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Beschluss

9 UF 674/19

OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2020:0304.9UF674.19.00
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Leitsätze
Das anzurechnende hälftige luxemburgische Differenzkindergeld ist im Rahmen der Tenorierung nicht dynamisch auszusprechen, sondern konkret zu beziffern, da andernfalls der Unterhaltstenor aufgrund einer fehlenden Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig wäre.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Prüm vom 08.10.2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Jugendamtsurkunde der Kreisverwaltung …[Z] vom 10.07.2008, Urkundenregisternummer …/2008, Geschäftszeichen …, wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an den Antragsteller zu Händen der Kindesmutter in der Zeit von Oktober 2018 bis November 2018 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach §§ 1612a BGB, 36 Nr. 4 EGZPO abzüglich des hälftigen deutschen Kindergeldes für ein erstes Kind in Höhe von 97 Euro sowie abzüglich eines anteiligen luxemburgischen Differenzkindergeldes in Höhe von monatlich 127,80 Euro sowie ab Dezember 2018 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach §§ 1612a BGB, 36 Nr. 4 EGZPO jeweils abzüglich des hälftigen deutschen Kindergeldes für ein erstes Kind, d. h. in Höhe von 97 Euro bis einschließlich Juni 2019 und in Höhe von 102 Euro seit Juli 2019, sowie abzüglich eines anteiligen luxemburgischen Differenzkindergeldes in Höhe von monatlich 127,80 Euro zu zahlen, zahlbar jeweils bis zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus. Der weitergehende Antrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung der Jugendamtsurkunde der Kreisverwaltung …[Z] vom 10.07.2008, Urkundenregisternummer …/2008, Geschäftszeichen …, wird als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller zu 3/10 und der Antragsgegner zu 7/10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 4/10 und der Antragsgegner zu 6/10. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 4. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Prüm vom 08.10.2019 auf 2.410,96 Euro festgesetzt. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.410,96 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das anzurechnende hälftige luxemburgische Differenzkindergeld ist im Rahmen der Tenorierung nicht dynamisch auszusprechen, sondern konkret zu beziffern, da andernfalls der Unterhaltstenor aufgrund einer fehlenden Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig wäre. 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Prüm vom 08.10.2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Jugendamtsurkunde der Kreisverwaltung …[Z] vom 10.07.2008, Urkundenregisternummer …/2008, Geschäftszeichen …, wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an den Antragsteller zu Händen der Kindesmutter in der Zeit von Oktober 2018 bis November 2018 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach §§ 1612a BGB, 36 Nr. 4 EGZPO abzüglich des hälftigen deutschen Kindergeldes für ein erstes Kind in Höhe von 97 Euro sowie abzüglich eines anteiligen luxemburgischen Differenzkindergeldes in Höhe von monatlich 127,80 Euro sowie ab Dezember 2018 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach §§ 1612a BGB, 36 Nr. 4 EGZPO jeweils abzüglich des hälftigen deutschen Kindergeldes für ein erstes Kind, d. h. in Höhe von 97 Euro bis einschließlich Juni 2019 und in Höhe von 102 Euro seit Juli 2019, sowie abzüglich eines anteiligen luxemburgischen Differenzkindergeldes in Höhe von monatlich 127,80 Euro zu zahlen, zahlbar jeweils bis zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus. Der weitergehende Antrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung der Jugendamtsurkunde der Kreisverwaltung …[Z] vom 10.07.2008, Urkundenregisternummer …/2008, Geschäftszeichen …, wird als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller zu 3/10 und der Antragsgegner zu 7/10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 4/10 und der Antragsgegner zu 6/10. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 4. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Prüm vom 08.10.2019 auf 2.410,96 Euro festgesetzt. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.410,96 Euro festgesetzt. I. Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers, der bei der Kindesmutter lebt und dort betreut und versorgt wird. Er ist Vater eines weiteren Kindes ...[B], geboren am ...05.2015. Mit der Kindesmutter von ...[B] ist er seit 16.06.2017 verheiratet. Der Antragsgegner lebt seit 15.12.2018 mit dem gemeinsamen Kind und seiner Ehefrau in einem Anwesen in ...[Y], welches seine Ehefrau zuvor zu Alleineigentum erworben hat. Die Wegstrecke zu seiner Arbeitsstätte beträgt nunmehr 28 km. Mit Jugendamtsurkunde der Kreisverwaltung ...[Z] vom 10.07.2008, Urkundennr. …/2008, verpflichtete sich der Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt an den Antragsteller in Höhe von 115 % des jeweiligen Mindestunterhalts abzgl. des hälftigen Kindergeldes. Zwischenzeitlich erhält die Kindesmutter auch luxemburgische Kindergeldleistungen in Form des luxemburgischen Kindergeldes, einer Schulanfangszulage und einer Alterszulage. Mit Schreiben vom 13.06.2018 forderte der Antragsteller den Antragsgegner zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse auf. Der Antragsteller hat erstinstanzlich vorgetragen, dem Antragsgegner seien neben seinen Erwerbseinkünften, die er - zwischenzeitlich unstreitig - in Höhe von 3.029,99 Euro beziehe, Mieteinkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro fiktiv anzurechnen. Denn ihm sei eine Vermietung der in seinem Eigentum stehenden Immobilie in …[X] ohne Weiteres möglich gewesen. Bei der Bemessung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle sei eine Rückstufung nicht vorzunehmen, weil die Ehefrau über eigene Einkünfte verfüge und sie aus diesem Grund nicht unterhaltsbedürftig sei. Sie verfüge über ein Einkommen von monatlich 1.803,96 Euro und sei unter Berücksichtigung ihrer Wohnimmobilie in der Lage, ihren Lebensbedarf selbst zu decken. Soweit der Antragsgegner für das Anwesen seiner Ehefrau Kreditzahlungen erbringe, seien diese unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Denn von den Zahlungen profitiere lediglich seine Ehefrau, nicht hingegen der Antragsgegner. Der Antragsteller ist der Ansicht, das luxemburgische Kindergeld sei nur hälftig auf den Kindesunterhalt anzurechnen, soweit es das deutsche Kindergeld übersteige, während der Antragsgegner die Auffassung vertritt, das von der Mutter des Antragstellers bezogene luxemburgische Differenzkindergeld sei in voller Höhe auf den Kindesunterhalt anzurechnen. Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, den Antragsgegner in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Kreisverwaltung ...[Z] vom 10.07.2008 ab Oktober monatlichen Kindesunterhalt von 380 Euro sowie einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von Juni 2018 bis September 2018 in Höhe von 332 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen. Im Wege eines Widerantrages hat er beantragt, die vorgenannte Jugendamtsurkunde dahingehend abzuändern, dass er ab 01.10.2018 lediglich an den Antragsteller lediglich einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 115 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe nach §§ 1612a BGB, 36 Nr. 4 EGZPO, abzüglich des hälftigen deutschen Kindergeldes sowie des luxemburgischen Differenz-Kindergeldes für ein 1. Kind, fällig zum 3. Werktag des jeweiligen Monats im Voraus, zu zahlen hat. Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, den Widerantrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat erstinstanzlich vorgetragen, es seien keine Mieterträge anzurechnen. Das Anwesen in ...[X] sei bis Ende Mai von seinem Vater bewohnt worden. Anschließend sei eine Vermietung nicht erfolgt, weil ein Verkauf des Anwesens beabsichtigt gewesen sei. Am 18.01.2019 sei dieses schließlich zum Preis von 100.000,- Euro verkauft worden, nachdem im August 2018 ein Makler mit dem Verkauf beauftragt worden sei. Von dem Verkaufserlös sei nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten bei der …sparkasse …[Z] von 93.300 Euro unstreitig ein Rest von rund 6.700 Euro verblieben. Die von seiner Ehefrau zur Finanzierung der in ihrem Alleineigentum stehenden Immobilie, die unstreitig von der gesamten Familie zu Wohnzwecken genutzt werde, aufgenommenen Finanzierungsdarlehen würden mit monatlich 1.243,55 Euro bedient. An diesen Kosten beteilige er sich hälftig. Seine Ehefrau verfüge über ein monatliches Einkommen von 1.657,57 Euro. Die Wegstrecke zu ihrer Arbeitsstelle betrage 14 km. Das Amtsgericht - Familiengericht - Prüm hat mit Beschluss vom 08.10.2019 unter Zurückweisung der Anträge im Übrigen die oben genannte Jugendamtsurkunde dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an den Antragsteller ab 01.10.2018 Kindesunterhalt in Höhe von 120 % des jeweiligen Mindestunterhalts und ab 01.12.2018 in Höhe von 115 % des Mindestunterhaltes, jeweils abzgl. des hälftigen deutschen Kindergeldes und abzgl. der vollen luxemburgischen Differenzkindergeldleistungen für ein 1. Kind, zu zahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, ein Abänderungsgrund bestehe darin, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Jugendamtsurkunde keine luxemburgischen Kindergeldleistungen bezogen worden seien. Eine Verpflichtung zur Vermietung des zwischenzeitlich verkauften Anwesens habe im Hinblick auf den beabsichtigten Verkauf nicht bestanden. Mit dem Umzug in das Haus seiner Ehefrau im Dezember 2018 habe der Antragsgegner nicht gegen seine Erwerbsobliegenheit verstoßen, da der Mindestunterhalt gewahrt sei und eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber dem Antragsteller nicht bestehe. Finanzierungskosten für die im Eigentum der Ehefrau des Antragsgegners stehende Immobilie seien nicht abzusetzen. Soweit der Antragsgegner gesamtschuldnerisch zu einer Zahlung verpflichtet sei, handele es sich um eine Nutzungsvergütung, die er an seine Ehefrau leiste. Diese Zahlungen seien daher als Wohnkosten zu werten, die aus dem Selbstbehalt zu tragen seien. Jedenfalls stünde dem Antragsgegner gegen seine Ehefrau ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB zu, da die Ehefrau Alleineigentümerin des Anwesens sei. Kapitalzinserträge seien nicht anzurechnen, zumal der Verkauf des Anwesens des Antragsgegners nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten lediglich einen geringen Erlös erbracht habe. Gegen den am 09.10.2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 22.10.2019 Beschwerde eingelegt. Er verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag weiter und führt zur Begründung seiner Beschwerde aus, das Amtsgericht habe zu Unrecht den Unterhaltsbetrag erst für die Zeit ab 01.10.2018 abgeändert. Berufsbedingte Aufwendungen seien mit höchstens 150,- Euro anzurechnen. Mieterträge seien in Höhe von monatlich 600 Euro fiktiv anzurechnen, weil der Antragsgegner die in seinem Eigentum stehende Immobilie nicht vermietet habe. Hierzu sei er jedoch unterhaltsrechtlich verpflichtet gewesen. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Prüm vom 08.10.2019 - 2a F 224/18 - dem Antragsgegner aufzugeben, an den Antragsteller zu Händen der Kindesmutter unter Abänderung der Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung der Kreisverwaltung ...[Z] vom 10.07.2008, Urkundenregisternummer …/2008, Geschäftszeichen …, ab Oktober 2018 einen monatlichen Kindesunterhalt von 380 Euro und für die Zeit von Juni 2018 bis einschließlich September 2018 einen Unterhaltsrückstand von 332 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.01.2019 zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen der Ansicht, nicht zur Vermietung seines Anwesens in ...[X] verpflichtet gewesen zu sein. Der Vater des Antragsgegners habe bis zu seinem Tod in seinem Anwesen gelebt. Nach dem Erbfall sei dem Antragsgegner eine Überlegungszeit zuzubilligen gewesen. Der anschließende Verkauf sei nicht zu beanstanden, zumal der Mindestunterhalt des Antragstellers gesichert sei. