Beschluss
9 UF 526/19
OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2020:0113.9UF526.19.00
1mal zitiert
33Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
34 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Entziehung der elterlichen Sorge ist vollumfänglich oder in Teilbereichen dann zulässig, wenn bei fortdauernder Sorge der Eltern eine Kindeswohlgefährdung in dem Sinne vorliegt, dass eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.(Rn.10)
2. Im Rahmen der einstweiligen Anordnung als summarisches Verfahren ist der erforderliche Anordnungsbedarf bereits zu bejahen, wenn die summarische Prüfung eine Kindeswohlgefährdung ergibt. Allerdings verlangen der Amtsermittlungsgrundsatz sowie der Umstand, dass bereits der vorläufige Entzug der gesamten Personensorge einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Eltern darstellt, auch im summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung eine möglichst intensive Sachverhaltsaufklärung, gerade wenn die Maßnahme auf eine (wenn auch nur vorläufige) Herausnahme des Kindes aus seiner Familie gerichtet ist.(Rn.12)
3. Den Gerichten ist es in kindesschutzrechtlichen Eilverfahren insbesondere regelmäßig nicht möglich, noch vor der Eilentscheidung ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies steht dem vorläufigen Sorgerechtsentzug indes nicht entgegen. Entscheidend ist insoweit vielmehr, ob die Gefährdungslage nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse bereits derart verdichtet ist, dass ein sofortiges Einschreiten auch ohne weitere gerichtliche Ermittlungen geboten ist.(Rn.12)
Tenor
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 27. August 2019 gerichteten Beschwerden der Kindeseltern werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entziehung der elterlichen Sorge ist vollumfänglich oder in Teilbereichen dann zulässig, wenn bei fortdauernder Sorge der Eltern eine Kindeswohlgefährdung in dem Sinne vorliegt, dass eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.(Rn.10) 2. Im Rahmen der einstweiligen Anordnung als summarisches Verfahren ist der erforderliche Anordnungsbedarf bereits zu bejahen, wenn die summarische Prüfung eine Kindeswohlgefährdung ergibt. Allerdings verlangen der Amtsermittlungsgrundsatz sowie der Umstand, dass bereits der vorläufige Entzug der gesamten Personensorge einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Eltern darstellt, auch im summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung eine möglichst intensive Sachverhaltsaufklärung, gerade wenn die Maßnahme auf eine (wenn auch nur vorläufige) Herausnahme des Kindes aus seiner Familie gerichtet ist.(Rn.12) 3. Den Gerichten ist es in kindesschutzrechtlichen Eilverfahren insbesondere regelmäßig nicht möglich, noch vor der Eilentscheidung ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies steht dem vorläufigen Sorgerechtsentzug indes nicht entgegen. Entscheidend ist insoweit vielmehr, ob die Gefährdungslage nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse bereits derart verdichtet ist, dass ein sofortiges Einschreiten auch ohne weitere gerichtliche Ermittlungen geboten ist.(Rn.12) Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 27. August 2019 gerichteten Beschwerden der Kindeseltern werden zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,-- € festgesetzt. I. Die Beschwerdeführer sind miteinander verheiratet und die Eltern des [...] 2019 geborenen Kindes [...]. Dessen Geschwister - [...] (geboren [...] 2014), [...] (geboren [...] 2011) und [...] (geboren [...] 