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Beschluss

9 UF 104/19

OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2019:0605.9UF104.19.00
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Leitsätze
Der Unterhaltspflichtige kann durch - ausdrückliche oder konkludente - Vereinbarung mit dem Unterhaltsberechtigten auf die Geltendmachung der Verwirkung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 2 BGB verzichten. Dies kann im Unterschied zu einer Verzeihung auch bereits vor Eintritt des Verwirkungstatbestandes geschehen. (Rn.42)
Tenor
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 16. Januar 2019 gerichtete Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.000,-- € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 16. Januar 2019 gerichtete Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.000,-- € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten waren vormals Eheleute. Ihre am 5. September 1992 geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. Dezember 2015 geschieden. Die Scheidung ist rechtskräftig. Bereits am 31. August 1992 hatten die Beteiligten einen Ehevertrag notariell beurkunden lassen. Mit notarieller Urkunde vom 19. September 2008 des Notars ...[A] schlossen sie dann erneut einen „Ehevertrag und weitere Vereinbarungen“, in dessen § 4 („Ehegattenunterhalt“) es eingangs heißt, die Unterhaltsvereinbarung in dem Ehevertrag vom 31. August 1992 werde vollumfänglich aufgehoben. Zum Trennungs- und nachehelichen Unterhalt würden die nachfolgenden Vereinbarungen getroffen. Danach verpflichtete sich der Antragsteller unter anderem für den Fall der Trennung und Scheidung zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 4.000,-- €. Ferner wurde vereinbart, dass ein etwaiges Renteneinkommen der Antragsgegnerin auf diesen Unterhalt anzurechnen sein und eine Anpassung des Unterhaltsbetrages an Veränderungen des Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) erfolgen solle. Weiter heißt es in § 4 der vorbezeichneten Urkunde dann: „Im übrigen ist der Unterhalt unabänderbar mit folgenden Ausnahmen: a) Wenn Herr …[B] berufs- oder erwerbsunfähig wird und sich sein Einkommen [...] so verringert, dass [...] weniger als die Hälfte seines Einkommens verbleibt. b) Im Fall der Wiederverheiratung oder dem Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von Frau ...[C] reduziert sich der Unterhalt auf die Hälfte des zuletzt geschuldeten Betrages. Auf § 1586 BGB wird verwiesen. Die Unterhaltsverpflichtung geht jedoch auf die Erben über. Diese können sich nicht auf die Beschränkung des Pflichtteils berufen.“ Am 9. November 2009 ließen die Beteiligten dann von dem Notar ...[A] einen „Nachtrag zum Ehevertrag“ beurkunden, in dessen § 2 („Ehegattenunterhalt“) es heißt: Die Unterhaltsvereinbarung in § 4 der Vorurkunde wird wie folgt abgeändert: Herr ...[B] verpflichtet sich, an Frau ...[C] für den Fall der Trennung und Scheidung der Ehe einen monatlichen, monatlich im Voraus fälligen Trennungs- und nachehelichen Unterhalt in Höhe von 5.000,00 EUR [...] zu bezahlen, vorbehaltlich der Vereinbarungen in § 7 Abs. 4. Zusätzlich verpflichtet sich Herr ...[B], die Miete und die Nebenkosten, nicht aber für Telefon, für die von Frau ...[C] bewohnte Wohnung [...] zu bezahlen. Diese Verpflichtung gilt solange bis [...].“ Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe dem Erhöhungsverlangen der Antragstellerin, welches Anlass für den Abschluss des am 9. November 2009 beurkundeten Nachtrags zum Ehevertrag gewesen sei, nur unter der Maßgabe zugestimmt, dass damit auch die Wertsicherungsklausel und die weiteren unterhaltsrechtlichen Vorteile aus der Vorurkunde entfallen. Die Antragsgegnerin lebe nunmehr in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft. Er ist der Ansicht, § 4 des notariellen Vertrages vom 19. September 2008 habe durch den notariellen Vertrag vom 9. November 2009 insgesamt ersetzt werden sollen. Darüber hinaus sei ein Verzicht auf den aus § 1579 Nr. 2 BGB folgenden Verwirkungseinwand aber aus Rechtsgründen schon gar nicht in wirksamer Art und Weise möglich. Nach alledem sei der hier titulierte Unterhaltsanspruch nach der vorzitierten Norm verwirkt und somit vollständig entfallen. Der Antragsteller hat in erster Instanz beantragt, den notariellen Ehevertrag vor dem Notar ...[A] vom 09.11.2009, Urkundenrollennummer ..01/2009 dahingehend abzuändern, dass er - der Antragsteller - ab April 2017 keinen Unterhalt mehr an die Antragsgegnerin zu bezahlen hat; sowie hilfsweise, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vor dem Notar ...[A] vom 09.11.2009, URNr. ..01/2009, in § 2 ab April 2017 für unzulässig zu erklären. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, der Antragsteller habe im Ehevertrag vom 19. September 2008 wirksam auf den Verwirkungseinwand des § 1579 Nr. 2 BGB verzichtet. Diese Abrede sei später zu keinem Zeitpunkt mehr abgeändert oder gar gänzlich aufgehoben worden. Das Familiengericht hat die Anträge des Antragstellers mit Beschluss vom 16. Januar 2019 vollumfänglich zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Abänderung mit der Begründung einer Beschränkung oder Versagung des Unterhaltes wegen grober Unbilligkeit - hier aufgrund des Lebens der Berechtigten in einer verfestigten Lebensgemeinschaft - sei vertraglich von den Beteiligten ausgeschlossen worden. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Mit dieser verfolgt er sein erstinstanzliches Begehren weiter. Der Antragsteller beantragt, 1. den Beschluss des AG Trier vom 16.01.2019 aufzuheben; 2. den notariellen Ehevertrag von dem Notar ...[A] vom 09.11.2009, Urkundenrollennummer ..01/2009 in der § 2 dahingehend abzuändern, dass er - der Antragsteller - ab April 2017 keinen Unterhalt mehr an die Antragsgegnerin zu bezahlen hat; 3. hilfsweise die Vollstreckung des § 2 und § 5 des notariellen Ehevertrags von dem Notar ...[A] vom 09.11.2009 für unzulässig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 16.01.2019, Az. 9 F 105/18, zurückzuweisen. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, auf die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 12. Dezember 2018 und vom 8. Mai 2019 Bezug genommen. II. Die zulässige - insbesondere statthafte (§ 58 Abs. 1 FamFG), der gesetzlichen Form (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamFG) und Frist (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG) gemäß eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete (§ 117 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 FamFG) - Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Denn das Familiengericht hat den verfahrensgegenständlichen Anträgen zu Recht jeden Erfolg versagt. Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist zwar zulässig (vgl. insoweit BeckOK Hahne/Schlögel/Schlünder-Schlünder, FamFG, 30. Edition, Stand: 1. April 2019, § 238, Rdnr. 17; MünchKomm-Pasche, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 238, Rdnr. 26; Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 238, Rdnr. 41, jew. m.w.N.) aber unbegründet. Denn eine Abänderung der streitgegenständlichen Unterhaltsvereinbarung wegen einer Herabsetzung oder Begrenzung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 2 BGB - allein hierauf beruft sich der Antragsteller vorliegend - haben die Beteiligten wirksam vertraglich