Beschluss
2 Ws 220/19
OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2019:0402.2WS220.19.00
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Leitsätze
1. Ungeachtet der Verweisung in der VV-Reiseentschädigung auf Vorschriften des JVEG richtet sich der Rechtsweg nach den allgemeinen Bestimmungen der Strafprozessordnung. Für danach zu treffende Entscheidungen ist daher kein Einzelrichter, sondern der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz zuständige Spruchkörper berufen.(Rn.3)
2. Als "besondere Umstände" im Sinne von § 5 Abs. 3 JVEG kommen Eilfälle, ungewöhnlich schlechte Verkehrsverhältnisse, körperliche Gebrechen oder hohes Alter in Betracht, wobei jedoch immer eine entsprechende Notwendigkeit gegeben sein muss. Die Vorschrift ist dahingehend zu verstehen, dass eine Berücksichtigung höherer als in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG bezeichneter Fahrtkosten aus wirtschaftlichen Gründen nur dann möglich ist, wenn der Gesamtvergleich ergibt, dass die konkret gewählte Reiseart insgesamt günstiger (oder zumindest nicht teurer) ist (Anschluss an OLG Celle, 11. Januar 2016, 2 W 3/16, MDR 2016, 362).(Rn.6)
3. Der bloße Umstand, dass der Betroffene aus dem Ausland anreisen muss, stellt - für sich betrachtet - keinen besonderen Umstand im Sinne von § 5 Abs. 3 JVEG dar.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten H. gegen den Beschluss der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte H. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ungeachtet der Verweisung in der VV-Reiseentschädigung auf Vorschriften des JVEG richtet sich der Rechtsweg nach den allgemeinen Bestimmungen der Strafprozessordnung. Für danach zu treffende Entscheidungen ist daher kein Einzelrichter, sondern der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz zuständige Spruchkörper berufen.(Rn.3) 2. Als "besondere Umstände" im Sinne von § 5 Abs. 3 JVEG kommen Eilfälle, ungewöhnlich schlechte Verkehrsverhältnisse, körperliche Gebrechen oder hohes Alter in Betracht, wobei jedoch immer eine entsprechende Notwendigkeit gegeben sein muss. Die Vorschrift ist dahingehend zu verstehen, dass eine Berücksichtigung höherer als in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG bezeichneter Fahrtkosten aus wirtschaftlichen Gründen nur dann möglich ist, wenn der Gesamtvergleich ergibt, dass die konkret gewählte Reiseart insgesamt günstiger (oder zumindest nicht teurer) ist (Anschluss an OLG Celle, 11. Januar 2016, 2 W 3/16, MDR 2016, 362).(Rn.6) 3. Der bloße Umstand, dass der Betroffene aus dem Ausland anreisen muss, stellt - für sich betrachtet - keinen besonderen Umstand im Sinne von § 5 Abs. 3 JVEG dar.(Rn.8) Die Beschwerde des Angeklagten H. gegen den Beschluss der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte H. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO). Der in der Schweiz wohnhafte Angeklagte begehrt Fahrtkostenersatz für die ab dem 26. Februar 2019 stattfindende Hauptverhandlung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und weiterer Straftaten. Die Verhandlung ist bislang bis zum 11. Dezember 2019 an insgesamt 60 Tagen terminiert; Sitzungstage sind jeweils dienstags und mittwochs, wobei in der 10., 16., 17., 18., 24., 25., 29., 30., 31., 39., 40., 41., 51. und 52. Kalenderwoche keine Sitzungen stattfinden werden. Der Angeklagte macht geltend, er bestreite die Fahrten von seinem Wohnort in der Schweiz nach Koblenz mit einem Pkw, welcher ihm von einer Person, deren Namen er nicht mitteilen wolle, gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 0,70 CHF je km überlassen werde; diese Kosten will er als Fahrtkosten erstattet haben. Mit der im Tenor genannten Entscheidung hat die Strafkammer dem Angeklagten für die an einem Monat jeweils in der ersten Woche stattfindenden zwei Hauptverhandlungstermine eine Reiseentschädigung von insgesamt 353,- Euro gewährt. Darin enthalten sind außer den Übernachtungskosten (40,- Euro für zwei Übernachtungen), unvermeidbaren Tagegeldern (48,- Euro für drei Tage), Parkgebühren (30,- Euro) auch Fahrtkosten in Höhe von 235,- Euro für die Fahrten von N. nach Koblenz und zurück (Entfernung: 470 km), wobei die Kammer die gesetzlich vorgesehene Pauschale von 0,25 Euro je km zugrunde gelegt hat. Den weitergehenden Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 658,- CHF (entspricht 585,62 Euro, Stand: 02.04.2019) hat sie abgelehnt. Die hiergegen gerichtete, gemäß § 304 Abs. 3 StPO (nicht: § 4 Abs. 3 JVEG) statthafte (vgl. Senat, 2 Ws 92/19 v. 13.02.2019 - den Angeklagten betreffend; 2 Ws 271/15 v. 11.08.2018; 2 Ws 699/14 v. 09.02.2015; KG Berlin, Beschl. 