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. Die zulässige - insbesondere statthafte (§ 58 Abs. 1 FamFG), der gesetzlichen Form (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamFG) und Frist (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG) gemäß eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete (§ 117 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 FamFG) - Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet. Keinen Erfolg hat die Beschwerde allerdings bzgl. des Abänderungsantrages des Antragstellers, insbesondere hinsichtlich der von ihm in seiner Beschwerde ausdrücklich genannten Unterhaltsrückstände aus der Zeit von Juni 2018 bis September 2018. Denn der Abänderungsantrag des Antragstellers ist bereits unzulässig, weil sein Kindesunterhaltsanspruch mit der abzuändernden Jugendamtsurkunde in einer Höhe tituliert ist, welche den nunmehr von ihm geltend gemachten Betrag übersteigt. Seinem Abänderungsantrag fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis. Denn in der Jugendamtsurkunde ist ein Kindesunterhalt in Höhe von 115 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe unter Abzug des hälftigen Kindergeldes tituliert. Dies entspricht in der 2. Altersstufe im Jahr 2018 einem Zahlbetrag von 362 Euro und ab Juli 2018 unter Zugrundelegung der 3. Altersstufe einem Zahlbetrag von 441 Euro. Demgegenüber macht der Antragsteller für Juni 2018 einen Zahlbetrag von 313 Euro und ab Juli 2018 von 380 Euro jeweils abzgl. der bis September 2018 geleisteten Unterhaltszahlungen geltend, sodass der bereits titulierte Betrag nicht erreicht wird. Die gegen die amtsgerichtliche Entscheidung über den Abänderungsantrag des Antragsgegners gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg. Dieser Abänderungsantrag ist nach § 239 Abs. 1 FamFG statthaft. Gegenstand des Antrages ist die Abänderung einer Jugendamtsurkunde, in welcher der Kindesunterhaltsanspruch des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner tituliert ist. Nach § 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG muss der Antragsteller hierzu Tatsachen vortragen, welche die Abänderung rechtfertigen (MüKoFamFG/ Pasche, 3. Aufl. 2018, FamFG § 239 Rn. 7a). Unstreitig steht die Kindesmutter zwischenzeitlich im Bezug von luxemburgischen Kindergeldleistungen, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Jugendamtsurkunde noch nicht bezogen wurden. Im Hinblick darauf, dass diese Leistungen jedenfalls teilweise bedarfsdeckend auf den Kindesunterhalt anzurechnen sind, sind Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, die eine Reduzierung der Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts zur Folge haben können, sodass der Abänderungsantrag des Antragsgegners zulässig ist. Der Abänderungsantrag ist lediglich im tenorierten Umfang begründet. Die im Tenor genannte Jugendamtsurkunde ist infolge der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Liegt - wie im vorliegenden Fall - keine Vereinbarung über den zu zahlenden Kindesunterhalt vor, hat der Schuldner also eine einseitige Verpflichtungserklärung - im vorliegenden Fall in Form einer Jugendamtsurkunde - abgegeben, kann ohne Bindung an eine rechtsgeschäftliche Absprache die Abänderung verlangt werden (BeckOK FamFG/Schlünder, 33. Ed. 1.1.2020, FamFG § 239 Rn. 7). Nachdem sich mit dem zwischenzeitlichen Bezug des luxemburgischen Kindergeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse als Grundlage der titulierten Kindesunterhaltsverpflichtung unstreitig geändert haben, bestimmt sich der nunmehr für den Antragsteller als leibliches Kind des Antragsgegners, §§ 1601, 1602 BGB, zu zahlende Unterhalt unter Berücksichtigung der derzeit bestehenden Verhältnisse. Maßgeblich sind hierbei die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners, die sich in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum ab Juni 2018 wie folgt darstellen: Der Antragsgegner verfügt über ein Erwerbseinkommen von monatlich 3.029,99 Euro. Dieses ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unstreitig und damit der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. In der Zeit bis Dezember 2018 sind berufsbedingte Aufwendungen von pauschal 5 %, höchstens jedoch 150 Euro, abzusetzen (Ziffer 10.2.1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz). Hinzuzurechnen ist für die Zeit bis 15.12.2018 ein Wohnvorteil infolge der Nutzung der vom Arbeitgeber des Antragsgegners bereit gestellten Wohnung in Höhe von monatlich 400 Euro. Da der Antragsgegner die Wohnung ab diesem Tag nicht mehr nutzte, ist im Dezember 2018 gemäß den Ausführungen des Amtsgerichts, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angegriffen wurden, ein hälftiger Wohnvorteil von 200 Euro anzurechnen. Für die Monate Juni 2018 bis November 2018 errechnet sich damit ein anrechenbares Monatseinkommen des Antragsgegners von 3.029,99 Euro - 150 Euro + 400 Euro = 3.279,99 Euro. Im Dezember 2018 reduziert sich dieses Einkommen infolge des verminderten Wohnvorteils um 200 Euro auf 3.079,99 Euro. Berufsbedingte Aufwendungen sind gemäß dem Vortrag des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren ab Januar 2019 als Fahrtkosten für eine Wegstrecke von 28 km in Höhe von unstreitig 280 Euro anzurechnen (Ziffer 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz). Ein Abzug von pauschalen berufsbedingten Aufwendungen kommt daneben nicht in Betracht. Ab 15.12.2018 ist bei dem Antragsgegner ein Wohnvorteil insgesamt nicht mehr zu berücksichtigen. Die vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellte Wohnung steht dem Antragsgegner nicht mehr zur Verfügung. Aus den zutreffenden Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses ist die Aufgabe dieser Wohnung infolge der Aufnahme einer Haushaltsgemeinschaft mit seiner Ehefrau nicht zu beanstanden, zumal der Mindestunterhalt des Antragstellers sichergestellt ist. Ein fiktiver geldwerter Vorteil in Form eines Wohnwertes wird im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von dem Antragsteller auch nicht mehr geltend gemacht, sodass ein solcher insgesamt nicht anzurechnen ist. Gleichfalls führt die Nutzung der im Alleineigentum der Ehefrau des Antragsgegners stehenden Wohnung nicht zur Anrechnung eines Wohnvorteils. Ein solcher kommt grundsätzlich im Falle der Nutzung einer eigenen Immobilie in Betracht (Wendl/Dose Unterhaltsrecht, § 1 Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Rn. 474, beck-online). Freiwillige Zuwendungen Dritter sind demgegenüber grundsätzlich nicht unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, da diese zwar dem Zuwendungsempfänger