Beschluss
2 Ws 480/10
OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2010:1206.2WS480.10.0A
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Leitsätze
1. Allein die Tatsache, dass eine falsche Verdächtigung zum wiederholten Mal vorgebracht wird, lässt ihre Tatbestandsmäßigkeit nicht entfallen; dies gilt selbst dann, wenn aufgrund der Verdächtigung bereits ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (Rn.12)
.
2. Selbst wenn die wiederholte Verdächtigung als mitbestrafte Nachtat zu werten wäre, bliebe der Angeschuldigte insoweit einer selbstständigen, tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handlung hinreichend verdächtig (Rn.16)
.
3. Zwei inhaltsgleiche falsche Verdächtigungen können im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB stehen, wenn zwischen den Taten ein längerer Zeitraum liegt und der Angeklagte die Verdächtigungen bei unterschiedlichen Stellen vorgebracht hat. Tatmehrheit wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn dem Angeklagten zum Zeitpunkt seiner wiederholten Verdächtigung die Einstellung des auf seine erste Tat eingeleiteten Ermittlungsverfahrens bekannt war und er mit seinen wiederholten Äußerungen nochmalige Ermittlungen einer anderen Behörde gegen den Beschuldigten veranlassen wollte (Rn.19)
.
4. Wiederholt der Täter die falsche Verdächtigung in der Absicht, das von vornherein angestrebte Verfahren herbeizuführen oder aufrechtzuerhalten, kann die mehrfache Verwirklichung des Tatbestands, sofern sie von einem Gesamtplan umfasst ist, eine Tat im Rechtssinn darstellen (Rn.20)
.
5. Eine Selbstbegünstigungsabsicht bei der wiederholten Verdächtigung steht einer Bestrafung nicht entgegen. § 258 Abs. 5 StGB gilt nur für die Strafvereitelung selbst, nicht auch für andere mit ihr in Tateinheit stehende Delikte (Rn.14)
.
6. Die Aussagefreiheit des Beschuldigten nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO beinhaltet kein Recht zur Lüge. Verletzt er im Rahmen seiner Vernehmung durch unwahre Angaben die allgemeinen Strafgesetze, kann er deswegen bestraft werden .
7. Die Tatortzuständigkeit aus § 7 Abs. 1 StPO kann auch durch eine wiederholte Straftat begründet werden, gleichgültig ob die Taten im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen, Teilakte einer Tat im Rechtssinn sind oder die Wiederholung als mitbestrafte Nachtat anzusehen ist (Rn.27)
.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Koblenz wird der Beschluss der 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. September 2010 aufgehoben.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 26. Mai 2010 wird mit der Maßgabe zugelassen, dass sich der Angeklagte bezüglich der unter Ziff. III angeklagten Tat einer (weiteren) falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB hinreichend verdächtig gemacht hat.
Das Hauptverfahren wird vor der 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz eröffnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein die Tatsache, dass eine falsche Verdächtigung zum wiederholten Mal vorgebracht wird, lässt ihre Tatbestandsmäßigkeit nicht entfallen; dies gilt selbst dann, wenn aufgrund der Verdächtigung bereits ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (Rn.12) . 2. Selbst wenn die wiederholte Verdächtigung als mitbestrafte Nachtat zu werten wäre, bliebe der Angeschuldigte insoweit einer selbstständigen, tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handlung hinreichend verdächtig (Rn.16) . 3. Zwei inhaltsgleiche falsche Verdächtigungen können im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB stehen, wenn zwischen den Taten ein längerer Zeitraum liegt und der Angeklagte die Verdächtigungen bei unterschiedlichen Stellen vorgebracht hat. Tatmehrheit wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn dem Angeklagten zum Zeitpunkt seiner wiederholten Verdächtigung die Einstellung des auf seine erste Tat eingeleiteten Ermittlungsverfahrens bekannt war und er mit seinen wiederholten Äußerungen nochmalige Ermittlungen einer anderen Behörde gegen den Beschuldigten veranlassen wollte (Rn.19) . 