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Beschluss

2 Ws 150/16

OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0323.2WS150.16.0A
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Leitsätze
1. Die mündliche Anhörung des Verurteilten anlässlich der Verkündung eines Sicherungshaftbefehls durch den nur dazu beauftragten Richter ist keine Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor der Widerrufsentscheidung nach § 58 Abs. 1 Satz 3 JGG.(Rn.14) 2. Auf eine mündliche Anhörung des Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreters vor der Widerrufsentscheidung darf nicht deshalb verzichtet werden, weil dieser unbekannten Aufenthalts ist. Dem Verurteilten ist durch das Familiengericht gemäß § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen, dem die Personensorge zusteht.(Rn.15) 3. Am Widerrufsverfahren sind auch die Jugendgerichtshilfe (§ 38 Abs. 3 Satz 1 JGG) und der Bewährungshelfer zu beteiligen. Er ist schriftlich zu allen Gründen anzuhören, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden.(Rn.16)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 2. Strafkammer - 1. Jugendkammer - des Landgerichts Trier vom 19. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an die 2. Strafkammer - 1. Jugendkammer - des Landgerichts Trier zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die mündliche Anhörung des Verurteilten anlässlich der Verkündung eines Sicherungshaftbefehls durch den nur dazu beauftragten Richter ist keine Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor der Widerrufsentscheidung nach § 58 Abs. 1 Satz 3 JGG.(Rn.14) 2. Auf eine mündliche Anhörung des Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreters vor der Widerrufsentscheidung darf nicht deshalb verzichtet werden, weil dieser unbekannten Aufenthalts ist. Dem Verurteilten ist durch das Familiengericht gemäß § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen, dem die Personensorge zusteht.(Rn.15) 3. Am Widerrufsverfahren sind auch die Jugendgerichtshilfe (§ 38 Abs. 3 Satz 1 JGG) und der Bewährungshelfer zu beteiligen. Er ist schriftlich zu allen Gründen anzuhören, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden.(Rn.16) Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 2. Strafkammer - 1. Jugendkammer - des Landgerichts Trier vom 19. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an die 2. Strafkammer - 1. Jugendkammer - des Landgerichts Trier zurückverwiesen. I. Die 1. große Jugendkammer des Landgerichts Trier verurteilte den damals bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in G. wohnhaften, 15 Jahre alten Beschwerdeführer am 3. November 2015, rechtskräftig seit dem 11. November 2015, wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in 20 Fällen, davon in fünf Fällen im Versuch, zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung. Er war früh und umfassend geständig gewesen und hatte umfassende Aufklärungshilfe geleistet (UA S. 20 f., 29 f., BewH Bl. 1 ff.). Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt und der Verurteilte für die Dauer von zwei Jahren der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Außerdem wurde er angewiesen, Wohnsitz bei seiner Mutter zu nehmen, der Schulpflicht nachzukommen und regelmäßig die für ihn zuständige Förderschule zu besuchen, jeglichen Konsum von Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz zu unterlassen und sich zum Nachweis seiner Drogenfreiheit auf Kosten der Staatskasse unregelmäßigen Urinkontrollen nach Weisung der Kammer zu unterziehen. Ferner wurden ihm 50 Sozialstunden innerhalb von neun Monaten nach Weisung seines Bewährungshelfers aufgelegt. Am 17. Dezember 2015 berichtete die Bewährungshelferin der Jugendkammer über das am 9. Dezember 2015 in der Wohnung der Mutter und des Stiefvaters geführte Erstgespräch mit dem Verurteilten, bei dem dieser einen positiven Eindruck hinterließ, obwohl er angab, keinesfalls mehr die Förderschule, sondern lieber eine Berufsschule besuchen und aus der