zufließen, jedoch nicht den Unterhaltsschuldner entlasten sollen. Anders ist die Sachlage, wenn für das mietfreie Wohnen Gegenleistungen zu erbringen sind, wie z. B. Pflege und Betreuung (BGH FamRZ 1995, 537; Wendl/Dose UnterhaltsR, § 1 Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Rn. 475, beck-online). Lebt der Unterhaltspflichtige unentgeltlich in einem seiner neuen Ehefrau gehörenden Eigenheim, liegt ebenfalls keine freiwillige Leistung eines Dritten vor, da dann das mietfreie Wohnen von der Ehefrau im Rahmen ihrer Pflicht zum Familienunterhalt nach § 1360a BGB gewährt wird (Wendl/Dose Unterhaltsrecht, § 1 Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Rn. 475a, beck-online). Nach diesen Grundsätzen ist im Ergebnis der Ansicht des Amtsgerichts, die mit der Beschwerde auch nicht angegriffen wird, zu folgen, dass ein Wohnvorteil auf Seiten des Antragsgegners nicht besteht. Die Immobilie steht im Alleineigentum der Ehefrau des Antragsgegners, sodass ein Vorteil infolge der Nutzung einer eigenen Immobilie des Antragstellers bereits nicht feststellbar ist. Auch kommt der Nutzung der Ehewohnung durch den Antragsgegner kein geldwerter Vorteil zu, welcher unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist. Zwar handelt es sich nicht um eine freiwillige Leistung eines Dritten, wenn das mietfreie Wohnen von der Ehefrau im Rahmen ihrer Pflicht zum Familienunterhalt nach § 1360a BGB gewährt wird (Wendl/Dose Unterhaltsrecht, § 1 Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Rn. 475a, beck-online). An einer unentgeltlichen Überlassung des Wohnraums fehlt es vorliegend jedoch, weil sich der Antragsgegner an den hälftigen Finanzierungskosten seiner Ehefrau beteiligt und entsprechende Zahlungen tatsächlich erbringt. Andererseits sind diese Zahlungen auf die bestehenden Finanzierungskredite nicht als Verbindlichkeiten vom Einkommen des Antragsgegners abzusetzen. Ob im Rahmen der Bestimmung von Kindesunterhaltsansprüchen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sind, ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen zu entscheiden (BeckOGK/Haidl, 1.11.2019, BGB § 1603 Rn. 380). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kinder grundsätzlich ihren Lebensbedarf aus der Lebensstellung und den Einkommensverhältnissen der Eltern ableiten. Bei der Beurteilung sind insbesondere der Zweck der eingegangenen Verpflichtungen, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse und die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld bedeutsam (BeckOGK/Haidl, 1.11.2019, BGB § 1603 Rn. 380). Im Rahmen der erforderlichen Bewertung der gegenseitigen Interessen müssen sich Kinder die Kreditraten oder ähnliche Verbindlichkeiten, welche die wirtschaftlichen Möglichkeiten des unterhaltspflichtigen Elternteils schon während des Zusammenlebens in der äußerlich noch intakten Familie bestimmt haben, regelmäßig auch zur Berechnung des Barunterhalts nach der Trennung der Eltern entgegenhalten lassen. Demgegenüber sind in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung eingegangene Schulden des Unterhaltspflichtigen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unausweichlich notwendige und nicht durch anderweitige Mittel finanzierbare Anschaffungen oder Dienstleistungen betreffen (BeckOGK/Haidl, 1.11.2019, BGB § 1603 Rn. 380). Danach sind die Kreditzahlungen des Antragsgegners in Zusammenhang mit der Finanzierung des im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Anwesens nicht einkommensmindernd in Abzug zu bringen. Zum einen wurden die Verbindlichkeiten von dem Antragsgegner nach seiner Trennung von der Kindesmutter in Kenntnis der bestehenden Kindesunterhaltsverpflichtung eingegangen. Es handelt sich außerdem um Zahlungen, welche der Sicherung seines Wohnbedarfs dienen, der grundsätzlich aus dem Selbstbehalt zu bestreiten ist, sodass sie grundsätzlich nicht als Verbindlichkeit in Ansatz gebracht werden können. Demgemäß scheidet aus den oben genannten Gründen im vorliegenden Fall auch die Anrechnung eines Wohnvorteils aus, weil der Antragsgegner die Wohnung seiner Ehefrau gerade nicht unentgeltlich nutzt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Zahlungen des Antragsgegners auf die Darlehensverbindlichkeiten zu einer Vermögensbildung der Ehefrau des Antragsgegners führen. Denn dieser kommt als Alleineigentümerin der Ehewohnung die Kredittilgung wirtschaftlich alleine zugute. Hierfür besteht auf Seiten des Antragsgegners kein schützenswertes Interesse. Soweit die Darlehenszahlung einen möglichen Mietwert der Wohnung übersteigt, kann dem Antragsteller diese Zahlung daher nicht entgegengehalten werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind dem Antragsgegner keine fiktiven Einkünfte in Zusammenhang mit der unterbliebenen Vermietung des in seinem Eigentum stehenden Anwesens in …[X] anzurechnen. Zwar hat der Pflichtige die Erträge aus seinem Vermögen heranzuziehen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können (MüKoBGB/Langeheine, 8. Aufl. 2020, BGB § 1603 Rn. 47). Dem Unterhaltspflichtigen sind daher fiktive Erträge als Einkommen zuzurechnen, wenn er es unterlässt, sein Vermögen in zumutbar Ertrag bringender Weise zu nutzen. Die Feststellung einer entsprechenden Obliegenheit verlangt eine Zumutbarkeitsprüfung, bei der die Belange des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen sind (Wendl/Dose Unterhaltsrecht, § 1 Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Rn. 632, beck-online). Im Falle unzureichender sonstiger Einkünfte besteht eine Obliegenheit, das Vermögen so ertragreich wie möglich und zumutbar zu nutzen. Es kann dann auch eine Obliegenheit bestehen, sein Vermögen umzuschichten, sodass es mehr Erträge abwirft. Diese Obliegenheit besteht indes nur, wenn sich die aktuelle Anlage des Vermögens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als eindeutig unwirtschaftlich darstellt (MüKoBGB/Langeheine, 8. Aufl. 2020, BGB § 1603 Rn. 48), ehe der Unterhaltsschuldner auf eine andere Anlageform und daraus erzielbare Beträge verwiesen werden kann (Wendl/Dose Unterhaltsrecht, § 1 Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Rn. 626, beck-online). Danach bestehen keine überwiegenden Interessen des Antragstellers an der Verwertung der Immobilie in Form der Vermietung, sodass dem Antragsgegner keine fiktiven Mieteinkünfte zuzurechnen sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Mindestunterhalt der Kinder des Antragsgegners gesichert ist und aus seinem Erwerbseinkommen gedeckt werden kann. Bis Mai 2018 bewohnte der Vater des Antragsgegners sein Anwesen in ...