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Beschluss

2 Ws 510/21

OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2021:1018.2WS510.21.00
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Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 24. Juni 2021 werden dieser sowie die Strafzeitberechnung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 9. November 2020 aufgehoben. 2. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft Koblenz zur Neuberechnung der Strafzeit zurückgegeben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 24. Juni 2021 werden dieser sowie die Strafzeitberechnung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 9. November 2020 aufgehoben. 2. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft Koblenz zur Neuberechnung der Strafzeit zurückgegeben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. I. Der Verurteilte wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Koblenz am 8. Juni 2015 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen sowie tatmehrheitlich hierzu des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 180 rechtlich selbstständigen Fällen, daneben des Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Sachbeschädigung, darüber hin- aus wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen, Betrugs und der Geldwäsche in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus der Verurteilung vom 4. April 2014 durch das Amtsgericht Köln in dem Verfahren Cs 912 Js 344/14 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Daraufhin wurde der Verurteilte am 11. November 2016 gemäß Aufnahmeersuchen vom 14. Oktober 2016 der Staatsanwaltschaft Koblenz zum Haftantritt geladen, trat diese jedoch nicht an. Er wurde daraufhin aufgrund Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 16. Januar 2017 (Bl. 37 VH) am 24. Januar 2017 verhaftet. Die Staatsanwaltschaft Koblenz berechnete sodann die Strafzeiten betreffend beider Gesamtfreiheitsstrafen, unter Berücksichtigung von Unterbrechungen zum jeweiligen Zeitpunkt, zu dem jeweils die Hälfte bzw. zwei Drittel der Strafen verbüßt waren, gemäß Verfügung vom 14. Oktober 2016 (Bl. 53 f. VH). Diese wurde in der Folge wegen einer weiteren - gemäß Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 24. November 2017 (2010 Js 61853/14 - 2855 VRs) gebildeten - Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten angepasst (Bl. 187 VH). Die aus dem Urteil vom 8. Juni 2015 resultierende Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr wurde vom 24. Januar 2017 bis zum 18. April 2017 sowie vom 7. Juni 2018 bis zum 7. August 2018 unter Anrechnung von 96 Tagen Untersuchungshaft zu zwei Dritteln vollstreckt. Die Vollstreckung der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erfolgte vom 19. April 2017 bis zum 17. Januar 2018 sowie vom 8. August 2018 bis zum 27. Februar 2019 teilweise, über den Termin zu dem zwei Drittel der Strafe vollstreckt sind hinaus. Zwischenzeitlich erfolgte vom 18. Januar 2018 bis zum 6. Juni 2018 die teilweise Vollstreckung einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten (2010 Js 61853/14 - 2855 VRs). Mit Beschluss vom 25. Mai 2018 lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez die Aussetzung der jeweiligen Reststrafen, betreffend die Gesamtfreiheitsstrafen gemäß Urteil vom 8. Juni 2015 zum Halbstrafenzeitpunkt und bezüglich der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt, zur Bewährung ab (Bl. 163 ff. VH). Auch zum Termin, zu dem zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafen gemäß Urteil vom 8. Juni 2015 vollstreckt waren, versagte die auswärtige Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 (Bl. 204 ff. VH). Mit Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 9. Januar 2019 (2090 Js 14242/17; Bl. 224 ff. VH) wurde der Verurteilte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und deswegen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 8. Juni 2015 verhängten Einzelstrafen wegen