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Beschluss

2 Ws 450/10

OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2010:1012.2WS450.10.0A
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Leitsätze
1. Ein die Zuständigkeit des Landgerichts begründender besonderer Umfang des Verfahrens ist gegeben, wenn die Sache wegen einer Vielzahl von Angeklagten und/oder einer Vielzahl von Zeugen besonders umfangreich ist, wenn besondere Schwierigkeiten bei der Beweiswürdigung erkennbar sind oder wenn eine lange Verfahrensdauer voraussehbar ist. Das Verfahren muss sich jeweils deutlich aus der großen Masse der Verfahren herausheben, die den gleichen Tatbestand betreffen. Der besondere Umfang muss dabei noch über denjenigen Umfang hinausgehen, der gemäß § 28 Abs. 2 GVG ein Verfahren vor dem erweiterten Schöffengericht rechtfertigt (Rn.6) (Rn.8) . 2. Soll der besondere Verfahrensumfang zuständigkeitsbegründend sein, ist er grundsätzlich in der Anklageschrift darzulegen (Rn.12) .
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. August 2010 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens an die 3. Strafkammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein die Zuständigkeit des Landgerichts begründender besonderer Umfang des Verfahrens ist gegeben, wenn die Sache wegen einer Vielzahl von Angeklagten und/oder einer Vielzahl von Zeugen besonders umfangreich ist, wenn besondere Schwierigkeiten bei der Beweiswürdigung erkennbar sind oder wenn eine lange Verfahrensdauer voraussehbar ist. Das Verfahren muss sich jeweils deutlich aus der großen Masse der Verfahren herausheben, die den gleichen Tatbestand betreffen. Der besondere Umfang muss dabei noch über denjenigen Umfang hinausgehen, der gemäß § 28 Abs. 2 GVG ein Verfahren vor dem erweiterten Schöffengericht rechtfertigt (Rn.6) (Rn.8) . 2. Soll der besondere Verfahrensumfang zuständigkeitsbegründend sein, ist er grundsätzlich in der Anklageschrift darzulegen (Rn.12) . Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. August 2010 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens an die 3. Strafkammer zurückverwiesen. I. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat unter dem 7. Mai 2010 Anklage gegen K. D. zur 3. Strafkammer des Landgerichts Koblenz erhoben. Dem Angeschuldigten werden hierin zwei schwere Bandendiebstähle zur Last gelegt, die er am 8. Januar 2002 in Kelberg gemeinschaftlich handelnd u.a. mit zwei weiteren Bandenmitgliedern, dem D. R. und dem A. C., begangen haben soll. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, dieses Verfahren mit dem weiteren, bei der Kammer bereits rechtshängigen Strafverfahren 2090 Js 48873/09 – 3 KLs StA Koblenz zu verbinden (vgl. Bl. 12 der Anklage), das sich gegen die seit Ende November/Anfang Dezember 2009 in Untersuchungshaft befindlichen D. R., A. C. sowie B. D. richtet. Gegenstand jenes Verfahrens sind - neben den beiden vorgenannten schweren Bandendiebstählen – mehr als 40 weitere Straftaten. Mit Beschluss vom 25. Juni 2010 hat die 3. Strafkammer die Verbindung beider Verfahren abgelehnt und sich für örtlich unzuständig erklärt. Gegen diese, ihr am 23. Juli 2010 zugeleitete Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Koblenz Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Beschwerde mit Beschluss vom 28. Juli 2010 verworfen, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Verbindung richtet, und den Beschluss aufgehoben, soweit sich die Kammer für örtlich unzuständig erklärt hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit folge aus §§ 3, 13 StPO, da es sich bei beiden Verfahren um zusammenhängende Strafsachen handele. Es komme nicht darauf an, dass § 13 Abs. 1 StPO die Zuständigkeit verschiedener Gerichte gleicher Ordnung voraussetze, da das Landgericht hierauf bei seiner Entscheidung nicht abgestellt habe. Die eigentlich gebotene Verbindung beider Verfahren komme jedoch