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Beschluss

2 Ws 648/16 (Vollz)

OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0323.2WS648.16VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann.(Rn.5) 2. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer muss neben den wesentlichen rechtlichen Erwägungen die entscheidungserheblichen Tatsachen so vollständig wiedergeben, dass anhand dieser Feststellungen eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht möglich ist. Dies muss in einer eigenen, in sich geschlossenen Darstellung geschehen, die eindeutig erkennen lässt, welche tatsächlichen Feststellungen die Strafvollstreckungskammer getroffen und ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat.(Rn.6) 3. Eine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Schriftstücke ist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG nur wegen der Einzelheiten zulässig.(Rn.7) 4. Wie die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans nach § 14 Abs. 3 LJVollzG führt auch die alle sechs Monate erforderliche Fortschreibung des Behandlungs- und Eingliederungsplans nach § 13 Abs. 3 MVollzG zur Erledigung eines gegen den vorausgegangenen Plan gerichteten Rechtsschutzbegehrens, wenn der betreffende Gesichtspunkt eine inhaltliche Änderung erfährt, nicht hingegen schon dann, wenn die beanstandete Regelung in der Fortschreibung unverändert bleibt.(Rn.13)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz vom 27. Oktober 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz vom 27. Oktober 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Durch Beschluss vom 27. Oktober 2016 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des nach § 63 StGB Untergebrachten, den Behandlungs- und Eingliederungsplan der Klinik N. für forensische Psychiatrie vom 14. April 2016 aufzuheben und die Klinik zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, als unbegründet abgelehnt. Die Strafvollstreckungskammer ist der Auffassung, dass der genannte Behandlungs- und Eingliederungsplan der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Bestimmung des § 13 MVollzG, insbesondere dessen Absatz 1 Satz 3 Nr. 7 genügt, wonach der Behandlungs- und Eingliederungsplan inhaltliche und zeitliche Vorgaben für einzelne Behandlungs- und Wiedereingliederungsschritte und die voraussichtliche Dauer bis zur Erreichung des Ziels der Unterbringung enthalten soll. Gegen die seinem Verfahrensbevollmächtigten am 15. November 2016 zugestellte Entscheidung wendet sich der Untergebrachte mit der durch Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten am 15. Dezember 2016 bei der Strafvollstreckungskammer eingelegten Rechtsbeschwerde. Er ist der Auffassung, die Rechtsbeschwerde sei zur Rechtsfortbildung zulässig und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat ausführlich Stellung genommen und beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. II. Die gemäß §§ 116 Abs. 1, 138 Abs. 3 StVollzG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 118 StVollzG) Rechtsbeschwerde erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG und hat auch in der Sache - zumindest vorläufigen - Erfolg. 1. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 309/92 v. 13.08.1992, juris, ZfStrVo 1993, 116; Beschl. 1 Ws 131/08 (Vollz) v. 15.04.2008 mwN; KG, Beschl. 2 Ws 81/16 Vollz v. 15.04.2016, juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschl. 1 Vollz (Ws) 497/14 v. 28.10.2014, juris Rn. 4; OLG Schleswig SchlHA 2002, 180; Bachmann in LNNV, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 95 mwN). An den Beschluss der Strafvollstreckungskammer in Straf- und Maßregelvollzugssachen sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie nach § 267 StPO an die Begründung eines strafgerichtlichen Urteils. Die Strafvollstreckungskammer muss neben den wesentlichen rechtlichen Erwägungen die entscheidungserheblichen Tatsachen so vollständig wiedergeben, dass anhand dieser Feststellungen eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht möglich ist. Dies muss in einer eigenen, in sich geschlossenen Darstellung geschehen, die eindeutig erkennen lässt, welche tatsächlichen Feststellungen die Strafvollstreckungskammer getroffen und ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat (Senat, Beschl. 