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Beschluss

2 Ws 130/16, 2 Ws 339/16

OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0718.2WS130.16.0A
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Leitsätze
1. Gegen rechtskräftige Beschlüsse, die den Widerruf einer Bewährung zum Gegenstand haben, ist das Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 359 ff. StPO unstatthaft.(Rn.11) 2. Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen sind ausgeschlossen.(Rn.12) 3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 Satz 1 StPO kann gegen richterliche Fristen in den Fällen gewährt werden, in denen das Gesetz solche vorsieht (§§ 123 Abs. 3, 201 Abs. 1, 368 Abs. 2, 379a Abs. 1, 382 StPO).(Rn.13) 4. Eine Anhörungsrüge nach § 33a StPO ist nur zulässig, wenn in einem zum Nachteil eines Beteiligten ergangenen unanfechtbaren Beschluss der diesem zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist, oder wenn es zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat.(Rn.14) 5. Einem Beschuldigten, der einen Verteidiger hat, wird grundsätzlich rechtliches Gehör in der Weise gewährt, dass dem Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird.(Rn.15)
Tenor
1. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 17. März 2016 wird auf seine Kosten (§ 465 Abs. 1 StPO analog) als unzulässig verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 10. Juni 2016 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
1. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 17. März 2016 wird auf seine Kosten (§ 465 Abs. 1 StPO analog) als unzulässig verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 10. Juni 2016 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen. I. 1. Die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich hat mit Beschluss vom 9. Februar 2016 nach mündlicher Anhörung des Verurteilten im Beisein seines Verteidigers (BewH Bl. 187 f.) die dem Verurteilten nach Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG durch Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 27. Februar 2015 (33 BRs 3/15) bewilligte Aussetzung des Strafrestes aus dem Urteil des Amtsgerichts Trier vom 5. März 2013 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Trier vom 17. Juni 2013 zur Bewährung widerrufen, weil der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit gegen die ihm erteilten Weisungen, drogenfrei zu leben und Urinproben nach richterlicher Anordnung abzugeben, verstoßen hatte (BewH Bl. 189 ff.). Seine durch Verteidigerschriftsatz vom 17. Februar 2016 eingelegte, nicht ausgeführte sofortige Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 17. März 2016 (2 Ws 130/16) als unbegründet verworfen (BewH Bl. 207), nachdem der Verteidiger durch Telefax vom 16. März 2016 mitgeteilt hatte, zu dem ihm mit Fristsetzung bis zum 24. März 2016 (BewH Bl. 204) übermittelten Votum der Generalstaatsanwaltschaft keine Stellungnahme abgeben zu wollen (BewH Bl. 205). Erst am 11. April 2016 legte der Verteidiger das Mandat nieder (VH Bl. 144). Mit undatiertem eigenen Schreiben, das am 29. März 2016 beim Oberlandesgericht eingegangen und der Vollstreckungsakte nachgesandt worden ist, hat der Verurteilte um „erneute Anhörung“ gebeten, weil der Verteidiger ohne sein Wissen auf eine Stellungnahme verzichtet habe (VH Bl. 127 ff.). Die Weisungsverstöße hat er nicht in Abrede gestellt. Er ist jedoch der Auffassung, dass sein Drogenkonsum gering und „nicht der Rede wert“ sei, weil er an ADHS leide und Drogen nur nehme, um sich konzentrieren zu können. Außerdem leide auch sein sieben Jahre alter Sohn an ADHS und Verlustängsten. Das Kind werde psychologisch betreut. Auch die Kindesmutter sei kürzlich erkrankt und werde psychologisch behandelt. Seit seinem 15. Lebensjahr habe er erstmals sein Leben im Griff. Er hoffe deshalb auf Menschlichkeit. Nachdem die Staatsanwaltschaft Trier mit Schreiben vom 8. April 2016 den Verurteilten zum Antritt der Restfreiheitsstrafe von 343 Tagen aus der genannten Verurteilung bis zum 26. April 2016 in der Justizvollzugsanstalt Wittlich geladen hatte, erschien der Verurteilte am letzten Tag der Gestellungsfrist bei der Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft Trier und beantragte Vollstreckungsaufschub, weil die Gestellungsfrist wegen seiner ADHS-Erkrankung nicht ausreichend sei, um seine allein bewohnte Wohnung zu kündigen bzw. eine