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Beschluss

2 Ws 96/15 Vollz

OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2015:0608.2WS96.15VOLLZ.0A
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Leitsätze
Bei Prüfung der Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung von Taschengeld im Strafvollzug werden zweckgebundene Einzahlungen nicht berücksichtigt.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen werden der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 23. Januar 2015 und der Bescheid der Justizvollzugsanstalt Wittlich vom 14. November 2014 aufgehoben. 2. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, über den Antrag des Strafgefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. 3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Prüfung der Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung von Taschengeld im Strafvollzug werden zweckgebundene Einzahlungen nicht berücksichtigt.(Rn.13) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen werden der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 23. Januar 2015 und der Bescheid der Justizvollzugsanstalt Wittlich vom 14. November 2014 aufgehoben. 2. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, über den Antrag des Strafgefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. 3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Das Verfahren betrifft die Frage, ob bei der Entscheidung über die Gewährung von Taschengeld gemäß § 67 Abs. 1 LJVollzG zweckgebundene Einzahlungen i.S.d. § 70 LJVollzG bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sind. I. Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Wittlich (Antragsgegnerin). Am 13. November 2014 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Taschengeld für den Monat November 2014 und hilfsweise für den Fall, dass ihm Taschengeld nicht gewährt werden könne, weil er über Eigengeld oder anstaltsexterne Gelder verfüge, die Freigabe von Eigengeld. Mit Bescheid vom 14. November 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, der Antragsteller erfülle für den Monat November 2014 die Voraussetzungen für die Gewährung des Taschengeldes wegen fehlender Bedürftigkeit nicht. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18. November 2014 begehrte der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm für den Monat November 2014 Taschengeld zu gewähren. Die Strafvollstreckungskammer hat mit der im Tenor genannten Entscheidung den Antrag des Antragstellers als unbegründet verworfen. Sie schließt sich der Berechnung der Antragsgegnerin an, wonach das Taschengeld für den Monat November 2014 entsprechend 14 v.H. der Eckvergütung (§§ 67 Abs. 4 Satz 1, 65 Abs. 2 LJVollzG) 33,40 € betragen habe. Dem Antragsteller habe jedoch kein Anspruch auf Gewährung des Taschengeldes zugestanden, da er nicht bedürftig im Sinne des § 67 Abs. 1 LJVollzG gewesen sei. Gemäß Darstellung der Antragsgegnerin habe der Antragsteller über 0,39 € Hausgeld, 11,50 € Eigengeld und 40,- € zweckgebundenes Eigengeld verfügt. Die sich daraus ergebende Summe (51,89 €) übersteige den möglichen Taschengeldbetrag (33,40 €). Auch zweckgebundenes Eigengeld könne bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt werden, da eine Freigabe aus der Zweckbindung möglich sei. Die Antragsgegnerin habe demgemäß 26,30 € des zweckgebundenen Eigengeldes freigegeben und zusammen mit 1,10 €, die dem Eigengeld von insgesamt 11,50 € entnommen wurden, als Hausgeld festgesetzt. Damit hätten dem Antragsteller zusammen mit den weiteren 0,39 € Hausgeld insgesamt 27,79 € für Einkäufe zur Verfügung gestanden. Es stelle keine rechtswidrige Benachteiligung des Antragstellers dar, dass dieser Betrag um 5,61 € hinter dem möglichen Taschengeld zurückbleibe. Denn nach Darstellung der Antragsgegnerin werde dieser Differenzbetrag aus dem zweckgebundenen Eigengeld für Telefonkosten verwendet und sei damit gleichfalls bei der Berechnung der insgesamt für Konsumzwecke zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen. Gegen die ihm am 27. Januar 2015 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller zunächst mit selbstverfasstem Schreiben vom 28. Januar 2015 und am 13. Februar 2015 zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wittlich Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat mit Schriftsatz vom 4. März 2015 beantragt, die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrüge als unzulässig, im Übrigen als unbegründet zu verwerfen. II. 1. Die Zulässigkeit der Verfahrensrüge kann dahinstehen. Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls mit der erhobenen Sachrüge gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Der Fall gibt Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen Rechts aufzustellen. Es bedarf der - über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsamen - obergerichtlichen Klärung der Frage, ob bei der Entscheidung über die Gewährung von Taschengeld gemäß § 67 LJVollzG zweckgebundene Einzahlungen nach § 70 LJVollzG bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sind. 2. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sowie des zugrundeliegenden Bescheids und zur Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, über den Antrag des Gefangenen auf Gewährung von Taschengeld für den Monat November 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG; vgl. OLG München, NStZ 1994, 560). Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 LJVollzG wird bedürftigen Strafgefangenen auf Antrag Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Strafgefangene gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 LJVollzG dann, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 69) und Eigengeld (§ 66) monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. a. Der Wortlaut des § 67 Abs. 1 Satz 2 LJVollzG lässt eine Berücksichtigung der zweckgebundenen Einzahlungen nach § 70 LJVollzG bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Bedürftigkeit nicht zu. Denn im Gegensatz zu dem Hausgeld (§ 69) und dem Eigengeld (§ 66) hat der Gesetzgeber eine Einbeziehung der zweckgebundenen Einzahlungen (§ 70) ausdrücklich nicht normiert (vgl. hierzu Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Auflage § 46 Rn. 6, unter Hinweis auf AK-Däubler/Galli 2012, Rn. 11, der zweckbestimmte Bezüge oder Zuwendungen Dritter für nicht berücksichtigungsfähig hält). Aus den Gesetzesmaterialien zu § 67 LJVollzG lässt sich eine Einbeziehung der zweckgebundenen Einzahlungen ebenfalls nicht herleiten (vgl. Landtag Rheinland-Pfalz, Drucks. 16/1910 vom 18. Dezember 2012, S. 141). b. Die Berücksichtigung des zweckgebundenen Eigengeldes bei Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Bedürftigkeit i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 LJVollzG ist darüber hinaus mit Sinn und Zweck des § 70 Satz 1 LJVollzG nicht vereinbar. Danach kann „für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich Lockerungen zweckgebunden Geld eingezahlt werden“. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird hierdurch eine gesetzliche Grundlage für die in der Praxis bisher bereits üblichen Einzahlungen für einen konkreten, der Eingliederung dienenden Zweck geschaffen. Den Gefangenen soll dadurch ermöglicht werden, auch bei Pfändungen für resozialisierungsfördernde Maßnahmen eingezahlte Gelder nutzen zu können (Landtag Rheinland-Pfalz, Drucks. a.a.O. S. 142). Dem - insoweit eindeutigen - Wortlaut des § 70 Satz 2 LJVollzG gemäß darf dieses Geld nur für diese Zwecke verwendet werden. Nach den Gesetzesmaterialien wird hierdurch die Verfügungsbefugnis der Gefangenen über das Eigengeld beschränkt. Sie können über die zweckgebunden eingezahlten Gelder nicht anderweitig verfügen, § 399 BGB (Landtag Rheinland-Pfalz, Drucks. a.a.O., vgl. auch Senat, Beschluss 2 Ws 598/14 Vollz vom 15. Januar 2015). Mit dem zweckgebundenen Eigengeld sollen somit Maßnahmen der Eingliederung und Resozialisierung gefördert werden. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn eine - auch anteilige - Berücksichtigung bei der Prüfung der Taschengeldvoraussetzungen stattfände, welche wie hier dazu führte, dass mangels Bedürftigkeit kein Anspruch auf Gewährung von Taschengeld besteht und in diesen Fällen die Justizvollzugsanstalt auf Antrag des Gefangenen aus dem zweckgebundenen Eigengeld einen Betrag als Taschengeldersatz für Zwecke des Einkaufs gewährte. Damit wird die gesetzlich vorgeschriebene Zweckbindung des Geldes aufgehoben und eine Umwidmung durch den Gefangenen veranlasst, zu der er nach dem Wortlaut des § 70 Satz 2 LJVollzG und dem Willen des Gesetzgebers nicht berechtigt ist. c. Auch wenn es sich, worauf das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Antragsschrift vom 4. März 2015 zutreffend hinweist, bei zweckgebundenen Einzahlungen um Eigengeld handelt (vgl. auch Landtag Rheinland-Pfalz, Drucks. a.a.O. S. 142), kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass zweckgebundene Einzahlungen i.S.d. § 70 LJVollzG als Eigengeld i.S.d. § 66 Abs. 1 LJVollzG zu qualifizieren und bei der Bedürftigkeitsprüfung i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 2 LJVollzG zu berücksichtigt sind. Dies widerspräche - wie dargelegt - dem Wortlaut, dem gesetzgeberischen Willen sowie Sinn und Zweck des § 70 LJVollzG. d. Zweck des Taschengeldes gemäß § 67 LJVollzG und die Zweckbindung von Einzahlungen gemäß § 70 LJVollzG können sich zwar überschneiden. So kann, wie hier, die Zweckbestimmung nach § 70 Satz 1 LJVollzG die Bezahlung von Telefonkosten sein, die nach dem Willen des Gesetzgebers zugleich auch zu den Bedürfnissen gehören, die durch das Taschengeld abgedeckt werden sollen (Landtag Rheinland-Pfalz, Drucks. a.a.O. S. 141). Das rechtfertigt jedoch nicht, für eine solche „Schnittmenge“ der Verwendbarkeit zweckgebundene Einzahlungen als Taschengeldersatz heranzuziehen. Denn Taschengeld soll gerade nicht zweckgebunden sein, sondern dem Strafgefangenen zu seiner im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen freien Verfügung ausgezahlt werden (§ 67 Abs. 5 LJVollzG), womit es seiner Entscheidungsfreiheit überlassen bleibt, Taschengeld nicht für Telefonkosten, sondern zur Befriedigung anderer Bedürfnisse auszugeben. e. Auch mit dem Rechtsgedanken der Sozialhilfe, der von der Subsidiarität der öffentlichen Hilfe getragen wird (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII), lässt sich eine Anrechnung zweckgebundener Einzahlungen auf das Taschengeld nicht rechtfertigen. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird dem Rechtsgedanken der Sozialhilfe im Strafvollzug durch die Gewährung von Taschengeld Rechnung getragen. Mittellose Gefangene sollen dadurch eine Mindestausstattung zur Befriedigung solcher Bedürfnisse erhalten, die über die Grundversorgung der Anstalt hinausgehen (Landtag Rheinland-Pfalz, Drucks. a.a.O. S. 141). Subsidiarität kann daher nur im Verhältnis zu solchen Mitteln bestehen, die dem Strafgefangenen im Strafvollzug - wie das Hausgeld (§ 69 Abs. 4 Satz 1 LJVollzG) und das Eigengeld (§ 66 Abs. 2 Satz 1 LJVollzG) - mit gleicher Zielrichtung und Verwendungsmöglichkeit zur Verfügung stehen, nicht jedoch gegenüber den zweckgebundenen, der freien Verwendbarkeit entzogenen Einzahlungen, die nicht der Bedürfnisbefriedigung dienen, sondern Maßnahmen der Eingliederung und Pflege sozialer Beziehungen fördern sollen. f. Nach alledem sind bei der Entscheidung über die Gewährung von Taschengeld gemäß § 67 Abs. 1 LJVollzG zweckgebundene Einzahlungen i.S.d. § 70 LJVollzG bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467 StPO. Eine Festsetzung des Geschäftswertes ist nicht veranlasst, da das Kostenverzeichnis zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für das gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nur bei Zurückweisung oder Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie bei Verwerfung oder Rücknahme der Rechtsbeschwerde Gebühren vorsieht (vgl. Nrn. 3810 ff. KV-GKG).