4. Wiederholt der Täter die falsche Verdächtigung in der Absicht, das von vornherein angestrebte Verfahren herbeizuführen oder aufrechtzuerhalten, kann die mehrfache Verwirklichung des Tatbestands, sofern sie von einem Gesamtplan umfasst ist, eine Tat im Rechtssinn darstellen (Rn.20) . 5. Eine Selbstbegünstigungsabsicht bei der wiederholten Verdächtigung steht einer Bestrafung nicht entgegen. § 258 Abs. 5 StGB gilt nur für die Strafvereitelung selbst, nicht auch für andere mit ihr in Tateinheit stehende Delikte (Rn.14) . 6. Die Aussagefreiheit des Beschuldigten nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO beinhaltet kein Recht zur Lüge. Verletzt er im Rahmen seiner Vernehmung durch unwahre Angaben die allgemeinen Strafgesetze, kann er deswegen bestraft werden . 7. Die Tatortzuständigkeit aus § 7 Abs. 1 StPO kann auch durch eine wiederholte Straftat begründet werden, gleichgültig ob die Taten im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen, Teilakte einer Tat im Rechtssinn sind oder die Wiederholung als mitbestrafte Nachtat anzusehen ist (Rn.27) . Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Koblenz wird der Beschluss der 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. September 2010 aufgehoben. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 26. Mai 2010 wird mit der Maßgabe zugelassen, dass sich der Angeklagte bezüglich der unter Ziff. III angeklagten Tat einer (weiteren) falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB hinreichend verdächtig gemacht hat. Das Hauptverfahren wird vor der 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz eröffnet. I. 1. Die Staatsanwaltschaft Koblenz legt dem Angeklagten u.a. zur Last, in fünf Fällen mit weiteren Tätern die Begehung eines banden- und gewerbsmäßigen Betruges (sog. Trufa) verabredet und in der Zeit vom 4. bis zum 10. August 2009 eine andere Person wider besseres Wissen falsch verdächtigt zu haben. Hintergrund der falschen Verdächtigung ist folgender Sachverhalt: Der Angeklagte war in dem von der Staatsanwaltschaft Koblenz geführten Verfahren 2090 Js 72229/08 u.a. angeklagt, gemeinsam mit weiteren Personen die Begehung eines banden- und gewerbsmäßigen Betruges zum Nachteil des Zeugen B. verabredet zu haben. Wegen dieser Tat wurde der Angeklagte zwischenzeitlich durch Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. Oktober 2009, rechtskräftig seit dem 12. Mai 2010, verurteilt. Am 4. August 2009 suchte der Angeklagte die Polizei in H. auf und teilte mit, er wolle sich einlassen. Am 5. August 2009 teilte er gegenüber dem Polizeibeamten L. mit, er habe Angst vor einem gewissen G., der an der ihm, dem Angeklagten, vorgeworfenen Tat zum Nachteil des Zeugen B. beteiligt gewesen sei. Diese Behauptung hielt er in einer weiteren Vernehmung vom 10. August 2009 gegenüber dem Zeugen L. aufrecht. Die Vernehmungsniederschriften wurden mit Schreiben vom 18. August 2009 an die in dieser Sache ermittelnde Polizeiinspektion N. übersandt. Das Ermittlungsverfahren wurde in der Folgezeit auch auf den durch die Angaben des Angeklagten beschuldigten G. erstreckt und eine Durchsuchung seiner Wohnung durchgeführt; die weiteren Ermittlungen führten jedoch nicht zum Nachweis seiner Beteiligung an der Verbrechensverabredung zum Nachteil des Zeugen B., so dass das Ermittlungsverfahren gegen G. am 13. Januar 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Diese Tat und die genannten fünf Verbrechensverabredungen waren zunächst Gegenstand der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 14. Januar 2010. Nach Zulassung der Anklage und Verfahrenseröffnung stellte die Strafkammer das Verfahren durch Beschluss vom 6. April 2010 gemäß § 206a StPO wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ein und hob den zuvor ergangenen Haftbefehl auf. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft verwarf der Senat als unbegründet (Beschl. 2 Ws 166/10 v. 30.04.2010, veröffentlicht bei juris). Mit dem Landgericht war er der Auffassung, dass die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz aufgrund der hierfür allein in Betracht kommenden falschen Verdächtigung nicht begründet werden könne, weil deren Tatort im Sinne des § 7 StPO nicht im Bezirk Koblenz, sondern in H. liege. 