4 Ws 107/99 v. 22.06.1999) erweist sich als unbegründet. Die Strafkammer hat bei der Bemessung der dem Angeklagten zustehenden Reiseentschädigung zutreffend auf eine Kilometer-Pauschale von 0,25 Euro je km abgestellt. Der Angeklagte begehrt die Gewährung von Reiseentschädigung gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 9. Mai 2006 (JBl. RhlPf. 2006, S. 91) in der Fassung vom 23. Januar 2014, welche bis zum 31. Dezember 2021 gilt. Gemäß Nr. 1.1.2 der Vorschrift ist die Reiseentschädigung, welche auch mittellosen Angeklagten zu gewähren ist (Nr. 1 VV-Reiseentschädigungen), so zu bemessen, dass sie die notwendigen Kosten der Hin- und Rückreise deckt. Zu den Reisekosten gehören auch die Fahrtkosten; deren Bemessung richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern sowie über die Entschädigung ehrenamtlicher Richter, Zeugen und Dritten (JVEG). Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG werden bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Betriebskosten sowie der Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs pauschal 0,25 Euro für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung anderer Kraftfahrzeuge, insbesondere Mietfahrzeugen, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat (§ 5 Abs. 2 S. 3 JVEG). Dementsprechend steht dem Angeklagten H. nur ein Fahrtkostenersatz in Höhe von 235,- Euro (470 km x 2 x 0,25 Euro) zu. Höhere als die in § 5 Abs. 1 oder Absatz 2 JVEG bezeichneten Fahrkosten werden nur dann ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind (§ 5 Abs. 3 JVEG). „Besondere Umstände“ in diesem Sinne können zum Beispiel besondere Eilfälle, ungewöhnlich schlechte Verkehrsverhältnisse, körperliche Gebrechen oder hohes Alter sein, wobei jedoch immer eine entsprechende Notwendigkeit gegeben sein muss (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, JVEG § 5 Rn. 17). Die Vorschrift ist dahingehend zu verstehen, dass eine Berücksichtigung höherer als in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG bezeichneter Fahrtkosten aus wirtschaftlichen Gründen nur dann möglich ist, wenn der Gesamtvergleich ergibt, dass die konkret gewählte Reiseart insgesamt günstiger (oder zumindest nicht teurer) ist (vgl. OLG Celle MDR 2016, 362). Dem Angeklagten gelingt es schon nicht darzulegen, dass ihm Fahrtkosten in Höhe von 658,- CHF tatsächlich entstanden sind. Die Vorlage der Kopie eines „Nutzungsüberlassungsvertrags“, welcher am 22. Oktober 2018 in N. geschlossen worden sein soll, genügt hierfür aus mehreren Gründen nicht. Zum einen lässt der in Teilen geschwärzte Vertragsinhalt nicht erkennen, mit welcher Person der Angeklagte den Überlassungsvertrag geschlossen haben will; diese soll offenbar nicht namentlich benannt werden, was die Möglichkeit einer Manipulation durch fehlende Nachprüfbarkeit eröffnet. Zum anderen belegt die Vorlage des bloßen Vertragstextes nicht, dass und in welcher Höhe die vertraglich vereinbarte Entschädigung tatsächlich gezahlt worden ist. Dies könnte nur durch einen entsprechenden Zahlungsbeleg oder eine Quittung des Zahlungsempfängers, welcher namentlich benannt werden muss, erfolgen. Darüber hinaus vermag der Angeklagte aber auch nicht ansatzweise plausibel zu machen, inwiefern durch die von ihm gewählte Reiseart Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind. Insbesondere wird nicht vorgetragen, welche Kosten dem Angeklagten bei der Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln entstehen würden. Nach den Recherchen des Senats über die Reiseauskunft der Deutschen Bundesbahn liegen die Kosten einer Bahnfahrt 2. Klasse von W. nach Koblenz und zurück zwischen 175,70 und 237,20 Euro; hinzuzurechnen wären noch die Kosten für die Busverbindung von N. nach W. und zurück (Fahrtstrecke mit dem Auto: 6,8 km [13 min], mit dem Bus: 19 min) sowie eventuell zusätzlich erforderlich werdende Übernachtungen in Koblenz. Der bloße Umstand, dass der Angeklagte aus der Schweiz anreisen muss, ist kein „besonderer“ im Sinne von § 5 Abs. 3 JVEG.