2009) - wurden bereits in der Vergangenheit in Obhut genommen und sind seit dem 18. März 2019 fremduntergebracht. Mit Beschluss vom 8. August 2019 hat das Familiengericht den Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge und das Antragsrecht nach dem SGB für [...] entzogen, insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet und die betreffenden Teilbereiche der elterlichen Sorge auf den Ergänzungspfleger übertragen. Auf dieser Grundlage ist auch dieses Kind fremduntergebracht worden. Die vorbezeichnete einstweilige Anordnung hat das Familiengericht mit Beschluss vom 27. August 2019 bestätigt. Hiergegen wenden sich die Kindeseltern mit ihren Beschwerden. Sie begehren die Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 8. August 2019. Der Kindesvater beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Trier - Familiengericht - vom 27.08.2019, Az. 10 F 237/19, zu beschließen wie folgt: 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Trier - Familiengericht - vom 27.08.2019, Az. 10 F 237/19, wird aufgehoben. 2. Das Kind [...], geb. [...] 2019, wird an die Eltern [...] herausgegeben. Ergänzend wird auf die Beschlüsse des Familiengerichts vom 8. August 2019 und vom 27. August 2019, auf die Sitzungsvermerke vom 22. August 2019 und vom 4. Dezember 2019, auf den gesamten Inhalt der Akten des vorliegenden Verfahrens im Übrigen sowie auf die beigezogenen Akten des Amtsgerichts Trier zu den Aktenzeichen - 10 F 197/10 -, - 10 F 279/17 -, - 10 F 282/17 -, - 10 F 287/17 -, - 10 F 305/17 -, 10 F 91/18 -, - 10 F 232/18 -, - 10 F 86/19 -, - 10 F 103/19 - und - 10 F 259/19 - Bezug genommen. II. Die zulässigen - insbesondere statthaften (§ 58 Abs. 1 FamFG) sowie form- (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 FamFG) und fristgerecht (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG) eingelegten - Beschwerden der Kindeseltern sind unbegründet. Das Familiengericht hat zu Recht und mit im Wesentlichen nach wie vor zutreffender Begründung den Kindeseltern mittels einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge und das Antragsrecht nach dem SGB für [...] entzogen; infolgedessen fehlt auch dem verfahrensgegenständlichen Herausgabeantrag die sachlich-rechtliche Grundlage. Soweit die Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge in Rede steht, ist Maßstab für die zu treffende Entscheidung das Wohl des betroffenen Kindes, also der umfassende Schutz des in der Entwicklung befindlichen jungen Menschen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Mai 2019 - 9 UF 62/19 -; Beschluss vom 7. Januar 2019 - 9 UF 608/18 -; OLG Brandenburg, NJW-RR 2009, 1087, 1087). Daher ist gemäß § 1666, 1666a BGB die Entziehung der elterlichen Sorge vollumfänglich oder - wie hier - in Teilbereichen dann zulässig, wenn bei fortdauernder Sorge der Eltern eine Kindeswohlgefährdung in dem Sinne vorliegt, dass eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. Senat, a.a.O.; Beschluss vom 27. Mai 2019 - 9 UF 182/19 -; BVerfG, NZFam 2018, 599, 600, Rdnr. 16; NJW 2015, 223, 223 f., Rdnr. 23; Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 BvR 3116/11 -, BeckRS 2012, 48175; BGH, NJW 2005, 672, 673; OLG Bremen, NJOZ 2018, 850, 851, Rdnr. 13 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. August 2018 - 18 UF 91/18 -, juris, Rdnr. 40 OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. April 2018 - 4 UF 240/17 -, juris, Rdnr. 10 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 6 UF 160/13 -, BeckRS 2013, 18772; OLG Koblenz, NJW 2012, 3108, 3109; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 8 UF 211/09 -, BeckRS 2010, 25746; OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 7 UF 149/07 -, BeckRS 2009, 28588; MünchKomm-Lugani, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1666, Rdnr. 50, m.w.N.; Staudinger-Coester, BGB, Nebearb. 