Beschluss
9 UF 408/19
OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2019:0923.9UF408.19.00
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Leitsätze
1. Ein Fortbestehen einer gemeinsamen elterlichen Sorge entspricht nicht dem Kindeswohl, wenn ein Kind mit vielfältigem Förderbedarf mit dem Bruder beim Vater wohnt und dieser es besser fördern kann. Es entspricht insbesondere dem Kindeswohl, dass Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater zuzuweisen, auch wenn er eher wenig Zeit mit dem Kind verbringen kann und das Kind teilweise von den Großeltern bzw. Dritten fremdbetreut wird. Denn ausschlaggebend für die Beziehung ist nicht die Dauer der verbrachten gemeinsamen Zeit, sondern die Beziehungsqualität.(Rn.26)
2. Insbesondere gilt dies, wenn das Verhalten der Kindesmutter darauf hindeutet, dass sie die kindlichen Bedürfnisse unzureichend wahrnimmt, nur gering belastbar ist, phasenweise mit der Bewältigung alltäglicher Anforderungen überfordert ist und wenig Regelmäßigkeit und Struktur bietet.(Rn.25)
Tenor
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 6. Juli 2019 gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,-- € festgesetzt.
Der Antragsgegnerin wird für den zweiten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt. In diesem Rahmen wird ihr Rechtsanwältin …, als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Fortbestehen einer gemeinsamen elterlichen Sorge entspricht nicht dem Kindeswohl, wenn ein Kind mit vielfältigem Förderbedarf mit dem Bruder beim Vater wohnt und dieser es besser fördern kann. Es entspricht insbesondere dem Kindeswohl, dass Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater zuzuweisen, auch wenn er eher wenig Zeit mit dem Kind verbringen kann und das Kind teilweise von den Großeltern bzw. Dritten fremdbetreut wird. Denn ausschlaggebend für die Beziehung ist nicht die Dauer der verbrachten gemeinsamen Zeit, sondern die Beziehungsqualität.(Rn.26) 2. Insbesondere gilt dies, wenn das Verhalten der Kindesmutter darauf hindeutet, dass sie die kindlichen Bedürfnisse unzureichend wahrnimmt, nur gering belastbar ist, phasenweise mit der Bewältigung alltäglicher Anforderungen überfordert ist und wenig Regelmäßigkeit und Struktur bietet.(Rn.25) Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 6. Juli 2019 gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,-- € festgesetzt. Der Antragsgegnerin wird für den zweiten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt. In diesem Rahmen wird ihr Rechtsanwältin …, als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. I. Die Beteiligten waren miteinander verheiratet; ihre Ehe wurde im Frühjahr 2018 geschieden. Aus der Ehe hervorgegangen sind der bereits volljährige Sohn ...[B] sowie das am 21. Januar 2015 geborene Kind ...[A]. Die elterliche Sorge für ...[A] übten die Eltern bis zum Erlass der hier angefochtenen Entscheidung gemeinsam aus. Nach der Trennung lebte ...[A] zunächst bei der Antragsgegnerin; er ist Mitte Juli 2019 in den väterlichen Haushalt gewechselt. Im vorliegenden Verfahren beanspruchen beide Elternteile die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie des Rechts der Gesundheitsfürsorge für ...[A] auf sich allein. Das - sachverständig beratene - Familiengericht hat mit Beschluss vom 6. Juli 2019 dem entsprechenden Antrag des Antragstellers stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Ergänzend wird auf die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts, auf die Anhörungs- bzw. Sitzungsvermerke vom 9. Juli 2018, vom 12. Juni 2019 und vom 28. August 2019, auf das schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. ...[C] vom 3. April 2019 sowie auf den gesamten Inhalt der vorliegenden Verfahrensakten im Übrigen Bezug genommen. II. Die zulässige - insbesondere statthafte (§ 58 Abs. 1 FamFG) sowie form- (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 FamFG) und fristgerecht (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG) eingelegte - Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Familiengericht hat zu Recht und mit nach wie vor zutreffender Begründung die elterliche Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht und Recht der Gesundheitsfürsorge für ...[A] auf den Antragsteller allein übertragen. Insoweit wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die nach wie vor zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Diese macht sich der Senat vollumfänglich zu eigen. Aus Sicht des Beschwerdegerichts ist lediglich Folgendes ergänzend zu bemerken: Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist, wenn der andere Elternteil nicht zustimmt, gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB, insoweit stattzugeben, als zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kindesvater hat bereits in erster Instanz die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie des Rechts der Gesundheitsfürsorge für ...