[X], bevor es nach dessen Versterben von dem Antragsgegner veräußert werden sollte. Es ist unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar, nach dem Erbfall nicht unmittelbar die Veräußerung in die Wege zu leiten, sondern die weitere Verwendung der Immobilie zunächst zu überdenken. Gleichfalls ist es nicht zu beanstanden, aufgrund des Veräußerungswunsches von einer Vermietung der Immobilie abzusehen, zumal die Höhe des erzielbaren Verkaufspreises nicht unerheblich von dem Umstand beeinflusst wird, ob die zu veräußernde Immobilie vermietet oder leer stehend ist. Schließlich bestanden unstreitig erhebliche Kreditlasten, die über den Verkaufspreis von 100.000 Euro getilgt wurden und diesen nahezu aufzehrten. Auf Seiten des Antragsgegners ist das Interesse anzuerkennen, mit dem Verkauf der Immobilie bestehende Kreditlasten zu tilgen, zumal diese im Falle des Erhalts des Eigentums und der Vermietung die erzielbaren Mieterträge schmälern würden. Der verbleibende Restbetrag von unstreitig 6.700 Euro ist unter Zugrundelegung der derzeitigen Verzinsungsangebote nicht geeignet Kapitalerträge zu erzielen, welche eine Veränderung der Höhe des Kindesunterhalts unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle zur Folge haben könnte. Denn selbst unter Zugrundelegung einer Verzinsung von - derzeit am Markt kaum erzielbaren - 1 % errechnete sich ein Ertrag von monatlich lediglich rund 5,50 Euro, der keine Veränderung der Einordnung in die jeweilige Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle zur Folge hätte. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners errechnet sich für die Zeit ab Januar 2019 damit wie folgt: 3.029,99 Euro - 280 Euro = 2.749,99 Euro. Aufgrund dieser Einkünfte ist der Antragsgegner bis November 2018 in Einkommensstufe 5 der Düsseldorfer Tabelle, entsprechend 120 % des Mindestunterhalts, einzuordnen. Ab Dezember 2018 findet eine Einordnung in Einkommensstufe 4, entsprechend 115 % des Mindestunterhalts statt. Aus den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts kommt eine Herabstufung um eine Einkommensstufe nicht in Betracht. Zwar legt die Düsseldorfer Tabelle eine Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten zugrunde, während der Antragsgegner neben seinen beiden minderjährigen Kindern auch seiner Ehefrau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sein kann. Allerdings verfügt diese unstreitig über eigene Einkünfte und nutzt eine in ihrem Alleineigentum stehende Immobilie, an deren Finanzierungskosten sich der Antragsgegner hälftig beteiligt. Er legte nicht konkret dar, gegenüber seiner Ehefrau Unterhaltszahlungen zu erbringen, sodass es bei der oben genannten Einstufung in die jeweilige Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle verbleibt. Diese, vom Amtsgericht zugrunde gelegte Berechnung wird von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren auch nicht angegriffen, sodass sie der Unterhaltsberechnung zugrundezulegen ist. Es ergeben sich damit hinsichtlich des Kindesunterhalts folgende Tabellenbeträge: Juni 18 Juli - November 2018 Dezember 2018 2019 2020 479 Euro 561 Euro 538 Euro 548 Euro 572 Euro Von diesen Unterhaltsbeträgen ist das in Deutschland gezahlte Kindergeld nach § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB hälftig in Abzug zu bringen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind auch die luxemburgischen Kindergeldleistungen nur hälftig auf den Kindesbedarf anzurechnen. Die Berücksichtigung des luxemburgischen Kindergeldes im Rahmen der Unterhaltsberechnung ist streitig: Das Oberlandesgericht Koblenz ist bislang in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die über die Höhe des deutschen Kindergeldanspruchs hinausgehenden luxemburgischen Kindergeldleistungen inklusive der Schulanfangszulage in vollem Umfang auf den Bedarf der minderjährigen Kinder angerechnet werden, während der darüber hinaus gezahlte Kinderbonus unberücksichtigt bleibt (OLG Koblenz, Urteil vom 04.09.2006 - 13 UF 856/05 n.v., Urteil vom 21.04.2010 - 9 UF 4/10 n.v.; Urteil vom 20.02.2008 - 9 UF 595/07 - n.v.; Beschluss vom 18.03.2015 - 13 UF 825/14 - FamRZ 2015, 1618). Das Oberlandesgericht Saarbrücken stellt bezüglich der Einordnung der luxemburgischen Kinderzulagen demgegenüber auf die Natur der Leistung ab und rechnet sie nach § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB - bis auf die Schulanfangszulage, die es in voller Höhe anrechnet - hälftig auf den Barbedarf des Kindes an. Zur Begründung wird angeführt, dass es keine Rechtfertigung dafür gebe, dem barunterhaltspflichtigen Elternteil, der in Luxemburg arbeite, mehr als die Hälfte des Differenzkindergeldes zu belassen. Eine solche Handhabung würde gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit der Barunterhaltsleistungen dieses Elternteils und der Betreuungsleistungen des betreuenden Elternteils verstoßen (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Denn der Unterhaltsbedarf eines Kindes, zu dessen Deckung die Familienzulage nach luxemburgischen Recht bestimmt sei, setze sich aus dem Bar- und Betreuungsbedarf gleichermaßen zusammen (OLG Saarbrücken FamRZ 2016,1593). Der Senat geht nach nochmaliger Überprüfung davon aus, dass die luxemburgischen Familienleistungen insgesamt hälftig auf den Kindesunterhalt anzurechnen sind, soweit sie das deutsche Kindergeld übersteigen, und hält deshalb an seiner früheren Auffassung nicht mehr fest. Die luxemburgischen Familienleistungen unterliegen nämlich nach der zwischenzeitlich bestehenden Rechtslage unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften nicht dem Anwendungsbereich des § 1612c BGB, sondern unmittelbar der Vorschrift des § 1612b BGB. Die Vorschrift des § 1612b BGB betrifft zwar nur das deutsche Kindergeld. Die Regelung ist aber im Licht des europäischen Gemeinschaftsrechtes dahingehend auszulegen, dass sie auf europäische Familienleistungen Anwendung findet, die ihrer