Betruges und Geldwäsche in vier Fällen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde er wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in vier Fällen unter Einbeziehung der durch Strafbefehle des Amtsgerichts Koblenz vom 31. Oktober 2016 (33 Cs 2010 Js 62469/16) und 21. April 2017 (33 Cs 2010 Js 22124/17) sowie durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 9. Juni 2017 (33 Ds 2010 Js 61853/14) verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der durch Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 14. November 2017 (33 Ds 2010 61853/14) gebildeten Gesamtstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Daraufhin berechnete die Staatsanwaltschaft Koblenz am 28. Februar 2019 (Bl. 30 f. VH 2090 Js 1424/17 - 2855 VRs) die diesbezügliche Strafzeit. Hierbei bezog sie irrig die auf die nicht einbezogene Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gemäß Urteil des Amtsgerichts vom 8. Juni 2015 vollstreckten Zeiträume vom 19. April 2017 bis zum 17. Januar 2018 sowie vom 8. August 2018 bis zum 27. Februar 2018 mit in die Berechnung der ersten der beiden Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren ein und vollstreckte beide in der Folge. Mit Beschluss vom 31. Mai 2019 lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez zu dem insoweit berechneten gemeinsamen Zwei-Drittel-Zeitpunkt (17. Juni 2019) die Aussetzung der Strafreste beider Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren zur Bewährung ab (Bl. 51 ff. VH 2090 Js 14242/17 - 2855 VRs). Im Anschluss stellte die Staatsanwaltschaft Koblenz am 11. November 2019 auf Antrag des Verurteilten vom 20. August 2019 die Vollstreckung ab dem 14. November 2019 für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 35 BtMG zugunsten der Durchführung einer Drogentherapie bei der ...[A] Klinik in ...[Z] zurück (Bl. 89 f. VH 2090 Js 14242/17 - 2855 VRs). Der Verurteilte wurde aufgrund dessen am 14. November 2019 aus der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt … entlassen, er stand die stationäre Rehabilitationsbehandlung jedoch nicht durch. Die Maßnahme wurde deshalb von der Einrichtung am 20. Januar 2020 beendet und die Zurückstellung der Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft Koblenz am 28. Januar 2020 widerrufen (Bl. 103 VH 2090 Js 14242/17 - 2855 VRs). Der Verurteilte wurde am 3. Februar 2020 wiederum - aufgrund des Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 28. Januar 2020 - festgenommen und der JVA … zugeführt. Am 6. Februar 2020 berechnete die Staatsanwaltschaft Koblenz die verbleibenden Reststrafzeiten von 95 Tagen der ersten sowie von 244 Tagen der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 9. Januar 2019 und bestimmte den Endstrafentermin auf den 6. Januar 2021 (Bl. 125 f. VH 2090 Js 14242/17 - 2855 VRs). Die Endstrafe der erstgenannten Gesamtfreiheitsstrafe war dabei auf den 7. Mai 2020 notiert (Bl. 124 VH 2090 Js 14242/17 - 2855 VRs). In der Folge wurden die Strafen der Berechnung gemäß vollstreckt. Mit Schreiben vom 8. April 2020 beantragte der Verurteilte, die Strafreste zur Bewährung auszusetzen. Dies lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez mit Beschluss vom 15. Juni 2020 betreffend die zweite Gesamtfreiheitsstrafe ab. Hinsichtlich der ersten Gesamtfreiheitsstrafe traf sie keine Entscheidung mit der Begründung, dass bereits eine vollständige Verbüßung erfolgt sei (Bl. 156 ff. VH 2090 Js 14242/17 - 2855 VRs). Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez beschloss am 16. November 2020, dass die Führungsaufsicht nicht entfalle und ihre Höchstdauer nicht abgekürzt werde, zugleich unterstellte sie den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung der für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshilfe- und Führungsaufsichtsstelle und erteilte ihm weitere Weisungen (Bl. 197 ff. VH 2090 Js 14242/17 - 2855 VRs). Mit Verfügung vom 9. November 2020 (Bl. 246 f. VH) leitete die Staatsanwaltschaft Koblenz hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 8. Juni 2015 nochmals die Vollstreckung ein und verfasste am gleichen Tag einen Vermerk (Bl. 239 VH) mit folgendem Inhalt: „Bei Einleitung des Verfahrens 2090 Js 14242/17 wurde von mir übersehen, dass in hiesigem Verfahren zwei Freiheitsstrafen zu vollstrecken waren und nur die Gesamtstrafe von einem Jahr einbezogen wurde. Die Gesamtstrafe ein Jahr sechs Monate bleibt somit bestehen und ist zu vollstrecken“. Daneben berechnete die Staatsanwaltschaft Koblenz die diesbezügliche Haftzeit beginnend ab dem 7. Januar 2021 mit Strafende zum 6. Juli 2022 (Bl. 246 f. VH). Hiergegen wandte sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. November 2020 (Bl. 253 ff. VH). Zur Begründung führte er aus, dass auch die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten in das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 9. Januar 2019 einbezogen worden sei. Es liege eine fehlerhafte Tenorierung vor. Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft Koblenz stellte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021 (Bl. 260 VH) klar, dass er eine gerichtliche Entscheidung beantrage. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft Koblenz die Sache am 19. Januar 2021 dem Amtsgericht Koblenz - Schöffengericht - zu. Das Amtsgericht Koblenz (27 Ls 2010 Js 6964/14) wies den Antrag auf Berichtigung des Tenors des Urteils des Amtsgerichts Koblenz vom 9. Januar 2019 (2090 Js 14242/17) einhergehend mit der Änderung der Strafzeitberechnung im Rahmen der Vollstreckung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 8. Juni 2015 (27 Ls 2010 Js 6964/14) mit Beschluss vom 20. Februar 2021 zurück (Bl. 268 ff. VH). Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten (Bl. 284 VH) hob das Landgericht Koblenz - Beschwerdekammer - mit Beschluss vom 22. April 2021 (294 ff. VH) die Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz mit der Begründung auf, dass betreffend der Strafzeitberechnung das Amtsgericht Koblenz funktionell gemäß § 458 Abs. 2 StPO nicht (mehr) zuständig gewesen sei. Auch habe der Beschluss betreffend die Berichtigung des Urteilstenors im Ausgangsverfahren (2090 Js 14242/17) erfolgen müssen. Sodann wandte sich der Verteidiger mit Schriftsatz vom 26. April 2021 (Bl. 312 VH) unter Bezugnahme und Übersendung der vorherigen Eingaben an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez. Diese legte das Schreiben als Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 458 StPO, 42 StVollstrO aus. Mit Beschluss vom 4. Juni 2021, zugestellt dem Verteidiger am 30. Juni 2021, wies diese den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück (Bl. 341 ff. VH). Mit Schriftsatz vom selben Tag, eingegangen bei der Strafvollstreckungskammer in Diez am 2. Juli 2021, legte der Verteidiger gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein (Bl. 351 VH). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Votum vom 12. August 2021, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Hierzu nahm der Verteidiger des Verurteilten mit Schriftsatz vom 24. August 2021 (Bl. 360 VH) Stellung. II. Die gemäß §§ 462 Abs. 3, 458 StPO, 42 StVollstrO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet, denn der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 4. Juni 2021 sowie die zugrunde liegende Strafzeitberechnung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 9. November 2020 sind fehlerhaft. 1. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend dargelegt, dass die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 8. Juni 2015 nicht in eine der Gesamtfreiheitsstrafen gemäß Urteil vom 9. Januar 2019 des Amtsgerichts Koblenz einbezogen wurde. Damit ist diese weiterhin neben dem Urteil vom 9. Januar 2019 vollstreckbar. Eine inhaltliche Kontrolle der der Berechnung zu Grunde liegenden, rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz vom 9. Januar 2019 ist nicht veranlasst. Eine solche ist - schon wegen der Rechtskraft der Entscheidung - vom Prüfungsumfang des die Strafzeitberechnung überprüfenden Verfahrens nicht umfasst. 