2016, § 1666, Rdnr. 82, m.w.N.). Auch sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen und müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Mai 2019 - 9 UF 62/19 -; Beschluss vom 7. Januar 2019 - 9 UF 608/18 -; BVerfG, NZFam 2019, 342, 345, Rdnr. 33; 2018, 599, 600, Rdnr. 16; JAmt 2014, 223, 226, Rdnr. 38, jew. m.w.N.). Zudem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten (vgl. Senat, a.a.O.; BVerfG, NZFam 2018, 599, 600, Rdnr. 16; NJW 1989, 519, 519; 1982, 1379, 1380 BGH, NJW 2014, 1004, 1005, Rdnr. 20; 2008, 223, 224, Rdnr. 32 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 6 UF 160/13 -, BeckRS 2013, 18772, m.w.N.; OLG Koblenz, NJW 2012, 3108, 3109; OLG Köln, NJW-RR 2011, 729, 729 f.). Dieser gebietet, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist (vgl. Senat, a.a.O.; BGH, NJW 2014, 1004, 1005, Rdnr. 20, m.w.N.; OLG Saarbrücken, a.a.O., m.w.N.; OLG Koblenz, a.a.O.). Die anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung effektiv geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein (vgl. Senat, a.a.O.; BVerfG, NZFam 2019, 342, 345, Rdnr. 33; BGH, a.a.O.). Die Erforderlichkeit beinhaltet dabei das Gebot, aus den zur Erreichung des Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen (vgl. Senat, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 BvR 3116/11 -, BeckRS 2012, 48175; BGH, a.a.O.). Der Staat muss daher vorrangig versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. Senat, a.a.O.; BVerfG, NJW 1982, 1379, 1381; BGH, a.a.O., m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 6 UF 160/13 -, BeckRS 2013, 18772, m.w.N.; OLG Koblenz, NJW 2012, 3108, 3109). Im Rahmen der einstweiligen Anordnung als summarisches Verfahren ist der erforderliche Anordnungsbedarf bereits zu bejahen, wenn die summarische Prüfung eine Kindeswohlgefährdung ergibt (vgl. MünchKomm-Lugani, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1666, Rdnr. 242). Allerdings verlangen der Amtsermittlungsgrundsatz sowie der Umstand, dass bereits der vorläufige Entzug der gesamten Personensorge einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Eltern darstellt, auch im summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung eine möglichst intensive Sachverhaltsaufklärung, gerade wenn die Maßnahme - wie hier - auf eine (wenn auch nur vorläufige) Herausnahme des Kindes aus seiner Familie gerichtet ist (vgl. BVerfG, NZFam 2017, 795, 797, Rdnr. 19; Beschluss vom 19. August 2015 - 1 BvR 1084/15 -, BeckRS 2015, 20967, Rdnr. 20; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Juli 2018 - 13 UF 71/18 -, juris, Rdnr. 7 MünchKomm-Lugani, a.a.O.). Dennoch gilt es insoweit zu beachten, dass in Eilverfahren die praktisch verfügbaren Aufklärungsmöglichkeiten angesichts der spezifischen Eilbedürftigkeit dieser Verfahren regelmäßig hinter den im Hauptsacheverfahren bestehenden Möglichkeiten zurückbleiben (vgl. BVerfG, NZFam 2018, 599, 600, Rdnr. 18 Beschluss vom 19. August 2015 - 1 BvR 1084/15 -, BeckRS 2015, 20967, Rdnr. 19). Den Gerichten ist es in kindesschutzrechtlichen Eilverfahren deshalb insbesondere regelmäßig nicht möglich, noch vor der Eilentscheidung ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BVerfG, NZFam 2018, 599, 600, Rdnr. 18). Dies steht dem vorläufigen Sorgerechtsentzug indes nicht entgegen (vgl. BVerfG, a.a.O.; Beschluss vom 19. August 2015 - 1 BvR 1084/15 -, BeckRS 2015, 20967, Rdnr. 19). Entscheidend ist insoweit vielmehr, ob die Gefährdungslage nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse bereits derart verdichtet ist, dass ein sofortiges Einschreiten auch ohne weitere gerichtliche Ermittlungen geboten ist (vgl. BVerfG, NZFam 2018, 599, 600, Rdnr. 18, m.w.N. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Juli 2018 - 13 UF 71/18 -, juris, Rdnr. 7). Dann kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Sorgerechtsentscheidung grundsätzlich auch dann treffen, wenn es die tatsächlichen Voraussetzungen der Maßnahme noch nicht abschließend ermittelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. August 2015 - 1 BvR 1084/15 -, BeckRS 2015, 20967, Rdnr. 15). Gemessen an diesen strengen verfassungsrechtlichen Maßstäben ist die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts der Gesundheitsfürsorge und des Antragsrechts nach dem SGB vorliegend geboten. Denn es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bei fortdauernder Ausübung der vorstehend genannten Teilbereiche der elterlichen Sorge durch die Kindeseltern gemeinsam oder auch durch nur einen von ihnen das Kindeswohl [...] im oben genannten Sinne nachhaltig gefährdet wäre. Mildere Mittel zur Gefahrenabwehr insoweit liegen nicht vor. So hat die seitens des Familiengerichts im Hauptsacheverfahren mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragte Sachverständige [...] im Anhörungstermin vom 4. Dezember 2019 zwar einerseits mitgeteilt, ihr Gutachten stehe noch aus und sei noch nicht erstattungsreif. Insoweit seien noch ergänzende Feststellungen zu treffen. Sie konnte andererseits indes bereits nachvollziehbar und überzeugend aufzeigen, dass mit dem zwischen den beiden Elternteilen bestehenden Paarkonflikt sowie den existierenden und bislang nicht ausgeräumten Unklarheiten hinsichtlich eines etwaigen Betäubungsmittelkonsums insbesondere des Kindesvaters erhebliche Risikofaktoren für das Wohl [...] bestünden, welche eine Rückkehr des Kindes in den elterlichen Haushalt nicht als verantwortbar erscheinen ließen. Darüber hinaus priorisiere die Kindesmutter ihre Paarbeziehung; die Kinder und deren Bedürfnisse stünden bei ihr hingegen nicht im Mittelpunkt. Dem entspricht im Übrigen auch der persönliche Eindruck, den der Senat im Zuge des Anhörungstermins vom 4. Dezember 2019 von der Kindesmutter hat gewinnen können. In diesem hat die Sachverständige [...] weiter unter anderem dargelegt, dass [...] in der bei ihr anstehenden Phase der Bindungsentwicklung dringend feste Bindungspersonen benötige. Stünden ihr diese insoweit nicht zur Verfügung, sei die Ausprägung einer Bindungsstörung mit Entwicklungsstörungen zu erwarten. In Anbetracht dessen sei eine gemeinsame Aufnahme des Kindes und seiner Mutter in einer Mutter-Kind-Einrichtung dringend zu empfehlen. Anderenfalls sei zu erwägen, [...] in einer Pflegefamilie unterzubringen. Trotz dieses nachvollziehbaren, dringlichen und auch seitens der Kindesmutter der Sache nach nicht angezweifelten Appells der Sachverständigen hat sich die Kindesmutter aber dennoch nicht dazu durchringen können, sich zu einem Aufenthalt mit [...] in einer Mutter-Kind-Einrichtung zu entschließen. Grund dafür war und ist nach den eigenen Angaben der Kindesmutter der Umstand, dass sie durch eine derartige Maßnahme ihre Beziehung zum Kindesvater massiv gefährdet sieht. Des Weiteren ist zu beachten, dass gegen die Eltern bereits mehrere sorgerechtliche Verfahren geführt wurden, die auch zur Inobhutnahme und vorläufigen Fremdunterbringung ihrer anderen Kinder geführt haben. In dem insoweit bislang zuletzt entschiedenen Verfahren (vgl. insoweit den Beschluss des Senats vom 29. Mai 2019 - 9 UF 247/19 -) haben die Kinder [...] und [...] unter anderem berichtet, von den Kindeseltern Gewalt erfahren zu haben. Der Vater habe [...] und [...] geschlagen. Außerdem verübe er Gewalt auch gegen die Kindesmutter, was die Kinder jedenfalls teilweise miterlebten. Es komme oft zu Streitigkeiten der Eltern; der Kindesvater schlage die Kindesmutter auch mit einer Holzschiene. Die Kindesmutter weine hierbei oft. Gemäß dem Bericht des Jugendamtes vom 25. März 2019 hat [...] überdies angegeben, auch von der Kindesmutter mit einer Duschbrause geschlagen worden zu sein. Zwar sind die Gewalttätigkeiten seitens der Eltern bestritten worden. Jedenfalls im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens bieten die seinerzeit gemachten Angaben der Kinder jedoch ausreichende Anhaltspunkte für eine Gefährdung