[A] auf sich allein beantragt. Zudem leben die Eltern des Kindes nunmehr seit zumindest zwei Jahren dauerhaft - und damit nicht nur vorübergehend - getrennt. Ihnen stand die elterliche Sorge für ...[A] bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung gemäß § 1626 Abs. 1 BGB gemeinsam zu. Da der Kindesvater vorliegend die Übertragung ausschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts der Gesundheitsfürsorge beantragt hat, hat das Familiengericht zu Recht lediglich über diese Teilbereiche befunden. Denn über den für eine Entscheidung wie die hier in Rede stehende nach § 1671 Abs. 1 BGB erforderlichen (Verfahrens- und zugleich Sach-)Antrag (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 11 UF 39/05 -, BeckRS 2006, 14198 -; MünchKomm-Hennemann, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1671, Rdnr. 143; Erman-Döll, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1671, Rdnr. 6; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Pancelet, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1671, Rdnr. 89; Staudinger-Coester, BGB, Neubearbeitung 2016, § 1671, Rdnr. 265; Johannsen/Henrich-Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1671 BGB, Rdnr. 88) darf das Gericht nicht hinausgehen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Januar 2019 - 9 UF 493/18 -;OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 6 UF 18/15 -, BeckRS 2015, 10749, Rdnr. 41; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2008 - 9 UF 213/07 -, BeckRS 2008, 16527; OLG Rostock, a.a.O.; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, BGB, 51. Edition, Stand: 1. Mai 2019, § 1671, Rdnr. 17; MünchKomm-Hennemann, a.a.O.; Staudinger-Coester, a.a.O., Rdnr. 52). Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge insoweit ist nach wie vor erforderlich. Denn die Voraussetzungen ihrer Ausübung fehlen; eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht und Recht der Gesundheitsfürsorge für ...[A] widerspricht dem Kindeswohl (vgl. insoweit BGH, NJW 2016, 2497, 2498, Rdnr. 16, m.w.N.). Zwar beruht das Gesetz - wie sich insbesondere § 1626a BGB entnehmen lässt - auf der Annahme, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Januar 2019 - 9 UF 493/18 -; BGH, a.a.O., Rdnr. 11, m.w.N.). Daraus ergibt sich das gesetzliche Leitbild, dass grundsätzlich beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind tragen sollen, wenn keine Gründe vorliegen, die hiergegen sprechen (vgl. Senat, a.a.O.; BGH, a.a.O., m.w.N.). Für das Fortbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge nach einer Trennung der Eltern ist allerdings dennoch eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern erforderlich, die ein Mindestmaß an Übereinstimmung sowie insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen ihnen voraussetzt und sich am Kindeswohl orientiert (vgl. Senat, a.a.O,; Beschluss vom 23. Juli 2018 - 9 UF 256/18 -; Beschluss vom 20. November 2018 - 9 UF 270/17 -; BVerfG, FPR 2004, 260, 261; BGH, a.a.O., 2499, Rdnr. 23; NJW 2008, 994, 995, Rdnr. 11; KG, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 25 UF 23/16 -, juris, Rdnr. 16; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016 - 13 UF 64/16 -, juris, Rdnr. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - II-8 UF 120/11 -, BeckRS 2012, 16058; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, BGB, 51. Edition, Stand: 1. Mai 2019, § 1671, Rdnr. 55; Palandt-Götz, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1671, Rdnr. 15, jew. m.w.N.). Getrennt lebende Eltern sind im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge zur Konsensfindung verpflichtet, solange ihnen dies zum Wohl des Kindes zumutbar ist (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, a.a.O., Rdnr. 50, m.w.N.; Palandt-Götz, a.a.O., Rdnr. 16, m.w.N.). Dabei verlangt die gemeinsame Sorge keinen ständigen und umfassenden Austausch über die Kindesinteressen, sondern es bedarf lediglich in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gemeinsamer Gespräche und Entscheidungen (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Juni 2013 - 13 UF 246/13 -, BeckRS 2014, 3802, Rdnr. 10; OLG Hamm, a.a.O.; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, a.a.O., Rdnr. 51 f., m.w.N.). Es ist insofern zu klären, ob zwischen den Eltern eine Einigung in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung noch möglich ist (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, a.a.O., m.w.N.). Die Alleinsorge ist hingegen vorzuziehen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (vgl. Senat, a.a.O.; BGH, NJW 2016, 2497, 2499, Rdnr. 24, m.w.N.; KG, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 25 UF 23/16 -, juris, Rdnr. 16; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016 - 13 UF 64/16 -, juris, Rdnr. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Juni 2013 - 13 UF 246/13 -, BeckRS 2014, 3802, Rdnr. 10). Dabei genügt die begründete Befürchtung, dass es zu einer solchen Belastung kommt (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 26, m.w.N.; NJW 2008, 662, 665, Rdnr. 24; KG, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Davon ist der Senat aufgrund des gesamten Inhalts der vorliegenden Verfahrensakten sowie des Anhörungstermins vom 28. August 2019 überzeugt. Beanspruchen die Eltern die elterliche Sorge oder entsprechende Teilbereiche jeweils für sich, so deuten bereits ihre diesbezüglichen Anträge auf eine insoweit fehlende Kooperationsbereitschaft hin (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Januar 2019 - 9 UF 493/18 -; OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 10 UF 7/16 -, BeckRS 2016, 11175, Rdnr. 14, m.w.N.; Beschluss vom 9. März 2009 - 10 UF 204/08 -, BeckRS 2009, 09543; Johannsen/Henrich-Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1671 BGB, Rdnr. 37, m.w.N.). So liegt der Fall hier. Vorliegend besteht gerade im Hinblick auf den Aufenthalt ...[A]s sowie hinsichtlich des Rechts der Gesundheitsfürsorge für ihn Uneinigkeit zwischen den Eltern; eine Einigung diesbezüglich ist nicht zu erwarten. Die Kindeseltern waren selbst unter dem Eindruck des Anhörungstermins vor dem Senat nicht in der Lage, eine entsprechende einvernehmliche Lösung zu finden. Dass es den Beteiligten - wie die Sachverständige Dipl.-Psych. ...[C] in ihrem Gutachten vom 3. April 2019 konstatiert hat - auch während des vorliegenden Verfahrens zumindest noch möglich war, viele Dinge in Bezug auf ...[A] konfliktfrei zu regeln, ändert an der fehlenden Kooperationsbereitschaft hinsichtlich der hier betroffenen Teilbereiche der elterlichen Sorge nichts. Insoweit ist nur der Vollständigkeit halber ergänzend darauf hinzuweisen, dass nicht entscheidend ist, welcher Elternteil die Verantwortung für die hier maßgebliche Störung auf der Kommunikationsebene trägt (vgl. Senat, a.a.O.; BGH, NJW 2008, 994, 995, Rdnr. 14 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2015 - 14 UF 156/15 -, BeckRS 2016, 10376, Rdnr. 10; OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. Mai 2015 - 6 UF 18/15 -, BeckRS 2015, 10749, Rdnr. 15; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2009, 148, 148; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, BGB, 51. Edition, Stand: 1. Mai 2019, § 1671, Rdnr. 56, m.w.N.). Die Entscheidung für die Alleinsorge eines Elternteils hat weder Bestrafungs- noch Belohnungsfunktion, sondern ist ausschließlich am Kindeswohl ausgerichtet (vgl. Senat, a.a.O.; BGH, a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, a.a.O., m.w.N.). Es entspricht dem Wohl des Kindes am besten, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht der Gesundheitsfürsorge für ...[A] auf den Kindesvater - und nicht auf die Kindesmutter - zu übertragen. Auch hiervon ist der Senat aufgrund des gesamten Inhalts der vorliegenden Verfahrensakten sowie des Anhörungstermins vom 28. August 2019 überzeugt. Maßstab für die zu treffende Sorgerechtsentscheidung ist das Kindeswohl. Bei der Frage, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, ist eine Abwägung nachfolgender Gesichtspunkte vorzunehmen: - der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse abstellt, - der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist, - die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister Sowie - der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung (vgl. zum Ganzen OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 10 UF 2/17 -, BeckRS 2017, 118460, Rdnr. 33; Palandt-Götz, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1671, Rdnr. 27 ff., jew. m.w.N.). Die einzelnen Kriterien stehen allerdings nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Januar 2019 - 9 UF 493/18 -; BGH, FPR 2011, 460, 462; OLG Brandenburg, a.a.O., Rdnr. 34; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, BGB, 51. Edition, Stand: 1. Mai 2019, § 1671, Rdnr. 60). Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. Senat, a.a.O.; BGH, a.a.O.; OLG Brandenburg, a.a.O.; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, a.a.O., jew. m.w.N.). Hier spricht bereits die Bindung des Kindes an beide Elternteile und den - ebenfalls beim Antragsteller lebenden - Bruder ...[B] für den Kindesvater. Diesbezüglich hat die Sachverständige Dipl.-Psych. …[C] in ihrem schriftlichen Gutachten vom 3. April 2019 im Wesentlichen ausgeführt, die ihr zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen wiesen auf erhebliche Beeinträchtigungen der Mutter-Kind-Beziehung hin, die sich bereits früh abgezeichnet hätten und sich bis heute fortsetzten. Dabei zeigten sich einerseits ein von übersteigerten Ängsten der Antragsgegnerin geprägtes überbehütendes Verhalten und andererseits ein durch mangelnde (emotionale) Verfügbarkeit sowie eine unzureichende Wahrnehmung der kindlichen Bedürfnisse geprägtes Verhalten. Der Kindesmutter falle es schwer, zwischen ihren eigen Bedürfnissen und denjenigen ihres Sohnes zu unterscheiden. Diese Defizite schlügen sich in ...[A]s Verhalten nieder und kämen beispielsweise in seiner mangelnden Fähigkeit, eigene Bedürfnisse zum Ausdruck zu bringen und sich hilfesuchend an erwachsene Bezugspersonen zu wenden, zum Ausdruck. Sie zeigten sich aber auch in aggressiven Verhaltensweisen, die das Kind insbesondere seiner Mutter gegenüber zeige. Insgesamt wirke die Beziehung zwischen ...[A] und seiner Mutter in vielen Situationen belastet. Das Kind zeige oftmals ein ambivalentes, aggressives und provozierendes Verhalten der Antragsgegnerin gegenüber. Diesem stehe die Kindesmutter oftmals hilflos gegenüber oder begegne ihm auf wenig feinfühlige Art und Weise. Zu seinem Vater hingegen verfüge ...[A] über eine intensive positive Beziehung. Dies gelte trotz des Umstandes, dass der Antragsteller im Alltag vergleichsweise wenig Zeit mit seinem Sohn verbringe. Dies sei damit zu erklären, dass ausschlaggebend für die Beziehungsqualität nicht die Dauer der gemeinsam verbrachten Zeit, sondern die Qualität der Interaktion sei. Hier habe der Kindesvater die Bedürfnisse ...[A]s im Blick. Der Antragsteller sei dem Kind emotional zugewandt und wisse sich adäquat mit ihm zu beschäftigen, ihn zu unterstützen sowie sein Verhalten zu regulieren. Alles in allem stelle der Antragsteller die verlässlichere Bezugsperson dar. Auch der beim Kindesvater lebende Bruder ...[B] stelle im Übrigen eine potentiell wichtige Bezugsperson ...[A]s dar. Die ihr - der Sachverständigen - zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen sprächen alles in allem für eine positive Beziehung zwischen den Geschwistern. Der Senat folgt den insgesamt überzeugenden und auch für psychologische Laien nachvollziehbaren sowie verständlichen Ausführungen der Sachverständigen ...[C] und macht sie sich zu eigen. Für die Richtigkeit und den Beweiswert des von der Sachverständigen erstatteten Gutachtens spricht dabei auch, dass sich die Sachverständige mit den seitens der Antragsgegnerin, des Familiengerichts sowie des Senats vorgebrachten Fragen und Einwänden im Rahmen ihrer ergänzenden Anhörungen in den Terminen vom 12. Juni 2019 und vom 24. August 2019 überzeugend und nachvollziehbar auseinandergesetzt hat. Die antragsgegnerseits hinsichtlich des Gutachtens der Sachverständigen ...[C] auch im Beschwerdeverfahren noch vorgebrachten Einwände vermögen es dem gegenüber nicht, zu verfangen. Die Sachverständige hat auch im Termin vor dem Senat nochmals bestätigt und dies nachvollziehbar erläutert, dass sich an dem Ergebnis ihrer Begutachtung auch in Anbetracht der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung, des neuen Vorbringens der Beteiligten sowie der ihrem Gutachten gegenüber erhobenen Einwände nichts geändert habe. Sie halte an der von ihr geäußerten Einschätzung der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile nach wie vor fest. Davon, dass die Sachverständige nicht alle Umstände des Falles berücksichtigt habe, kann mithin keine Rede sein. Die Sachverständige hat ihre fachliche Einschätzung zudem keineswegs auf einen einseitig und auch im Übrigen unzureichend ermittelten Sachverhalt gegründet. Vielmehr fußt das Ergebnis der Begutachtung - dies lässt sich dem Gutachten vom 3. April 2019 eindeutig entnehmen - im Wesentlichen auf den bezüglich beider Elternteile durchgeführten Interaktionsbeobachtungen sowie auf den gerade mit der Antragsgegnerin geführten Gesprächen. Dass aus fachlicher Sicht weiterer Aufklärungsbedarf bestanden hätte, ist seitens der Sachverständigen ausdrücklich verneint worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Schließlich führt auch die Fassung des der antragsgegnerseits beanstandeten Begutachtung zugrunde liegenden Beweisbeschlusses nicht zur Unverwertbarkeit des hier in Rede stehenden Gutachtens. Denn dieses beantwortet die im Rahmen von § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entscheidungserhebliche Fragestellung erschöpfend. Maßgeblich ist nämlich - wie oben bereits dargestellt -, ob es dem Wohl ...