ausgeschlossen. So haben die Beteiligten in dem notariell beurkundeten Ehevertrag vom 19. September 2008 ausdrücklich vereinbart, dass ein etwaiges Renteneinkommen der Antragsgegnerin auf den antragstellerseits geschuldeten Unterhalt anzurechnen sein und eine Anpassung des Unterhaltsbetrages an Veränderungen des Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) erfolgen soll. Weiter heißt es in § 4 der vorbezeichneten Urkunde dann: „Im übrigen ist der Unterhalt unabänderbar mit folgenden Ausnahmen: a) Wenn Herr …[B] berufs- oder erwerbsunfähig wird und sich sein Einkommen [...] so verringert, dass [...] weniger als die Hälfte seines Einkommens verbleibt. b) Im Fall der Wiederverheiratung oder dem Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von Frau ...[C] reduziert sich der Unterhalt auf die Hälfte des zuletzt geschuldeten Betrages. Auf § 1586 BGB wird verwiesen. Die Unterhaltsverpflichtung geht jedoch auf die Erben über. Diese können sich nicht auf die Beschränkung des Pflichtteils berufen.“ Mit dieser Vereinbarung haben die Beteiligten eine Abänderung unter anderem wegen einer Herabsetzung oder Begrenzung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Anders kann der vorzitierte Passus des Ehevertrags vom 19. September 2008 nicht ausgelegt werden. Eine vertragliche Abrede ist gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass ihr Inhalt dem von beiden Parteien vernünftigerweise (objektiv) gemeinsam gewollten Sinn und Zweck unter Berücksichtigung ihrer Interessenlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht (vgl. BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Wendtland, BGB, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2019, § 157, Rdnr. 12, m.w.N.). Die Ermittlung des objektiv vereinbarten in diesem Sinne erfolgt nach Maßgabe der Grundsätze über die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen (vgl. BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Wendtland, a.a.O., Rdnr. 10; Staudinger-Singer, BGB, Neubearb. 2017, § 133, Rdnr. 3). Insoweit ist entscheidend, wie der Erklärungsempfänger die jeweilige zum Vertragsabschluss führende Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, § 133, Rdnr. 9, m.w.N.; Staudinger-Singer, a.a.O., Rdnr. 18). Dabei dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung ihrem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren (vgl. BGH, NJW 2006, 3777, 3778; Palandt-Ellenberger, a.a.O.; Erman-Arnold, BGB, 15. Aufl. 2017, § 133, Rdnr. 19). Auf seinen „Horizont“ und seine Verständnismöglichkeiten ist die Auslegung abzustellen, und zwar selbst dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat und auch verstehen durfte (vgl. Palandt- Ellenberger, a.a.O.). Auch wenn nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ist, stellt nämlich nicht der innere, sondern der bekundete Wille das Thema der von § 133 BGB geregelten Auslegung dar (vgl. MünchKomm-Busche, BGB, 8. Aufl. 2018, § 133, Rdnr. 9; Staudinger-Singer, BGB, Neubearb. 2017, § 133, Rdnr. 1). Mithin sind - im hier vorliegenden Falle einer Individualvereinbarung - in erster Linie gerade der von den Parteien gewählte Wortlaut sowie der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12 -, BeckRS 2014, 21522, Rdnr. 48 NJW 2002, 3248, 3249; 1998, 900, 901; Staudinger-Singer, a.a.O., Rdnr. 45; Erman-Arnold, BGB, 15. Aufl. 2017, § 133, Rdnr. 24, jew. m.w.N.). Hiervon ausgehend ist die oben wiedergegebene vertragliche Regelung dahingehend auszulegen, dass seine Abänderung der mit § 4 des Ehevertrags getroffenen Unterhaltsvereinbarung aus jeglichen Gründen ausgeschlossen sein soll, die nicht einem der ausdrücklich aufgeführten Ausnahmetatbestände (Renteneinkommen der Antragsgegnerin, Änderung des VPI, Verringerung des Einkommens des Antragstellers auf weniger als die Hälfte, Wiederverheiratung der Antragsgegnerin oder Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durch diese) unterfallen. Durch die Vereinbarung, der Unterhalt solle „unabänderbar mit folgenden Ausnahmen“ sein, wurde klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine abschließende und für beide Eheleute klare Regelung angestrebt wurde. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung sollten die in § 4 des Ehevertrags genannten Abänderungsgründe mithin abschließend und eine Abänderung im Übrigen ausdrücklich ausgeschlossen sein. Es sollten - nicht anders kann die Vereinbarung aus der maßgeblichen objektiven Sicht verstanden werden - gerade alle anderen denkbaren Abänderungsgründe, und damit auch der aus § 1579 Nr. 2 BGB folgende Verwirkungseinwand, ausgeschlossen werden. Dafür, dass sich der Ausschluss der Abänderbarkeit auch auf § 1579 Nr. 2 BGB beziehen soll, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Beteiligten für den Fall der Wiederverheiratung der Antragsgegnerin oder des Eingehens einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durch diese ausdrücklich eine Regelung getroffen haben, nach welcher die Antragstellerin ihrer dem Antragsteller gegenüber bestehenden Unterhaltsansprüche - anders als in § 1586 Abs 1 BGB normiert - keineswegs gänzlich verlustig sein sollte, sondern lediglich eine Reduzierung des Unterhaltsbetrags auf die Hälfte des zuletzt geschuldeten Betrages vereinbart wurde. Wenn die Beteiligten aber das Bedürfnis hatten, eine Regelung für den Fall der Wiederverheiratung zu treffen, hätte es jedenfalls nahe gelegen, auch den regelmäßig vor einer Wiederverheiratung eintretenden Fall des Lebens in einer verfestigten Lebensgemeinschaft zu regeln, so dieser denn nicht dem generell vereinbarten Abänderungsausschluss unterfallen sollte. Dies gilt umso mehr, als die Beteiligten anderenfalls sehenden Auges einen Geschehensablauf zumindest als Möglichkeit hinzunehmen bereit gewesen sein müssten, bei dem die Antragsgegnerin wegen des Lebens in einer verfestigten Lebensgemeinschaft eine Beschränkung des ihr bis dahin zustehenden Unterhalts auf einen unter 2.000,-- € liegenden Betrag oder gar einen vollständigen Verlust ihres Unterhaltsanspruches hinnehmen müsste, nur um dann durch eine sich an diese Phase anschließende Heirat das teilweise Wiederaufleben ihres Unterhaltsanspruches herbeiführen zu können. Konkrete Anhaltspunkte für eine anderweitige Auslegung der notariellen Vereinbarung vom 19. September 2008 sind im Übrigen weder dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich. Dies geht zu Lasten des Antragstellers. Denn diejenigen Tatsachen, die zu einem bestimmten Auslegungsergebnis führen sollen, hat derjenige Beteiligte darzulegen und zu beweisen, der sich auf jenes Auslegungsergebnis beruft (vgl. BeckOK Bamberger/ Roth/Hau/Poseck-Wendtland, BGB, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2018, § 133, Rdnr. 34; Erman-Arnold, BGB, a.a.O., Rdnr. 39, jew. m.w.N.). Die Beteiligten konnten auch aus Rechtsgründen wirksam auf den aus § 1579 Nr. 2 BGB folgenden Verwirkungseinwand verzichten. Anders als der Antragsteller meint, ist die vorzitierte Norm sehr wohl disponibel (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 UF 96/16 -, juris, Ls. und Rdnr. 8; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Haidl, beck-online.GROSSKOMMENTAR, BGB, Stand: 1. Mai 2019, § 1579, Rdnr. 236; Münch-Schmitz, Familienrecht, 2. Aufl. 2016, § 3 Unterhaltsrecht, Rdnr. 273; wohl auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. August 2018 - 13 UF 71/18 -, juris, Rdnr. 7). Der Unterhaltspflichtige kann durch - ausdrückliche oder konkludente - Vereinbarung mit dem Unterhaltsberechtigten auf die Geltendmachung der Verwirkung des Unterhalts verzichten (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Haidl, a.a.O.; die Möglichkeit eines Verzichts voraussetzend: BGH, NJW 2004, 1326, 1326). Dies kann im Unterschied zu einer Verzeihung auch - wie hier - bereits vor Eintritt des Verwirkungstatbestandes geschehen (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Haidl, a.a.O.). Dass es sich bei § 1579 BGB letztlich - worauf der Antragsteller allerdings zu Recht hinweist - nur um eine Ausprägung der Grundsätze von Treu und Glauben handelt, ändert daran nichts. Liegen die Voraussetzungen des § 1579 BGB nämlich vor, versagt also das Gesetz den eigentlich bestehenden Unterhaltsanspruch, bleibt es dem Unterhaltsverpflichteten dennoch möglich, eine entsprechende Zahlung vorzunehmen oder gar dem Unterhaltsberechtigten zu verzeihen. Dann aber muss es auch möglich sein, dass der Unterhaltsverpflichtete im Sinne der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) bereits im Voraus auf die Anwendung von § 1579 BGB verzichtet. Weiterhin gilt es zu beachten, dass die §§ 1569 ff. BGB maßgebend auf die individuellen Beziehungs- und Lebensumstände abstellen. Wenn aber das Gesetz gerade diese Individualität fordert, muss es den Ehegatten auch möglich sein, eben diese durch vertragliche Regelungen auszugestalten und festzulegen, dass für sie - nach ihrem Empfinden - bestimmte Sachverhalte gerade nicht (grob) unbillig sind (vgl. zu allem Vorstehenden Münch-Schmitz, Familienrecht, 2. Aufl. 2016, § 3 Unterhaltsrecht, Rdnr. 273). Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass Abänderungsklagen wegen verfestigter Lebensgemeinschaft immer auch langwierige Prozesse mit gegenseitiger Bespitzelung (wer hält sich wann wo wie lange auf) und der Sammlung von Beweismitteln bedeuten, die dem Gericht nach oft unguter Beweisaufnahme eine Gesamtabwägung ermöglichen sollen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 UF 96/16 -, juris, Rdnr. 8). Es muss insoweit den Ehepartnern unbenommen sein, auf diese rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten zu verzichten und damit auch das Risiko von „Waschen schmutziger Wäsche” zumindest zu reduzieren (vgl. Münch-Schmitz, Familienrecht, 2. Aufl. 2016, § 3 Unterhaltsrecht, Rdnr. 273). Der so vereinbarte Verzicht auf den aus § 1579 Nr. 2 BGB folgenden Verwirkungseinwand ist auch nicht durch den notariell beurkundeten „Nachtrag zum Ehevertrag“ vom 9. November 2009 entfallen. Durch dessen § 2 wurde die hier maßgebliche Vereinbarung eines Abänderungsausschlusses nicht geändert. Vielmehr ist die entsprechende vertragliche Regelung dahingehend auszulegen, dass durch sie lediglich der antragstellerseits geschuldete Unterhaltsbetrag um 1.000,-- € monatlich angehoben und die zuvor getroffene Unterhaltsvereinbarung um eine weitere Verpflichtung des Antragstellers ergänzt werden sollte. Wie bereits erwähnt ist eine vertragliche Abrede gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass ihr Inhalt dem von beiden Parteien vernünftigerweise (objektiv) gemeinsam gewollten Sinn und Zweck unter Berücksichtigung ihrer Interessenlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht (vgl. BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Wendtland, BGB, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2019, § 157, Rdnr. 12, m.w.N.). Die Ermittlung des objektiv vereinbarten in diesem Sinne erfolgt nach Maßgabe der Grundsätze über die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen (vgl. BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Wendtland, a.a.O., Rdnr. 10; Staudinger-Singer, BGB, Neubearb. 