Beschluss
2 U 1249/11
OLG Koblenz 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0201.2U1249.11.0A
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Leitsätze
Behauptet der Empfänger eines Fax-Schreibens dieses nicht erhalten zu haben, muss er sich das Fax-Ausgangsjournal des Senders entgegenhalten lassen. Das Vorliegen eines "OK-Vermerks" im Sendebericht belegt das Zustandekommen der Verbindung. Damit steht fest, dass zwischen dem Telefaxgerät des Senders und dem des Empfängers zu der angegebenen Zeit eine Leistungsverbindung bestanden hat (in Anknüpfung an OLG Karlsruhe, 30. September 2008, 12 U 65/08, VersR 2009, 245 = RuS 2008, 505 f. = DB 2008, 2479 f.). Zwar begründet die im Sendebericht mit dem "OK"-Vermerk bezeichnete Übertragung eines Telefaxschreibens keinen Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich des Zugangs am Faxgerät des Empfängers, allenfalls ein Indiz. Maßgebend ist die Speicherung der gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät des Empfängers ab (in Anknüpfung an BGH, 7. Dezember 1994, VIII ZR 153/93, NJW 1995, 665, Juris Rn. 22; BGH, 25. April 2006, IV ZB 20/05, BGHZ 167, 214 ff.). Behauptet der Empfänger der Sendung, diese nicht erhalten zu haben, so obliegt ihm im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorzutragen, welches Gerät er an der Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher des Geräts enthalten ist und ob und auf welcher Weise er eine Dokumentation des Empfangsjournals führt (in Anknüpfung an OLG Frankfurt, 5. März 2010, 19 U 213/09, IBR 2010, 267, Juris Rn. 17). Der Adressat ist gehalten, das Fax-Eingangsjournal vorzulegen, um darzulegen, dass er entweder zu diesem Zeitpunkt kein Telefax oder ggf. ein Schreiben mit anderem Inhalt von dem Sender des Fax-Schreibens erhalten hat.
Tenor
1. Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme ist das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 13.09.2011 wirkungslos, soweit es über den Betrag von 5.350,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.11.2009 sowie weitere 551,06 € hinausgeht. Insoweit ist die Berufung gegenstandslos geworden.
2. Die Zurücknahme der Berufung im Übrigen hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.
3. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei dem Ausspruch im angefochtenen Urteil. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.682,63 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Behauptet der Empfänger eines Fax-Schreibens dieses nicht erhalten zu haben, muss er sich das Fax-Ausgangsjournal des Senders entgegenhalten lassen. Das Vorliegen eines "OK-Vermerks" im Sendebericht belegt das Zustandekommen der Verbindung. Damit steht fest, dass zwischen dem Telefaxgerät des Senders und dem des Empfängers zu der angegebenen Zeit eine Leistungsverbindung bestanden hat (in Anknüpfung an OLG Karlsruhe, 30. September 2008, 12 U 65/08, VersR 2009, 245 = RuS 2008, 505 f. = DB 2008, 2479 f.). Zwar begründet die im Sendebericht mit dem "OK"-Vermerk bezeichnete Übertragung eines Telefaxschreibens keinen Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich des Zugangs am Faxgerät des Empfängers, allenfalls ein Indiz. Maßgebend ist die Speicherung der gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät des Empfängers ab (in Anknüpfung an BGH, 7. Dezember 1994, VIII ZR 153/93, NJW 1995, 665, Juris Rn. 22; BGH, 25. April 2006, IV ZB 20/05, BGHZ 167, 214 ff.). Behauptet der Empfänger der Sendung, diese nicht erhalten zu haben, so obliegt ihm im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorzutragen, welches Gerät er an der Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher des Geräts enthalten ist und ob und auf welcher Weise er eine Dokumentation des Empfangsjournals führt (in Anknüpfung an OLG Frankfurt, 5. März 2010, 19 U 213/09, IBR 2010, 267, Juris Rn. 17). Der Adressat ist gehalten, das Fax-Eingangsjournal vorzulegen, um darzulegen, dass er entweder zu diesem Zeitpunkt kein Telefax oder ggf. ein Schreiben mit anderem Inhalt von dem Sender des Fax-Schreibens erhalten hat. 1. Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme ist das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 13.09.2011 wirkungslos, soweit es über den Betrag von 5.350,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.11.2009 sowie weitere 551,06 € hinausgeht. Insoweit ist die Berufung gegenstandslos geworden. 2. Die Zurücknahme der Berufung im Übrigen hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge. 3. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei dem Ausspruch im angefochtenen Urteil. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.682,63 € festgesetzt. Die Entscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 S. 1, 92 und 516 Abs. 3 ZPO. Die gegenüber dem Streitwert geringfügige Teilklagerücknahme bleibt nach § 92 Abs. 2 ZPO ohne Auswirkungen auf die Kostenverteilung.