Vertragsaufhebung zu vereinbaren und die Wohnung zu räumen (VH Bl. 149, 150). Mit Verfügung der Rechtspflegerin vom 26. April 2016 wurde die Vollstreckung gemäß § 456 StPO bis zum 31. Mai 2016 aufgeschoben (VH Bl. 150 f.). Mit an den Senat gerichtetem Schriftsatz seines neuen Verteidigers vom 31. Mai 2016 hat der Verurteilte beantragt, „das Verfahren zugunsten des Verurteilten wieder aufzunehmen“, weil sein früherer Verteidiger die sofortige Beschwerde absprachewidrig nicht begründet habe. Eine über den eigenen Sachvortrag des Verurteilten hinausgehende Begründung, warum der Bewährungswiderruf wegen Weisungsverstoßes nicht der Sach- und Rechtslage entsprechen soll, wird nicht vorgebracht (BewH Bl. 212 f.). 2. Ebenfalls am 31. Mai 2016 hat der Verurteilte durch den neuen Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft Trier beantragt, ihm Strafaufschub bis zur endgültigen Entscheidung über den gegen die Senatsentscheidung vom 17. März 2016 eingelegten Rechtsbehelf zu gewähren. Zur Begründung hat er sich ferner darauf berufen, das Urteil des Amtsgerichts Saarburg vom 31. März 2016 (8032 Js 18610/15 StA Trier) wegen Betäubungsmittelbesitzes am 7. Oktober 2015 sei nicht rechtskräftig. Am 2. Juni 2016 hat die Staatsanwaltschaft Trier durch die nach § 31 Abs. 2 Satz 1 RPflG zuständige Rechtspflegerin den Antrag auf Strafaufschub gemäß § 456 StPO abgelehnt, weil durch den Wiederaufnahmeantrag die Vollstreckung nicht gehemmt werde (§ 360 Abs. 1 StPO) und der Bewährungswiderruf allein auf Weisungsverstöße und nicht auf eine erneute Straffälligkeit gestützt sei. Schließlich seien auch keine wesentlichen außerhalb des Strafzwecks liegenden Nachteile erkennbar, zu deren Vermeidung ein Aufschub der Vollstreckung geboten sei; dem Verurteilten habe seit Rechtskraft des Bewährungswiderrufs genügend Zeit zur Klärung seiner persönlichen Angelegenheiten zur Verfügung gestanden. Dagegen hat der Verurteilte am 3. Juni 2016 bei der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 Abs. 2 StPO und Eilantrag nach § 458 Abs. 3 StPO gestellt, in dem er sich darauf beruft, gegenüber der Staatsanwaltschaft „offenkundig gemacht“ zu haben, „dass er wegen der erforderlichen Sorge um seinen erkrankten Sohn wegen der Regelung der psychologischen und psychotherapeutischen Behandlung darauf vertraut, Strafaufschub zu erhalten“ (Akte 10 StVK 563/16 S. 2). Die genannte Strafvollstreckungskammer hat die Anträge durch Beschluss vom 10. Juni 2016 als unbegründet verworfen, weil die Entscheidung der Staatsanwaltschaft keine Ermessensfehler aufweise. Die pauschale Verneinung möglicher, außerhalb des Strafzwecks liegender Nachteile sei nicht zu beanstanden, weil der Ausgangsantrag keine Angaben über solche Nachteile enthalte. Nicht einmal die nunmehr im gerichtlichen Verfahren in nicht substantiierter Weise erwähnte Sorge um den erkrankten Sohn und die Regelung der Behandlung des Kindes seien dort aufgeführt. Gegen die dem Verteidiger am 16. Juni 2016 zugestellte Entscheidung hat der Verurteilte mit Telefax seines Verteidigers vom 23. Juni 2016 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Antrag und dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und macht ergänzende Ausführungen zur Erkrankung des Kindes, das an einer Autismus-Spektrum-Störung, ADHS und diversen Entwicklungsstörungen leide und in dessen langwierige Therapie er einbezogen werden müsse, weil sich die Symptomatik bessere, wenn er Kontakt zum Kind habe und es betreue. Gleichzeitig hat er ein Bestätigungsschreiben der Kindesmutter beigefügt und klargestellt, dass die Staatsanwaltschaft Trier vor ihrer Entscheidung vom 2. Juni 2016 jedenfalls keine nähere Kenntnis von der Erkrankung des Kindes und seiner Behandlungsbedürftigkeit gehabt habe. Der Verurteilte habe „einen Termin mit dem zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft Trier vereinbart“ gehabt, um die Problematik zu erörtern. Der „fest zugesagte Termin“ sei aber gescheitert, weil „der Beamte der Staatsanwaltschaft Trier … zum vereinbarten Termin nicht zugegen“ gewesen und „dem Verurteilten auch kein Ersatztermin benannt worden“ sei. Mit Verteidigerschriftsatz vom 8. Juni 2016 hat er außerdem eine Bescheinigung der M. Klinik K. in N. vom 7. Juni 2016 vorgelegt, wonach der sieben Jahre alte Sohn seit diesem Tag bis etwa Anfang Oktober 2016 stationär in dieser Einrichtung behandelt wird und das Kindeswohl die Einbindung beider Elternteile an drei Tagen pro Woche in den Behandlungsprozess erfordert. II. Die gegen den Senatsbeschluss vom 17. März 2016 gerichteten Eingaben des Verurteilten vom 29. März 2016 und seines Verteidigers vom 31. Mai 2016 sind als Anhörungsrüge nach § 33a StPO zu behandelnden. Sie ist als unzulässig zu verwerfen. 