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Beschluss

9 WF 389/20

OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2020:0622.9WF389.20.00
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Leitsätze
1. Eine Angabe im Arrestbefehl, dass der Arrest in bestimmte Gegenstände zu vollziehen sei, ist wirkungslos, da jeder Arrest in das ganze Vermögen des Schuldners vollzogen werden kann.(Rn.11) 2. Die Wiederholung eines abgewiesenen Arrestgesuchs ist nur dann zulässig, wenn die Abweisung des ersten Gesuchs auf dem Fehlen eines Arrestgrundes beruhte, der Antragsteller insoweit mit dem zweiten Antrag neue Tatsachen oder Mittel der Glaubhaftmachung vorbringt und das Gesuch nur auf solche neuen Tatsachen und Mittel der Glaubhaftmachung gestützt wird, die der Antragsteller im ersten Verfahren noch nicht vorbringen konnte.(Rn.12)
Tenor
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 20. April 2020 gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Angabe im Arrestbefehl, dass der Arrest in bestimmte Gegenstände zu vollziehen sei, ist wirkungslos, da jeder Arrest in das ganze Vermögen des Schuldners vollzogen werden kann.(Rn.11) 2. Die Wiederholung eines abgewiesenen Arrestgesuchs ist nur dann zulässig, wenn die Abweisung des ersten Gesuchs auf dem Fehlen eines Arrestgrundes beruhte, der Antragsteller insoweit mit dem zweiten Antrag neue Tatsachen oder Mittel der Glaubhaftmachung vorbringt und das Gesuch nur auf solche neuen Tatsachen und Mittel der Glaubhaftmachung gestützt wird, die der Antragsteller im ersten Verfahren noch nicht vorbringen konnte.(Rn.12) Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 20. April 2020 gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 20. April 2020 gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft (vgl. insoweit Senat, Beschluss vom 20. März 2020 - 9 WF 175/20 -, m.w.N.) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Dabei schadet es nicht, dass die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift erklärt hat, ihr Rechtsmittel richte sich gegen den am 19. Februar 2020 zugestellten Beschluss des Familiengerichts vom 17. Februar 2020, und insoweit das Aktenzeichen - 38 F 23/20 - angegeben hat. Denn der bereits mit der Beschwerdeschrift erfolgten Beschwerdebegründung konnte bereits zum Zeitpunkt ihres Eingangs beim Familiengericht trotzdem eindeutig entnommen werden, dass sich das Rechtsmittel tatsächlich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 20. April 2020 richten sollte. Denn mit ihr hat die Antragstellerin in unmissverständlicher Art und Beweise Bezug auf die Gründe der letztgenannten Entscheidung genommen. So hat das Familiengericht den angefochtenen Beschluss unter anderem darauf gestützt, dass der behauptete Arrestgrund nicht durch neue Tatsachen oder Mittel der Glaubhaftmachung dargelegt und glaubhaft gemacht worden sei. Hierauf hat die Antragstellerin ganz offensichtlich Bezug genommen, indem sie eingangs ihrer Beschwerdebegründung mitgeteilt hat, das Amtsgericht habe deshalb keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg gesehen, weil ein Arrestgrund im Sinne einer wesentlichen Erschwerung der Zwangsvollstreckung nicht hinreichend (durch Neues) dargelegt und glaubhaft gemacht worden sei. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Familiengericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung dem auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren des dinglichen Arrestes gerichteten Antrag der Antragstellerin vom 14. April 2020 jeden Erfolg versagt. Denn der zulässige Verfahrenskostenhilfeantrag ist unbegründet. Nach §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn seine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier. Der Arrestantrag vom 14. April 2020 - in seiner Fassung vom 13. Mai 2020 - ist nämlich bereits unzulässig. Ihm steht die Rechtskraft des zurückweisenden Beschlusses des Familiengerichts vom 13. Februar 2020 - 38 F 23/20 - entgegen. Die Antragstellerin hatte bereits mit Schriftsatz vom 10. Februar 2020 den Erlass eines dinglichen Arrests gegen den Antragsgegner wegen einer vermeintlichen Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von […] € beantragt. Dieser Antrag ist mit Beschluss des Familiengerichts vom 13. Februar 2020 - 38 F 23/20 - zurückgewiesen worden. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung hat die Antragstellerin nicht eingelegt. Bei dem nunmehr angebrachten und hier maßgeblichen Arrestgesuch vom 14. April 2020 handelt es sich der Sache nach um eine Wiederholung des Antrags vom 10. Februar 2020. Denn erneut begehrt die Antragstellerin die Anordnung eines dinglichen Arrests gegen den Antragsgegner wegen einer vermeintlichen Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von […] €. Dass sie insoweit zuletzt statt des der Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht Trier gegenüber im Verfahren - 30h HL 80/17 - bestehenden Auszahlungsanspruchs nunmehr die der Sparkasse […] gegenüber hinsichtlich eines näher bezeichneten Kontos bestehende Forderung als zu pfändenden Arrestgegenstand angegeben hat, ändert daran nichts. Denn die Individualisierung eines konkreten Arrestgegenstands ist keine Frage des Verfahrens der Anordnung eines dinglichen Arrests, sondern vielmehr eine solche seiner Vollziehung (vgl. § 930 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Musielak/Voit-Huber, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 920, Rdnr. 6). Eine eventuelle Angabe im Arrestbefehl, dass der Arrest in bestimmte Gegenstände zu vollziehen sei, wäre sogar gänzlich ohne Wirkung, da jeder Arrest in das ganze Vermögen des Schuldners vollzogen werden kann (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 966, 967; Zöller-Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 922, Rdnr. 9, m.w.N.; Musielak/Voit-Huber, a.a.O., § 922, Rdnr. 6; MünchKomm-Drescher, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 922, Rdnr. 6, m.w.N.). Die Angabe eines konkreten Arrestgegenstands im Arrestgesuch vermag es folglich auch nicht, den Gegenstand des Arrestverfahrens mitzubestimmen. Ein erneutes Arrestgesuch mit identischem Rechtsschutzziel wie das vorliegende ist indes nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, an denen es hier fehlt. Denn es gilt zu beachten, dass auch abweisenden Entscheidungen über Arrestgesuche in beschränktem Umfang eine materielle Rechtskraftwirkung zukommt. Dies bedingt, dass die Wiederholung eines abgewiesenen Arrestgesuchs nur dann zulässig ist, wenn die Abweisung des ersten Gesuchs auf dem Fehlen eines Arrestgrundes beruhte und der Antragsteller insoweit mit dem zweiten Antrag neue Tatsachen oder Mittel der Glaubhaftmachung vorbringt. Um eine missbräuchliche Verteilung des Tatsachenvortrags sowie etwaiger Mittel der Glaubhaftmachung auf verschiedene einstweilige Rechtsschutzverfahren zu vermeiden, kann der Antragsteller das Gesuch zudem nur auf solche neuen Tatsachen und Mittel der Glaubhaftmachung stützen, die er im ersten Verfahren noch nicht vorbringen konnte (vgl. zu allem Vorstehenden KG, KGR 2001, 52, 53; Stein/Jonas-Bruns, ZPO, 23. Aufl. 2020, vor § 916, Rdnr. 14 ff.; BeckOK Vorwerk/Wolf-Mayer, ZPO, 36. Edition, Stand: 1. März 2020, § 922, Rdnr. 19; Zöller-Vollkommer, a.a.O., Vorbem §§ 916-945b, Rdnr. 13; Musielak/Voit-Huber, a.a.O., Rdnr. 11; MünchKomm-Drescher, a.a.O., Vorbem § 916, Rdnr. 31, jew. m.w.N.). Derartige neue Tatsachen oder Mittel der Glaubhaftmachung hat die Antragstellerin vorliegend indes - dies hat das Familiengericht zu Recht festgestellt - nicht vorgebracht. Zu den von ihr insoweit in Bezug genommenen Befangenheitsgesuchen und Zuständigkeitsrügen des Antragsgegners hat die Antragstellerin (im Verfahren - 38 F 240/19 -) ganz offenbar bereits mit dem im vorliegenden Verfahren als Mittel der Glaubhaftmachung in Ablichtung zur Gerichtsakte gereichten Schriftsatz vom 23. Januar 2020 Stellung nehmen können. Dann ist nicht erkennbar, weshalb ihr ein entsprechender Vortrag nicht im Rahmen des ersten - mit Beschluss vom 13. Februar 2020 beendeten - Arrestverfahrens möglich gewesen sein sollte. Gleiches gilt hinsichtlich der vermeintlichen Unverwertbarkeit der Immobilien des Antragsgegners. Diese leitet die Antragstellerin aus Unterlagen ab, die aus den Jahren 2012 bis 2017 stammen. Auch das prozessuale Verhalten des Antragsgegners und die antragstellerseits ins Feld geführte „menschliche Komponente“ im Übrigen waren - ihr Vorliegen unterstellt - der Antragsgegnerin bereits vor Erlass der ablehnenden Entscheidung vom 13. Februar 2020 bekannt. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht einmal im Ansatz ersichtlich. Auch im Übrigen hat die Antragstellerin keine relevanten neuen Tatsachen und Mittel der Glaubhaftmachung vorgebracht, die sie im ersten Verfahren noch nicht hätte vorbringen können. Dass der hinterlegte Betrag zwischenzeitlich an den Antragsgegner ausgezahlt worden ist, ändert daran nichts. Denn dieser Vorgang begründet - als bloße Vermögensverschiebung bzw. Vermögensumschichtung - keine Besorgnis der Vereitelung oder Erschwerung einer Zwangsvollstreckung (vgl. insoweit OLG Jena Beschluss vom 7. Mai 2014 - 1 UF 235/14 -, juris, Rdnr. 18, m.w.N.; Musielak/Voit-Huber, a.a.O., § 917, Rdnr. 2). Eine Kostenentscheidung ist gemäß §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 18 WF 33/16 -, juris, Rdnr. 35; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 11 WF 1363/14 -, juris, Rdnr. 10).