2. Doch begegnet die darauf von der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 9. November 2020 vorgenommene Strafzeitberechnung durchgreifenden Bedenken. Ursprünglich - vor dem 28. Februar 2019 - wurde die Strafzeit von der Staatsanwaltschaft Koblenz ordnungsgemäß berechnet. a) Fehlerhaft wurde sodann die auf die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gemäß Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 8. Juni 2015 mit Strafzeitberechnung vom 28. Februar 2019 in die erste der beiden mit Urteil vom 9. Januar 2019 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren einbezogen. Diese Einbeziehung war nicht zutreffend, denn hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten lagen die Voraussetzungen zur Einbeziehung gemäß § 41 StVollstrO nicht vor. Dieser ist nur insoweit anwendbar, als unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe nach § 55 StGB oder § 460 StPO nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet worden ist, deren Vollzug bereits begonnen hat oder beendet ist, was nur auf die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gemäß Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 8. Juni 2015 zutraf. Bei ordnungsgemäßer Berechnung wäre zu diesem Zeitpunkt jedoch unter Anwendung des § 454b Abs. 2 S. 3 StPO eine Anpassung der Strafzeitberechnung auch betreffend der hier gegenständlichen Gesamtfreiheitsstrafe vorzunehmen gewesen. Zwar darf bei der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen grundsätzlich nicht offenbleiben, welche Strafe zuerst vollstreckt wird. Ist einmal eine bestimmte Strafe ganz oder teilweise vollzogen worden, so darf nur dann durch nachträgliche Neuberechnung der Strafzeit eine andere Reihenfolge bestimmt werden, wenn ein Fehler beseitigt werden muss (Wolff, in Pohlmann/Jabel/Wolff, StVollstrO, 9. Aufl. 2016, § 43 Rn. 26). Ein solcher Fall liegt jedoch vor, wenn fehlerhaft eine Anrechnung einer anderen Strafe - ohne rechtliche Grundlage - erfolgt ist. Danach ist rückwirkend eine Unterbrechung der Vollstreckung herbeizuführen, wenn bereits vor Vollstreckbarkeit der später zu vollstreckenden Freiheitsstrafe eine Unterbrechung zur Berechnung gemeinsamer Prüftermine gemäß § 454b Abs. 2 S. 1 StPO hätte erfolgen müssen. Diese Vorschrift gilt bei sonstigem fehlerhaften Unterlassen der Vollstreckungsunterbrechung oder zeitweilig noch nicht möglichen Herbeiführens der Unterbrechung entsprechend (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl. 2021, § 454b Rn. 5). Denn es kommt bei der Strafzeitberechnung nicht maßgeblich auf formale Akte der Vollstreckungsbehörde an, sondern die materiell-rechtlich zutreffende Rechtslage ist ausschlaggebend (vgl. BVerfG, 2 BvR 321/88 v. 02.05.1988, NStZ 1988, 474; KG, 2 Ws 504/10 - 1 AR 1303/10 v. 11.10.2010; KG 5 Ws 725-728/01 v. 11.12.2001, juris). Dem widerspricht die Strafzeitberechnung vom 9. November 2020, die insoweit eine umfängliche sogenannte „Umbuchung“ der auf die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten entfallenden durchgeführten Vollstreckung auf die mit Urteil vom 9. Januar 2019 gebildete erste Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zu Grunde legt. Grundsätzlich ist auch bei nachträglicher Korrektur einer fehlerhaften Strafzeitberechnung das materiell zutreffende Ergebnis zu Grunde zu legen. Insbesondere darf dem Verurteilten durch einen Fehler in der Vollstreckungsbehörde kein Nachteil erwachsen, d.h. aufgrund dieser Fehler darf es nicht zu verspäteten gemeinsamen Prüfterminen gemäß § 454b Abs. 2 S. 1 StPO kommen. Hierbei hat der Gesetzgeber durch Einführung des § 454b Abs. 2 S. 3 StPO gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, S. 3416) deshalb die Möglichkeit geschaffen, durch eine rückwirkende „Umbuchung“ von Strafzeiten, die auf eine andere Strafe bereits vollstreckt wurden, die materiell rechtliche