1. Gegen rechtskräftige Beschlüsse, die den Widerruf einer Bewährung zum Gegenstand haben, ist das Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 359 ff. StPO unstatthaft (OLG Koblenz, Beschlüsse 2 Ws 10/98 vom 09.01.1998 und 1 Ws 47, 48/07 vom 26.01.2007; OLG Celle, Beschluss 2 Ws 130/12 vom 29.08.2012, juris Rn. 5; OLG Düsseldorf StraFo 2004, 146; OLG Hamburg StV 2000, 568; OLG Zweibrücken NStZ 1997, 55; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., vor § 359 Rn. 5 m.w.N.). 2. Auch bei einer Auslegung als Gegenvorstellung wäre die Eingabe nicht statthaft. Der auf sofortige Beschwerde ergangene Beschluss des Senats vom 17. März 2016 unterliegt keiner Anfechtung, weil die weitere Beschwerde nur bei Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 310 Abs. 1 StPO statthaft wäre (§ 310 Abs. 2 StPO). Ein solcher ist hier nicht gegeben. Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen sind ausgeschlossen. Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein. Deshalb ist es den Gerichten untersagt, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfGE 107, 395, 416; BVerfG NJW 2007, 2538; BVerwG, Beschluss 7 B 14/07 vom 01.06.2007, zit. n. juris; BGHSt 45, 37; Senat, Beschluss 2 VAs 12/14 vom 16.10.2014, juris Rn. 4, NStZ-RR 2015, 122; KG, Beschluss 4 VAs 5/14 vom 16. April 2014, juris). Eine Änderung unanfechtbarer gerichtlicher Beschlüsse ist gesetzlich nur zugelassen, wenn das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§§ 33a, 311a, 356a StPO). 3. Der Antrag kann auch nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgelegt werden (§§ 44, 45 StPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 Satz 1 StPO kann gegen richterliche Fristen in den Fällen gewährt werden, in denen das Gesetz solche vorsieht (§§ 123 Abs. 3, 201 Abs. 1, 368 Abs. 2, 379a Abs. 1, 382 StPO). Es handelt sich dabei um Handlungs- und Erklärungsfristen, innerhalb derer der jeweilige Verfahrensbeteiligte eine gebotene oder gestattete Prozesshandlung oder -erklärung vornehmen kann oder muss, wenn diese fristwahrend und zulässig sein soll (OLG Karlsruhe MDR 1983, 250). Da die Beschwerde vorliegend keiner Begründung bedurfte, sieht das Gesetz eine Fristsetzung nicht vor, so dass im Falle der Versäumung einer gleichwohl gesetzten Frist eine Wiedereinsetzung nicht möglich ist (Senat, Beschluss 2 Ws 699/14 vom 01.06.2015; OLG Karlsruhe a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 44 Rn. 3). Vielmehr ist jede nach Ablauf der Frist, aber vor der Entscheidung eingehende Äußerung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe a.a.O.). Soweit wie vorliegend gleichwohl eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird, handelt es sich um die Gewährung rechtlichen Gehörs verbunden mit dem Hinweis, ab welchem Zeitpunkt der Senat frühestens zu entscheiden beabsichtigt, wenn nicht vorher eine abschließende Erklärung durch den Rechtsmittelführer abgegeben wird. Im Übrigen wäre der Antrag bereits deshalb unzulässig, weil der Verurteilte in seiner Eingabe vom 29. März 2016 nicht dargelegt hat, wann ihm der Senatsbeschluss vom 17. März 2016 zugegangen und das Hindernis weggefallen ist (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 45 Rn. 5 m.w.N). Bei Eingang der Eingabe des Verteidigers vom 31. Mai 2016 war die Wochenfrist gemäß § 45 Abs. Satz 1 StPO von vornherein abgelaufen. 4. Als allein statthafter Rechtsbehelf verbleibt demnach lediglich die Anhörungsrüge nach § 33a StPO. Sie ist nur zulässig, wenn in einem zum Nachteil eines Beteiligten ergangenen unanfechtbaren Beschluss der diesem zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist, oder wenn es zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (vgl. Senat a.a.O.; KG a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall. Der Senat hat keine Tatsachen verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist. Auch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen. Der Beschwerdeführer hatte vielmehr vor der Entscheidung vom 17. März 2016 ausreichend Gelegenheit, sich zu