elterlichen Wohnung mit zahlreichen jüngeren Geschwistern ausziehen zu wollen. Bei diesem Gespräch wurde auch thematisiert, dass von der zuständigen Ausländerbehörde die Abschiebung der gesamten siebenköpfigen Familie vorgesehen sei, wenn diese sich nicht bis zum 18. Dezember 2015 mit ihrer freiwilligen Ausreise einverstanden erkläre und Reisevorbereitungen treffe. Der Verurteilte, der im Jahr 2007 im Alter von sechs oder sieben Jahren nach Deutschland gekommen war und von der drohenden Abschiebung offenbar zuvor keine Kenntnis hatte, zeigte sich erschüttert (BewH Bl. 36 ff.). Kurz vor Weihnachten 2015 rief der Verurteilte die Bewährungshelferin an und äußerte seine Ängste vor der drohenden Abschiebung. Die Bewährungshelferin nahm daraufhin Kontakt mit der Ausländerbehörde auf und erfuhr, dass die Familie vorgeladen sei, um über die freiwillige Ausreise zu sprechen; erst danach werde erforderlichenfalls die Abschiebung durchgeführt. Als die Bewährungshelferin den Verurteilten davon telefonisch in Kenntnis setzte, erklärte dieser, sich nicht abschieben zu lassen. Danach war er für die Bewährungshelferin telefonisch nicht mehr erreichbar (Bericht der Bewährungshelferin vom 20.01.2016, BewH Bl. 40). Sie brachte am 19. Januar 2016 bei der Ausländerbehörde in Erfahrung, dass die Familie die freiwillige Ausreise abgelehnt hatte und daraufhin - ohne den bereits seinerzeit nicht auffindbaren Verurteilten - zur Abschiebung vorübergehend in eine Einrichtung in S. gebracht worden war. Von dort hatte sich die Familie abgesetzt. Sie ist unbekannten Aufenthalts. Den weiteren Recherchen der Bewährungshelferin zufolge wurden Ermittlungsverfahren wegen „Betäubungsmitteln“ im Zuständigkeitsbereich der Polizei in G. gegen den Verurteilten eingeleitet (aaO). Inzwischen ist bekannt, dass es sich um das bei der Staatsanwaltschaft Trier gegen den Verurteilten geführte Verfahren 8033 Js 587/16 jug. wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln handelt (Vermerk der Staatsanwaltschaft Trier vom 25.01.2016, BewH Bl. 44). Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Trier Widerrufsantrag, weil der Verurteilte gröblich und beharrlich gegen Weisungen verstoßen und sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin entzogen habe, und beantragte den Erlass eines Sicherungshaftbefehls (BewH Bl. 44). Am 27. Januar 2016 erließ die Jugendkammer Sicherungshaftbefehl (§ 453c StPO) gegen den Verurteilten, weil er schuldhaft sowie gröblich und beharrlich gegen die Weisungen zum Schulbesuch, zur Drogenabstinenz und zum Ableisten von Sozialstunden verstoßen habe; es bestehe der Haftgrund der Flucht und des „Verdachts auf Begehung weiterer erheblicher Straftaten“ (BewH Bl. 45 ff.). Am 12. Februar 2016 konnte der Verurteilte aufgrund des Sicherungshaftbefehls in G. festgenommen werden (BewH Bl. 54 f.). Zuvor hatte sich bei Ermittlungen der Polizeiinspektion D. und der Polizeiwache G. gegen andere Personen ergeben, dass der Verurteilte sich noch im Raum G. aufhielt. Nach Angaben eines Informanten der PW G. war er am 7. Februar 2016 bei einer Karnevalsveranstaltung im Nachbarort H. gesehen worden. Am 10. Februar 2016 ergaben sich konkrete Hinweise, dass er bei seiner früheren Freundin in O. übernachte (BewH Bl. 56 f.). Nachdem er am 12. Februar 2016 dort nicht hatte angetroffen werden können, verabredete sich der Vater des Mädchens mit dem Verurteilten an einem Treffpunkt in G.. Bei der dort durchgeführten Festnahme wehrte sich der Verurteilte heftig (BewH Bl. 55). Die überwiegend mit Stellvertretern besetzte Jugendkammer beauftragte Richter am Landgericht Dr. B., ein originäres Mitglied der Jugendkammer, mit der Verkündung des Haftbefehls (Vermerk vom 12.02.2016, BewH Bl. 52R). Dieser eröffnete dem Verurteilten im Beisein seiner ihm im Erkenntnisverfahren beigeordneten Verteidigerin am selben Tag den Haftbefehl und ordnete seinen Vollzug an (BewH Bl. 58 ff.). Der Verurteilte bestätigte in der durchgeführten Anhörung, dass die ganze Familie untergetaucht sei und auch er deshalb keine andere Möglichkeit gesehen habe. Die Förderschule habe er telefonisch nicht erreichen können. Er habe sich bei der Verhaftung heftig gewehrt, weil er befürchtet habe, dass seine Festnahme auch Konsequenzen für seine Familie habe. Der beabsichtigten Urinkontrolle bedürfe es nicht. Er räume ein, Cannabis konsumiert zu haben; „bei dem ganzen Ärger“ könne „man schon mal eine Tüte rauchen.