2 Ws 309/92 v. 13.08.1992, juris, ZfStrVo 1993, 116; KG aaO). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Der Inhalt des angefochtenen Behandlungs- und Eingliederungsplans vom 14. April 2016 wird nur dahingehend erläutert, dass dieser „die Problembeschreibung, die Anamnese, die Diagnostik, die Delikthypothese, die prognostische Einschätzung des Rückfallrisikos anhand des Evaluationssystems FOTRES sowie als kurzfristig, mittelfristig und langfristig beschriebene Unterbringungsziele“ beinhalte und „im Übrigen … die Behandlungsmaßnahmen, wie die Medikation, die Psychotherapie und ihre Einzelmaßnahmen BPS-Gruppe, Einzeltherapie, Soziotherapie, bezugspflegerische Maßnahmen, Pädagogik, Sporttherapie, Arbeitstherapie sowie soziale Kontakte und Freizeitgestaltung“ referiere (Beschluss S. 2). Eine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Schriftstücke, die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG ohnehin nur wegen der Einzelheiten zulässig ist, enthält der Beschluss nicht. In ihrer rechtlichen Würdigung vertritt die Strafvollstreckungskammer die Auffassung, „die behandelnden Ärzte (hätten) bei Aufstellung und Fortführung des Behandlungs- und Wiedereingliederungsplanes im Rahmen des ihnen Möglichen die Grundlage für ein zukunftsorientiertes Verhalten des Untergebrachten sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht zutreffend und dem Recht entsprechend beschrieben“ (Beschluss S. 4). Ob diese Rechtsauffassung zutrifft und die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht richtig angewendet hat, kann der Senat mangels Feststellung des konkreten Inhalts des Behandlungs- und Wiedereingliederungsplanes nicht prüfen. Ein Rückgriff auf die Akten ist dem auf die bloße Rechtskontrolle beschränkten Senat verwehrt (OLG Koblenz, Beschl. 1 Ws 501/07 v. 19.11.2007, juris Rn. 6). Deshalb können auch die ausführlichen Darlegungen in der Rechtsbeschwerdeerwiderung der Aufsichtsbehörde zum Inhalt des Behandlungsplans die fehlenden Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nicht ersetzen. 2. Aus den vorstehend für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde genannten Gründen folgt zugleich auch deren Begründetheit. Da die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss dem Senat nicht die Überprüfung erlauben, ob die Voraussetzungen des § 116 StVollzG vorliegen, steht damit auch die Rechtsverletzung fest (vgl. KG aaO). Die angefochtene Entscheidung unterliegt deshalb der Aufhebung(§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Die Sache ist aufgrund der fehlenden Feststellungen nicht spruchreif. Der Senat verweist sie daher - auch zur Entscheidung über die insoweit entstandenen Kosten der Rechtsbeschwerde - nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurück. III. Für die erneute Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin: 1. Die Vollzugsbehörde ist gemäß § 111 Abs. 1 StVollzG am Verfahren zu beteiligen. Ein zulässiger Antrag ist ihr deshalb grundsätzlich zur Stellungnahme zuzuleiten. 2. Wie die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans nach § 14 Abs. 3 LJVollzG führt auch die alle sechs Monate erforderliche Fortschreibung des Behandlungs- und Eingliederungsplans nach § 13 Abs. 3 MVollzG zur Erledigung eines gegen den vorausgegangenen Plan gerichteten Rechtsschutzbegehrens, wenn der betreffende Gesichtspunkt eine inhaltliche Änderung erfährt, nicht hingegen schon dann, wenn die beanstandete Regelung auch in der Fortschreibung unverändert bleibt (vgl. zum Vollzugs- und Eingliederungsplan Senat, Beschl. 2 Ws 104/16 (Vollz) v. 10.05.2016; 2 Ws 374/13 [Vollz] v. 13.03.2015, FS 2015, 64; OLG Celle, 1 Ws 553/10 [StrVollz] v. 28.02.2013, juris Rn. 9, FS 2013, 197; s.a. BVerfG, 2 BvR 166/11 v. 19.12.2012, juris Rn. 20 ff., NStZ-RR 2013, 120). Andernfalls würde der Rechtsschutz des Strafgefangenen unter Verletzung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen. Die Strafvollstreckungskammer wird deshalb auch Feststellungen dazu zu treffen haben, ob und in welcher Weise der Behandlungsplan inzwischen fortgeschrieben worden ist.