Funktion nach dem deutschen Kindergeld entsprechen. Zwar mag der historische Gesetzgeber des § 1612b BGB bei der Schaffung der Regelung diesen Aspekt nicht im Blick gehabt haben, indes dürfen die Vorschriften des nationalen Rechts nicht losgelöst von dem europäischen Gemeinschaftsrecht betrachtet werden. Auch der Bundesgerichtshof geht insoweit davon aus, dass sich die für die Anrechnung nach § 1612b BGB erforderliche Kindergeldberechtigung auch aus ausländischen Rechtsvorschriften oder aus Gemeinschaftsrecht ergeben kann (BGH FamRZ 2004, 1639). Dies liege in der Funktion des Kindergeldes als eines partiellen öffentlich-rechtlichen Zuschusses zur Tragung des Familienunterhalts durch beide Elternteile begründet (§ 6 SGB I). Der Bundesgerichtshof sieht es daher für die Anrechnung von Kindergeld auf den Barunterhalt als nicht entscheidend an, welcher Staat die Gewährung von Familienunterhalt öffentlich bezuschusst. In- und ausländische Leistungen sind danach im Hinblick auf ihre unterhaltsentlastende Wirkung als gleichwertig zu erachten, sodass sie auch im Hinblick auf die hälftige Anrechnung auf den Barunterhalt als gleichwertig betrachten werden müssten (vgl. Eichelhofer, Anm. zu BGH a.a.O). Das vom deutschen Recht vorgesehene Kindergeld stellt - unbeschadet seiner rechtlichen Konstruktion als eine vorgezogene Steuervergütung - eine dem europäischen Sozialrecht unterliegende Familienleistung dar. Für das deutsche Kindergeld gelten deshalb die das europäische Sozialrecht maßgebend regelnden Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72, beide zuletzt geändert durch VO (EWG) Nr. 1399/99 vom 29. April 1999. Die Regelungen der Verordnung Nr. 1408/71 sind im Jahr 2004 überführt worden in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bundesrepublik Deutschland hat auf der Grundlage dieser europarechtlichen Regelungen die Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz in der jeweils geltenden Fassung zu Familienleistungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71, die nunmehr in Art. 5 a) VO (EG) 883/2004 eine Regelung erfahren haben, erklärt. Hiermit vergleichbar sind die luxemburgischen Familienzulagen (Kinderzulage, Alterszulage, Schulanfangszulage), die wie das deutsche Kindergeld vergleichbare Familienleistungen im Sinne der VO (EWG) Nr. 1408/71 darstellen. Dies hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2014 (C-347/12 - juris) entschieden. Danach sind Leistungen der sozialen Sicherheit unabhängig von den besonderen Eigenheiten der Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten als Leistungen gleicher Art zu betrachten, wenn ihr Sinn und Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung übereinstimmen (EuGH, Urteil vom 08. Mai 2014 – C-347/12 –, juris). Demgegenüber seien rein formale Merkmale nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistung anzusehen. Angesichts der zahlreichen Unterschiede zwischen den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit würde nämlich die Forderung, dass die Berechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung völlig gleich sein müssen, dazu führen, dass die Anwendung des in Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthaltenen Kumulierungsverbots erheblich eingeschränkt würde. Deutlicher stellt Art. 5 der VO (EG) 883/2004 nunmehr auf die Gleichartigkeit gewährter Leistungen der sozialen Sicherheit ab. Hat danach der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei dem Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei dem Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar. Diese Regelung dient dazu, Äquivalenzregeln zu bestehenden Kürzungs-, Anrechnungs- und Ruhensvorschriften vorzugeben, um die Leistungsansprüche der Berechtigten innerhalb der Mitgliedstaaten zu koordinieren (BeckOK SozR/Utz, 55. Ed. 1.12.2019, VO (EG) 883/2004 Art. 5 Rn. 4). Eine Familienleistung bzw. Leistung der sozialen Sicherheit in diesem Sinne stellt auch der vom Staat Luxemburg in der Vergangenheit gezahlte Kinderbonus dar, weshalb es gerechtfertigt ist, ihn der Vorschrift des § 1612b BGB zu unterwerfen und ebenfalls hälftig auf den Kindesunterhalt anzurechnen. Denn auch der Kinderbonus bezweckt ungeachtet seiner ursprünglichen Funktion als Steuerentlastung zugunsten der Eltern letztlich - wie auch das Kindergeld - unmittelbar eine Förderung von Familien mit Kindern (EuGH Urteil vom 24.10.2013 - C-177/12 - juris). Die Nichtanrechnung des Kinderbonus hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung damit begründet, dass er auf eine frühere Steuerermäßigung zurückgehe und diese als staatliche Leistung nicht den barunterhaltspflichtigen Elternteil entlasten solle, sondern der Kinderbetreuung und -erziehung dienen und allein dem Kind zugute kommen solle. An dieser Auffassung hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung aus den oben genannten Gründen und unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften nicht mehr fest. Soweit der Senat vorliegend zum Ergebnis kommt, dass die gezahlten luxemburgischen Kindergeldleistungen in hälftiger Höhe auf den Unterhaltsanspruch der Antragsteller anzurechnen sind, steht dies nicht in einem Widerspruch zu der Regelung des § 1612c BGB, welcher eine entsprechende Anwendung des § 1612b BGB für lediglich regelmäßige wiederkehrende kindbezogene Leistungen anordnet, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen. Denn aus der Gesetzesbegründung zu § 1612c BGB (vgl. BT-Drucksache 13/7338) geht hervor, dass der Gesetzgeber in erster Linie an anderweitige Leistungen gedacht hat, welche die Kindergeldzahlung ausschließen, wie z. B. Kinderzuschüsse zur Rente oder Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Durch den Verweis in der Gesetzesbegründung auf § 65 EStG wird zwar auch auf ausländisches Kindergeld Bezug genommen, allerdings muss diese Bestimmung vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union gezahltes Kindergeld, das dem deutschen Kindergeld unabhängig von seiner Höhe entspricht, nicht über 1612c BGB, sondern in unmittelbarer Anwendung des § 1612b BGB angerechnet wird. Dieses Ergebnis entspricht der Regelung aus der Vorschrift des Art. 5 VO (EG) 883/2004. Handelt es sich bei den luxemburgischen Kindergeldleistungen um Leistungen der sozialen