[A]s am besten entspricht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht der Gesundheitsfürsorge für ...[A] auf den Kindesvater oder auf die Kindesmutter zu übertragen. Dies gilt - was auf der Hand liegt - unabhängig davon, ob der verfahrensgegenständliche Sorgerechtsantrag von dem Kindesvater, von der Kindesmutter oder gar - wie hier - von beiden Elternteilen gestellt worden ist. Auch die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung spricht vorliegend für den Kindesvater. Dem Fördergrundsatz kommt hier sogar ganz entscheidende Bedeutung bei. Diesbezüglich hat die Sachverständige ...[C] - ebenfalls überzeugend und auch für psychologische Laien nachvollziehbar sowie verständlich - ausgeführt, die ihr vorliegenden Informationen wiesen auf eine geringe Belastbarkeit der Antragsgegnerin hin und sprächen für eine zumindest phasenweise wiederkehrende Überforderung im Bereich der Bewältigung alltäglicher Anforderungen. Dies führe dazu, dass ...[A] in Obhut seiner Mutter wenig Regelmäßigkeit und Struktur erlebe und immer wieder erhebliche Verunsicherungen erfahre. Bedenklich sei in diesem Zusammenhang nicht nur, dass es der Antragsgegnerin nicht in zuverlässiger Art und Weise gelinge, ...[A] die so dringend erforderliche Förderung zuteilwerden zu lassen. Vielmehr nehme die Antragsgegnerin darüber hinaus die Entwicklung ihres Sohnes nicht adäquat wahr und zeichne ein Bild von ihm, welches nicht der Realität entspreche. Auf dieser Grundlage sei der Kindesmutter eine adäquate Förderung ...[A]s bzw. die zuverlässige Sicherstellung einer solchen - auch unabhängig von ihren gesundheitlichen Einschränkungen - kaum möglich. Alles in allem verfüge die Antragsgegnerin derzeit über eingeschränkte Ressourcen im Bereich der Erziehung, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass ...[A] in der Obhut seiner Mutter eine angemessene Versorgung, Betreuung und Förderung erfahre. Vielmehr müsse angenommen werden, dass ...[A]s Bedürfnisse auch weiterhin vernachlässigt würden. In diesem Zusammenhang hat die Sachverständige weiter darauf hingewiesen, dass eine intensive und verlässliche Zusammenarbeit der Eltern mit anderen Stellen im vorliegenden Fall - insbesondere vor dem Hintergrund der gravierenden Auffälligkeiten des Kindes und des hieraus resultierenden intensiven therapeutischen Handlungsbedarfs - von besonderer Bedeutung sei. Diesbezüglich wiesen die sachverständigenseits vorliegenden Informationen auf eine oftmals ambivalente Haltung der Antragsgegnerin hin, die zudem von mangelnder Problemeinsicht gekennzeichnet sei. So habe sich die Antragsgegnerin in der Vergangenheit bereits mehrfach mit verschiedenen Maßnahmen einverstanden erklärt und ihre Mitarbeit zugesichert. Am Ende hätten sich dennoch nicht nur Zweifel daran ergeben, ob sie die entsprechenden Maßnahmen mittrage, vielmehr sei eine verlässliche Umsetzung insoweit durch die Antragsgegnerin nicht gegeben gewesen. Der Kindesvater hingegen habe sich in diesem Zusammenhang als der verlässlichere Elternteil gezeigt. Er habe in der Vergangenheit nicht nur dafür gesorgt, dass ...[A] den Kindergarten regelmäßig besuche. Er habe auch den Förderbedarf seines Sohnes erkannt und Maßnahmen eingeleitet, um diesem gerecht zu werden. Den Ergebnissen der durchgeführten Diagnostik stehe er ebenso offen gegenüber wie den ihm unterbreiteten Hilfsangeboten. Bezüglich des Antragstellers - so die Sachverständige weiter - sei allerdings problematisch zu werten, dass dieser erst spät und nur auf Initiative seiner Mutter hin aktiv geworden sei, um positive Veränderungen für seinen Sohn einzuleiten. Zuvor habe er es nicht vermocht, die mütterlichen Defizite hinreichend auszugleichen. Dennoch verfüge der Antragsteller über die günstigeren Voraussetzungen im Bereich der Erziehungsfähigkeit. Positiv zu werten seien insoweit insbesondere seine Fähigkeiten in der Bedürfniswahrnehmung sowie seine Ressourcen und Fähigkeiten im Umgang mit ...[A]. Auch seine Problemeinsicht und die Bereitschaft, Hilfen anzunehmen und diese in zuverlässiger Weise umzusetzen, sprächen für die Erziehungskompetenz des Antragstellers. Alles in allem könne der Antragsteller - gemessen an den kindlichen Bedürfnissen - ...