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Beschluss

2 Ws 386/12, 2 Ws 387/12

OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0727.2WS386.12.0A
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Leitsätze
Der Vollzug einer erstmalig angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über die Dauer von zehn Jahren hinaus ist nicht mehr unerlässlich und damit unverhältnismäßig, wenn der Untergebrachte sich zum zweiten Mal im Maßregelvollzug der Sicherungsverwahrung befindet und Defizite in der Überprüfung der laufenden Maßregel zu Lasten des Allgemeininteresses gegenüber der für die erste Unterbringung zu treffenden Fortdauerentscheidung nicht bestehen.(Rn.16)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 1. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Untergebrachten trägt die Staatskasse (entsprechend § 467 Abs. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Vollzug einer erstmalig angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über die Dauer von zehn Jahren hinaus ist nicht mehr unerlässlich und damit unverhältnismäßig, wenn der Untergebrachte sich zum zweiten Mal im Maßregelvollzug der Sicherungsverwahrung befindet und Defizite in der Überprüfung der laufenden Maßregel zu Lasten des Allgemeininteresses gegenüber der für die erste Unterbringung zu treffenden Fortdauerentscheidung nicht bestehen.(Rn.16) Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 1. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Untergebrachten trägt die Staatskasse (entsprechend § 467 Abs. 1 StPO). I. 1.) Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Untergebrachten am 14. März 1967 wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Mann und Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit Verführung eines Minderjährigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Seit dem 2. Januar 2000 wird die Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Diez vollstreckt. Mit Beschluss vom 18. November 2011 setzte die Strafvollstreckungskammer die weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung aus und legte den Entlassungszeitpunkt auf den 30. März 2012 fest. Weiter bestimmte sie, dass mit der Entlassung des Untergebrachten Führungsaufsicht eintritt, und erteilte ihm die Weisung, das triebdämpfende Medikament „Androcur“ dauerhaft einzunehmen. Nachdem es laut Mitteilung des Leiters der Justizvollzugsanstalt schon vor Erreichen des festgelegten Entlassungstags zu Unregelmäßigkeiten bei der vorgegebenen Medikamenteneinnahme gekommen war, hob die Strafvollstreckungskammer am 22. März 2012 ihren Aussetzungsbeschluss auf und stellte fest, dass die weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht erledigt ist. Auf Beschwerde des Untergebrachten beschloss der Senat am 5. Juni 2012 (2 Ws 183/12), ihm nochmals Gelegenheit zu geben, sich als bewährungsfähig zu erweisen, und setzte unter Aufrechterhaltung der Unterbringungsaussetzung zur Bewährung als neuen Entlassungszeitpunkt den 1. September 2012 fest. 2.) Vor dem derzeitigen Maßregelvollzug befand sich der Untergebrachte bis zum 1. Januar 2000 in einer ersten Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Trier vom 21. November 1960 (3 KLs 42/60) wegen Unzucht mit einem Kind. Nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe und zweimaliger - nachfolgend jeweils widerrufener - Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung war am 1. Januar 2000 die nach § 67d Abs. 1 StGB a.F. für die erstmalige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 gültig gewesene Höchstfrist von zehn Jahren erreicht. Im Hinblick auf die im laufenden Maßregelvollzug ergangene Aussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 18. November 2011 greift die Staatsanwaltschaft nunmehr auf die bereits im Landeshauptarchiv abgelegt gewesenen Verfahrensakten zurück und beantragt, auf Grundlage des durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 eingefügten § 67d Abs. 3 StGB, mit dem die zehnjährige Höchstfrist entfallen ist, unter Berücksichtigung des zu dieser Vorschrift ergangenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a.) Fortdauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Sie ist der Auffassung, dass die Unterbringung nicht nach Art. 316e Abs. 3 EGStGB für erledigt zu erklären sei, da die Anlasstat unter den Deliktskatalog des § 66 Abs. 1 StGB n.F. subsumiert werden könne. Darüber hinaus sei nach dem forensisch-sexualmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. vom 17. Dezember 2010 und aufgrund der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 14. März 2012, wonach der Untergebrachte schon in der beschützten Umgebung der Vollzugsanstalt die triebhemmenden Medikamente nicht regelmäßig einnehme, zu befürchten, dass dieser im Fall seiner Freilassung wiederum Sexualstraftaten an Kindern begehen wird. Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 1. Juni 2012 die zuerst angeordnete Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Trier vom 21. November 1960 gemäß Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB für erledigt erklärt. Auf Grundlage der Urteilsfeststellungen sei eine Anordnung dieser Maßregel nach Maßgabe des derzeit geltenden § 66 StGB nicht mehr möglich. Zwar sei die damalige Anlasstat nach heutiger Rechtslage als sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176 Abs. 4 StGB und damit als Katalogtat im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StGB zu bewerten, jedoch lägen die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht vor. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Untergebrachte, wie in dieser Vorschrift verlangt, wegen Straftaten dergleichen Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden war. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die die Generalstaatsanwaltschaft begründet hat. Nach ihrer Ansicht kommt es auf die formellen Voraussetzungen einer Unterbringungsanordnung gemäß § 66 StGB nicht an. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschluss 5 StR 451/11 vom 25.04.2012) sei eine Erledigungserklärung nach Art. 316e Abs. 3 EGStGB bereits dann ausgeschlossen, wenn sich auch nur eine der Anlass- oder Vortaten dem Katalog des § 66 StGB n.F. zuordnen lässt. Im Übrigen bezieht sie sich wiederum auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. und eine aktuelle Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, wonach der Untergebrachte nach wie vor das verschriebene Medikament nicht einnehme, und ist der Auffassung, dass eine Entlassung des Untergebrachten aus dem Maßregelvollzug nicht zu verantworten sei. II. Das nach §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Trier vom 21. November 1960 ist für erledigt zu erklären. Ob die Voraussetzungen für diese Entscheidung in Art. 316e Abs. 3 EGStGB zu finden sind, kann dahinstehen. Sie ist schon aus anderen Gründen geboten. 1.) Allein durch den Vollzug der zweiten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung tritt eine Erledigung der ersten Maßregel jedoch nicht ein. § 67f StGB, der diese Folge bei mehrfacher Anordnung einer Maßregel vorsieht, gilt seinem Wortlaut entsprechend ausschließlich für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Eine analoge Anwendung auf die Maßregel der Sicherungsverwahrung kommt nicht in Betracht (Rissing-van Saan/Peglau in LK StGB § 67f Rdn. 3; Groß in MK StGB § 67f Rdn. 2). 2.) Die Erledigung der Maßregel ist auszusprechen, weil die Vorschrift des § 67d Abs. 3 StGB, die eine Verlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus vorsieht, eine solche Entscheidung nicht zulässt. a) Die Vorschrift ist verfassungswidrig (BVerfG, Urteil 2 BvR 2365/09 u.a. vom 4. Mai 2011, NJW 2011, 1931). Sie verletzt, wie die anderen Regelungen über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung auch, das Abstandsgebot und ist deswegen mit dem Freiheitsgrundrecht nach Art. 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar (BVerfG a.a.O. Tenor Nummer II.1.). Soweit sie zur Anordnung der Fortdauer einer erstmaligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 begangen wurden (sog. „Altfälle“), verstößt sie außerdem gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot und damit gegen das Freiheitsgrundrecht nach Art. 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (BVerfG a.a.O. Tenor Nummer II. 2.; Absatz-Nr. 131). In Anbetracht des erheblichen Grundrechtseingriffs tritt in diesen „Altfällen“ der legitime Zweck der Maßregelvorschriften, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen, weitgehend hinter das grundrechtlich geschützte Vertrauen in ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren zurück (BVerfG a.a.O. Absatz-Nr. 156). Die durch Urteil vom 21. November 1960 angeordnete Sicherungsverwahrung stellt einen solchen „Altfall“ dar, so dass hier beide Grundrechtsverstöße zur Geltung kommen. b) Zwar gelten die von der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz betroffenen Vorschriften und damit auch § 67d Abs. 3 StGB trotz ihrer Verfassungswidrigkeit bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013 weiter fort (BVerfG a.a.O. Tenor Nummer III.), jedoch nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrenprognose und die gefährdeten Rechtsgüter (BVerfG a.a.O. Absatz-Nr. 172). Während der Übergangszeit dürfen Eingriffe nur soweit reichen, als sie unerlässlich sind, um die Ordnung des betroffenen Lebensbereichs aufrechtzuerhalten. Bei Anwendung der Vorschriften, die allein aufgrund einer Verletzung des Abstandsgebots mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz regelmäßig nur unter der Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfG a.a.O.). In Bezug auf die „Altfälle“, in denen die zu einer Fortdauer der Unterbringung über zehn Jahre hinaus führenden Vorschriften auch gegen das Vertrauensschutzgebot verstoßen, gilt ein weiter modifizierter, noch strengerer Verhältnismäßigkeitsmaßstab. Die Fortdauer darf nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Therapieunterbringungsgesetzes leidet (BVerfG a.a.O. Tenor Nummer III. 1. Buchst. a; BGH, Beschl. 