Beschluss
2 Ws 336/10
OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0728.2WS336.10.0A
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Werden nach § 3 StPO zusammenhängende Strafverfahren in getrennten Verfahren geführt, gilt der gemeinsame Gerichtsstand gem. § 13 Abs. 1 StPO unabhängig davon, in welchem Stadium sich die Verfahren befinden und ob die Verfahren miteinander verbunden worden sind (Rn.6)
.
2. Verfahren, die im Sinne des § 3 StPO in einem persönlichen bzw. sachlichen Zusammenhang stehen, sind grundsätzlich zusammen zu verhandeln; dies gilt besonders, wenn die den Angeklagten zur Last gelegten Taten durch den Vorwurf des bandenmäßigen Vorgehens sachlich miteinander verbunden sind und die Bandenstruktur prozessökonomisch nur im Rahmen der gemeinsamen Hauptverhandlung geklärt werden kann (Rn.10)
.
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Juni 2010 aufgehoben, soweit sich die Kammer für örtlich unzuständig erklärt hat.
Die Beschwerde wird insoweit als unbegründet verworfen, als sie sich gegen die Ablehnung der Verbindung des Verfahrens mit dem bei der Kammer anhängigen Verfahren 2090 Js 48873/09 – 3 KLs StA Koblenz richtet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden nach § 3 StPO zusammenhängende Strafverfahren in getrennten Verfahren geführt, gilt der gemeinsame Gerichtsstand gem. § 13 Abs. 1 StPO unabhängig davon, in welchem Stadium sich die Verfahren befinden und ob die Verfahren miteinander verbunden worden sind (Rn.6) . 2. Verfahren, die im Sinne des § 3 StPO in einem persönlichen bzw. sachlichen Zusammenhang stehen, sind grundsätzlich zusammen zu verhandeln; dies gilt besonders, wenn die den Angeklagten zur Last gelegten Taten durch den Vorwurf des bandenmäßigen Vorgehens sachlich miteinander verbunden sind und die Bandenstruktur prozessökonomisch nur im Rahmen der gemeinsamen Hauptverhandlung geklärt werden kann (Rn.10) . Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Juni 2010 aufgehoben, soweit sich die Kammer für örtlich unzuständig erklärt hat. Die Beschwerde wird insoweit als unbegründet verworfen, als sie sich gegen die Ablehnung der Verbindung des Verfahrens mit dem bei der Kammer anhängigen Verfahren 2090 Js 48873/09 – 3 KLs StA Koblenz richtet. I. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat unter dem 7. Mai 2010 Anklage gegen K. D. zur 3. Strafkammer des Landgerichts Koblenz erhoben. Dem Angeschuldigten werden hierin zwei schwere Bandendiebstähle zur Last gelegt, die er am 8. Januar 2002 in K. gemeinschaftlich handelnd u.a. mit zwei weiteren Bandenmitgliedern, dem Dr. R. und dem A. C., begangen haben soll. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, dieses Verfahren mit dem weiteren, bei der Kammer bereits rechtshängigen Strafverfahren 2090 Js 48873/09 – 3 KLs StA Koblenz zu verbinden, das sich gegen Dr. R., A. C. sowie B. D. richtet. Gegenstand jenes Verfahrens sind - neben den beiden vorgenannten schweren Bandendiebstählen – mehr als 40 weitere Straftaten. Alle drei Angeklagten befinden sich seit 29. November 2009 (R. und D.) bzw. 3. Dezember 2009 (C.) ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die Kammer hat dieses Verfahren mit Beschluss vom 5. Mai 2010 eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit der Hauptverhandlung soll am 3. August 2010 begonnen werden, Fortsetzungstermine sind für den 4. August 2010 und sodann zweimal wöchentlich bis Ende 2010 vorgesehen. Mit Beschluss vom 25. Juni 2010 hat die 3. Strafkammer die Verbindung beider Verfahren abgelehnt und sich für örtlich unzuständig erklärt. Gegen diese, ihr am 23. Juli 2010 zugeleitete Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Koblenz am selben Tag Beschwerde eingelegt, der die Kammer durch Beschluss vom 26. Juli 2010 nicht abgeholfen hat. II. 1. Die gemäß § 304 Abs. 1 statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (Erb in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 16 Rdn. 16; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 16 Rdn. 7, jew. m. w. N.) hat in der Sache insoweit Erfolg, als sich die 3. Strafkammer durch