[A] derzeit die günstigeren Lebens- und Entwicklungsbedingungen bereitstellen, auch wenn eine Einschränkung insoweit durch das Erfordernis einer Fremdbetreuung ...[A]s über die Zeit der Kindergartenbetreuung hinaus bestehe. Nach alledem entspreche eine hauptsächliche Betreuung ...[A]s durch seinen Vater im Alltag dem Kindeswohl, da der Antragsteller über die günstigeren Voraussetzungen verfüge und am ehesten dafür sorgen könne, dass das Wohl ...[A]s sichergestellt werde. Der Senat folgt auch diesen Ausführungen der Sachverständigen ...[C] und macht sie sich zu eigen. Die Sachverständige hat sich auch insoweit mit den seitens der Antragsgegnerin, des Familiengerichts sowie des Senats vorgebrachten Fragen und Einwänden im Rahmen ihrer ergänzenden Anhörungen überzeugend und nachvollziehbar auseinandergesetzt. Hinsichtlich der auch in diesem Zusammenhang antragsgegnerseits vorgebrachten Einwänden wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die entsprechenden oben gemachten Ausführungen verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der ganz erhebliche Förderbedarf ...[A]s nicht nur in dessen persönlicher Anhörung durch den Senat offenbar geworden ist. Insbesondere war das zu diesem Zeitpunkt bereits rund 4 ½ Jahre alte Kind sprachlich nur äußerst schwer zu verstehen. Darüber hinaus hat vielmehr auch das Sozialpädiatrische Zentrum …[Z] (SPZ) in seinem - sachverständigenseits wiedergegebenen - Bericht vom 26. Februar 2019 erhebliche bei ...[A] festgestellte Auffälligkeiten beschrieben und eine Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache bei Verdacht auf bio-psychosozialer Genese und Belastung durch Broken-Home-Situation diagnostiziert. Das SPZ hat mitgeteilt, eine logopädische Behandlung sei nach wie vor dringend indiziert; darüber hinaus wurde die Durchführung einer heilpädagogischen Fördermaßnahme mit einer Vielzahl von Therapiezielen sehr empfohlen. Aufgrund der ausgeprägten Entwicklungsverzögerungen in mehreren Bereichen empfahl das SPZ außerdem den Wechsel in eine integrative Kindertagesstätte. Auf diese Empfehlungen sachverständigenseits angesprochen hat die Antragsgegnerin - wie sich dem Gutachten vom 3. April 2019 entnehmen lässt - mitgeteilt, mit den Ergebnissen der diagnostischen Untersuchungen des SPZ nicht einverstanden zu sein und den Besuch einer integrativen Kindertagesstätte nicht zu unterstützen. Sie halte eine solche Maßnahme nicht für erforderlich. Auch die Auffassung, dass schnellstmöglich intensive Fördermaßnahmen für ...[A] eingeleitet werden müssten, teilte sei nicht. Darüber hinaus hat sie - entgegen der Empfehlungen des SPZ - den Wechsel ...[A]s von einem Ganztagskindergartenplatz auf einen Halbtagsplatz in einem anderen Kindergarten angestoßen, durch anwaltliche Fristsetzung zur Zustimmung dem Antragsteller gegenüber forciert und letztlich umgesetzt. Dieser Sachverhalt ist für den Senat im Hinblick auf die hier zu treffende Entscheidung von besonderer Bedeutung, veranschaulicht er doch eindrücklich die sachverständigenseits festgestellten und beschriebenen (s.o.) hinsichtlich ihrer Förderkompetenz bestehenden Defizite der Antragsgegnerin sowie deren Unzuverlässigkeit bezüglich der erforderlichen Fördermaßnahmen. Der Senat hat auch nicht einmal im Ansatz irgendeine Veranlassung, an einer wahrheitsgemäßen Schilderung des hier in Rede stehenden Sachverhalts durch die Sachverständige zu zweifeln. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als selbst die Antragsgegnerin in ihrer zum Gutachten vom 3. April 2019 gefertigten umfangreichen Stellungnahme vom 4. Mai 2019 nicht in Abrede gestellt hat, die sachverständigenseits geschilderten Äußerungen der Sachverständigen gegenüber getätigt zu haben. Sie hat vielmehr lediglich - ganz offenbar als Reaktion auf die seitens der Sachverständigen aus den betreffenden Äußerungen gezogenen Schlussfolgerungen - erklärt, die empfohlenen Logopädie- und Heilpädagogiktermine würden von ihr wahrgenommen. Sie sei natürlich dafür, dass ...[A] die für ihn nötige Förderung auch erhalten könne. Sie sei auch nicht gegen den Besuch einer integrativen Kindertagesstätte von der entsprechenden Empfehlung des SPZ habe sie erst im Abschlussgespräch mit der Sachverständigen und dem Antragsteller erfahren. Hinzu kommt, dass sich die Antragsgegnerin noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vehement gegen eine Rückkehr ...[A]s auf den - bereits zuvor von ihm in Anspruch genommenen - Ganztagskindergartenplatz in ...