auch des Wohls von [...], selbst wenn weitere Ermittlungen im Rahmen des beim Familiengericht bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens, insbesondere der - bereits veranlassten - Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Erziehungsfähigkeit der Eltern bezüglich [...], erforderlich sind. Dem steht nicht entgegen, dass den in der Vergangenheit eingebundenen Familienhelfern bislang keine Umstände aufgefallen sind, welche ein familiengerichtliches Einschreiten erforderlich gemacht hätten. Wenn auch eine zeitlich umfangreiche Familienhilfe besteht, bedeutet dies nicht, dass die Kindeseltern das oben geschilderte Verhalten auch während der Begleitung der Familienhelfer zeigen. Im Übrigen sind die Angaben der Kinder über die Gewalterfahrung plausibel und authentisch. [...] und [...] haben ihre Angaben über die verübte Gewalt ungefragt und aus einem eigenen Bedürfnis heraus gemacht. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht zudem, dass insbesondere [...] bemüht war, die Eltern nicht zusätzlich zu belasten. Aufgrund dieses Konfliktes zeigte sich das Kind bei der gerichtlichen Anhörung belastet. Die Kinder waren von den Geschehnissen im elterlichen Haushalt in einem Maße beeindruckt, dass sie motiviert waren, sich dem Jugendamt und der sie anhörenden Richterin gegenüber zu offenbaren. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Miterleben von Gewalt zwischen den Eltern erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Befindlichkeit eines Kindes und dessen Entwicklung hat, sofern es der Gewalt beiwohnt (vgl. insoweit Kindler, FPR 2005, 16 ff.; Weber-Hornig, FPR 2003, 315 ff.). Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich der Kindesvater - in der näheren Vergangenheit - aggressiv und feindselig gezeigt hat, insbesondere als die Vertreter des Jugendamtes am 18. März 2019 das Kind [...] aus dem elterlichen Haushalt abholen wollten. Wenn auch seine Erregung aufgrund der sorgerechtlichen Maßnahmen nachvollziehbar ist, hat er doch ein übermäßiges und nicht angemessenes Aggressionsverhalten gezeigt, welches Gewalthandlungen gemäß den Schilderungen der älteren Kinder jedenfalls nachvollziehbar erscheinen lässt. Weiterhin hat der Kindesvater zuletzt zwei Termine für ein Drogenscreening versäumt. Unabhängig von der Frage, ob dies unverschuldet geschehen ist oder nicht, ist damit die Frage eines eventuellen erneuten Drogenkonsums des Kindesvaters jedenfalls ungeklärt. Vor dem Hintergrund, dass gegen die Eltern bereits in der Vergangenheit Erziehungseinschränkungen aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln festgestellt wurden und der Kindesvater schon einmal trotz (scheinbar) erfolgreicher Therapie rückfällig geworden ist, besteht damit die nicht ausgeräumte erhebliche Gefahr eines erneuten Drogenkonsums und damit einhergehender relevanter Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters (vgl. insoweit Kindler/Lillig/Blüml/Meysen/Werner-Kindler, Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD), 2006, S. 28-2). Insbesondere treten während Phasen des Suchtmittelgebrauchs regelmäßig Einschränkungen in der Fähigkeit des betreffenden Elternteils auf, dem Kind als feinfühlige Bindungsperson zur Verfügung zu stehen, notwendige Regeln zu vermitteln und die geistige Entwicklung zu fördern (vgl. insoweit Kindler/Lillig/Blüml/Meysen/Werner-Kindler, a.a.O., m.w.N.). Ferner besteht eine drastisch erhöhte Häufigkeit von Partnerschaftsgewalt in Familien mit mindestens einem suchtkranken Elternteil (vgl. insoweit Kindler/Lillig/Blüml/Meysen/Werner-Kindler, a.a.O.). Dies alles begründet eine ganz erhebliche konkrete Gefahr für das Wohl [...] im elterlichen Haushalt. Wie bereits erwähnt hat das Miterleben von Gewalt zwischen den Eltern erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Befindlichkeit eines Kindes und dessen Entwicklung, sofern es der Gewalt beiwohnt (vgl. insoweit Oeder/Thater/Lehmann/Pühlhofer/Wohlgemuth/Nagel, Expertise „Was können Ärzte (und Zahnärzte) in Deutschland zur Prävention und Früherkennung von Kindesvernachlässigung und -misshandlung beitragen?