2017, § 133, Rdnr. 3). Insoweit ist entscheidend, wie der Erklärungsempfänger die jeweilige zum Vertragsabschluss führende Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, § 133, Rdnr. 9, m.w.N.; Staudinger-Singer, a.a.O., Rdnr. 18). Dabei dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung ihrem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren (vgl. BGH, NJW 2006, 3777, 3778; Palandt-Ellenberger, a.a.O.; Erman-Arnold, BGB, 15. Aufl. 2017, § 133, Rdnr. 19). Auf seinen „Horizont“ und seine Verständnismöglichkeiten ist die Auslegung abzustellen, und zwar selbst dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat und auch verstehen durfte (vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O.). Auch wenn nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ist, stellt nämlich nicht der innere, sondern der bekundete Wille das Thema der von § 133 BGB geregelten Auslegung dar (vgl. MünchKomm-Busche, BGB, 8. Aufl. 2018, § 133, Rdnr. 9; Staudinger-Singer, BGB, Neubearb. 2017, § 133, Rdnr. 1). Mithin sind zwar - im hier vorliegenden Falle einer Individualvereinbarung - in erster Linie gerade der von den Parteien gewählte Wortlaut sowie der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12 -, BeckRS 2014, 21522, Rdnr. 48 NJW 2002, 3248, 3249; 1998, 900, 901; Staudinger-Singer, a.a.O., Rdnr. 45; Erman-Arnold, BGB, 15. Aufl. 2017, § 133, Rdnr. 24, jew. m.w.N.). Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört aber auch, dass zwar der Wortlaut einer Erklärung den Ausgangspunkt der Auslegung bildet, der übereinstimmende Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation jedoch vorgeht (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Wegen dieses sich aus §§ 133, 157 BGB ergebenden Verbots einer sich ausschließlich am Wortlaut orientierenden Interpretation (vgl. Staudinger-Singer, BGB, Neubearb. 2017, § 133, Rdnr. 48, m.w.N.; Erman-Arnold, BGB, 15. Aufl. 2017, § 133, Rdnr. 24 f., m.w.N.; MünchKomm-Busche, BGB, 8. Aufl. 2018, § 133, Rdnr. 58 f.) darf der Richter schließlich einer Erklärung sogar eine Deutung geben, die von ihrem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutigen Wortsinn abweicht, wenn Begleitumstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12 -, BeckRS 2014, 21522, Rdnr. 48, m.w.N.; Erman-Arnold, a.a.O.). Zu den Begleitumständen, die Rückschlüsse auf den erklärten Geschäftswillen ermöglichen, gehört in erster Linie die Entstehungsgeschichte des Rechtsgeschäfts, insbesondere der Inhalt von Vorverhandlungen (vgl. BGH, NJW 2002, 3248, 3250; Staudinger-Singer, BGB, Neubearb. 2017, § 133, Rdnr. 49; MünchKomm-Busche, BGB, 8. Aufl. 2018, § 133, Rdnr. 59, jew. m.w.N.). Danach gilt es hier zu beachten, dass sowohl der Ehevertrag vom 19. September 2008 als auch der entsprechende Nachtrag vom 9. November 2009 von demselben Notar (...[A], München) entworfen und beurkundet worden sind. Dieser Notar hatte in den Ehevertrag vom 19. September 2008 eingangs des dortigen § 4 („Ehegattenunterhalt“) ausdrücklich einen Passus aufgenommen, wonach die in einem vorangegangenen Ehevertrag (vom 31. August 1992) getroffene Unterhaltsvereinbarung „vollumfänglich aufgehoben“ werde und stattdessen die nachfolgenden Vereinbarungen getroffen würden. Dass derselbe Notar in einer zumindest sehr ähnlichen Situation - Abänderung eines zuvor geschlossenen Ehevertrags - und nur verhältnismäßig kurze Zeit (ca. 14 Monate) später auf eine entsprechende Klausel verzichtet hat, spricht dafür, dass eine vollständige Novation