den angefochtenen Beschluss für örtlich unzuständig erklärt hat. Der Kammer ist zwar darin zuzustimmen, dass sich ihre örtliche Zuständigkeit weder unter dem Gesichtspunkt des Tatortes (§ 7 Abs. 1 StPO), des Wohnsitzes (§ 8 Abs. 1 StPO) noch des Ergreifungsortes (hier Hamburg, § 9 StPO) ergibt. Die örtliche Zuständigkeit folgt jedoch - unabhängig von der Frage der Verbindung und dem unterschiedlichen Verfahrensstadium (vgl. BGH NJW 1996, 447) - aus §§ 3, 13 StPO, weil das gegen den Angeschuldigten D. und das gegen die Angeklagten R., D. und C. gerichtete Verfahren zusammenhängende Strafsachen darstellen. Nach § 13 Abs. 1 StPO ist ein Gerichtsstand für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 StPO zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist. Ein Zusammenhang in diesem Sinne ist nach § 3 StPO unter anderem dann gegeben, wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter oder Teilnehmer beschuldigt werden (vgl. BGH NStZ 2009, 221 Rdn. 3, zit. n. juris). Dies ist hier der Fall, da der Angeklagte D. die beiden ihm zur Last gelegten Bandendiebstähle gemeinschaftlich mit den Angeklagten R. und C. begangen haben soll. Der Gerichtsstand nach § 13 Abs. 1 StPO setzt zwar voraus, dass verschiedene Gerichte gleicher Ordnung nach §§ 7 bis 11 StPO örtlich zuständig sind (Meyer-Goßner § 13 Rdn. 2 m.w.N.); darauf, dass für das Verfahren gegen den Angeschuldigten D. ein Gericht niederer Ordnung zuständig wäre, hat die Kammer bei ihrer Entscheidung jedoch nicht abgestellt. 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, soweit das Landgericht die Verbindung beider Verfahren abgelehnt hat. Sind bei derselben Strafkammer mehrere Verfahren anhängig, die bereits zusammen hätten angeklagt werden können, so entscheidet, wie sich aus § 2 Abs. 2 StPO ergibt, allein die Zweckmäßigkeit über eine getrennte oder verbundene Entscheidung (Meyer-Goßner, Die Verbindung von Strafsachen beim Landgericht, NStZ 2004, 353, 355). Verfahren, die – wie die beiden vorliegenden Verfahren – im Sinne des § 3 StPO in einem persönlichen bzw. sachlichen Zusammenhang stehen, sind grundsätzlich zusammen zu verhandeln, um eine Verdoppelung der Beweisaufnahme, aber auch eine unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhalts durch unterschiedliche Gericht zu verhindern (Senatsbeschlüsse 2 Ws 390/07 vom 30.7.2007 und 2 Ws 316/04 vom 25.5.2004; Meyer-Goßner § 2 Rdn. 2 m.w.N.). Dies gilt besonders, wenn die sämtlichen Angeklagten zur Last gelegten Taten durch den Vorwurf des bandenmäßigen Vorgehens sachlich miteinander verbunden sind und die Bandenstruktur (prozessökonomisch) nur im Rahmen der gemeinsamen Hauptverhandlung gegen alle Angeklagten geklärt werden kann (Senatsbeschlüsse 2 Ws 170/10 vom 5.5.2010 und 2 Ws 390/07, s.o.). Damit wird in der Regel auch dem Recht der Angeklagten auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren und dem Beschleunigungsgebot entsprochen (vgl. BVerfG StV 2002, 578). Vorliegend kommt die nach diesen Grundsätzen eigentlich gebotene Verfahrensverbindung jedoch nicht mehr in Betracht, da sie wegen des Verfahrensstandes des gegen R., D. und C. gerichteten Strafverfahrens unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht mehr durchführbar ist. Die gegen den Angeschuldigten D. gerichtete Strafsache befindet sich im Zwischenverfahren; die Kammer hat zunächst über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu entscheiden. Eine Verbindung beider Verfahren hätte somit zur Folge, dass mit der gemeinsamen Hauptverhandlung nicht - wie im Verfahren 2090 Js 48873/09 – 3 KLs terminiert - am 3. August 2010 begonnen werden könnte. Vielmehr wären die in der Strafsache R. mit allen fünf Verteidigern abgestimmten Hauptverhandlungstermine aufzuheben und neu zu bestimmen. Eine Verfahrensverbindung würde zum jetzigen Zeitpunkt daher dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen widersprechen und die Angeklagten R., D. und C., die sich jeweils seit über sechs Monaten in Untersuchungshaft befinden, in ihrem Recht auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 MRK) verletzen.