2. Unter dem 26. Mai 2010 hat die Staatsanwaltschaft Koblenz erneut Anklage zur 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz erhoben. Darin hat sie die genannten Taten unter Ziff. III um eine - aus ihrer Sicht rechtlich selbständige und die Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz begründende - weitere Straftat ergänzt. Gegenstand der neuen Anklage sind nunmehr – im Gegensatz zur Anklage vom 14. Januar 2010 – auch die Äußerungen des Angeklagten im Rahmen seiner Vorführung vor dem zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Koblenz am 14. Januar 2010, in der der Angeklagte auch zum Vorwurf der falschen Verdächtigung vernommen worden war. Hier soll der Angeklagte angegeben haben, er habe niemanden falsch verdächtigt, und auf Nachfrage bewusst wahrheitswidrig wiederholt haben, dass G. bei der Tat zum Nachteil des Zeugen B. beteiligt gewesen sei. Dieses wiederholte Vorbringen wertet die Staatsanwaltschaft, anders als die Tat in H. im August 2009, nicht mehr als falsche Verdächtigung gem. § 164 Abs. 1 StGB, sondern als Vortäuschen einer Straftat nach § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. September 2010, der Staatsanwaltschaft zugegangen am 16. September 2010, hat die Strafkammer sich hinsichtlich der angeklagten Verbrechensverabredungen sowie der falschen Verdächtigung aus den Gründen seines Beschlusses vom 6. April 2010 für örtlich unzuständig erklärt und bezüglich der zweiten Verdächtigung in Koblenz vom 14. Januar 2010 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil der Angeklagte der ihm insoweit zur Last gelegten Tat nicht hinreichend verdächtig sei. Die inhaltsgleich wiederholte Verdächtigung sei zwar auch mit Blick auf den ohnehin subsidiären § 145d StGB als rechtlich selbständige Tat anzusehen, jedoch als straflose Nachtat der in H. begangenen Vortat zu qualifizieren, da ihr kein eigener Unrechtsgehalt zukomme. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 21. September 2010. Sie ist der Auffassung, die Einstellung des gegen G. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens am 13. Januar 2010 habe eine Zäsurwirkung dergestalt, dass der inhaltsgleichen Behauptung des Angeklagten nach diesem Zeitpunkt sehr wohl ein eigener Unrechtsgehalt zukomme; dieses Verhalten sei als – die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz begründendes - Vortäuschen einer Straftat im Sinne von § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB und nicht als neuerliche falsche Verdächtigung im Sinne von § 164 StGB anzusehen, weil die lediglich wiederholenden Angaben des Angeklagten objektiv ungeeignet gewesen seien, die Ermittlungen gegen G. wieder aufzunehmen. Dieser rechtlichen Bewertung hat sich die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz in ihrem Antrag vom 6. Oktober 2010 angeschlossen. II. Die gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist begründet. Das Hauptverfahren ist ohne Einschränkung gemäß § 203 StPO zu eröffnen, da der Angeklagte nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens aller ihm in der Anklageschrift vom 26. Mai 2010 zur Last gelegten Taten hinreichend verdächtig ist. 1. In tatsächlicher Hinsicht folgt der Verdacht aus dem vorliegenden Ermittlungsergebnis, wie es in der Anklageschrift zusammengefasst worden ist, und den dazu aufgeführten Beweismitteln. Er wird auch von der Strafkammer nicht bezweifelt. 