Recht sowohl dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag der Antragstellerin jeden Erfolg versagt. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Die verfahrensgegenständliche Anerkennung der Vaterschaft ist nicht unwirksam. Insbesondere folgt eine Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses - anders als die Antragstellerin meint - nicht daraus, dass ihm weder die Mutter des Antragsgegners noch dieser selbst zugestimmt haben. [...] - der verstorbene Ehemann der Antragstellerin - hat die Vaterschaft für den Antragsgegner am [...] Februar 1970 anerkannt. Gemäß § 1718 BGB in der an diesem Tag - und darüber hinaus bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (NEhelG) am 30. Juni 1970 - geltenden Fassung war Voraussetzung eines wirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses neben der Qualität des Erklärenden als unehelicher Vater und einem lebenden unehelichen Kind als Bezugsperson lediglich die - hier ohne jeden Zweifel gewahrte - Form der öffentlichen Urkunde (vgl. insoweit Palandt-Lauterbach, BGB, 28. Aufl. 1969, § 1718, Rdnr. 1). Zustimmungserfordernisse bestanden seinerzeit gerade nicht. Der Senat verkennt auch nicht, dass das hier in Rede stehende Anerkenntnis der Vaterschaft bis zum 30. Juni 1970 nicht die Vaterschaft begründete, sondern lediglich die Einrede des Mehrverkehrs (§ 1717 Abs. 1 BGB a.F.) ausschloss (vgl. Palandt-Lauterbach, a.a.O.). Insoweit ist jedoch Art. 12 § 3 Abs. 1 NEhelG zu beachten, wonach ein Mann als Vater im Rechtssinne anzusehen ist, wenn er - wie hier [...] - vor dem 1. Juli 1970 in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder sich in einem vollstreckbaren Schuldtitel zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 BGB (a.F.) verpflichtet hat. Damit erlangte ein vor dem 1. Juli 1970 wirksam erklärtes Vaterschaftsanerkenntnis mit dem Inkrafttreten des NEhelG ohne weiteres vaterschaftsbegründende Wirkung, wobei die Wirksamkeit des Anerkenntnisses nach dem bis zum 30. Juni 1970 geltenden Recht zu beurteilen ist (vgl. Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearb. 2011, Vorbemerkungen zu §§ 1591–1600d, Rdnr. 25, m.w.N.). Hierfür spricht neben dem Wortlaut der Norm auch der dokumentierte Wille des Gesetzgebers. So heißt es in der entsprechenden Gesetzesbegründung unter anderem: „[...] Absatz 1 sieht deshalb vor, dass der Mann in den bezeichneten Fällen als Vater im Sinne des neuen Rechts anzusehen ist (vgl. aber Absatz 2). Damit ergibt sich, daß das Kind die Rechtswirkungen der Vaterschaft ohne weiteres geltend machen kann und daß darüber hinaus alle Rechtswirkungen eintreten, die das neue Recht aus der Anerkennung oder rechtskräftigen gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung herleitet.“ (BT-Drs. V/3719, 65) An dem so geschaffenen Status hat auch Art. 224 § 1 Nr. 1 EGBGB nichts geändert. Danach richtet sich die Vaterschaft hinsichtlich eines vor dem 1. Juli 1998 geborenen Kindes (ausschließlich) nach den bisherigen Vorschriften. Mit den bisherigen Vorschriften sind zudem - anders als die Antragstellerin meint - keinesfalls nur die durch das NEhelG neu eingeführten Anerkennungsvorschriften mit den dort normierten Zustimmungserfordernissen gemeint, sondern sämtliche bis zum 1. Juli 1998 geltenden vaterschaftsbegründenden Normen und damit auch der hier maßgebliche Art. 12 § 3 Abs. 1 NEhelG. Denn eine einmal begründete Vaterschaft sollte durch Art. 224 § 1 Nr. 1 EGBGB und die übrigen Normen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes gerade nicht wieder infrage gestellt werden. Dafür spricht - neben dem Wortlaut der Norm - bereits ganz eindeutig die entsprechende Gesetzesbegründung, in der es unter anderem heißt: „Die Maßgeblichkeit des bisherigen Rechts für die Vaterschaft bedeutet: - Bisher bestehende Vaterschaften bleiben bestehen; [...]“ (BT-Drs. 13/4899, 138) Das Vaterschaftsanerkenntnis vom [...] 