[Y] gewehrt hat, obwohl mit diesem eine bessere Förderung des Kindes erreicht werden kann, als dies bei einem nur halbtägigen Kindergartenbesuch der Fall ist. Dass die Antragsgegnerin im Termin vor dem Senat mitgeteilt hat, sie sei nunmehr mit einem weiteren Verbleib ...[A]s in der Kindertagesstätte ...[Y] einverstanden, überzeugt den Senat dem gegenüber nicht. Denn die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage den dortigen Kindergartenbesuch ...[A]s mit der Aufnahme eines Teilzeitjobs und dem hiermit zu ermöglichenden Erwerb eines Kleinwagens verknüpft. Unter diesen Voraussetzungen - so die Antragsgegnerin - bestehe ihrerseits die Bereitschaft, ...[A] nach ...[Y] zur Kindertagesstätte zu bringen und ihn dort wieder abzuholen. Übergangsweise könne sie dies auch mit dem Bus erledigen. Die Verlässlichkeit dieser Absichtserklärung begegnet seitens des Senats jedoch ganz erheblichen Zweifeln. Denn nach den - auf weiteres Befragen - antragsgegnerseits im Termin offenbarten Informationen ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Antragsgegnerin nicht einmal ansatzweise konkret absehbar. Es sind nicht einmal ernsthafte Bewerbungsbemühungen insoweit erkennbar. Die Einschätzung der Sachverständigen, der Antragsteller sei eher bereit und in der Lage, eine hinreichende Förderung ...[A]s zu gewährleisten, wird auch dadurch belegt, dass Logopädie, Heilpädagogik und nunmehr auch Ergotherapie des Kindes jeweils gerade von dem Antragsteller initiiert worden sind. Die Antragsgegnerin hat insoweit lediglich moniert, dass der Antragsteller ...[A] jeweils „hinter ihrem Rücken“ angemeldet habe. Dass sie selbst entsprechende Bemühungen unternommen hätte, hat sie hingegen ebenso wenig dargetan wie die Gründe für ihre Initiativlosigkeit insoweit. Dem Kontinuitätsgrundsatz wie auch dem Kindeswillen kommt nach alledem nur nachrangige Bedeutung bei. Hinsichtlich des Kindeswillens folgt dies bereits aus dem Umstand, dass ...[A] aufgrund seiner Entwicklungsbeeinträchtigungen - wie sowohl die Sachverständige ...[C] als auch der Senat im Zuge der persönlichen Anhörung ...[A]s festgestellt haben - nicht über die nötigen Voraussetzungen verfügt, verlässliche Willensäußerungen zu machen. Zudem kann - im Hinblick auf den Kontinuitätsgrundsatz - nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich ...[A] - wie die Sachverständige ...[C] überzeugend dargetan hat - trotz der überwiegenden Betreuung durch die Antragsgegnerin in der Vergangenheit emotional wohl intensiver zu seinem Vater als zu seiner Mutter hingezogen fühlt. Auch die seitens der Antragsgegnerin umfangreich behaupteten charakterlichen Defizite des Antragstellers fallen - ihr Vorliegen als wahr unterstellt - den vorliegend festzustellenden Einschränkungen der antragsgegnerseitigen Förderkompetenz gegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Dies folgt aus der in Anbetracht des massiven Förderungsbedarfs ...[A]s bestehenden besonderen Bedeutung des Förderungsgrundsatzes im vorliegenden Fall. Hinsichtlich der antragsgegnerseits behaupteten Einstellung des Antragstellers zu Alkohol und dessen Konsum folgt dies bereits aus dem Umstand, dass etwaige Auswirkungen dessen auf ...[A] weder konkret dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich sind. Gleiches gilt hinsichtlich der vermeintlichen Aggressivität des Antragstellers sowie etwaiger Gewalttaten. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr von Gewalttätigkeiten des Antragstellers gerade ...[A] gegenüber bestünde. Insbesondere hat selbst die Antragsgegnerin nicht dargetan, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits entsprechende Tendenzen offenbart hätte. Ganz im Gegenteil ist der vorliegenden Gerichtsakte zu entnehmen, dass die Antragstellerin noch am 25. Januar 2019 der Polizei gegenüber äußerte, der Antragsteller habe sich ...[A] gegenüber niemals aggressiv verhalten, weshalb derzeit das Wohl des Kindes in Obhut des Antragstellers nicht gefährdet sei. Auch die zeitweilige Fremdbetreuung des Kindes durch die Großeltern väterlicherseits oder - offenbar ohnehin erst zukünftig geplant - durch angestellte Dritte rechtfertigt ebenso keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung wie der Umfang des antragstellerseits betriebenen Fahrradsports. Etwaige hierdurch entstehende Nachteile wiegen die aufgrund eines Wechsels des Kindes zu der Antragsgegnerin zu befürchtenden Beeinträchtigungen (s.o.) jedenfalls nicht auf. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller das Kind nicht hinreichend betreut oder gar gänzlich unbetreut sich selbst überlässt. Infolge des Aufenthalts ...