“ Die Verteidigerin wies darauf hin, dass der Verurteilte in der Förderschule unerwünscht sei und es auch einem Vertreter der Jugendgerichtshilfe nicht gelungen sei, die Schule zum Einlenken zu bewegen (BewH Bl. 59 f.). Seitdem befindet sich der Verurteilte in der Jugendstrafanstalt W. in Sicherungshaft (BewH Bl. 68 f.). Nachdem der Vorsitzende der Jugendkammer das Bewährungsheft am 16. Februar 2016 der Staatsanwaltschaft zugeleitet hatte (BewH Bl. 62), wiederholte diese in Kenntnis der Angaben des Verurteilten bei der Eröffnung des Sicherungshaftbefehls den gestellten Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (BewH Bl. 65). Nachdem die frühere Verteidigerin am 18. Februar 2016 auf telefonische Anfrage des Vorsitzenden der Jugendkammer mitgeteilt hatte, im Bewährungsverfahren nicht mandatiert zu sein (BewH Bl. 70), hat die Jugendkammer durch Beschluss vom 19. Februar 2016 die Aussetzung der Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren aus ihrem Urteil vom 3. November 2015 zur Bewährung widerrufen, weil der Verurteilte in der Bewährungszeit gröblich und beharrlich gegen die Weisungen verstoßen habe, die Förderschule zu besuchen, drogenfrei zu leben und 50 Sozialstunden abzuleisten (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 JGG), und sich zudem der Aufsicht und Leitung seiner Bewährungshelferin beharrlich entzogen habe (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 JGG). Gegen den ihm am 27. Februar 2016 zugestellten Beschluss (BewH Bl. 75, 87 f.), hat der Verurteilte am 4. März 2016 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Als Widerrufsgrund müsse zwar der Verstoß gegen die Arbeitsauflage ausscheiden, weil die inhaltliche Ausgestaltung allein dem Gericht obliege und nicht auf Dritte, insbesondere den Bewährungshelfer, delegiert werden dürfe. Der Verstoß gegen die Weisung, drogenfrei zu leben, und die Schule zu besuchen, rechtfertige den Widerruf aber ebenso wie die Unerreichbarkeit des Verurteilten für seine Bewährungshelferin. Falls der Senat zu der Auffassung gelange, dass der nach § 58 Abs. 1 Satz 3 JGG erforderlichen mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht ausreichend Genüge getan worden sei, sei er nicht gehindert, diese aus Gründen der Beschleunigung selbst nachzuholen. II. Der Beschluss der Jugendkammer ist auf die gemäß § 59 Abs. 3 JGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten aufzuheben. 1. Die Entscheidung ist unter Verletzung sowohl des § 58 Abs. 1 Satz 3 JGG als auch des § 67 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 3 JGG ergangen. Ferner wurde gegen § 38 Abs. 3 Satz 1 JGG und § 58 Abs. 1 Satz 2 JGG verstoßen. a) Wenn eine Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§ 26 JGG) in Betracht kommt, ist nach § 58 Abs. 1 Satz 1 JGG dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. Das ist hier nicht geschehen. Die mündliche Anhörung des Verurteilten anlässlich der Verkündung des Sicherungshaftbefehls (§ 115 StPO) durch den beauftragten Richter genügt dem nicht. Schon inhaltlich kamen darin nicht alle Auflagen- und Weisungsverstöße zur Sprache, die dem Verurteilten angelastet werden. Das gilt nicht nur für den ohnehin mangels ausreichender Bestimmtheit (vgl. Senat, Beschlüsse 2 Ws 820/12 vom 25.09.2012, 1 Ws 585,586/11 vom 16.11.2011 und 2 Ws 238, 239/07 vom 30.04.2007; KG StV 2014, 746; OLG Braunschweig StV 2007, 257; OLG Hamm StV 2004, 657; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 2; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 56b Rn. 8) nicht als Widerrufsgrund in Betracht kommenden