Beschluss
2 Ws 184/10 (Vollz)
OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0623.2WS184.10VOLLZ.0A
29mal zitiert
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen des Rechtsbeschwerdeverfahrens gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt.(Rn.11)
2. Gemäß § 109 Abs. 2 StVollzG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dazu muss er Tatsachen vortragen, die, wenn sie gegeben wären, eine Rechtsverletzung zumindest als möglich erkennen lassen. Dabei muss aus der Begründung des Antrags hervorgehen, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Antragsteller beanstandet und inwiefern er sich in seinen Rechten verletzt fühlt.(Rn.12)
3. Die formellen Anforderungen an die Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sind grundsätzlich innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zu erfüllen. Zwar kann es die Fürsorgepflicht des Gerichts in bestimmten fällen gebieten, einen Gefangenen, der innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG einen vom Gericht nicht als ausreichend angesehenen Antrag verfasst hat, auf die Mängel hinzuweisen und ihm ausnahmsweise zu gestatten, die fehlenden Erklärungen auch noch nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG nachzuholen. Dies gilt indes nicht für Antragsschriften, die von Rechtsanwälten oder von forensisch erfahrenen Gefangenen eingereicht werden.(Rn.14)
(Rn.15)
4. Die pauschale Behauptung, die Vollzugsplanfortschreibung erfülle nicht die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen des § 7 Abs. 2 StVollzG und der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1, Art. 3 Abs. 1 GG, ohne konkrete Darlegung, inwiefern sich der Gefangene in seinen Rechten verletzt fühlt, genügt nicht den Anforderungen des § 109 Abs. 2 StVollzG.(Rn.13)
Tenor
1. Dem Gefangenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 22. März 2010 gewährt.
2. Der Antrag des Gefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 22. März 2010 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
4. Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 1 Nr. 1 j, 60, 52 Abs. 1 GKG auf 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen des Rechtsbeschwerdeverfahrens gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt.(Rn.11) 2. Gemäß § 109 Abs. 2 StVollzG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dazu muss er Tatsachen vortragen, die, wenn sie gegeben wären, eine Rechtsverletzung zumindest als möglich erkennen lassen. Dabei muss aus der Begründung des Antrags hervorgehen, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Antragsteller beanstandet und inwiefern er sich in seinen Rechten verletzt fühlt.(Rn.12) 3. Die formellen Anforderungen an die Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sind grundsätzlich innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zu erfüllen. Zwar kann es die Fürsorgepflicht des Gerichts in bestimmten fällen gebieten, einen Gefangenen, der innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG einen vom Gericht nicht als ausreichend angesehenen Antrag verfasst hat, auf die Mängel hinzuweisen und ihm ausnahmsweise zu gestatten, die fehlenden Erklärungen auch noch nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG nachzuholen. Dies gilt indes nicht für Antragsschriften, die von Rechtsanwälten oder von forensisch erfahrenen Gefangenen eingereicht werden.(Rn.14) (Rn.15) 4. Die pauschale Behauptung, die Vollzugsplanfortschreibung erfülle nicht die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen des § 7 Abs. 2 StVollzG und der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1, Art. 3 Abs. 1 GG, ohne konkrete Darlegung, inwiefern sich der Gefangene in seinen Rechten verletzt fühlt, genügt nicht den Anforderungen des § 109 Abs. 2 StVollzG.(Rn.13) 1. Dem Gefangenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 22. März 2010 gewährt. 2. Der Antrag des Gefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 3. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 22. März 2010 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. 4. Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 1 Nr. 1 j, 60, 52 Abs. 1 GKG auf 500,00 € festgesetzt. I. 1. Der Gefangene verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 4 Monaten (8023 VRs 280/07); die Vollstreckung soll am 8. November 2010 zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten (nach Widerruf; 8021 VRs 2003/02) sowie einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten (nach Widerruf; 8021 VRs 6698/03) unterbrochen und am 8. Juni 2011 fortgesetzt werden; das Strafende ist auf den 17. Dezember 2013 notiert. Unter dem 1. Dezember 2009 schrieb die Vollzugsplankonferenz den Vollzugsplan dahingehend fort, dass der Gefangene weiterhin im geschlossenen Vollzug und alleine in einem Haftraum unterzubringen sei. Er zeige ein äußerst respektloses Verhalten und eine Schuldeinsicht seinerseits sei nicht erkennbar. Da er die Tat leugne, könne er spezifische Behandlungsangebote der Justizvollzugsanstalt nicht nutzen; dies stehe auch einer bedingten vorzeitigen Entlassung im Wege, so dass Vollzugslockerungen derzeit verfrüht seien. Für eine Unterbringung im offenen Vollzug sei der Gefangene wegen seiner problematischen Persönlichkeit und dem mangelnden Schuldbewusstsein nicht geeignet. Die Vollzugsplanfortschreibung wurde dem Gefangenen am 1. Dezember 2009 eröffnet. Hiergegen richtete sich der Gefangene mit seinem am 15. Dezember 2009 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er pauschal geltend machte, die Vollzugsplanfortschreibung erfülle nicht die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen, ohne hierzu nähere Ausführungen zu machen. 2. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. März 2010, dem Gefangenen zugestellt am 26. März 2010, wies die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Gefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück und verwarf seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig, da er innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG keinen den formellen Anforderungen des § 109 Abs. 2 StVollzG genügenden Antrag gestellt habe. 3. Hiergegen richtet sich die am 27. April 2010 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobene Rechtsbeschwerde. Der Gefangene beantragt zunächst, ihm hinsichtlich der Versäumung der Monatsfrist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und trägt hierzu vor, er habe rechtzeitig, nämlich unter dem 18. April 2010, den Urkundsbeamten zur Niederschrift seines Rechtsmittels angefordert. Zur Begründung der Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene, die Strafvollstreckungskammer habe seinen Vortrag zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Schriftsatz vom 15. Januar 2010 nicht zur Kenntnis genommen, bei ihrer Entscheidung übergangen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Darüber hinaus rügt der Gefangene die Verletzung von § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, dessen Anforderungen durch die Strafvollstreckungskammer unzumutbar überzogen worden seien. Ferner beantragt der Gefangene, ihm auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. II. 1. Dem Gefangenen war gemäß § 116 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, da er einen Sachverhalt glaubhaft gemacht hat, nach dem er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten. Den vorliegenden Akten und der Erklärung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle lässt sich entnehmen, dass der Gefangene rechtzeitig vor Ablauf der Frist, nämlich bereits am 18. April 2010, beantragt hat, die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; mehr kann von ihm unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Möglichkeiten im Strafvollzug nicht verlangt werden. 2. Die gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG statthafte Rechtsbeschwerde hat jedoch keinen Erfolg; sie ist unzulässig. a) Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen des Rechtsbeschwerdeverfahrens gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat. Das gilt namentlich für die Frage, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung den formellen Verfahrensvoraussetzungen des § 109 Abs. 2 StVollzG entsprach (vgl. KG, Beschl. v. 18.05.2009, 2 Ws 8/09 Vollz, NStZ-RR 2010, 61; zit. n. juris Rdnr. 6 m.w.N.). Gemäß § 109 Abs. 2 StVollzG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies bedeutet, dass er Tatsachen vortragen muss, die, wenn sie gegeben wären, eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen; er muss also einen Sachverhalt vortragen, der die Annahme einer Rechtsverletzung nicht von vornherein als völlig abwegig und ausgeschlossen erscheinen lässt. Dem Gericht muss es aufgrund des Sachvortrags möglich sein, einen solchen Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer Erklärungen und Unterlagen zu erkennen. Dabei muss die Begründung des Antrags erkennen lassen, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Antragsteller beanstandet und inwiefern er sich in seinen Rechten verletzt fühlt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 07.06.2001, 1 Vollz (Ws) 138/01, NStZ 2002, 531; zit. n. juris Rdnr. 8; KG, a.a.O., Rdnr. 8 m.w.N.; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 109 Rdnr. 19 m.w.N; Isak/Wagner, Strafvollstreckung, 7. Aufl. 2004, Rdnr. 1018 m.w.N.). b) Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Gefangenen vom 10. Dezember 2009 ersichtlich nicht. Er erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, die Vollzugsplanfortschreibung erfülle nicht die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen des § 7 Abs. 2 StVollzG und der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1, Art. 3 Abs. 1 GG, ohne konkret darzulegen, inwiefern sich der Gefangene in seinen Rechten verletzt fühlt. Die Ausführungen des Gefangenen in seinem Schriftsatz vom 15. Januar 2010 – bei Gericht eingegangen am 19. Januar 2010 - hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei ihrer Sachentscheidung nicht zugrunde gelegt. Sofern dieser Schriftsatz die formellen Anforderungen des § 109 Abs. 2 StVollzG erfüllt, erfolgte dies nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, was jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist (vgl. KG, a.a.O., Rdnr. 7). Da die Vollzugsplanfortschreibung dem Gefangenen am 1. Dezember 2009 bekannt gemacht wurde, lief die Frist zur Stellung eines den Anforderungen des § 109 Abs. 2 StVollzG genügenden Antrags am 15. Dezember 2009 ab. c) Die Strafkammer war auch nicht gehalten, den Gefangenen auf die Unzulänglichkeiten und formellen Mängel seines am 15. Dezember 2009 bei Gericht eingegangenen Antrags auf gerichtliche Entscheidung hinzuweisen. Zwar kann es die Fürsorgepflicht des Gerichts in bestimmten Fällen gebieten, einen Gefangenen, der innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG einen vom Gericht nicht als ausreichend angesehenen Antrag verfasst hat, auf die Mängel hinzuweisen und ihm ausnahmsweise zu gestatten, die fehlenden Erklärungen auch noch nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG nachzuholen (vgl. HansOLG Hamburg ZfStrVO 1979, 56; KG NStZ-RR 1997,154 m.w.N.). Dies gilt indes nicht für Antragsschriften, die von Rechtsanwälten oder von forensisch erfahrenen Gefangenen eingereicht werden; denn von diesen kann erwartet werden, dass sie mit den formellen Anforderungen des § 109 Abs. 2 StVollzG vertraut sind (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rdnr. 9; KG, a.a.O. Rdnr. 11). Vorliegend handelt es sich bei dem Antragsteller um einen forensisch erfahrenen Gefangenen, wie sich nicht nur aus den Darlegungen der Strafvollstreckungskammer in dem angegriffenen Beschluss, sondern auch aus Form und Inhalt sämtlicher Schreiben des Gefangenen ergibt; diese lassen nicht unerhebliche Kenntnisse auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts erkennen. 3. Darüber hinaus ist es auch nicht geboten, die angefochtene Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu überprüfen. Die Anforderungen an die Abfassung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 Abs. 2 StVollzG sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung – wie ausgeführt – geklärt; hiervon weichen weder die angegriffene Entscheidung noch der Senat ab. 4. Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann gemäß § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO nicht gewährt werden, da die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine Erfolgsaussicht hat. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.