seinem Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 9. Februar 2016 zu äußern. Sein damaliger Verteidiger hatte auf das Schreiben des Senats vom 11. März 2016 (BewH Bl. 204), mit dem über die ohnehin gegebene, aber nicht wahrgenommene Möglichkeit der Begründung der sofortigen Beschwerde vom 17. Februar 2016 (BewH Bl. 197) hinaus Gelegenheit zur Stellungnahme zum Votum der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. März 2016 eingeräumt worden war, mit Schreiben vom 16. März 2016 (BewH Bl. 205) mitgeteilt, dass keine Stellungnahme abgegeben werde. Nimmt der Verteidiger Stellung, bevor die ihm dafür eingeräumte Frist abgelaufen ist, ohne sich eine Ergänzung seines Vorbringens bis zum Fristablauf vorzubehalten, und ist auch nach dem Inhalt der Stellungnahme eine Ergänzung nicht zu erwarten, so ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn das Gericht vor Fristablauf entscheidet (Senat, Beschluss 2 Ws 492/13 vom 14.10.2013, juris Rn. 4 m.w.N.). Nichts anderes gilt, wenn der Verteidiger wie hier abschließend erklärt, keine Stellungnahme abzugeben. Selbst wenn dies nicht dem zwischen dem Verurteilten und seinem Verteidiger vereinbarten Procedere entsprochen haben sollte, könnte es - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat - die Zurückversetzung des Verfahrens in die Lage vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 17. März 2016 nicht begründen. Einem Beschuldigten, der einen Verteidiger hat, wird grundsätzlich rechtliches Gehör in der Weise gewährt, dass dem Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Durch ihn kommt der Beschuldigte zu Wort (vgl. BGHR StPO § 33a S. 1 Anhörung 6 und 7; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 33 Rn. 12). Grundsätzlich darf bei schriftlicher Anhörung davon ausgegangen werden, dass eine Äußerung des Verteidigers im Hinblick auf seine Beistandsfunktion zugleich eine solche des Beschuldigten ist (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Einl Rn. 26). Anhaltpunkte dafür, dass dies hier nicht der Fall war, bestanden nicht. III. Die gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 10. Juni 2016 hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Das Beschwerdevorbringen kann ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2016, die - wovon die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeht - durch das Gericht nur auf Ermessensfehler überprüft werden darf (Senat, Beschluss 2 Ws 22/14 vom 17.02.2014, juris Rn. 9 m.w.N.), weist solche Fehler nicht auf. Obwohl der Antrag des Verurteilten vom 31. Mai 2016 ursprünglich Vollstreckungsaufschub lediglich bis zur Entscheidung des Senats über seinen Rechtsbehelf gegen den Senatsbeschluss vom 17. März 2016 zum Ziel hatte und über diesen Rechtsbehelf nunmehr entschieden wurde, ist keine Erledigung des Antrags eingetreten. Denn der Verurteilte hat sein Begehren nach Vollstreckungsaufschub im gerichtlichen Verfahren ohne die vorgenannte zeitliche Begrenzung erweitert, indem er in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die „Regelung der psychologischen und psychotherapeutischen Behandlung“ seines sieben Jahre alten Sohnes als Begründung für sein Begehren angeführt, im Beschwerdeverfahren hierzu Näheres vorgetragen und Erklärungen der Kindesmutter und der behandelnden Klinik vorgelegt hat. Von einer Erledigung ist bei dieser Sachlage nicht auszugehen. Es bedarf der Entscheidung, ob die neu vorgebrachten Gründe im gerichtlichen Verfahren nach § 458 Abs. 2 StPO gegen die Versagung des wegen Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Bewährungswiderrufsverfahrens beantragten Vollstreckungsaufschubs und im anschließenden Beschwerdeverfahren Berücksichtigung finden können. Das ist nicht der Fall. Denn das Gericht überprüft die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nur auf Ermessensfehler innerhalb des Gegenstands des Ausgangsverfahrens. Hinsichtlich der im gerichtlichen Verfahren und dem Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe für einen Vollstreckungsaufschub hat die Vollstreckungsbehörde das ihr zustehende Ermessen noch gar nicht ausgeübt. Die im gerichtlichen Verfahren nach § 458 Abs. 2 StPO und dem Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe sind als neuer Antrag auf Vollstreckungsaufschub zu werten, über den die Staatsanwaltschaft Trier als zuständige Vollstreckungsbehörde noch zu entscheiden haben wird.