“, Stand, 15. Oktober 2009, https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/Kindesmisshandlung.pdf, Ziff. 2.2 und Ziff. 2.2.4., jew. m.w.N.; Kindler, FPR 2005, 16 ff.; Weber-Hornig, FPR 2003, 315 ff.). Deshalb wird es sogar unter den Begriff der Kindesmisshandlung gefasst, wenn Kinder elterlicher Partnerschaftsgewalt ausgesetzt sind und diese miterleben müssen (vgl. Oeder/Thater/Lehmann/Pühlhofer/Wohlgemuth/Nagel, a.a.O., Ziff. 2., m.w.N.). Darüber hinaus sind Gewaltausübungen in der Eltern-Kind-Beziehung und Gewalt innerhalb der Partnerschaft der Eltern eng miteinander verbunden, weshalb von Partnerschaftsgewalt betroffene Kinder deutlich häufiger als nicht betroffene Kinder auch am eigenen Körper physische Misshandlungen erfahren müssen (vgl. Oeder/Thater/Lehmann/Pühlhofer/Wohlgemuth/Nagel, a.a.O., Ziff. 2.2.4.; Kindler/Lillig/Blüml/Meysen/Werner-Kindler, Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD), 2006, S. 29-2, jew. m.w.N.). Dem entsprechen hier auch die oben wiedergegebenen Schilderungen [...] und [...]. Anders als die Kindeseltern meinen, ist nicht ersichtlich, dass sich an den diese Gefährdungslage begründenden Faktoren etwas in relevantem Maße geändert hätte. Wie bereits erwähnt ist die Frage eines eventuellen aktuellen Drogenkonsums des Kindesvaters jedenfalls ungeklärt. Darüber hinaus hat sich die Kindesmutter zwar im Juni 2019 einer ca. einmonatigen teilstationären Therapie in der psychiatrischen Tagesklinik [...] unterzogen. Diese war aber augenscheinlich - jedenfalls im Hinblick auf die hier relevanten Problematik - zumindest nicht nachhaltig erfolgreich. So schließt der entsprechende Entlassungsbericht mit der Empfehlung, eine ambulante Psychotherapie aufzunehmen. Dem ist die Kindesmutter bislang nicht nachgekommen. Darüber hinaus haben die Kindeseltern im Termin vor dem Senat am 4. Dezember 2019 die in der Vergangenheit aufgetretenen und zur Fremdunterbringung ihrer älteren Kinder führenden Probleme mit dem zwischen ihnen aufgetretenen Paarkonflikt erklärt. Diesen wiederum haben sie - für den Senat nachvollziehbar - auf die seitens der Kindesmutter hinsichtlich des Kindesvaters bestehenden Verlustängste einerseits und die impulsive Art des Kindesvaters zurückgeführt. Letztere besteht - dies ist im Termin vom 4. Dezember 2019 offenbar geworden und auch seitens des Kindesvaters eingestanden worden - ohne weiteres fort. Aber auch die Verlustängste der Kindesmutter gehören nicht der Vergangenheit an. Dies macht die oben bereits geschilderte und mit der Sorge um die Paarbeziehung begründete Unfähigkeit der Kindesmutter, sich ohne ihren Ehemann aber zum Wohle [...] in eine Mutter-Kind-Einrichtung zu begeben, überdeutlich. Die Ursachen des hier relevanten Paarkonflikts sind mithin nach wie vor existent. Dass es sich bei [...] noch um ein Kind im Säuglingsalter handelt, spricht nach alledem im Übrigen keinesfalls gegen die Annahme einer die Entziehung der elterlichen Sorge in den hier verfahrensgegenständlichen Teilbereichen erfordernden Kindeswohlgefährdung. Ganz im Gegenteil sind Säuglinge - insbesondere solche im ersten Lebensjahr - und Kleinkinder von elterlicher Gewalt besonders betroffen (vgl. Oeder/Thater/Lehmann/ Pühlhofer/Wohlgemuth/Nagel, a.a.O., Ziff. 2.3). Gerade Kinder in diesem Alter können - dies ist allgemein bekannt - durch das nachdrückliche, anhaltende und nicht selten lautstarke Einfordern der Befriedigung ihrer Bedürfnisse hohe Anforderungen an die Belastbarkeit ihrer Eltern stellen und bei diesen eine (emotionale) Überforderung mit