Verstoß gegen die Arbeitsauflage, sondern auch für die fehlende Kontakthaltung zur Bewährungshelferin. Bei der Anhörung nach § 115 Abs. 3 Satz 2 StPO handelte es sich aber auch deshalb nicht zugleich um eine solche nach § 58 Abs. 1 Satz 3 StPO, weil das die Anhörung durchführende Kammermitglied von der Jugendkammer in der Besetzung mit drei Richtern nur mit der Verkündung des Sicherungshaftbefehls und nicht mit der Durchführung der Anhörung im Widerrufsverfahren beauftragt worden war. Dementsprechend weist das Protokoll als Anlass lediglich die Verkündung des Haftbefehls aus. b) Darüber hinaus fehlt es an der mündlichen Anhörung des Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreters, dem gemäß § 67 Abs. 1 JGG dasselbe Recht wie dem Jugendlichen selbst zusteht, völlig. Darauf durfte auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Mutter des Verurteilten als Sorgeberechtigte und gesetzliche Vertreterin selbst untergetaucht ist, um der drohenden Abschiebung zu entgegen. Die Jugendkammer hätte dafür Sorge tragen müssen, dass dem Verurteilten durch das Familiengericht gemäß § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger bestellt wird, dem die Personensorge zusteht (vgl. Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl. § 67 Rn. 12). Dieser wäre dann zur mündlichen Anhörung des Jugendlichen zu laden gewesen (Schatz aaO § 58 Rn. 22). c) Ferner hat die Jugendkammer gegen § 38 Abs. 3 Satz 1 JGG verstoßen, indem sie die Jugendgerichtshilfe nicht am Widerrufsverfahren beteiligt hat (Sonnen in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl. § 38 Rn. 39). Auch wäre die Bewährungshelferin nach der Festnahme des Verurteilten und der seither wieder gegebenen Möglichkeit zur Gesprächsführung mit dem Verurteilten gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 JGG zu beteiligen gewesen. Ihre schriftliche Anhörung hatte zu allen Gründen zu erfolgen, die der Entscheidung zu Grunde gelegt werden (Schatz aaO § 58 Rn. 22). Sie hatte aber nicht einmal vom Widerrufsantrag Kenntnis. Lediglich der Sicherungshaftbefehl war ihr zugeleitet worden (BewH Bl. 48). 2. Da eine mündliche Anhörung des Verurteilten und des Personensorgeberechtigten unterblieben ist, leidet der angefochtene Beschluss an einem Verfahrensfehler, der entgegen § 309 Abs. 2 StPO seine Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache an die Jugendkammer erforderlich macht (LG Zweibrücken ZJJ 2012, 209; LG Arnsberg NStZ 2006, 525; Schatz aaO § 58 Rn. 23; vgl. zur unterbliebenen mündlichen Anhörung nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO nur BGHR StPO § 454 Anhörung 1 und zur unterbliebenen mündlichen Anhörung nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO OLG Koblenz, Beschlüsse 2 Ws 431-433/09 vom 16.09.2009 mwN und 1 Ws 459/02 vom 20.06.2002; OLG Hamburg, Beschluss 2 Ws 198, 199/14 vom 09.12.2014, juris; OLG München StV 2009, 540; OLG Zweibrücken, Beschluss 1 Ws 582/88 vom 26.10.1988, juris). Eine abweichende Handhabung aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung im Jugendstrafverfahren (vgl. dazu OLG Hamm ZJJ 2008, 387) scheidet hier von vornherein aus, weil die mündliche Anhörung wegen der Erforderlichkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers und der zuvor durchzuführenden Beteiligung der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshelferin nicht unmittelbar durchgeführt werden kann. III. Der Senat weist darauf hin, dass der Sicherungshaftbefehl bisher nicht ordnungsgemäß in Vollzug gesetzt worden ist. Zwar wird bei einem Haftbefehl eines Kollegialgerichts die Übertragung der Vernehmung nach § 115 StPO auf ein Mitglied des Spruchkörpers für zulässig erachtet (vgl. OLG Köln, Beschluss 2 Ws 308/07 vom 29.06.2007, juris, NStZ 2008, 175 LS; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 115 Rn. 9). Das erfasst aber nicht die Invollzugsetzung des Haftbefehls. Darüber hat das zuständige Kollegialgericht nach dem Vortrag des beauftragten Richters zu entscheiden (OLG Köln aaO).