zutreffende Vollstreckungslage nachträglich herbeizuführen. b) Eine abweichende Behandlung kann, da dem Verurteilten aus dieser Anpassung ein Nachteil nicht entstehen soll, nur dann gerechtfertigt sein, soweit zu Gunsten des Untergebrachten ein Vertrauensschutz entstanden ist, der eine solche Anpassung verbietet. Ob solche Ausnahmen aufgrund eines Vertrauenstatbestandes zuzulassen sind, kann vorliegend dahinstehen, denn im vorliegenden Fall sind solche nicht gegeben. aa) Eine nachträgliche Anpassung der Strafzeitberechnung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, da nach der Strafzeitberechnung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 27. Februar 2019, zwischenzeitlich eine vollständige Vollstreckung der aus dem Urteil vom 9. Januar 2019 resultierenden beiden Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren erfolgt wäre. Grundsätzlich gebietet § 454b Abs. 2 S. 3 StPO, dass auch eine rückwirkende Anpassung der Vollstreckungsreihenfolge bei unterlassener Unterbrechung vorgenommen wird. Hierbei kann es nicht darauf ankommen, ob einzelne Strafen, nach der fehlerhaft zugrunde gelegten Berechnung der Strafzeit, etwaig bereits vollständig vollstreckt wären. Denn dies würde dem Sinn und Zweck der Regelung entgegenstehen. Durch die Regelung soll zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt eine gemeinsame Prüfung zum Halbstrafentermin oder zum Termin, zu dem zwei Drittel der Strafe vollstreckt sind, ermöglicht werden. Ein Vertrauenstatbestand ist nicht gegeben. Die grundsätzliche Möglichkeit der nachträglichen Fehlerkorrektur bei der Strafzeitberechnung durch „Umbuchung“ bereits vollstreckter Strafteile hat der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 454b Abs. 2 S. 3 StPO ermöglicht (s.o.). Hierzu führt die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3038 v. 16.10.2006, S. 49 f.) aus, dass diese bereits zuvor gängige Praxis der Fehlerkorrektur, in die gesetzliche Regelung übernommen werden solle. Hieraus ist zu folgern, dass bei Notwendigkeit einer Fehlerkorrektur diese durch eine “Umbuchung“ erfolgen soll. Die Regelung bezweckt die Herstellung von Rechtssicherheit und Gleichheit in einer komplexen vollstreckungsrechtlichen Frage und ist als gesetzgeberische Grundsatzentscheidung zu werten, sodass sie auch bei sonstigem fehlerhaften Unterlassen der zutreffenden Vollstreckungsunterbrechung entsprechend anzuwenden ist (KG, 2 Ws 504/10 - 1 AR 1303/10 v. 11.10.2010; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn 5 m.w.N.). Auch bei vollständiger Vollstreckung einzelner Gesamtfreiheitsstrafen ist deshalb, in den Grenzen des gemeinsamen Vollzuges, durch § 454b Abs. 2 Satz 3 StPO ein rückwirkender Eingriff in die Strafzeitberechnung möglich. Dies gilt besonders im konkreten Fall, denn bereits zuvor wurde eine fehlerhafte „Umbuchung“ bei Berechnung der Strafzeit gemäß Strafzeitberechnung vom 28. Februar 2019 vorgenommen. Dieser Fehler ist rückgängig zu machen und somit nachträglich zu korrigieren. bb) Ein Vertrauenstatbestand, den jeweiligen Vollstreckungsstand der einzelnen Strafen betreffend, kann folglich auch nicht durch Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafen zur Bewährung zum Termin zu dem die Strafe zur Hälfte bzw. zu zwei Dritteln vollstreckt ist, entstehen, denn dies ist in den Fällen des § 454b Abs. 2 Satz 3 StPO regelmäßig gegeben (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. Rn 6 m.w.N.). Nichts Anderes kann für den Fall gelten, dass anstelle der Entscheidung über die Gewährung der Reststrafenaussetzung zur Bewährung, die Strafvollstreckungskammer von einer solchen Entscheidung mit der Begründung absieht, die vollständige Vollstreckung der Strafe sei erfolgt (vgl. Bl. 156 VH 2090 Js 14242/17 - 2855 VRs). Insoweit hat die Feststellung der vollständigen Vollstreckung der Strafe nur deklaratorische Wirkung, da in dem Fall Prüfungsumfang der Entscheidung die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung ist und