5 StR 394/10 u.a. vom 23.05.2011, NJW 2011, 1981). c) Ob diese gesteigerten Anforderungen an die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter im vorliegenden „Altfall“ erfüllt sind, kann dahinstehen. Die Fortdauer der Unterbringung aus dem Urteil vom 21. November 1960 ist schon deswegen nicht mehr unerlässlich und damit unverhältnismäßig, weil der Untergebrachte sich aufgrund Anordnung im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 1967 derzeit zum zweiten Mal im Maßregelvollzug der Sicherungsverwahrung befindet. Dort kann dem Schutzinteresse der Allgemeinheit hinreichend Rechnung getragen werden. Defizite in der Überprüfung der laufenden Maßregel zu Lasten des Allgemeininteresses gegenüber der für die erste Unterbringung zu treffenden Fortdauerentscheidung bestehen nicht. Im Gegenteil. Da auch nach altem Recht die Höchstdauer lediglich für die erstmalige Anordnung der Maßregel galt, für die wiederholte Anordnung dagegen keine Befristung vorgesehen war, verstößt die zehn Jahre überschreitende Fortdauer der laufenden Sicherungsverwahrung nicht gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 05.06.2012 S. 10). Ihre Überprüfung ist daher nach dem vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Verletzung des Abstandsgebots entwickelten Maßstab vorzunehmen. Die für die Verletzung des Vertrauensschutzgebots modifizierten und strengeren Verhältnismäßigkeitsanforderungen gelten nicht, so dass in der zweiten Sicherungsverwahrung selbst unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung das Schutzinteresse der Allgemeinheit mehr Berücksichtigung finden kann als in der Entscheidung über die Fortdauer der ersten Unterbringung. Wie die erste vom 21. November 1960 hat auch die zweite Verurteilung vom 14. März 1967 sexuellen Missbrauch eines Kindes zum Gegenstand, so dass sich in Bezug auf das zu schützende Rechtsgut kein unterschiedlicher Prüfungsmaßstab ergibt. Zwar ist, wie eingangs dargestellt, der Vollzug der zweiten Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt. Der Untergebrachte befindet sich jedoch noch nicht auf freiem Fuß. Der Senat hat den Entlassungszeitpunkt gem. §§ 463 Abs. 1, 454a Abs. 1 StPO auf den 1. September 2012 festgesetzt in der Erwartung, der Untergebrachte werde bis dahin seine Fähigkeit und seinen bekundeten Willen zur täglichen Medikamenteneinnahme unter Beweis gestellt haben. Sollte sich herausstellen, dass er dieser bei Aussetzung der Maßregel in ihn gesetzten Erwartung nicht gerecht wird, kann die Vollstreckungskammer die Aussetzung gem. § 454a Abs. 2 Satz 1 StPO wieder aufheben. d) Fehlt es für die Fortdauer der ersten Sicherungsverwahrung schon an der Voraussetzung der Unerlässlichkeit, kann es offen bleiben, ob das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot hier nicht in jedem Fall, unabhängig von den besonders strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen, dazu führen muss, die Maßregel für erledigt zu erklären. Denn der Vertrauensschutz des Untergebrachten gewinnt hier in zweifacher Hinsicht an Gewicht. Konnte er auf ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren vertrauen, musste er erst Recht nicht damit rechnen, dass seine vertrauensgeschützte Rechtsposition noch zwölf Jahre nach Erreichen der Zehnjahresgrenze, wie von der Staatsanwaltschaft nunmehr beantragt, durch eine Fortdauerentscheidung wieder in Frage gestellt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 847/09 vom 08.06.2009 Absatz-Nr. 18). Hinweise, dass die Entscheidung über die Erledigung der ersten Unterbringung nach § 67d Abs. 3 StGB noch ausstehe, hat ihm die Vollzugsbehörde zu keiner Zeit erteilt, auch nicht vor Fristablauf, obwohl die Befristung mit Einführung des § 67d Abs. 3 StGB schon zwei Jahre vor Fristende durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 entfallen ist.Selbst die im genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 2365/09 vom 4. Mai 2011 unter Nummer III. 2. Buchstabe b) des Tenors unter Fristsetzung bis zum 31. Dezember 2011 ausgesprochene Verpflichtung der zuständigen Gerichte, unverzüglich zu überprüfen, ob in den „Altfällen“ die strengen Fortdauervoraussetzungen bei den betroffenen Untergebrachten gegeben sind (vgl. auch BGH a.a.O.), hat der Vollzugsbehörde keinen Anlass gegeben, eine Entscheidung zur Fortdauer der ersten Sicherungsverwahrung bei der Strafvollstreckungskammer zu beantragen. Letztlich kann die Reichweite des Vertrauensschutzes hier dahinstehen, da bereits die fehlende Unerlässlichkeit und damit die Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der ersten Sicherungsverwahrung Anlass gibt, die Maßregel für erledigt zu erklären (vgl. BGH a.a.O.).