Sicherheit, ist danach die Vorschrift des § 1612b BGB auch auf diese Leistungen anwendbar. Diese Erwägungen betreffen auch die Schulanfangszulage. Auch bei dieser handelt es sich um Leistungen der sozialen Sicherheit und sie dienen der Unterstützung der Familien bei der Sicherstellung des Lebensbedarfs der Kinder. Für eine unterschiedliche Behandlung der Schulanfangszulage und der Familienzulagen wie auch des Kindesbonus besteht im Hinblick darauf entgegen der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (OLG Saarbrücken FamRZ 2016,1593) keine Veranlassung und auch keine Rechtfertigung. Im Ergebnis sind die luxemburgischen Familienzulagen einschließlich der Schulanfangszulage und dem Kinderbonus wie das deutsche Kindergeld damit hälftig von dem Tabellenunterhalt in Abzug zu bringen, soweit sie das deutsche Kindergeld übersteigen. Unter Zugrundelegung der vom Amtsgericht berücksichtigten luxemburgischen Kindergeldleistungen, die in der Beschwerde nicht angegriffen wurden und die damit der Unterhaltsberechnung zugrundezulegen sind, ergibt sich für Juni 2018 ein Abzugsbetrag von 203,60 Euro : 2 = 101,80 Euro und für die Folgezeit ein Betrag von 255,60 Euro : 2 = 127,80 Euro. Damit errechnen sich folgende Zahlbeträge des zu leistenden Kindesunterhalts: Juni 18 Juli bis Nov.18 Dez. 18 Jan. - Juni 19 Juli - Dez.19 2020 Tabellenunterhalt 479,00 € 561,00 € 538,00 € 548,00 € 548,00 € 572,00 € 1/2 dt. Kindergeld -97,00 € -97,00 € -97,00 € -97,00 € -102,00 € -102,00 € 1/2 lux. Kindergeld -101,80 € -127,80 € -127,80 € -127,80 € -127,80 € -127,80 € Zahlbetrag 280,20 € 336,20 € 313,20 € 323,20 € 318,20 € 342,20 € Mit dem Abänderungsantrag des Antragsgegners wurde lediglich eine Änderung des titulierten Unterhalts ab Oktober 2018 geltend gemacht, sodass eine Abänderung erst ab diesem Monat auszusprechen war. Da in der abzuändernden Jugendamtsurkunde wie auch gemäß dem Widerantrag des Antragsgegners die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts dynamisch in Abhängigkeit des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe zu bestimmt ist, war auch eine Anrechnung des Kindergeldes für ein erstes Kind auszusprechen, weil sich erst daraus der Zahlbetrag bestimmen lässt (BeckOGK/Kliebisch, 1.11.2019, BGB § 1612a Rn. 85; vgl. OLG Koblenz FamRZ 2002, 1215). Mit der Angabe, dass Kindergeld für ein erstes bzw. weiteres Kind in Abzug zu bringen ist, ist die Titulierung auch ausreichend bestimmbar, da der Abzugsbetrag aus dem Titel heraus berechenbar ist (OLG Dresden FamRZ 2011, 1657; MüKoBGB/Langeheine, 8. Aufl. 2020, BGB § 1612a Rn. 38). Demgegenüber war das anzurechnende hälftige luxemburgische Differenzkindergeld nicht dynamisch auszusprechen, sondern konkret in Höhe der oben dargestellten Beträge zu beziffern, da andernfalls der Unterhaltstenor aufgrund einer fehlenden Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig wäre. Der vollstreckungsfähige Beschluss muss den zu vollstreckenden Anspruch inhaltlich hinreichend bestimmen, sodass das Vollstreckungsorgan in die Lage versetzt wird, grundsätzlich allein mit dem Urteil ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden, die nicht Bestandteil des Titels sind, die Vollstreckung durchzuführen (MüKoZPO/Götz, 5. Aufl. 2016, ZPO § 704 Rn. 8; BeckOK ZPO/Ulrici, 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 704 Rn. 6). Ein Zahlungsanspruch ist hinreichend bestimmt, wenn er betragsmäßig festgelegt ist oder sich aus der Urkunde ohne Weiteres errechnen lässt (BGH NJW-RR 2013, 511; NJW 1995, 1162; 1983, 2262; 1957, 23; OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 58 (59); Zöller/Seibel Rn. 4). Es genügt, wenn die Berechnung mit Hilfe offenkundiger, z. B. aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist (BGH NJW 1995, 1162; OLG Düsseldorf NJW 1971, 436 (437); offengelassen von BGH NJW-RR 1989, 318; BeckOK ZPO/Ulrici, 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 704 Rn. 8). Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Anordnung eines Kindesunterhalts unter Abzug eines (hälftigen) luxemburgischen Differenzkindergeldes nicht hinreichend bestimmt. Denn die Höhe des in Luxemburg gezahlten Kindergeldes ergibt sich weder aus dem Beschluss selbst noch ist sie mit Hilfe offenkundiger, beispielsweise aus dem Bundesgesetzblatt zu entnehmender Informationen zu ermitteln. Daneben hängt die Höhe des luxemburgischen Kindergeldes - anders als bei dem deutschen Kindergeld - von Umständen ab, die von dem Vollstreckungsorgan nicht ohne Weiteres festgestellt und damit zur Berechnung eines Vollstreckungsbetrages herangezogen werden können. Denn die Höhe des luxemburgischen Kindergeldes errechnet sich in Abhängigkeit von der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder. Dieser Umstand ist nicht ohne Weiteres aus dem Unterhaltstitel erkennbar und unterliegt überdies durch das Hinzutreten weiterer Kinder Veränderungen, die dem Vollstreckungsorgan im Rahmen der Vollstreckung nicht bekannt sein müssen. Die Kindergeldleistungen setzen sich überdies neben dem luxemburgischen Kindergeld zusammen aus der Alterszulage und der Schulanfangszulage, deren Höhe wiederum von dem Alter des Kindes beeinflusst ist. Auf den Kindesunterhalt des Antragstellers ist wiederum lediglich der Anteil der luxemburgischen Kindergeldleistungen anzurechnen, um den dieser das deutsche Kindergeld übersteigt. Insgesamt ist die Höhe des auf den Kindesunterhalt anzurechnenden luxemburgischen Differenzkindergeldes damit von Umständen beeinflusst, die sich weder aus dem Unterhaltstitel noch aus deutschen Rechtsvorschriften, die im Bundesgesetzblatt eingesehen werden können, ergeben und auch sonst nicht offenkundig ermittelbar sind. Dann aber ist die Anordnung eines Kindesunterhalts unter Abzug von (hälftigen) luxemburgischen Differenzkindergeldleistungen nicht hinreichend bestimmt. Die Höhe der abzusetzenden luxemburgischen Kindergeldleistungen ist damit konkret zu beziffern. Die Kindergeldleistungen wurde von den Beteiligten unter Zugrundelegung der Berechnung der amtsgerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren unstreitig gestellt und in deren Unterhaltsberechnung in Höhe der oben dargestellten Beträge herangezogen. Demgemäß sind diese Beträge auch hinsichtlich der Anordnung des zu titulierenden Kindesunterhalts zugrunde zu legen. Eine Verzinsung war nicht anzuordnen, weil dieser in dem vorliegend streitgegenständlichen Abänderungsantrag des Antragsgegners, welcher Gegenstand des amtsgerichtlichen Beschlusses war, ebenso wenig Bestandteil war wie in der abzuändernden Jugendamtsurkunde. Im Hinblick darauf, dass der Abänderungsantrag des Antragstellers nicht zulässig ist, war eine abändernde Entscheidung insoweit insgesamt nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Unerheblich ist hierbei, dass der Senat aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Rechtslage nach europäischen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Anrechenbarkeit des luxemburgischen Kindergeldes seine Rechtsauffassung änderte. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Gemäß § 70 Abs. 2 FamFG ist eine Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (vgl. Musielak/Voit/Ball, 16. Aufl. 2019, ZPO § 543 Rn. 5, 5a). Nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG erfolgt die Zulassung, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn ein Einzelfall Anlass dafür gibt, Grundsätze zur Auslegung einer gesetzlichen Regelung zu bilden oder eine Gesetzeslücke zu füllen (Musielak/Borth/Borth/Grandel, 6. Aufl. 2018, FamFG § 70 Rn. 6). Danach sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist der Umfang einer Anrechnung von luxemburgischen Kindergeldleistungen in Deutschland auf den zu zahlenden Kindesunterhalt unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften. Hierbei handelt es sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann. Denn die Frage der Anrechenbarkeit von ausländischen Kindergeldleistungen auf Kindesunterhaltsansprüche nach deutschem Recht stellt sich in einer Vielzahl von Fällen, in denen bei Beteiligten, die in Grenzgebieten wohnhaft und erwerbstätig sind, eine Berechnung des Kindesunterhalts vorzunehmen ist. Diese Frage beschränkt sich auch nicht auf die Anrechenbarkeit luxemburgischer Kindergeldleistungen, sondern gilt für Grenzgebiete zu anderen europäischen Staaten, welche Kindergeldleistungen erbringen, in gleichem Maße. Schließlich weicht der Senat hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Schulanfangszulage von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Saarbrücken ab. Insgesamt hat die Rechtssache aus diesen Gründen grundsätzliche Bedeutung, außerdem erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, sodass die Rechtsbeschwerde zuzulassen war. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40, 51 FamGKG. Die Änderung des Verfahrenswertes für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 55 Abs. 3 FamGKG. In Abweichung zu der Entscheidung des Amtsgerichts war der rückständige Unterhalt für die Zeit bis einschließlich Oktober 2018 erhöhend zu berücksichtigen. Denn der Unterhalt ist jeweils monatlich im Voraus fällig, sodass der zum Zeitpunkt der Antragserhebung am 15.10.2018 bereits fällige Unterhalt für Oktober 2018 als Rückstand zu bewerten war (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Anhang I Streitwertkommentierung IV. Verfahrenswerte im Familienrecht Rn. 114, beck-online). Soweit das Amtsgericht zutreffend den ursprünglich geltend gemachten Abänderungsantrag nicht verfahrenswerterhöhend berücksichtigt hat, beruht dies auf § 39 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. Denn die mit dem Antrag und dem Widerantrag geltend gemachte Abänderung der Jugendamtsurkunde und des darin titulierten Kindesunterhalts sind Ansprüche mit wirtschaftlicher Identität, sodass eine Addition beider Verfahrenswerte unterbleibt. Eine Identität im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Ansprüche aus Antrag und Widerantrag nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht beiden stattgeben könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich ziehen müsste, sodass das wirtschaftliche Interesse identisch ist (BGH NJW-RR 2005, 506; 2003, 713; BGH NJW 1994, 3292; 1965, 247; BeckOK KostR/Schindler, 28. Ed. 1.12.2019, FamGKG § 39 Rn. 11a). Demgegenüber kommt eine Addition von Antrag und Widerantrag in Betracht, wenn mit diesen Anträgen lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis geltend gemacht werden (OLG Celle NJW-RR 2011, 223; Prütting/Helms/Klüsener Rn. 5; BeckOK KostR/Schindler, 28. Ed. 1.12.2019, FamGKG § 39 Rn. 12a) oder Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner widerstreitende Anträge zur Abänderung eines bereits bestehenden Unterhaltstitels stellen (OLG München FamRZ 2007, 750; OLG Bamberg FamRZ 1995, 492/493; OLG Naumburg JurBüro 2004, 379; aA OLG Hamm FamRZ 2002, 1642; vgl. insgesamt BeckOK KostR/Schindler, 28. Ed. 1.12.2019, FamGKG § 39 Rn. 12a), da in diesem Fall unter wirtschaftlicher Betrachtung nicht nur die Abwehr des gegnerischen Zahlungsantrags begehrt werde, sondern darüber auch eigene Zahlungsansprüche verfolgt würden (vgl. zum wechselseitig geltend gemachten Zugewinnausgleich OLG Hamm NZFam 2016, 423, beck-online). Danach kommt eine Addition der Verfahrenswerte von Antrag und Widerantrag nicht in Betracht. Denn in der oben genannten Jugendamtsurkunde ist bereits ein den Antrag des Antragstellers übersteigender Unterhalt tituliert, sodass Antrag und Widerantrag in gleichem Maße auf eine Reduzierung des bereits titulierten Kindesunterhaltes gerichtet sind. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens war der Verfahrenswert nach § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG auf den Verfahrenswert des erstinstanzlichen Verfahrens begrenzt. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Unterhalts von monatlich 380,- Euro errechnet sich insoweit für den laufenden Unterhalt aus der Zeit ab November 2018 ein Betrag von 4.560,- Euro, dem der geltend gemachte Rückstand für die Zeit bis Oktober 2018 in Höhe von 412 Euro (s.o.) hinzuzurechnen ist. Für den Wert des Beschwerdeverfahrens ist auf die Differenz zu dem Verfahrenswert abzustellen, welcher sich auf der Grundlage des in der amtsgerichtlichen Entscheidung festgesetzten Unterhalts für den genannten Zeitraum mit 2.327,80 Euro errechnet. Diese beträgt 4.972 Euro - 2.327,80 Euro = 2.644,20 Euro und übersteigt den Verfahrenswert der ersten Instanz von 2.410,96 Euro, sodass auf diesen abzustellen war.