nicht mehr in Betracht, da in diesem Falle mit der Hauptverhandlung im Verfahren 2090 Js 48873/09 nicht – wie vorgesehen – am 3. August 2010 begonnen werden könne, was dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen widerspräche. Die Kammer hat mit der Hauptverhandlung im letztgenannten Verfahren planmäßig begonnen. Mit Beschluss vom 16. August 2010 hat sich die 3. Strafkammer abermals für örtlich unzuständig erklärt, nunmehr mit der Begründung, für das vorliegende Verfahren sei das Amtsgericht – Schöffengericht – sachlich zuständig, so dass ein Gerichtsstand beim Landgericht Koblenz nach § 13 Abs. 1 StPO nicht begründet sei. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. August 2010 Beschwerde eingelegt, der die Kammer unter dem 26. August 2010 nicht abgeholfen hat. Der Angeschuldigte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. Oktober 2010 zum Beschwerdevorbringen Stellung genommen. II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. 1. Vorab ist im Hinblick auf die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 6. Oktober 2010 festzuhalten, dass der hinreichende Tatverdacht (§ 203 StPO) im vorliegenden Fall nicht zu überprüfen ist, da der Senat im Beschwerdeverfahren lediglich mit der Unzuständigkeitserklärung befasst ist und über die Frage der Eröffnung gemäß § 199 Abs. 1 StPO zunächst das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht zu entscheiden hat (BGHSt 43, 122, 124; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 210 Rdn. 42; Schneider in KK-StPO, 6. Aufl., § 210 Rdn. 17). 2. Entgegen der Auffassung der Kammer ist für das vorliegende Verfahren der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs im Sinne des § 13 Abs. 1 StPO beim Landgericht Koblenz begründet, da die Strafkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG sachlich zuständig ist. Die Frage der Straferwartung (§ 24 Abs. 2 GVG) ist insoweit nicht von entscheidender Bedeutung. Es mag auch dahinstehen, ob sich die Zuständigkeit der Strafkammer in Fällen organisierter Kriminalität – wie die Generalstaatsanwaltschaft meint – aufgrund der besonderen Bedeutung der Sache ergibt. Die Erhebung der Anklage zum Landgericht ist nämlich bereits aufgrund des besonderen Umfangs des Verfahrens gerechtfertigt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG). Beim besonderen Umfang der Sache handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung – auch durch das Beschwerdegericht – unterliegt (Senatsbeschluss 2 Ws 85/10 vom 18.3.2010 m.w.N.; KG NStZ-RR 2005, 26, 28; OLG Hamburg NStZ 1995, 252; a.A.: OLG Schleswig NStZ 1985, 74, 75; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 24 GVG Rdn. 9). Diese durch das Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I, 1354) eingeführte Fallgruppe einer beweglichen Zuständigkeit ist Ausdruck des Willens des Gesetzgebers, die knappen Ressourcen der Rechtspflege möglichst effektiv anzuwenden und umfangreiche Fälle mit besonderen Schwierigkeiten der Beweiswürdigung und daraus resultierender außerordentlich langer Verfahrensdauer an Gerichte höherer Ordnung zuzuweisen, um die Amtsgerichte zu entlasten (vgl. BT-Drucks. 15/1976, S. 19). Der besondere Umfang des Verfahrens ist daher gegeben, wenn die Sache wegen einer Vielzahl von Angeklagten und/oder einer Vielzahl von Zeugen besonders umfangreich ist, wenn besondere Schwierigkeiten bei der Beweiswürdigung erkennbar sind oder wenn eine lange Verfahrensdauer voraussehbar ist. Das Verfahren muss sich jeweils deutlich aus der großen Masse der Verfahren herausheben, die den gleichen Tatbestand betreffen (BT-Drucksache a.a.O.). Der besondere Umfang muss dabei noch über denjenigen Umfang hinausgehen, der gemäß § 28 Abs. 2 GVG ein Verfahren vor dem erweiterten Schöffengericht rechtfertigt (Senatsbeschluss a.a.O., m.w.N.; KG NStZ-RR 05, 26, 29). Diese Voraussetzungen liegen hier – wie die Staatsanwaltschaft Koblenz in ihrer