nachfolgender Gewaltreaktion bewirken. Dies gilt - was auf der Hand liegt - umso mehr, wenn die Eltern wie im vorliegenden Fall bereits emotional (vor-)belastet sind und bereits die Tendenz zu körperlicher Gewalt auch gegen ihre Kinder offenbart haben. Zudem können schon Säuglinge durch das Miterleben von Partnerschaftsgewalt traumatisiert werden.Die primäre Bezugsperson ist insbesondere für den Säugling ein „emotionales Sprachrohr“ für äußere Bedrohung. Die zunächst von der Elternperson erlebte Angst überträgt sich auf das Baby. Die primäre Bezugsperson baut sozusagen eine Affektbrücke zum Säugling, sie ist Teil seines Affektregulationssystems. Entsprechend traumatisch-überflutend können bedrohliche emotionale wie physische Einschläge auf dieses labile dyadische System einwirken (vgl. zu allem Vorstehenden Koordinierungsstelle gegen häusliche Gewalt beim Ministerium der Justiz des Saarlandes, Kinderschutz und Kindeswohl bei elterlicher Partnerschaftsgewalt, 4. Aufl. 2009, S. 29, m.w.N.). Abschließend kann zudem jedenfalls nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass die einstweilige Anordnung des Familiengerichts vom 8. August 2019 bereits vollzogen und [...] auf dieser Grundlage zwischenzeitlich fremduntergebracht ist. Regelmäßig entspricht es dem Wohl des Kindes - auch im Säuglingsalter (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvR 332/86 -, juris, Rdnr. 34 f.) - nämlich nicht, eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwerwiegende Gründe abzuändern bzw. ihre Vollziehung rückgängig zu machen und somit vor einer etwaigen Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache über einen weiteren - zusätzlichen - Ortswechsel zu befinden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 9 UF 10/18 -; OLG Brandenburg, a.a.O., Rdnr. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 11 UF 106/12 -, BeckRS 2012, 17936; OLG Saarbrücken, NJOZ 2011, 841, 841 f., m.w.N.; OLG Dresden, FPR 2003, 337, 338, m.w.N.; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, BGB, 52. Edition, Stand: 1. November 2019, § 1666, Rdnr. 137, m.w.N.). Wenn das Hauptsacheverfahren noch offen ist, ist daher regelmäßig zumindest mit zu berücksichtigen, dass ein mehrfacher oder gar häufiger Wechsel des Wohnortes und der unmittelbaren Bezugsperson das Kindeswohl regelmäßig in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt und daher möglichst zu vermeiden ist (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Brandenburg, a.a.O. OLG Celle, Beschluss vom 19. Juli 2012 - 15 UF 81/12 -, juris, Rdnr. 9; OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Dresden, a.a.O.; OLG Köln, NJW 1999, 224, jew. m.w.N.). Zur Abwendung der nach alledem bestehenden Kindeswohlgefährdung bedarf es auch gerade des vorläufigen Entzugs der elterlichen Sorge in den oben genannten Teilbereichen. Mildere Mittel insoweit sind nicht ersichtlich. Zugunsten der Kindeseltern wurde bereits in der Vergangenheit eine intensive Familienhilfe installiert, die nach dem derzeitigen Sachstand nicht ausreichend war, eine Gefährdung des Wohls der älteren Kinder zu verhindern. Weitere unterstützende Maßnahmen sind daher auch nicht geeignet, die bestehenden Gefahren für das Wohl [...] abzuwenden. Dem entsprechend ist auch aus Sicht der Sachverständigen [...] eine Rückführung [...] in den elterlichen Haushalt nicht zu verantworten. Einer Mutter-Kind-Maßnahme verweigert sich die Kindesmutter; gegen ihren Willen ist eine solche Maßnahme indes nicht durchführbar. Eine Eltern-Kind-Maßnahme scheidet im Übrigen jedenfalls aufgrund der bestehenden Unklarheiten hinsichtlich eines etwaigen aktuellen Drogenkonsums des Kindesvaters aus; bei einer derartigen Sachlage verweigern die Träger entsprechender Einrichtungen die Aufnahme des betreffenden Elternteils. Nach alledem ist auch der im