Beschluss
9 UF 162/20
OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2020:0803.9UF162.20.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Hinsichtlich einer nach den § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Absätze 2 und 3 FamFG vorzunehmenden Wesentlichkeitsprüfung ist allein entscheidend, ob sich der Ausgleichswert eines einzelnen seinerzeit in den Ausgleich einbezogenen Anrechts wesentlich geändert hat. Ob sich der gesamte Wertunterschied nach Saldierung der Ehezeitanteile (wesentlich) geändert hat, ist hingegen nicht von Relevanz.(Rn.3)
Tenor
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Betzdorf vom 13. Februar 2020 gerichtete Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hinsichtlich einer nach den § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Absätze 2 und 3 FamFG vorzunehmenden Wesentlichkeitsprüfung ist allein entscheidend, ob sich der Ausgleichswert eines einzelnen seinerzeit in den Ausgleich einbezogenen Anrechts wesentlich geändert hat. Ob sich der gesamte Wertunterschied nach Saldierung der Ehezeitanteile (wesentlich) geändert hat, ist hingegen nicht von Relevanz.(Rn.3) Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Betzdorf vom 13. Februar 2020 gerichtete Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,-- € festgesetzt. Die zulässige - insbesondere statthafte (§ 58 Abs. 1 FamFG) sowie form- (§§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 3, 14 Abs. 2 FamFG, 130a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 2 ZPO) und fristgerecht (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG) eingelegte - Beschwerde ist unbegründet. Denn das Familiengericht hat dem verfahrensgegenständlichen Abänderungsantrag zu Recht jeden Erfolg versagt. Der hier zur Entscheidung stehende Abänderungsantrag ist bereits unzulässig. Diesbezüglich wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Diese macht sich der Senat vollumfänglich zu eigen. Insoweit ist aus Sicht des Beschwerdegerichts lediglich Folgendes ergänzend zu bemerken: Wie das Familiengericht zu Recht ausgeführt hat, ist hinsichtlich einer - wie hier - nach den §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Absätze 2 und 3 FamFG vorzunehmenden Wesentlichkeitsprüfung allein entscheidend, ob sich der Ausgleichswert eines einzelnen seinerzeit in den Ausgleich einbezogenen Anrechts wesentlich geändert hat. Ob sich der gesamte Wertunterschied nach Saldierung der Ehezeitanteile (wesentlich) geändert hat, ist hingegen - anders als der Antragsteller meint - nicht von Relevanz (vgl. BeckOK Hau/Poseck-Bergmann, BGB, 54. Edition, Stand: 1. Mai 2020, § 51 VersAusglG, Rdnr. 8 a.E.; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Breuers, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 51 VersAusglG, Rdnr. 10; DRV Bund, Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, 14. Aufl. 2020, § 51 VersAusglG, Anm. 3, S. 639; MünchKomm-Siede, BGB, 8. Aufl. 2019, § 51, Rdnr. 34; Schulze-Kemper, BGB, 10. Aufl. 2019, § 51 VersAusglG, Rdnr. 3; Johannsen/Henrich-Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 51, Rdnr. 9). Dies folgt bereits aus dem Sinn und Zweck der Norm. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, eine dem § 10a VAHRG entsprechende Norm in das VersAusglG aufzunehmen, und sich stattdessen für die hier in Rede stehende Regelungstechnik entschieden. Dies geschah ganz offensichtlich im Hinblick auf die seinerzeit neu einzuführende Systematik des Versorgungsausgleichs weg von einem Einmalausgleich der Hälfte des sich nach einer Gesamtbilanzierung ergebenden Wertunterschieds hin zu einem für jedes Anrecht einzeln durchzuführenden Wertausgleich (vgl. insoweit auch Müller-Tegethoff in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. Mai 2020, § 51 VersAusglG, Rdnr. 58; BeckOK Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching-von Koch, Sozialrecht, 56. Edition, Stand: 1. März 2020, § 51 VersAusglG, Rdnr. 10; MünchKomm-Siede, a.a.O.; Schulze-Kemper, a.a.O.; Johannsen/Henrich-Holzwarth, a.a.O.). Eine erneute Saldenbildung sollte dem entsprechend durch die hier maßgebliche Neuregelung gerade vermieden werden (vgl. Johannsen/Henrich-Holzwarth, a.a.O.). So heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144, Seite 89) ausdrücklich: „Anders als nach dem bislang geltenden § 10a Abs. 1 und 2 VAHRG ist nicht mehr maßgeblich, ob sich der gesamte Wertunterschied nach Saldierung der Ehezeitanteile geändert hat. Entscheidend ist allein, ob sich der Ausgleichswert eines Anrechtes wesentlich geändert hat. Diese Regelung zur Zulässigkeit der Abänderung ist eine Konsequenz des neuen Ausgleichsprinzips, wonach alle Anrechte gesondert ausgeglichen werden und somit eine anrechtsbezogene Abänderung möglich ist. Anderenfalls wäre erneut eine Saldenbildung erforderlich, um die Zulässigkeit der Abänderung zu prüfen.“ Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen, dass - von der insoweit nicht näher begründeten Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg vom 3. August 2018 (Bl. 83 ff. d.A.) abgesehen - eine andere Auffassung - soweit erkennbar - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten wird. Dies gilt auch in Anbetracht der antragstellerseits mit der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Fundstellen. Denn diese beziehen sich allesamt ausschließlich auf § 51 Abs. 3 VersAusglG und nicht auf den - hier vorliegenden - Fall des § 51 Abs. 2 VersAusglG. Die so zu § 51 Abs. 3 VersAusglG vertretene Meinung, Sinn und Zweck der Vorschrift geböten eine Zulassung des Abänderungsbegehrens auch dann, wenn sich die wesentliche Benachteiligung erst aus der Dynamisierung mehrerer Anrechte im Sinne einer Saldierung/Kumulation ergebe, kann auch nicht auf Abänderungsanträge nach § 51 Abs. 2 VersAusglG übertragen werden. Denn beide Vorschriften unterscheiden sich gerade hinsichtlich ihres Sinns und Zwecks wesentlich. Anders als die zuletzt genannte Norm dient die Abänderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 3 VersAusglG nämlich nicht der Berücksichtigung nachträglicher tatsächlicher oder rechtlicher Veränderungen, sondern allein dem Ausgleich einer ausschließlich auf der alten Rechtslage beruhenden und damit von tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen unabhängigen (wesentlichen) Benachteiligung der Beteiligten in Form von durch die Anwendung unrichtiger Umrechnungsfaktoren in der BarwertVO und hoher (fiktiver) Kosten für den Einkauf in die gesetzliche Rentenversicherung entstandener Wertverzerrungen (vgl. BT-Drs. 16/10144, Seite 89; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. März 2010 - 6 WF 33/10 -, juris, Rdnr. 11; Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger-Breuers, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 51 VersAusglG, Rdnr. 25 f.; MünchKomm-Siede, BGB, 8. Aufl. 2019, § 51, Rdnr. 93; Johannsen/Henrich-Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 51, Rdnr. 12; Wick, Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis, 1. Aufl. 2011, Rdnr. 191). Die schriftliche Entscheidung des Senats beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Bedenken gegen eine Beschwerdeentscheidung ohne mündliche Verhandlung haben die Beteiligten nicht erhoben. Von einer mündlichen Erörterung der Sache wären bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 50 Abs. 1 FamGKG.