Beschwerdebegründung vom 25. August 2010 und die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2010 zutreffend dargelegt haben – vor. Zwar beschränken sich die Tatvorwürfe auf zwei Fälle des schweren Bandendiebstahls, zu denen die Staatsanwaltschaft, die ersichtlich bei Anklageverfassung von der Verbindung beider Verfahren ausgegangen ist, lediglich elf Zeugen, zwei sachverständige Zeugen, eine Sachverständige, Augenscheinsobjekte und Urkunden als Beweismittel benannt hat. Für die Untersuchung bandenmäßigen Vorgehens wird sich das erkennende Gericht jedoch nicht nur mit diesen beiden Taten beschäftigen können. Denn es ist zu klären, ob sich der nicht geständige Angeschuldigte mit mindestens zwei weiteren Personen zur fortgesetzten Begehung von Diebstahlstaten zu einer Bande zusammengeschlossen und ob er beide Taten unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen hat (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 244 Rdn. 35, 41 m.w.N.). Die Beweisaufnahme wird sich daher voraussichtlich auf die weiteren, den gesondert Verfolgten R. und C. im Verfahren 2090 Js 48873/09 zur Last gelegten Taten und die jeweiligen Tatumstände zu erstrecken haben, um Gemeinsamkeiten z.B. hinsichtlich des modus operandi aufzuklären und eventuelle Verflechtungen bzw. Strukturen aufzuzeigen. Einzubeziehen werden daher weitere, im letztgenannten Verfahren angefallene und in der dortigen, vom 25. März 2010 datierenden Anklageschrift aufgeführte Beweismittel sein. Insbesondere werden auch die in jenem Verfahren aus der TKÜ gewonnenen Erkenntnisse der Bewertung bedürfen, so beispielsweise das Telefonat des Angeschuldigten mit dem gesondert Verfolgten C. am 16. Juni 2009 um 19.49 Uhr (vgl. Bl. 148 der Anklage 2090 Js 48873/09 StA Koblenz). Da sich das erkennende Gericht mithin mit dem Gesamtkomplex zu befassen und eine Vielzahl von Beweismitteln zu würdigen haben wird, ist mit einer schwierigen und umfangreichen Beweisaufnahme zu rechnen. Die zu erwartende Verfahrensdauer würde zu einer Belastung des (erweiterten) Schöffengerichts führen, die mit der vom Gesetzgeber gewollten Funktion des Spruchkörpers, der auf die Bearbeitung einer Vielzahl überschaubarer Verfahren gerichtet ist, nicht mehr vereinbar wäre. Dies gilt auch hinsichtlich des Aktenumfangs, der mit 16 Bänden Sachakten, 153 Sonderbänden und acht Asservatenbänden außergewöhnlich groß ist. Unschädlich ist, dass die Staatsanwaltschaft - entgegen ihrer eigentlichen Verpflichtung - in der Anklageschrift die Umstände, aus denen sich ihrer Auffassung nach der besondere Umfang der Sache ergibt, nicht ausdrücklich dargelegt hat, da der besondere Verfahrensumfang aus den von der Generalstaatsanwaltschaft angeführten Umständen bei Anklageerhebung offenkundig war (vgl. Meyer-Goßner a.a.O., § 24 GVG Rdn. 5; BGH in BGHR § 24 Abs. 1 GVG Bedeutung 3). Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft die aus ihrer Sicht für die Zuständigkeit des Landgerichts sprechenden Gründe nachträglich in ihrer Beschwerde benannt, zu der der Angeschuldigte Stellung nehmen konnte bzw. genommen hat (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.; KG NStZ-RR 2005, 26, 28). Der Umfang des Verfahrens hebt sich mithin deutlich aus der Masse gleichartiger Eigentumsdelikte hervor, so dass das Landgericht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG sachlich und damit – wie im Senatsbeschluss vom 28. Juli 2010 ausgeführt - nach §§ 3, 13 Abs. 1 StPO auch örtlich zuständig ist. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war daher der Beschluss, mit dem sich die Kammer für örtlich unzuständig erklärt hat, aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über die Eröffnung an die 3. Strafkammer zurückzuverweisen (BGHSt 43, 122, 124; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg a.a.O.; Schneider in KK-StPO a.a.O.). Die Kosten des Rechtsmittels sind Bestandteil der Verfahrenskosten.