von § 4 des Ehevertrags vom 19. September 2008 mit § 2 des Nachtrags vom 9. November 2009 nicht verbunden sein und dieser vielmehr nur punktuelle Änderungen bewirken sollte. Dem entsprechend heißt es eingangs § 2 des vorbezeichneten Nachtrags lediglich, die Unterhaltsvereinbarung in § 4 der Vorurkunde werde „wie folgt abgeändert“. Des Weiteren kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der in § 4 des Ehevertrags vom 19. September 2008 vereinbarte Abänderungsausschluss neben dem dort ebenfalls verabredete Unterhaltsverzicht das „Herzstück“ der seinerzeit getroffenen Unterhaltsvereinbarung darstellt. Er verkörpert mithin - zumindest auch ganz wesentlich - den Grundgedanken der bisherigen Regelung des nachehelichen Unterhalts. In Anbetracht dieser Bedeutung des Abänderungsausschlusses sowie der weitreichenden Folgen seines möglichen Entfalls, die jedenfalls dem Notar hätten bewusst sein müssen, wäre jedoch nichts mehr zu erwarten gewesen, als eine ausdrückliche Regelung zur Abänderung bzw. Aufhebung auch des Abänderungsausschlusses in den Vertragstext des Nachtrages vom 9. November 2009 aufzunehmen, wenn dieser den Abänderungsausschluss denn nicht unberührt lassen sollte. Dass es an einer solchen ausdrücklichen Regelung fehlt, spricht folglich auch in ganz erheblichem Maße dafür, dass der am 19. September 2008 vereinbarte Abänderungsausschluss von dem am 9. November 2009 beurkundeten Nachtrag nicht betroffen sein sollte. Konkrete Anhaltspunkte für eine anderweitige Auslegung der notariellen Vereinbarung vom 9. November 2009 sind im Übrigen weder dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich. Dies geht nach den oben bereits dargelegten Grundsätzen zu Lasten des Antragstellers. So gibt insbesondere der in § 7 a.E. aufgenommene Passus, wonach Vereinbarungen in der Vorurkunde unverändert bestehen bleiben, soweit sie durch die hier in Rede stehenden Urkunde nicht abgeändert und ergänzt wurden, hinsichtlich der hier vorzunehmenden Auslegung nichts her. Denn deren Gegenstand ist ja gerade die Frage, ob der in der Vorurkunde vereinbarte Abänderungsausschluss abgeändert wurde oder nicht. Das antragstellerseits vertretene Auslegungsergebnis ist daher gerade Voraussetzung der im vorerwähnten Passus geregelten Rechtsfolge. Auch der Umstand, dass der beurkundende Notar in § 2 des Nachtrags zum Ehevertrag formuliert hat, § 4 der Vorurkunde werde „wie folgt abgeändert“, während er in § 4 des Nachtrags beurkundet hat, § 6 Abs. 1 der Vorurkunde werde „dahingehend abgeändert, dass [...]“, rechtfertigt kein anderes Auslegungsergebnis. Denn einen relevanten Unterschied in der Bedeutung beider Formulierungen vermag der Senat nicht zu erkennen. Dass der Notar in § 2 des Nachtrags nicht auf einen bestimmten Absatz des § 4 der Vorurkunde Bezug genommen hat, während es in § 4 des Nachtrags konkret heißt, „§ 6 der Vorurkunde“ werde abgeändert, reicht ebenfalls nicht aus. Insoweit gilt es nämlich zu beachten, dass sich § 2 des Nachtrags gerade nicht lediglich auf § 4 Abs. 2 der Vorurkunde bezieht, sondern überdies eine Ergänzung der in § 4 des Ehevertrags getroffenen Regelung um eine weitere Verpflichtung (Zahlung der Miete und der Nebenkosten für die von der Antragsgegnerin bewohnte Wohnung in München) enthält. Im Übrigen verkennt der Senat auch nicht, dass der Antragsteller - unter Angebot einer „Beteiligteneinvernahme“ vorgetragen hat, er habe der Antragstellerin deutlich gesagt, dass er nicht mehr zahlen wolle, wenn sie mit jemandem zusammenlebe. Genauso habe er vor dem Hintergrund der deutlichen Erhöhung des Unterhaltes der Antragsgegnerin klar gemacht, dass er einer Wertsicherungsklausel nicht mehr