[A]s im väterlichen Haushalt besteht ganz offensichtlich auch keine hier relevante Gefahr eines Bindungsabbruchs der Antragsgegnerin gegenüber; der Antragsteller zeigt sich insoweit gerade nicht gänzlich bindungsintolerant. So finden unstreitig regelmäßige und häufige (jedes Wochenende) Umgänge mit der Antragsgegnerin statt, zuletzt sogar ein Ferienumgang von ca. einer Woche Dauer. Nach alledem ist nur der Vollständigkeit halber ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch die Motivation des Antragsgegners, den vorliegenden Sorgerechtsantrag zu stellen, nicht von entscheidungserheblicher Relevanz ist. Denn Maßstab insoweit ist ausschließlich derjenige des Kindeswohls (§§ 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 1697a BGB). Dieses gebietet nach den obigen Ausführungen die hier beanstandete Entscheidung des Familiengerichts, und zwar unabhängig davon, ob „die Vorgehensweise des Kindesvaters von Anfang an geplant war“ oder nicht. Die Beschwerde hat auch nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg. Die Verfahrensrüge ist ebenfalls nicht geeignet, die familiengerichtliche Entscheidung zu erschüttern. Insbesondere hat das Familiengericht zu Recht den Verfahrensbeistand der Kinder nicht ausgetauscht. Auch der Senat sieht insoweit keinen Handlungsbedarf. Die - antragsgegnerseits jedenfalls konkludent erhobene - Rüge der Nichtbestellung eines geeigneten Verfahrensbeistandes verfängt nicht. Gemäß § 158 Abs. 1 FamFG hatte das Familiengericht den Kindern zwar einen „geeigneten“ Verfahrensbeistand zu bestellen. Durch den Hinweis auf die „Geeignetheit“ des Verfahrensbeistands wollte der Gesetzgeber jedoch lediglich klarstellen, dass bestimmte Mindestanforderungen im Hinblick auf Aus- und Vorbildung des Verfahrensbeistands und die von ihm bei der Arbeit zu beachtenden Standards einzuhalten sind (vgl. Senat, ZKJ 2019, 181, 184; KG, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 17 UF 5/14 -, juris, Rdnr. 24, m.w.N.). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegend bestellte Verfahrensbeistand - immerhin ein diplomierter Psychologe - diesen Mindestanforderungen nicht genügen würde, sind jedoch weder dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin die Arbeitsweise des Verfahrensbeistandes moniert, rechtfertigt dies ebenfalls die Annahme seiner Ungeeignetheit im Sinne von § 158 Abs. 1 FamFG nicht. Der Verfahrensbeistand ist lediglich dem Interesse des Kindes verpflichtet, das er einseitig, unabhängig und engagiert zu vertreten sowie im Verfahren zur Geltung zu bringen hat (vgl. Senat, a.a.O.; KG, a.a.O., Rdnr. 25; OLG Hamm, FamRZ 2008, 427, 428). Anders als beispielsweise ein Sachverständiger ist er nicht zur Neutralität verpflichtet (vgl. Senat, a.a.O.; KG, a.a.O. OLG Hamm, a.a.O.; Rahm/Künkel-Stockmann, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 79. Lieferung 04.2019, Kindschaftsverfahrensrecht, Rdnr. 274). Er ist zudem nicht weisungsgebunden und unterliegt nicht der Aufsicht des Gerichts (vgl. Senat, a.a.O.; Prütting/Helms-Hammer, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 158, Rdnr. 54; Rahm/Künkel-Stockmann, a.a.O.). Dass sich aus diesem Status bisweilen Konflikte mit anderen Verfahrensbeteiligten - hier der Antragsgegnerin - ergeben können, liegt in der Natur der Sache und kann deshalb auch nicht als Beleg für eine vermeintlich nicht ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung herangezogen werden (vgl. Senat, a.a.O.; KG, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 17 UF 5/14 -, juris, Rdnr. 25, m.w.N.). Vielmehr ist zu beachten, dass ein Verfahrenspfleger, der im Falle eines Konfliktes mit anderen Verfahrensbeteiligten mit seiner Entlassung rechnen müsste, an der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes gehindert sein könnte (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Hamm, FamRZ 2008, 427, 428). Er kann nach alledem grundsätzlich nicht wegen der Art und Weise, in der er seine Tätigkeit ausübt, entlassen werden (vgl. Senat, a.a.O.; Prütting/Helms-Hammer, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 158, Rdnr. 54). Schon im grundsätzlichen Interesse einer unabhängigen Amtsführung des Verfahrenspflegers (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2008, 427, 428) kam und kommt daher eine Entlassung des Verfahrensbeistands im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Besondere Umstände, die es vorliegend rechtfertigen könnten, von der insoweit als Regelfall normierten Kostenfolge abzusehen, sind nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.