Beschwerdeverfahren angebrachte Herausgabeantrag unbegründet. Dies gilt bereits deshalb, weil den Kindeseltern derzeit das Aufenthaltsbestimmungsrecht für [...] nicht zusteht. Dieses ist ihnen in erster Instanz - wenn auch nur vorläufig - entzogen worden. Die entsprechenden Entscheidungen sind sämtlichen Verfahrensbeteiligten bekanntgemacht worden und daher gemäß § 40 Abs. 1 FamFG wirksam. Sie sind auch weder aufgehoben noch abgeändert worden. Steht den Kindeseltern nach alledem aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht für [...] nicht zu, haben sie gleichermaßen keinen Anspruch auf Herausgabe des Kindes. Denn das Gesetz weist in § 1632 Abs. 1 BGB den entsprechenden Herausgabeanspruch ausschließlich dem tatsächlichen Inhaber bzw. den tatsächlichen Inhabern des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Kerscher, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. Dezember 2019, § 1632 BGB, Rdnr. 17; MünchKomm-Huber, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1632, Rdnr. 5, m.w.N.; Staudinger-Salgo, BGB, Neubearb. 2015, § 1632, Rdnr. 9; Heilmann-Fink, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 1632 BGB, Rdnr. 4). Mithin entfällt die Anspruchsberechtigung, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht - wie hier - durch Maßnahmen des Familiengerichts eingeschränkt oder entzogen worden ist und die ursprünglich Sorgeberechtigten infolgedessen nicht mehr über den Verbleib des Kindes disponieren können (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Kerscher, a.a.O., Rdnr. 18). Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Zwar soll das Gericht nach der vorzitierten Norm die Kosten des Rechtsmittels im Falle seiner Erfolglosigkeit demjenigen Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Durch die Formulierung als Sollvorschrift ist dem Gericht in besonders gelagerten Fällen jedoch die Möglichkeit eröffnet, die Kosten nicht dem im Ergebnis erfolglosen Rechtsmittelführer aufzuerlegen (vgl. Zöller-Feskorn, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 84 FamFG, Rdnr. 5, m.w.N.; Keidel-Weber, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 84, Rdnr. 13; Musielak/Borth-Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 84, Rdnr. 2). So liegt der Fall hier. Denn in diesem Zusammenhang kann zum einen die in Kindschaftssachen gebotene Zurückhaltung bei der Anordnung einer Kostenerstattung (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2019 - 9 WF 677/19 -; Beschluss vom 13. Juni 2019 - 9 WF 510/19 -; OLG Jena, Beschluss vom 28. März 2018 - 1 WF 79/18 -, juris, Rdnr. 71, m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 7. März 2018 - 6 UF 116/17 -, juris, Rdnr. 49 m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2015 - 10 WF 1/15 -, BeckRS 2015, 17580, Rdnr. 9, m.w.N.; Beschluss vom 16. Januar 2014 - 10 WF 221/13 -, juris, Rdnr. 7, m.w.N.; Heilmann-Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 81, Rdnr. 9) sowie zum anderen der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Rechtsmittel eine Angelegenheit der staatlichen Fürsorge (Kindeswohl) betrifft. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die Beschwerden der Kindeseltern jedenfalls nicht von Vornherein ohne jede Aussicht auf Erfolg waren. Nach alledem entspricht - bei den obwaltenden Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles - die Anordnung billigem Ermessen, dass Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben und außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, 33 Abs. 1 Satz 1, 41 FamGKG (vgl. insoweit auch BeckOK Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach-Neumann, Kostenrecht, 27. Edition, Stand: 1. September 2019, § 45 FamGKG, Rdnr. 53 f.; Schneider/Volpert/Fölsch-Schneider, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 45 FamGKG, Rdnr. 12).