2. Aus rechtlicher Sicht besteht ebenfalls kein Grund, die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angeklagten wegen der angeklagten Taten in Frage zu stellen. Alle ihm angelasteten Tathandlungen erfüllen, wie in der Anklageschrift dargelegt, die Merkmale von Straftaten. Der Strafverfolgung entgegenstehende Prozesshindernisse sind ebenso wenig ersichtlich wie Schuld- oder persönliche Strafausschließungsgründe, die eine Verurteilung und Bestrafung des Angeklagten hindern könnten. a) Die unter Ziff. III angeklagte zweite Verdächtigung in Koblenz vom 14. Januar 2010 ist abweichend von der Anklageschrift jedoch nicht als (subsidiäres) Vortäuschen einer Straftat gemäß § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern als weitere falsche Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB zu werten. Denn auch in diesem Fall hat der Angeklagte – die Richtigkeit des Tatvorwurfs unterstellt – mit seinen Äußerungen zur angeblichen Beteiligung des Zeugen G. an der zum Nachteil des Zeugen B. begangenen Verbrechensverabredung einen anderen bei einer Behörde (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB) wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat bezichtigt, wahrscheinlich in der Absicht, ein behördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen. Allein die Tatsache, dass eine falsche Verdächtigung zum wiederholten Mal vorgebracht wird, lässt ihre Tatbestandsmäßigkeit nicht entfallen. Zwar scheidet § 164 StGB aus, wenn schon nach dem Inhalt der Verdächtigung offenkundig ausgeschlossen ist, dass sie zur Einleitung eines Verfahrens gegen den Verdächtigten führen kann (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 164 Rdnr. 5a mwN). Dies ist jedoch nicht schon dann gegeben, wenn aufgrund der Verdächtigung bereits ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Denn die Ermittlungsbehörde könnte sich aufgrund der wiederholten Verdächtigung ohne Weiteres entschließen, die Ermittlungen - etwa im Zusammenhang mit neuen, anderweitigen Erkenntnissen - wieder aufzunehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den strafprozessualen Rechten des Angeklagten. Es stand diesem bei seiner Vernehmung am 14. Januar 2010 gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO frei, sich zu dem Vorwurf der falschen Verdächtigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Indem er Angaben zur Sache machte, unterlag er zwar keiner Wahrheitspflicht; er war auch nicht verpflichtet, sich wegen einer begangenen Tat selbst zu bezichtigen und zur Beweisführung gegen sich selbst beizutragen (vgl. Gleß, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 136 Rdnr. 27 ff.; Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 136 Rdnr. 8). Jedoch hatte er auch kein „Recht zur Lüge” (vgl. KK- Diemer, aaO, § 136 Rn 20 mwN). Verletzt ein Beschuldigter im Rahmen seiner Vernehmung durch unwahre Angaben die allgemeinen Strafgesetze, kann er deswegen durchaus bestraft werden (vgl. BGH NStZ 2005, 517 ff., zit. n. Juris Rdnr. 16). In der Wiederholung der falschen Angaben ist auch nicht lediglich eine straflose Selbstbegünstigung zu sehen. Denn die Straflosigkeit des § 258 Abs. 5 StGB gilt nur für die Strafvereitelung selbst, nicht auch für andere mit ihr in Tateinheit stehende Delikte. Die Absicht des Beschuldigten, sich selbst zu begünstigen, hindert daher seine Verurteilung nicht, falls er hierbei andere Straftaten begeht (vgl. BGHSt 15, 53 ; BayObLG NJW 1978, 2563; Fischer, aaO, § 258 Rdnr. 36). b) Ob die falsche Verdächtigung vom 14. Januar 2010 bei einer späteren Verurteilung als rechtlich selbstständige Tat im Schuldspruch zu berücksichtigen und dafür eine Einzelstrafe festzusetzen sein wird, ist für die Eröffnungsentscheidung nicht von Bedeutung. Selbst wenn der Ansicht der Strafkammer zu folgen und die zweite Verdächtigung als mitbestrafte Nachtat der ersten anzusehen wäre, entfiele dadurch nicht der hinreichende Tatverdacht. Denn auch eine solche Nachtat ist eine selbständige, als solche tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung (vgl. Rissing-van Saan, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2006, vor § 52 Rdnr. 151 mwN). Ihre Besonderheit besteht lediglich darin, dass ihre Strafbedürftigkeit entfällt, weil durch sie nur die Erfolge einer vorangegangenen Haupttat gesichert, ausgenutzt oder verwertet werden und ihr gegenüber der Vortat kein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommt (BGHSt 38, 366 ; Fischer, aaO, vor § 52 Rdnr. 65; Rissing-van Saan, aaO). Sie bleibt auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nur dann und deshalb straflos, wenn und weil sie durch die Strafe für die Haupttat schon hinreichend gesühnt wird. Kann eine Bestrafung der Haupttat