zustimmen werde. Denn dieses Vorbringen reicht zur schlüssigen Darlegung des Abschlusses einer entsprechenden Vereinbarung nicht aus. So ist ihm schon nicht zu entnehmen, wann und in welchem Zusammenhang der Antragsteller gesagt haben will, dass er nicht mehr zahlen wolle, wenn die Antragstellerin mit jemandem zusammenleben werde. Ferner fehlt es an konkretem Vortrag dazu, wann, in welchem Zusammenhang und vor allem auf welche Art und Weise hat der Antragsteller „klar gemacht“ haben will, dass er einer Wertsicherungsklausel nicht mehr zustimmen werde. Ohne entsprechendes tatsächliches Vorbringen ist es aber in Anbetracht der oben dargestellten Auslegungsgrundsätze gerade nicht möglich, die Relevanz des hier in Rede stehenden Vortrags für die Auslegung der streitgegenständlichen Vereinbarung vom 9. November 2009 sachgerecht zu prüfen. Jedenfalls aber reicht das vorstehend geschilderte Vorbringen des Antragstellers deshalb nicht aus, weil es sich nicht zu einer etwaigen Reaktion der Antragsgegnerin verhält. In Anbetracht dessen kann aber nicht festgestellt werden, dass die Unterzeichnung des Nachtrags vom 9. November 2009 bei verständiger Würdigung als Zustimmung der Antragsgegnerin zu der ihr gegenüber (vermeintlich) zum Ausdruck gebrachten Intention des Antragstellers verstanden werden durfte. Dem weiteren Vorbringen des Antragstellers, er habe seine Zustimmung zu dem Erhöhungsverlangen nur unter der Maßgabe erteilt, dass damit auch die Wertsicherungsklausel und die weiteren unterhaltsrechtlichen Vorteile aus der Vorurkunde entfallen, war im Übrigen auch schon deshalb nicht nachzugehen. Denn insoweit fehlt es bereits an jedem Beweisangebot. Nach alledem ist dem verfahrensgegenständlichen Abänderungsantrag vollumfänglich der Erfolg zu versagen. Der Senat ist mithin zu einer Entscheidung über den hilfsweise angebrachten Vollstreckungsabwehrantrag berufen. Dieser ist ebenfalls zwar zulässig (vgl. insoweit BeckOK Hahne/Schlögel/Schlünder-Schlünder, FamFG, 30. Edition, Stand: 1. April 2019, § 238, Rdnr. 17; Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 238, Rdnr. 41, jew. m.w.N.) aber unbegründet. Denn auch insoweit ist von entscheidender Bedeutung, dass der Antragsteller mit dem Ehevertrag vom 19. September 2008 auf den aus § 1579 Nr. 2 BGB folgenden Verwirkungseinwand - allein hierauf beruft sich der Antragsteller vorliegend auch zur Begründung seines Hilfsantrags - verzichtet hat. Diesbezüglich wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die entsprechenden obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 3 Satz 1, 243 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Auch liegen die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG nicht vor; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Verzichts auf den aus § 1579 Nr. 2 BGB folgenden Verwirkungseinwand grundsätzliche Bedeutung im hier maßgeblichen Sinne beikommt. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch die Beschwerdeentscheidung aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage höchstrichterlich bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (vgl. Zu allem Vorstehenden BGH, NJW-RR 2016, 1529, 1530, Rdnr. 16, m.w.N.). Gemessen daran hat die oben genannte Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Verzichts auf den aus § 1579 Nr. 2 BGB folgenden Verwirkungseinwand von einigen Oberlandesgerichten oder aber von Stimmen der Literatur mit einer gewissen Substanz und einigem Gewicht unterschiedlich beantwortet würde. Im Übrigen ist die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens schon ganz offensichtlich von den Besonderheiten des zugrunde liegenden Einzelfalles geprägt.