Beschluss
2 VAs 15/17
OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0720.2VAS15.17.00
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Leitsätze
Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen ein Beurteilungsspielraum zu. Der Senat hat gemäß § 28 Abs. 3 GVGEG die Entschließung der Vollstreckungsbehörde nur auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten worden sind.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 23. Mai 2017 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen ein Beurteilungsspielraum zu. Der Senat hat gemäß § 28 Abs. 3 GVGEG die Entschließung der Vollstreckungsbehörde nur auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten worden sind.(Rn.8) Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 23. Mai 2017 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 27. Mai 2015, rechtskräftig seit dem 15. Juli 2015, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit jeweils drei Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Bedrohung sowie in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt, die er derzeit in der Justizvollzugsanstalt ...[Z] verbüßt. Die Reststrafaussetzung zum Zweidrittelzeitpunkt am 25. April 2017 ist rechtskräftig abgelehnt. Das Strafende ist auf den 15. Juni 2018 notiert. Seinen Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Drogenentwöhnungsbehandlung lehnte die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach mit Bescheid vom 18. April 2017 ab, weil die Tat nicht ursächlich auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit des Antragstellers zurückgehe. Solches ergebe sich weder aus den Urteilsgründen noch stehe es sonst fest. Nach den Ausführungen des im Erkenntnisverfahren tätigen Sachverständigen sei die bei der Tat gezeigte Aggressivität Ausdruck der Grundpersönlichkeit und nicht der Wirkungen zuvor konsumierter Betäubungsmittel. Dementsprechend habe das Gericht erster Instanz die notwendige Zustimmung verweigert. Außerdem liege die erforderliche Kostenzusage nicht vor. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 24. April 2017, die von seinem Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27. April 2017 wiederholt wurde, hat die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz mit Bescheid vom 23. Mai 2017, dem Verfahrensbevollmächtigten per Telefax zugegangen am 24. Mai 2017, unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids als unbegründet zurückgewiesen. Am 24. Mai 2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach per Telefax die inzwischen vorliegende Kostenzusage des Rentenversicherungsträgers vom 17. Mai 2017 vorgelegt. Gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft hat der Antragsteller mit am 14. Juni 2017 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Telefax seines Verfahrensbevollmächtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Mit Telefax vom 7. Juli 2017 hat dieser ein Schreiben der Fachklinik ...[Y] vom selben Tag vorgelegt, wonach der Antragsteller am 3. August 2017 dort aufgenommen werden kann; auch eine frühere Aufnahme sei möglich. II. Der gemäß § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG statthafte und - entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft - auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der die Zurückstellung der Strafvollstreckung ablehnende Bescheid der Staatsanwaltschaft Mainz vom 18. April 2017 in der Form des Beschwerdebescheids der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 23. Mai 2017 hält der Überprüfung stand, auch wenn der Versagungsgrund fehlender Kostenübernahmezusage, auf den die Ablehnung nur hilfsweise gestützt ist, inzwischen entfallen ist. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde unterliegt nicht in vollem Umfang der Überprüfung durch den Senat. Da der Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen ein Beurteilungsspielraum zusteht, hat der Senat gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG die Entschließung der Vollstreckungsbehörde nur auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten worden sind (vgl. dazu Senat, 2 VAs 3/17 v. 30.03.2017; 2 VAs 24/16 v. 10.01.2017; 2 VAs 15/14 v. 21.08.2014; OLG Saarbrücken, Beschl. VAs 29/16 v. 08.12.2016, juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschl. 1 VAs 21/14 v. 18.06.2014, juris Rn. 17). Grundlage der Entscheidung des Senats ist dabei die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren durch den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft gefunden hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 24 EGGVG Rn. 7 m.w.N.). Das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Betäubungsmittelabhängigkeit des Antragstellers unterstellt, fehlt es jedenfalls an dem von der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls verneinten Tatbestandsmerkmal des unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen der Drogenabhängigkeit und der Straftat, die dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 27. Mai 2015 zugrunde liegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Grenzen des ihr hinsichtlich des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 BtMG bestehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten, indem sie unter Bezugnahme auf den ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach ausgeführt hat, dass sich die Kausalität zwischen Betäubungsmittelabhängigkeit und Tat weder aus den Urteilsgründen ergibt und auch sonst nicht feststeht. Denn nach den Ausführungen des im Erkenntnisverfahren tätigen Sachverständigen, sei die bei der Tat gezeigte Aggressivität Ausdruck der Grundpersönlichkeit des Antragstellers und nicht der Wirkungen zuvor konsumierter Betäubungsmittel. Damit werden die Grenzen des der Vollstreckungsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Urteilsfeststellung, es liege keine Betäubungsmittelabhängigkeit oder Kausalität vor, zwar lediglich eine widerlegliche Vermutung darstellt (vgl. OLG Oldenburg, 1 VAs 13/00 v. 07.06.2000, juris Rn. 7, StV 2001, 467; OLG Karlsruhe, 2 VAs 2/09 v. 19.02.2009, juris Rn. 7, StraFo 2009, 470; 2 VAs 11-12/14 v. 17.11.2014, juris Rn. 30; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 35 Rn. 49). Stützen sich aber die gerichtlichen Feststellungen auf das Gutachten eines Sachverständigen und eine eingehende Erörterung des Vorlebens des Verurteilten, wird ein Abweichen von dem Urteil kaum je in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm NStZ 1983, 525; OLG Stuttgart NStZ 1999, 626; KPV-Patzak, BtMG, 8. Aufl., § 35 Rn. 92; Weber aaO Rn. 50). So liegt der Fall hier. Nach den im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen ...[A] ist die bei der Tat gezeigte Aggressivität des vielfach wegen Körperverletzungsdelikten und wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes vorbestraften Verurteilten, der am 15. Januar 2015 seine getrennt lebende Ehefrau, eine Mitarbeiterin des Kinderschutzbundes und eine Mitarbeiterin des zuständigen Jugendamtes mit einer Schreckschusswaffe bedrohte, die Frauen durch Fesselung etwa drei Stunden lang der Freiheit beraubte, seiner Ehefrau mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug und die mit Reizgaspatronen geladene Waffe nahe an ihrem Gesicht abfeuerte, so dass sie Atemnot bekam und ihre Augen brannten, nicht Ausdruck der Wirkungen des unmittelbar vor der Tat konsumierten Alkohols und des halben Haschischjoints oder des in der Nacht zuvor konsumierten Amphetamins, sondern seiner Grundpersönlichkeit (UA S. 5, 6). Die Wirkung des Amphetamins hatte nach den Ausführungen des Sachverständigen bereits nachgelassen und für Wirkungen des Haschischs fehlte es an Anhaltspunkten (aaO). Die Argumentation des Verfahrensbevollmächtigten, dass die Ausführungen zur fehlenden Ursächlichkeit des Amphetaminkonsums nicht überzeugen könnten, weil bekannt sei, „dass Amphetamin bei abnehmender psychoaktiver Wirkung … eine aggressive Wirkung hat“ (Antragsschrift S. 3) und der Sachverständige selbst ausgeführt habe, dass Haschisch zu verstärktem Aggressionsverhalten führen könne, verfängt nicht. Der Sachverständige hat sich mit der Wirkung beider Substanzen auseinandergesetzt, jedoch im konkreten Fall keine stoffspezifischen Indizien (vgl. dazu Fischer, StGB, 64. Aufl., § 20 Rn. 26a mwN) für den Einfluss auf die Tatbegehung vorgefunden. Auch außerhalb des Urteils haben sich keine Hinweise auf einen Kausalzusammenhang zwischen Drogenabhängigkeit und Tat ergeben. Im Gegenteil: Die Anstaltspsychologin ist in ihrer Stellungnahme zur bedingten Entlassung zu derselben Einschätzung wie der im Erkenntnisverfahren tätige Sachverständige gelangt, dass nämlich nicht die Drogensucht ausschlaggebender Faktor für die Gewaltproblematik und die Straftaten, sondern die Aggressions- bzw. Gewaltproblematik als eigenständig und vordergründig einzuschätzen ist (Stellungnahme der JVA ... [Z] v. 07.12.2016, S. 2, VH Bl. 75 ). Bei dieser Sachlage ist die Verneinung eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Tat und der Betäubungsmittelabhängigkeit nicht zu beanstanden. Denn die Drogensucht des Antragstellers ist nicht Bedingung, sondern lediglich Begleiterscheinung seiner Straftat (Senat, 2 VAs 24/16 v. 10.01.2017; KG, 1 VAs 44/07 v. 31.08.2007, juris Rn. 8, NStZ-RR 2008, 185; OLG Hamm, 1 VAs 21/14 v. 18.06.2014, juris Rn. 20; OLG München, 4 VAs 14/08 v. 30.05.2008, juris Rn. 12; Peglau jurisPR-StrafR 2/2015 Anm. 1). Damit liegt auch eine Mitursächlichkeit nicht vor (Senat aaO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 GNotKG iVm Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 3 Nr. 15301 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.