Beschluss
2 Ws 355/10, 2 Ws 356/10
OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0819.2WS355.10.0A
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Leitsätze
Bei vollem Erfolg eines erst nachträglich, d.h. nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist beschränkten Rechtsmittels werden die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Rechtsmittelzug erwachsenen notwendigen Auslagen zwar der Staatskasse auferlegt, jedoch mit Ausnahme derjenigen gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen, die bei einer von vornherein beschränkten Rechtsmitteleinlegung vermeidbar gewesen wären; letztere hat der Angeklagte zu tragen.(Rn.5)
(Rn.7)
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Angeklagten wird die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Juni 2010 dahin abgeändert, dass die Kosten des Berufungsverfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden, jedoch mit Ausnahme derjenigen Kosten und Auslagen, die bei anfänglicher Beschränkung der Berufungen nicht entstanden wären. Diese werden den Angeklagten auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten dadurch enstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei vollem Erfolg eines erst nachträglich, d.h. nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist beschränkten Rechtsmittels werden die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Rechtsmittelzug erwachsenen notwendigen Auslagen zwar der Staatskasse auferlegt, jedoch mit Ausnahme derjenigen gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen, die bei einer von vornherein beschränkten Rechtsmitteleinlegung vermeidbar gewesen wären; letztere hat der Angeklagte zu tragen.(Rn.5) (Rn.7) Auf die sofortigen Beschwerden der Angeklagten wird die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Juni 2010 dahin abgeändert, dass die Kosten des Berufungsverfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden, jedoch mit Ausnahme derjenigen Kosten und Auslagen, die bei anfänglicher Beschränkung der Berufungen nicht entstanden wären. Diese werden den Angeklagten auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten dadurch enstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. I. Das Amtsgericht Montabaur verurteilte die Beschwerdeführer am 15. September 2008 wegen versuchter räuberischer Erpressung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Gegen das Urteil legten beide Angeklagte Berufung ein. In der Berufungshauptverhandlung vor der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz am 16. Juni 2010 fand eine Verfahrensabsprache dahin statt, dass den Angeklagten anstelle des Schuldspruchs wegen versuchter räuberischer Erpressung eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung in Aussicht gestellt wurde. Die Angeklagten sollten deshalb verwarnt und die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 50 € (…) (A) bzw. von 70 Tagessätzen zu je 10 € (…) (B) vorbehalten bleiben. Daraufhin beschränkten beide Angeklagte – mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft – ihre Berufung „in Bezug auf die Verurteilung bezüglich der versuchten gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung und in Bezug auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, mithin auf den Beschwerdepunkt dieser Verurteilung“. Mit Urteil von demselben Tage hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts Montabaur dahin abgeändert, dass es die Angeklagten wegen versuchter Nötigung schuldig gesprochen, sie verwarnt und die Verhängung einer Geldstrafe in jeweils absprachegemäßer Höhe vorbehalten hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es den Angeklagten auferlegt, die Berufungsgebühr jedoch um drei Viertel ermäßigt. In diesem Umfang hat es die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung haben beide Angeklagte jeweils sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, die Kosten des Berufungsverfahrens und die ihnen entstandenen notwendigen Auslagen nach § 473 Abs. 3 StPO in voller Höhe der Staatskasse aufzuerlegen. II. Die sofortigen Beschwerden sind jeweils zulässig und haben den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Die Auferlegung von Kosten und Auslagen im Falle nachträglicher Beschränkung der Berufung ist strittig. Nach herrschender Auffassung, die der Rechtsprechung des Senats entspricht, ist bei vollem Erfolg eines nachträglich beschränkten Rechtsmittels § 473 Abs. 3 StPO anwendbar, jedoch mit der Einschränkung, dass der unmittelbar nur für die vollständige Zurücknahme des Rechtsmittels geltende § 473 Abs. 1 StPO auf die in der nachträglichen Beschränkung liegende Teilrücknahme sinngemäß anzuwenden ist. Danach werden bei vollem Erfolg des erst nachträglich beschränkten Rechtsmittels die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Rechtsmittelzug erwachsenen notwendigen Auslagen zwar der Staatskasse auferlegt, jedoch mit Ausnahme derjenigen gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen, die bei einer von vornherein beschränkten Rechtsmitteleinlegung vermeidbar gewesen wären; letztere hat der Angeklagte zu tragen (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 473 Rdn 38 ff; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 473 Rdn 20; OLG München in NStZ-RR 1997, 192; Beschluss des Senats vom 26. Juni 2008, 2 Ws 288/08). Für diese Auffassung spricht, dass im Falle nachträglicher Rechtsmittelbeschränkung, denkbarer Weise erst am Schluss einer mehrtägigen Beweisaufnahme, bereits erhebliche Kosten entstanden sein können, die sich infolge der Beschränkung der Berufung als zwecklos erweisen und bei vorzeitiger Beschränkung vermeidbar gewesen wären. Die Staatskasse mit den so entstandenen gerichtlichen Auslagen und den entsprechenden notwendigen Auslagen des Angeklagten zu belasten, wäre sachlich ungerechtfertigt (vgl. Hilger, a. a.O., Rdn 42). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass beide Angeklagte, die jeweils das Ziel ihres beschränkten Rechtsmittels erreicht haben und damit im Sinne des § 473 Abs. 3 StPO erfolgreich waren (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., Rdn 21), gleichwohl die Kosten und Auslagen zu tragen haben, die bei einer von vornherein beschränkten Rechtsmitteleinlegung vermeidbar gewesen wären. Bei der Frage, von welchem Zeitpunkt ab später entstandene Kosten und Auslagen als zusätzlich, weil durch rechtzeitige Beschränkung vermeidbar, anzusehen sind, wird es zwar nicht bereits auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels ankommen, weil Berufung bzw. Revision regelmäßig vor Urteilszustellung eingelegt werden müssen, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und die Zweckmäßigkeit einer Beschränkung sich aber ohne Kenntnis der Urteilsgründe nicht richtig beurteilen lassen (vgl. Hilger, a. a. O., Rdn 45). Von nachträglicher Beschränkung wird indes auszugehen sein, wenn diese – wie hier – erst nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist (für die Berufung nach § 317 StPO und für die Revision nach § 345 StPO) erklärt wird (vgl. Hilger, a. a. O., Rdn 37; Meyer-Goßner, a. a. O., Rdn 20). Zur Vermeidung kostenrechtlicher Nachteile ist es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zuzumuten, alsbald nach Urteilszustellung zu erklären, in welchem Umfang und mit welchem Ziel er die Entscheidung anfechten will. Das mit der Berufung angefochtene amtsgerichtliche Urteil war den Angeklagten bereits am 29. Oktober 2008 und der Verteidigung am 30. Oktober 2008 bzw. am 4. November 2008 zugestellt worden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten jeweils entstandenen notwendigen Auslagen waren der Staatskasse aufzuerlegen, da die Beschwerdeführer ihr jeweiliges Beschwerdeziel im Wesentlichen erreicht haben (§ 467 StPO analog).