das Vorliegen einer Reststrafe eine Tatbestandsvoraussetzung darstellt. cc) Es folgt ebenso wenig ein Vertrauensschutz aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 16. November 2020, mit welchem diese die Führungsaufsicht - folgend aus der Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Koblenz vom 9. Januar 2019 - nicht gemäß § 68f Abs. 2 StGB entfallen ließ (Bl. 197 VH 2090 Js 14242/17 - 2855 VRs). Mit Entlassung tritt gemäß § 68f Abs 1 S. 1 Alt. 2 StGB bei vollständiger Vollstreckung einer Gesamtfreiheitstrafe von mindestens zwei Jahren Führungsaufsicht ein, wenn nicht die Strafvollstreckungskammer dessen Entfall anordnet. Regelungsgehalt des Beschlusses ist folglich, dass vom gesetzlichen Regelfall des Eintritts der Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren nicht abgewichen wird. Eine rechtsverbindliche Feststellung des Strafendes ist hiermit nicht verbunden, denn dieses stellt eine Tatbestandsvoraussetzung des gesetzlich normierten Eintritts der Führungsaufsicht dar. Dabei ist bereits fraglich, ob die Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 StGB, wegen der streitgegenständlichen Anschlussvollstreckung vorgelegen haben, denn eine Entlassung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet im Falle einer Anschlussvollstreckung die endgültige tatsächlichen Entlassung aus dem Vollzug (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 68f Rn. 7 m.w.N.). dd) Eine entsprechende Anpassung der Strafzeitberechnung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft Koblenz mit Verfügung vom 11. November 2019 die Vollstreckung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren gemäß § 35 Abs. 1 BtMG zurückstellte. Es kann dahinstehen, ob bei ordnungsgemäßer Neuberechnung der hiesigen Strafzeit zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzung der Zurückstellung der Strafe gegeben gewesen wären. Die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten beruhte nach den Feststellungen nur teilweise auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit und eine Zurückstellung war folglich nur unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Nr. 1 BtMG möglich (vgl. Bohnen/Schmidt/BeckOK, BtMG, 12. Edition Stand: 15.09.2021, § 35 BtMG, Rn. 80, 83). Hierdurch ist eine rückwirkende Neuberechnung der Strafzeit indes nicht ausgeschlossen, denn unabhängig von einer nachträglichen Anpassung war die Entscheidung zum damaligen Zeitpunkt inhaltlich unzutreffend, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BtMG aufgrund der noch offenen Restvollzugszeiten nicht gegeben waren. Im Übrigen wird durch die nachträgliche Neuberechnung eine vorhergehende andere Sachbehandlung nicht rechtswidrig (Pohlmann, a.a.O.), ihr wird insoweit nicht die Grundlage entzogen, vielmehr wird die Strafzeitberechnung nachträglich richtiggestellt. ee) Ob diesbezüglich wegen rückwirkender Anpassung der Strafzeitberechnung, auch ein rückwirkender Antrag gemäß § 454b Abs. 2 S. 4 StPO des Verurteilten möglich ist, bedarf mangels Antrags keiner Entscheidung. 3. Folglich ist zur Richtigstellung des Versäumnisses der Vollstreckungsbehörde der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez sowie die Strafzeitberechnung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 9. November 2020 aufzuheben, so dass von der Vollstreckungsbehörde rückwirkend die Unterbrechungen der Strafvollstreckung zu den jeweiligen Zeitpunkten vorgenommen und eine neue Strafzeitberechnung angeordnet werden kann (KG, 2 Ws 504/10 - 1 AR 1303/10 v. 11.10.2010). Eine Entscheidung des Senates in der Sache gemäß § 309 S. 2 StPO ist vorliegend ausgeschlossen, denn die in die Haftzeitberechnung einzubeziehenden Haftzeiten gemäß Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 9. Januar 2019 sind von der angegriffenen Strafzeitberechnung nicht erfasst und somit auch nicht von dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verurteilten. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.