Beschluss
Verg 5/04
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2000:0719.VERG5.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbescheid der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 2. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 3.373 € festgesetzt. Gründe 1 I. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin hatten sich um einen vom Landkreis B. ausgeschriebenen Auftrag für Abfallentsorgungsleistungen mit einem Auftragswert von ca. 34 Mio. € beworben. 2 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 teilte der Auftraggeber den unterlegenen Bietern mit, dass er beabsichtige, der Beschwerdegegnerin den Auftrag zu erteilen. 3 Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21. Dezember 2003 beantragte die Beschwerdeführerin die Nachprüfung des Vergabeverfahrens mit dem Ziel des Ausschlusses des Angebots der Beschwerdegegnerin wegen Unauskömmlichkeit (§ 25 Nr.2 Abs. 3 VOL/A). 4 Nachdem sie Akteneinsicht erhalten hatte, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16. und 20. Januar 2004 weitere Beanstandungen, die sowohl das Angebot der Beschwerdegegnerin (Unvollständigkeit, unzulässige Angebotsergänzung) als auch ihr eigenes Angebot (Fehler der Vergabestelle bei der Angebotswertung) betrafen. Außerdem warf sie der Vergabestelle eine nachträgliche Änderung der Vergabebedingungen zugunsten der Beschwerdegegnerin vor. 5 Mit Beschluss vom 20. Januar 2004 verlängerte die Vorsitzende der Vergabekammer die Entscheidungsfrist gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 GWB bis zum 20. Februar 2004. 6 Am 3. Februar 2004 beschloss der Vergabekammer, die Beschwerdegegnerin beizuladen, der mit Schreiben vom Folgetag, dem alle bis dahin zu den Akten gelangten Schriftsätze beigefügt waren, Gelegenheit gegeben wurde, bis zum 12. Februar 2004, 18:00 Uhr, Stellung zu nehmen. 7 Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 11. Februar 2004 zog die Beschwerdegegnerin die Antragsbefugnis der preislich an letzter Stelle liegenden Beschwerdeführerin in Zweifel und ging auf alle geltendgemachten Vergaberechtsverstöße ein. 8 Ebenfalls am 11. Februar 2004 nahm die Beschwerdeführerin den Nachprüfungsantrag zurück. 9 Mit bestandskräftigem Beschluss der Vergabekammer vom 2. April 2004 wurden der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen der anderen Verfahrensbeteiligten auferlegt. Zugleich wurde festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beigeladene notwendig war. 10 Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegnerin machten daraufhin eine rechnerisch korrekt ermittelte 10/10-Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in Höhe von 6.746 € (aus einem zutreffend ermittelten Gegenstandswert von 1.702.514 €) sowie die Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO (20 €) geltend. 11 Mit Bescheid vom 2. Juni 2004 hat die Vergabekammer die der Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zu erstattenden Rechtsanwaltskosten antragsgemäß auf 6.766 € festgesetzt. 12 Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, angemessen sei nur eine (fälschlich als Mittelgebühr bezeichnete) 5/10-Gebühr. 13 II. Das Rechtsmittel, über das der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (weil § 120 Abs. 2 GWB i.V.m. § 69 Abs. 1 GWB nur bei Entscheidungen in der Hauptsache gilt; siehe dazu Thür. OLG v. 04.04.2003 - 6 Verg 4 / 03 in www.vergabedatenbank.de), ist unbegründet. 14 Das Gebührenrecht sieht in § 118 Abs. 1 BRAGO für die anwaltliche Vergütung Rahmengebühren vor (5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach § 11 BRAGO, Mittelgebühr: 7,5/10). Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn die Gebührenbestimmung ermessensfehlerhaft vorgenommen worden ist. Dieser an eine Überprüfung anzulegende Maßstab lässt deutlich werden, dass der Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Gebühr über einen gewissen Spielraum verfügt. Als ermessensfehlerhaft ist seine Bestimmung deshalb nur zu qualifizieren, sofern ihr unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt worden sind oder sie nach den Umständen nicht mehr vertretbar erscheint, dies namentlich deshalb, weil das Maß des Angemessenen deutlich überschritten worden ist (OLG Düsseldorf v. 15.03.2004 - Verg 36 / 03 in: www.vergabedatenbank.de). Eine Abweichung von der Mittelgebühr und die Festsetzung des Höchstwerts ist nicht von einem lückenlosen Zusammentreffen sämtlicher Erhöhungsmerkmale abhängig (BayObLG v. 04.08.2000 - Verg 3/00 in: www.vergabewelt.de). 15 Von Unbilligkeit kann hier keine Rede sein. Der Senat ist vielmehr der Auffassung, dass die anwaltliche Tätigkeit in Vergabenachprüfungsverfahren regelmäßig im oberen Bereich des von § 118 Abs. 1 BRAGO umfassten weiten Spektrums der „sonstigen Angelegenheiten“ anzusiedeln ist. Er legt deshalb der Festsetzung des Gegenstandswerts in Beschwerdeverfahren, in denen um die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten gestritten wird, in der Regel eine 10/10-Gebühr zugrunde. Davon ausnahmsweise abzuweichen besteht hier kein Anlass. 16 Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit waren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht so geringfügig, dass der Ansatz der Höchstgebühr, wie es im Schriftsatz vom 19. Juli 2004 heißt, „schlechthin überhöht und unbillig“ wäre. Erst nachdem der Beigeladenen das Schreiben der Vergabekammer vom 4. Februar 2004 nebst Anlagen zugegangen war, konnte sie ihre Bevollmächtigten beauftragen, über den Sach- und Streitstand unterrichten und mit den Informationen versorgen, die notwendig waren, um sachgerecht auf die Rügen der damaligen Antragstellerin reagieren zu können. Angesichts der von der Vergabekammer gesetzten Frist blieb den Bevollmächtigten nur wenig Zeit, um den auf alle Beanstandungen eingehenden Schriftsatz vom 11. Februar 2004 auszuarbeiten. 17 Von Bedeutung ist auch, dass es Ziel der Beschwerdeführerin war, die beabsichtigte Auftragsvergabe an die Beschwerdegegnerin zu verhindern. Es versteht sich von selbst, dass ein Auftrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren (einschließlich Option) und einem Volumen von ca. 34 Mio. € von großer Bedeutung ist, denn er garantiert regelmäßige Einnahmen, Planungssicherheit und Auslastung von Kapazitäten über einen langen Zeitraum. 18 Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdegegnerin stuft der Senat jedenfalls nicht als so unterdurchschnittlich ein, dass sie einen Abschlag von der Höchstgebühr notwendig machen könnten. R. ist ein Entsorgungsunternehmen des Geschäftsbereiches Umweltservice innerhalb der S. -Gruppe, die sich selbst als „eines der weltweit führenden Unternehmen in den Bereichen Abfallbeseitigung und Recycling“ bezeichnet (Quelle: www…. ).