Beschluss
2 OLG 4 Ss 138/16
OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0307.2OLG4SS138.16.00
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Leitsätze
1. Hat der Angeklagte sein zunächst unbestimmt eingelegtes Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht als Revision bezeichnet, handelt es sich bei dem Rechtsmittel um eine Berufung mit der Folge, dass das Berufungsurteil gemäß §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 55 Abs. 2 Satz 1 JGG nicht mehr angefochten werden kann, wenn das Landgericht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet hat. Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte im ersten Rechtszug nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.(Rn.6)
2. Wird dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gewährt, beginnt die Frist zur Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 1 StPO) erst mit Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses. Das gilt auch dann, wenn eine Revisionsbegründung bereits vorliegt.(Rn.10)
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten D. P. gegen das Urteil der 5. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger L. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Dem Angeklagten W. P. wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) antragsgemäß Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil gewährt.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
3. Über die Begründetheit der Revisionen der Angeklagten L. M. und L. M. wird der Senat nach erneuter Vorlage der Akten betreffend die Revision des Angeklagten W. P. entscheiden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Angeklagte sein zunächst unbestimmt eingelegtes Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht als Revision bezeichnet, handelt es sich bei dem Rechtsmittel um eine Berufung mit der Folge, dass das Berufungsurteil gemäß §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 55 Abs. 2 Satz 1 JGG nicht mehr angefochten werden kann, wenn das Landgericht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet hat. Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte im ersten Rechtszug nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.(Rn.6) 2. Wird dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gewährt, beginnt die Frist zur Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 1 StPO) erst mit Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses. Das gilt auch dann, wenn eine Revisionsbegründung bereits vorliegt.(Rn.10) 1. Die Revision des Angeklagten D. P. gegen das Urteil der 5. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. März 2016 wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger L. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Dem Angeklagten W. P. wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) antragsgemäß Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil gewährt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision. 3. Über die Begründetheit der Revisionen der Angeklagten L. M. und L. M. wird der Senat nach erneuter Vorlage der Akten betreffend die Revision des Angeklagten W. P. entscheiden. I. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Idar-Oberstein hat den zu den Tatzeitpunkten 20 Jahre alten Angeklagten D. P. durch Urteil vom 26. November 2012 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Beleidigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen die zur Tatzeit erwachsenen Mitangeklagten, darunter W. P., der Vater des Angeklagten D. P., wurde durch dasselbe Urteil auf teils zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen bzw. Gesamtfreiheitsstrafen erkannt. Gegen das Urteil haben alle vier Angeklagten rechtzeitig „Rechtsmittel“ (Bl. 832, 834, 835, 838 d.A.) und die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt (Bl. 830 d.A.). Eine Bezeichnung der von den Angeklagten eingelegten „Rechtsmittel“ als Revision ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (und auch anschließend) von keinem der Angeklagten vorgenommen worden. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel noch vor Eingang der Akten bei der Berufungskammer mit Schreiben vom 6. Mai 2013 zurückgenommen (Bl. 878 d.A.). Durch Urteil vom 15. März 2016 hat die Jugendkammer des Landgerichts Bad Kreuznach das Urteil des Jugendschöffengerichts auf die Berufungen der Angeklagten abgeändert. Der Angeklagte D. P. wurde wegen gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil des Zeugen Sch.) sowie wegen Körperverletzung (zum Nachteil des Nebenklägers L.) in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Beleidigung zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, wobei sechs Monate der erkannten Strafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt wurden. W. P. wurde unter Freisprechung im Übrigen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 44 Euro verurteilt, die wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung in vollem Umfang für vollstreckt erklärt wurde. Die weiteren beiden Angeklagten wurden zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bzw. einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, wobei die Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten und die Freiheitsstrafe in Höhe von fünf Monaten für vollstreckt erklärt wurde. Gegen das Berufungsurteil haben alle vier Angeklagten durch ihre Verteidiger Revision eingelegt, wobei diejenige des Angeklagten W. P. erst am 23. März 2016 verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag per Telefax des Verteidigers bei dem Landgericht eingegangen ist (Bl. 1857 d.A.). Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 24. März 2016 ergänzend begründet (Bl. 1861 d.A.). In der Folgezeit wurde das schriftliche Urteil den Verteidigern der Angeklagten zugestellt. Sämtliche Verteidiger haben innerhalb der Monatsfrist ab Zustellung des Urteils (§ 345 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO) die Revision begründet. II. 1. Die Revision des Angeklagten D. P. erweist sich als unzulässig und ist deshalb dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen. Da der Angeklagte sein zunächst unbestimmt eingelegtes Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht als Revision bezeichnet hat, handelte es sich um eine Berufung (BGHSt 2, 63; 33, 183, 189). Es war nicht etwa lediglich aufgrund der Bestimmung des § 335 Abs. 3 StPO als Berufung durchzuführen (vgl. dazu Senat, 2 OLG 3 Ss 100/14 v. 25.08.2014, juris Rn. 8). Da das angefochtene Urteil auf die zulässige Berufung des Angeklagten hin ergangen ist und das Landgericht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet hat, kann der Angeklagte das Urteil gemäß §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 55 Abs. 2 Satz 1 JGG nicht mehr anfechten. Dem steht nicht entgegen, dass er im ersten Rechtszug nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist (vgl. OLG Bamberg, 3 Ss 44/11 v. 05.05.2011, juris Rn. 6, NStZ 2012, 165; OLG Karlsruhe, 2 Ss 186/00 v. 22.08.2000, juris Rn. 2, StV 2001, 173; OLG Zweibrücken, 1 Ss 242/90 v. 06.11.1990, bei Böhm NStZ 1991, 523; OLG Düsseldorf, 2 Ss 411/85 v. 26.09.1985, juris, NJW 1986, 1887; OLG Schleswig, 1 Ss 763/79 v. 12.02.1980, juris, SchlHA 1980, 74; Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 109 Rn. 35). Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Zur Anwendung des § 74 JGG, der gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG auch für zur Tatzeit Heranwachsende gilt, wenn wie es hier durch das Landgericht geschehen ist, Jugendstrafrecht angewendet wird, sieht der Senat wegen des jetzigen Lebensalters des Angeklagten und des aus seiner Berufsausübung erzielten Einkommens keinen Anlass. 2. Dem Angeklagten W. P. ist gemäß § 44 StPO Wiedereinsetzung in die von ihm versäumte Frist nach § 341 Abs. 1 StPO zu gewähren. Der Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO hinreichend dargelegt und anwaltlich versichert, dass es infolge eines Kanzleiversehens und ohne eigenes Verschulden des Angeklagten zu einer verspäteten Abfassung und Übersendung des Einlegungsschriftsatzes zu der mit dem Angeklagten noch im Hauptverhandlungstermin abgesprochenen Revision gekommen ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt, dass die Frist zur Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 1 StPO) erst mit Zustellung dieses Beschlusses beginnt (BGHSt 30, 335, 338 f.; OLG Koblenz, 2 Ss 136/11 v. 11.08.2011; 1 OLG 4 Ss 71/15 v. 11.05.2015). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn - wie es hier der Fall ist - eine Revisionsbegründung bereits vorliegt (vgl. BGH, 5 StR 617/01 v. 05.02.2002, juris Rn. 16, NJW 2002, 1436 f.; 4 StR 487/16 v. 10.01.2017, juris; BayObLG, 1 St RR 112/98 v. 01.07.1998, juris Rn. 28; 2 ObOWi 450/94 v. 30.08.1994, juris Rn. 7; KG, 1 Ss 225/96 v. 19.12.1996, juris Rn. 4; a.A. OLG Koblenz, 1. Strafsenat, 1 Ss 367/05 v. 23.01.2006). Die Sache ist deshalb zur weiteren Behandlung der Revision des Angeklagten W. P. zunächst wieder an das Landgericht Bad Kreuznach zurückzugeben, das nach Eingang einer (weiteren) Begründung bzw. Ablauf der Begründungsfrist nach § 347 StPO zu verfahren haben wird.