1970 ist auch nicht wegen eines auf [...] ausgeübten Drucks als sittenwidrig zu qualifizieren und infolgedessen gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Ein rechtlich relevanter Zwang [...] zur Anerkennung der Vaterschaft für den Antragsgegner ist schon nicht hinreichend dargetan. Die Antragstellerin hat insoweit lediglich die vage Vermutung geäußert, der Vater ihres verstorbenen Ehemannes könne diesen gezwungen haben, das Vaterschaftsanerkenntnis abzugeben. Damit sind auch keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für eine entsprechende seitens des Gerichts gemäß § 26 FamFG amtswegig vorzunehmende Aufklärung des Sachverhalts dargetan (vgl. insoweit MünchKomm-Ulrici, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 27, Rdnr. 8). Der Hilfsantrag der Antragstellerin ist bereits unzulässig. Denn ihr fehlt es an der Berechtigung, die seitens ihres verstorbenen Ehemannes anerkannte Vaterschaft anzufechten. Gemäß § 1600 BGB sind ausschließlich zur Vaterschaftsanfechtung berechtigt: - der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und Nr. 2 BGB sowie nach § 1593 BGB besteht, - der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, - die Mutter und - das Kind. Zwar ist in Art. 12 § 3 Abs. 2 NEhelG darüber hinaus ein Anfechtungsrecht der überlebenden Ehefrau des Mannes, der vor dem 1. Juli 1970 in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt hat, normiert. Die vorzitierte Norm ist auch - dies verkennt der Senat nicht - zu keinem Zeitpunkt förmlich aufgehoben worden und hat damit grundsätzlich nach wie vor Bestand. Sie ist allerdings gemäß Art. 224 § 1 Abs. 2 EBGB - einer Übergangsvorschrift des Kindschaftsrechtsreformgesetzes - auf nach dem 1. Juli 1998 zu entscheidende (vgl. Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearb. 2016, Art. 224 § 1 EGBGB, Rdnr. 17 f.) Vaterschaftsanfechtungsverfahren wie das vorliegende nicht mehr anwendbar, und zwar auch hinsichtlich vor dem 1. Juli 1998 geborener Kinder wie dem hiesigen Antragsgegner (vgl. Staudinger-Rauscher, a.a.O., Rdnr. 16). Denn nach der vorzitierten Norm richten sich die Anfechtung der Ehelichkeit und die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft ausnahmslos nach den ab dem 1. Juli 1998 geltenden Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft. Damit hat der derogationsbefugte Gesetzgeber ausdrücklich den intertemporalen Anwendungsbereich von Art. 12 § 3 Abs. 2 NEhelG einerseits (Vaterschaftsanfechtungen bis zum 30. Juni 1998) und den §§ 1599 ff BGB in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung (Vaterschaftsanfechtungen ab dem 1. Juli 1998) ausdrücklich geregelt. Der entsprechende Wille des Gesetzgebers lässt sich in eindeutiger Art und Weise der entsprechenden Gesetzesbegründung entnehmen, in welcher es unter anderem heißt: „Soll nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eine nach bisherigem Recht begründete Vaterschaft angefochten werden, so sind dafür die neuen Vorschriften maßgeblich. Dies gilt etwa für den Kreis der Anfechtungsberechtigten. [...]“ (BT-Drs. 13/4899, 138) Sähe man dies anders (vgl. insoweit Barczak, JuS 2015, 969, 976, m.w.N.), folgte der Anwendungsvorrang des Art. 224 § 1 Abs. 2 EBGB und der §§ 1599 ff BGB in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung vor Art. 12 § 3 Abs. 2 NEhelG im Übrigen jedenfalls aus dem Grundsatz lex posterior derogat legi priori. Denn nach diesem verdrängt im Falle einer Normenkollision das zeitlich jüngere grundsätzlich das ältere Gesetz (vgl. Barczak, a.a.O.). Soweit der Gesetzgeber durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder im Jahre 2011 unter anderem Art. 12 § 3 Abs. 2 NEhelG geändert hat, führt dies nicht zu einem Vorrang der vorzitierten Norm vor Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB und den §§ 1599 ff BGB in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung. Denn der Gesetzgeber wollte die seinerzeit geltende Rechtslage - wenn auch ganz offensichtlich in deren Verkennung - mit Art. 1 Ziff. 1 des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615) gerade nicht ändern, sondern lediglich redaktionelle Anpassungen vornehmen. Die geltende Rechtslage sollte ausdrücklich beibehalten werden. So heißt es in der entsprechenden Gesetzesbegründung unter anderem: „Bei den vorgeschlagenen Neuformulierungen handelt es sich vor allem um redaktionelle Änderungen. [...] Es soll bei dem geltenden [...] Recht bleiben [...]“ (BT-Drs. 17/3305, 9) Der Hilfsantrag der Antragstellerin wäre allerdings - seine Zulässigkeit unterstellt - auch unbegründet. Denn dem antragsbegründenden Vorbringen fehlt es - wie das Familiengericht zu Recht festgestellt hat - an der erforderlichen Substanz. Zum Schutz des rechtlichen und sozialen Familienverbands aus Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, NJW 2007, 753, 756, Rdnr. 83) genügt der Anfechtende seiner Darlegungslast nicht schon durch die bloße Behauptung, der aktuelle rechtliche Vater sei nicht der biologische Vater des betreffenden Kindes. Vielmehr muss er Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der entsprechenden Abstammung des Kindes zu wecken und die Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 449, 449, Rdnr. 8, m.w.N. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Reuß, beck-online.GROSSKOMMENTAR, BGB, Stand: 1. Februar 2019, § 1599, Rdnr. 75, m.w.N.; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Nickel/Di Cato, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1599, Rdnr. 39, m.w.N.; Erman-Hammermann, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1599, Rdnr. 7). Insoweit müssen konkrete für den Mehrverkehr der Mutter sprechende Umstände benannt werden, wie zum Beispiel der Bestand einer anderweitigen Liebesbeziehung oder Lebensgemeinschaft der Mutter zum Zeugungszeitpunkt, ein Geständnis der Mutter bzw. ihre Mitteilung, dass der rechtliche Vater nicht der leibliche sei (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Reuß, a.a.O., Rdnr. 77.1; MünchKomm-Wellenhofer, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1599, Rdnr. 39). Der in Abstammungssachen geltende Untersuchungsgrundsatz steht dem nicht entgegen. Er kann nämlich schon deshalb nicht zu einer Reduzierung dieser Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung des Antragsvorbringens führen, da der Amtsermittlungsgrundsatz schon nach § 640d ZPO in der ab dem 1. Juli 1970 geltenden Fassung dahingehend eingeschränkt war und dies nunmehr gemäß § 177 Abs. 1 FamFG nach wie vor ist, dass Tatsachen, die nicht vorgetragen sind, nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie geeignet sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden (vgl. BGH, NJW 1998, 2976, 2976; Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearb. 2011, § 1599, Rdnr. 17, m.w.N.). Das Erfordernis, einen Anfangsverdacht darzulegen, trifft zudem nicht nur den die Anfechtung betreibenden (Schein-)Vater, sondern - wie der Gesetzgeber zwischenzeitlich in § 171 Abs. 2 Satz 2 FamFG auch ausdrücklich kodifiziert hat - konsequenterweise jeden Antragsteller (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Reuß, beck-online.GROSSKOMMENTAR, BGB, Stand: 1. Februar 2019, § 1599, Rdnr. 78, m.w.N.; MünchKomm-Wellenhofer, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1599, Rdnr. 37). Die hier vorliegende Fallkonstellation gebietet insoweit keine Ausnahme. Dass einer - vermeintlich - anfechtungsberechtigten Ehefrau des rechtlichen Vaters die Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und infolgedessen ein Vortrag von hinreichenden Umständen wie zum Beispiel der Bestand einer anderweitigen Liebesbeziehung oder Lebensgemeinschaft der Mutter zum Zeugungszeitpunkt, ein Geständnis der Mutter bzw. ihre Mitteilung, dass der rechtliche Vater nicht der leibliche sei, typischerweise mangels entsprechender Erkenntnisquellen schlicht unmöglich oder doch wenigstens in unzumutbarer Art und Weise erschwert wäre, ist weder nachvollziehbar dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich. Einen hinreichenden Anfangsverdacht hat die Antragstellerin vorliegend nicht dargetan.Umstände, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der entsprechenden Abstammung des Kindes zu wecken und die Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen, sind ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Dies gilt auch insoweit, als die Antragstellerin unter Vorlage von Lichtbildern sowie weiterem Beweisantritt behauptet hat, die Physiognomien des verstorbenen [...] und des Antragsgegners ließen keinen Hinweis auf eine zwischen diesen bestehende Blutsverwandtschaft erkennen. Zwar kann die Vaterschaft in Zweifel gezogen werden, wenn das Kind gravierend vom Erscheinungsbild sowohl des anfechtungsberechtigten Mannes als auch der Kindesmutter abweicht (vgl. OLG Jena, Urteil vom 6. März 2003 - 1 UF 358/02 -, juris, Rdnr. 22, m.w.N.). Die Antragstellerin hat zu entsprechenden Abweichungen indes nicht substantiiert vorgetragen. Es fehlen Angaben dazu, inwieweit relevante physiognomische Merkmale oder Haut-, Augen- und Haarfarbe [...] und der Kindesmutter von denjenigen des Antragsgegners abweichen soll. Den bei der Gerichtsakte befindlichen Lichtbildern ist dies ebenfalls nicht ohne weiteres zu entnehmen. Ganz im Gegenteil meint der Senat, durchaus Ähnlichkeiten zwischen [...] und dem Antragsgegner (vgl. insoweit insbesondere die antragsgegnerseits mit Schriftsatz vom 14. Januar 2019 vorgelegten Lichtbilder Nr. 5 und Nr. 10, Bl. 135 und 137 d.A.) sowie insbesondere zwischen den beiden Halbgeschwistern - dem Sohn der Antragstellerin einerseits und dem Antragsgegner andererseits - (vgl. insoweit insbesondere die Anlage Nr. 2 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 26. September 2018, Bl. 95 d.A., und das antragsgegnerseits mit Schriftsatz vom 14. Januar 2019 vorgelegte Lichtbild Nr. 9, Bl. 137 d.A.) zu erkennen. Die von der Antragstellerin mithin ohne nähere Konkretisierung behauptete mangelnde Ähnlichkeit des Antragsgegners mit ihrem verstorbenen Ehemann reicht für einen Anfangsverdacht im hier maßgeblichen Sinne aber gerade nicht aus (vgl. BGH, FamRZ 2005, 342, 342 f.; OLG Jena, a.a.O.; MünchKomm-Wellenhofer, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1599, Rdnr. 38, m.w.N.). Dass - nach dem Antragsvorbringen - weder [...] noch dessen Eltern den Antragsgegner der Antragstellerin gegenüber jemals erwähnt haben, ist bei objektiver Betrachtung ebenfalls nicht geeignet, die Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen. Denn dies ist mindestens ebenso gut mit einem - bei Menschen der Generation [...] hinsichtlich unehelicher Kinder aufgrund deren früherer Tabuisierung durchaus noch verbreiteten - Gefühl der Scham zu erklären, mag ein solches aus heutiger Sicht auch völlig unangebracht erscheinen. Gleiches gilt insoweit, als [...] keinen Kontakt mit dem Antragsgegner wollte und dessen Existenz auch in seinem Testament unerwähnt gelassen hat. Sollte der verstorbene Ehemann der Antragstellerin keinen Kindesunterhalt an den Antragsgegner geleistet haben, spricht dies ebenfalls nicht gegen die leibliche Vaterschaft [...]. Denn eine entsprechende Zahlungsverweigerung könnte eine Vielzahl anderer Gründe haben. Insbesondere kommt insoweit eine mögliche grundsätzliche Inakzeptanz nichtehelicher Kinder in Betracht. Dass [...] auch seinem langjährigen Rechtsbeistand - dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin - gegenüber zu keinem Zeitpunkt von dem Antragsgegner berichtet und insoweit um Maßnahmen zur Verhinderung etwaiger Pflichtteilsansprüche gebeten hat, begründet den hier erforderlichen Anfangsverdacht auch nicht. Ganz im Gegenteil spricht dieser Umstand eher für als gegen die leibliche Vaterschaft [...]. Wäre dieser nämlich der Auffassung gewesen, nicht der leibliche Vater des Antragsgegners zu sein, hätte nichts näher gelegen, als zum Zwecke der Verhinderung etwaiger Pflichtteilsansprüche um Rechtsrat nachzusuchen und in diesem Zusammenhang die tatsächlichen Grundlagen seiner Zweifel an der Abstammung des Antragsgegners mitzuteilen. Dass er dies nicht getan hat, spricht mithin eher dafür, dass es insoweit nichts mitzuteilen gab und [...] etwaigen Bemühungen zur Verhinderung von Pflichtteilsansprüchen des Antragsgegners aufgrund der aus seiner Sicht zweifelsfrei bestehenden Abstammung keine Erfolgsaussichten beimaß. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Alt. 1, 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FamGKG, 169 Nr. 1 und Nr. 4 FamFG (vgl. insoweit auch BeckOK Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach-Neumann, Kostenrecht, 24. Edition, Stand: 1. Dezember 2018, § 47, Rdnr. 38 bis Rdnr. 41.1). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Auch liegen die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG nicht vor; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Insbesondere ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die hier streitentscheidenden Rechtsfragen der intertemporalen Anwendbarkeit verschiedener Normen des Abstammungsrechts sowie der einer die Vaterschaft des verstorbenen Mannes anfechtenden Witwe treffenden Substantiierungsobliegenheit von allgemeiner - über den konkreten Einzelfall hinausgehender - Bedeutung wäre (vgl. insoweit zur ihrem Regelungsgehalt nach identischen Vorschrift des § 543 ZPO: Kessal-Wulf in: BeckOK Vorwerk/Wolf, ZPO, 30. Edition, Stand: 15. September 2018, § 543, Rdnr. 19, m.w.N.; Musielak/Voit-Ball, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 543, Rdnr. 6; MünchKomm-Krüger, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 543, Rdnr. 8, m.w.N.). Das - soweit ersichtlich - Fehlen nahezu jeglicher veröffentlichter Rechtsprechung und Literatur insoweit trotz des Inkrafttretens der maßgeblichen Normen schon vor vielen Jahren spricht jedenfalls gegen eine derartige Bedeutung der genannten Rechtsfragen. Im Übrigen ist die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens offensichtlich von den Besonderheiten des zugrunde liegenden Einzelfalles geprägt.