aus irgendwelchen Gründen nicht erfolgen, entfällt der Grund für die Straflosigkeit der Nachtat und diese lebt wieder auf (BGHSt 38, 366 mwN; OLG Jena StV 2007, 417, zit. n. Juris Rdnr. 40 f.; OLG Frankfurt wistra 2006, 198 f., zit. n. Juris Rdnr. 11; Stree/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, aaO, vor § 52 ff., Rdnr. 135). So würde die Verdächtigung in K. ihren Charakter als mitbestrafte Nachtat ohne Weiteres verlieren, wenn sich ein Nachweis für die Vortat in H. in der Hauptverhandlung nicht erbringen ließe oder diese auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt würde. Aber auch als mitbestrafte Nachtat hätte die zweite Verdächtigung insoweit eine urteilsrelevante Bedeutung, als sie bei der Strafzumessung für die Vortat strafschärfend berücksichtigungsfähig wäre (Fischer aaO, Rdnr. 66). c) Abgesehen davon wird die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Konkurrenzverhältnis beide Taten zueinander stehen, erst nach vollständiger Sachaufklärung in der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der subjektiven Tatseite entschieden werden können. Im Hinblick auf den fünfmonatigen Zeitraum, der zwischen den Taten liegt, und die Tatsache, dass der Angeklagte die Verdächtigungen bei unterschiedlichen Stellen, zum einen bei der Polizei in H., zum anderen beim Ermittlungsrichter in K., vorgebracht hat, ist die Annahme zweier rechtlich selbständiger Taten im Sinne einer Tatmehrheit gemäß § 53 StGB nicht von der Hand zu weisen. Das läge umso näher, wenn sich herausstellte, dass dem Angeklagten zum Zeitpunkt seiner Äußerungen in K. die Einstellung des auf seine Verdächtigung in H. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens bekannt war und er mit seinen Äußerungen in K. nochmalige Ermittlungen einer anderen Behörde gegen den Beschuldigten veranlassen wollte (vgl. Lenckner/Bosch, in: Schönke/Schröder, aaO, § 164 Rdnr. 37; Ruß, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Bd. 6, Stand: August 2009, § 164 Rdnr. 34). Möglicherweise wird auch nur eine Tat anzunehmen sein. Wiederholt der Täter die falsche Verdächtigung in der Absicht, das von vornherein angestrebte Verfahren herbeizuführen oder aufrechtzuerhalten, könnte die mehrfache Verwirklichung des Tatbestands, sofern sie von einem Gesamtplan des Angeklagten umfasst ist (vgl. BGH NStZ 2006, 228 ff., zit. n. juris Rdnr. 10 f.; BGHSt 41, 385 ), eine Bewertungseinheit und damit eine Tat im Rechtssinne bilden. Unter den heute nicht mehr anwendbaren Grundsätzen zur fortgesetzten Tat hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Täter, der bei der Wiederholung seiner falschen Verdächtigung in der Absicht handelt, das von vornherein angestrebte, nicht aber ein weiteres Verfahren gegen den Verdächtigten in Gang zu bringen, eine auf denselben Gesamterfolg gerichtete fortgesetzte Tat in zwei Einzelakten begeht (BGHR StGB § 164 Konkurrenzen 1; vgl. auch Rudolphi/Rogall, in: Rudolphi/Horn/Günther/Samson, SK-StGB II, 58. Lfg., 7. Aufl. September 2003, § 164 Rdnr. 49). Bei Annahme einer Tat im Rechtssinn bliebe die zweite Verdächtigung in K. Teilakt der Tatbestandsverwirklichung, der zwar als solcher nicht im Schuldspruch zum Ausdruck käme, sich jedoch wie im Fall einer mitbestraften Nachtat bei der Strafzumessung auswirken könnte. Es besteht daher, gleichgültig wie die Konkurrenzfrage letztlich zu lösen ist, kein Grund, die zweite Verdächtigung vom 14. Januar 2010 in K. von der Eröffnung des Hauptverfahrens und damit der Strafverfolgung auszunehmen. 3. Das Landgericht Koblenz, das die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift als das Gericht bezeichnet hat, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll (§ 200 Abs. 1 Satz 2 StPO), ist für die Durchführung der Hauptverhandlung zuständig. a) Die örtliche Zuständigkeit folgt entsprechend dem Tatort aus § 7 Abs. 1 StPO. Gem. § 9 Abs. 1 Alt. 1 StGB ist eine Tat an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat. Tatort- und damit zuständigkeitsbegründend ist vorliegend die falsche Verdächtigung vom 14. Januar 2010, da der Angeklagte die Tathandlung in K. begangen hat. Auch insoweit kann das Konkurrenzverhältnis zwischen dieser Tat und der vorangegangenen Verdächtigung in H. dahinstehen. Denn selbst dann, wenn die Taten nicht im Verhältnis der Tatmehrheit stünden, sondern beide als Einzelakte einer Tat im Rechtssinne anzusehen wären, bliebe es beim Tatort in K.. Bei tatbestandlichen Handlungseinheiten, die mehrere natürliche Handlungen zu einer rechtlichen Bewertungseinheit zusammenfassen, wird nämlich ein Handlungsort am Ort jedes Teilakts begründet (Werle/Jeßberger in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. Dezember 2006, Bd. 1, § 9 Rdnr. 10; Eser in: Schönke/Schröder, aaO, § 9 Rdnr. 3; Ambos/Ruegenberg in: Joecks/Miebach, Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 1, München 2003, § 9 Rdnr. 8). Eine Bewertung der falschen Verdächtigung vom 14. Januar 2010 als mitbestrafte Nachtat änderte am Tatort Koblenz ebenfalls nichts. Auch Handlungen, deren Strafbarkeit hinter der einer anderen Tat zurücktritt, sind tatortbegründend, sofern sie nur, wie vorliegend, selbstständig mit Strafe bedroht sind (vgl. BGHSt 39, 88 im Fall einer subsidiären Vorbereitungshandlung; Fischer aaO § 9 Rdnr. 3 mwN). Mit der aus der Tat vom 14. Januar 2010 folgenden Tatortzuständigkeit ist gemäß §§ 3, 13 Abs. 1 StPO zugleich ein Gerichtsstand in Koblenz für die weiter angeklagten Taten der Verbrechensverabredung gegeben. b) Die Strafkammer ist als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges auch sachlich zuständig, da von einer Straferwartung von mehr als vier Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist, § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG. Dies ergibt sich für den Senat aus einer überschlägigen Prognoseentscheidung anhand der allgemeinen Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des gesamten Ermittlungsergebnisses. Die Fälle der Verabredung zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug sind gemäß §§ 30 Abs. 2, 263 Abs. 5, 49 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von jeweils 3 Monaten bis 7 Jahre und 6 Monate bedroht, die Fälle der falschen Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre. Soweit der Angeklagte wegen anderer Straftaten durch zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Oktober 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt worden ist, sind die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Einzelstrafen (1 Jahr bzw. 1 Jahr und 4 Monate) mit den hier verfahrensgegenständlichen Taten - mit Ausnahme der am 14. Januar 2010 begangenen weiteren falschen Verdächtigung, für die im Falle ihrer Eigenständigkeit wegen der Zäsurwirkung des Urteils vom 6. Oktober 2010 eine gesonderte Einzelstrafe zu bilden wäre – gesamtstrafenfähig. Zwar gilt die Begrenzung auch für den Fall, dass in einem Urteil mehrere Gesamtstrafen zu bilden sind, die im Einzelfall die Strafkompetenz des Schöffengerichts nicht überschreiten, in ihrer Gesamtheit jedoch die Zuständigkeit des Landgerichts begründen würden (vgl. BGHSt 34, 159; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 24 GVG Rdnr. 11). Legt man im Rahmen der hier anzustellenden Prognose jedoch Strafhöhen im unteren Drittel zugrunde, d.h. für die Fälle der Verbrechensverabredung solche von jeweils 2 Jahren, für die am 5. August 2009 in H. begangenen falsche Verdächtigung eine solche von 6 Monaten, dann liegt bereits die daraus unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 6. Oktober 2009 zu bildende Gesamtstrafe deutlich über der Strafkompetenz des Schöffengerichts; auf die Würdigung der weiteren falschen Verdächtigung vom 14. Januar 2010 kommt es insoweit nicht mehr an. c) Gemäß dem derzeit gültigen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Koblenz (Ziff. C. II. C 9. a) ist die 9. große Strafkammer zuständig, da es sich vorliegend um eine Strafsache aus dem Schöffengerichtsbezirk Koblenz handelt. III. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da es sich um keine das Verfahren abschließende Entscheidung handelt (§ 464 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels sind Bestandteil der Verfahrenskosten.