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Beschluss

1 Verg 1/01

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verlängerung der kraft Gesetzes befristeten aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde ist zu versagen, wenn die Beschwerde überwiegend aussichtslos erscheint oder die Nachteile einer Verzögerung das Interesse des Beschwerdeführers überwiegen. • Die formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (§ 117 Abs.2 Satz2 Nr.2 GWB) dienen der Klärung des Streitstoffs; pauschale Verweise auf vorterminliches Vorbringen genügen regelmäßig nicht. • Bei der Prüfung der Auskömmlichkeit von Angeboten ist eine vorab durchgeführte Sollkostenermittlung, die sich an marktüblichen Entgelten orientiert, grundsätzlich geeignet; das Vorliegen des RAL-Gütezeichens ist kein zwingendes Ausschlusskriterium, wenn gleichwertige Verfahren möglich sind. • Zur Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags wegen fehlender Antragsbefugnis: Ein Bieter muss darlegen, dass er bei fehlerfreiem Vergabeverfahren konkrete Aussicht auf Zuschlag gehabt hätte. • Interessen der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens können das Interesse des Bieters an einer Verlängerung der aufschiebenden Wirkung überwiegen, insbesondere wenn durch Verzögerung erhebliche Mehrkosten entstehen.
Entscheidungsgründe
Versagung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung wegen fehlender Erfolgsaussicht und überwiegenden Gesamtinteressen • Die Verlängerung der kraft Gesetzes befristeten aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde ist zu versagen, wenn die Beschwerde überwiegend aussichtslos erscheint oder die Nachteile einer Verzögerung das Interesse des Beschwerdeführers überwiegen. • Die formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (§ 117 Abs.2 Satz2 Nr.2 GWB) dienen der Klärung des Streitstoffs; pauschale Verweise auf vorterminliches Vorbringen genügen regelmäßig nicht. • Bei der Prüfung der Auskömmlichkeit von Angeboten ist eine vorab durchgeführte Sollkostenermittlung, die sich an marktüblichen Entgelten orientiert, grundsätzlich geeignet; das Vorliegen des RAL-Gütezeichens ist kein zwingendes Ausschlusskriterium, wenn gleichwertige Verfahren möglich sind. • Zur Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags wegen fehlender Antragsbefugnis: Ein Bieter muss darlegen, dass er bei fehlerfreiem Vergabeverfahren konkrete Aussicht auf Zuschlag gehabt hätte. • Interessen der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens können das Interesse des Bieters an einer Verlängerung der aufschiebenden Wirkung überwiegen, insbesondere wenn durch Verzögerung erhebliche Mehrkosten entstehen. Die Vergabestelle schrieb EU-weit Entsorgungsleistungen in drei Losen für 2001 aus (Los 1: Elektro-/Elektronikgeräte, Los 2: Kühlgeräte, Los 3: Grünabfälle). Bieter konnten Einzel- oder Gesamtangebote sowie Nebenangebote einreichen; bestimmte Nachweise und Personalangaben waren verlangt. Die Antragstellerin reichte Haupt- und Nebenangebote ein; ihr Nebenangebot unterscheidet sich nur bei Los 2. Nach Prüfen verblieben je Lose vier Hauptangebote, bei Los 2 zusätzlich das Nebenangebot der Antragstellerin. Die Vergabestelle ermittelte Sollkosten und beabsichtigte Zuschläge an die jeweils preisgünstigsten Bieter zu erteilen. Die Antragstellerin stellte Nachprüfungsantrag; die Vergabekammer lehnte diesen für Los 1 und 3 mangels Antragsbefugnis und für Los 2 als unbegründet ab. Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein und beantragte die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung des Beschwerdeverfahrens. Die Vergabestelle widersprach mit dem Hinweis auf öffentliches Interesse an schneller Vergabe und bereits laufendes Folgevergabeverfahren. • Rechtsgrundlage und Maßstab: Die befristete aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde endet nach §118 Abs.1 i.V.m. §117 Abs.1 GWB; Verlängerung nach §118 Abs.2 GWB erfordert Abwägung der Erfolgsaussichten und der Interessen aller Beteiligten. • Formelle Anforderungen: Die Beschwerdebegründung muss gemäß §117 Abs.2 Satz2 Nr.2 GWB Tatsachen und Beweismittel angeben; pauschale Verweise auf das vorterminliche Vorbringen erfüllen diese Anforderung nicht und verhindern Festlegung des Streitstoffs. • Vorprüfung der Erfolgsaussicht: Eine vorläufige Prüfung ergab keine begründete Aussicht auf Erfolg der Beschwerde. Zu Los 3 liegt kein zwingender Ausschlussgrund vor, weil fehlende Tarifangaben keinen automatischen Ausschluss nach §25 Nr.1 VOL/A darstellen und die Vergabestelle die Auskömmlichkeit anhand ihrer Sollkostenermittlung festgestellt hat. • Los 2: Die Rüge, dass RAL-Güteanforderungen unberücksichtigt blieben, ist unbegründet, weil das RAL-Gütezeichen nicht zwingend vorgeschrieben war und gleichwertige Verfahren zulässig sind; Nachweise waren nicht zwingend zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zu verlangen. • Los 1: Soweit Rügen erhoben wurden, fehlt der Antragstellerin die Antragsbefugnis nach §107 Abs.2 GWB, weil sie nicht darlegen kann, im fehlerfreien Verfahren konkrete Aussicht auf Zuschlag gehabt zu haben; sie lag preislich zu weit hinten. • Interessenabwägung: Selbst bei teilweiser Erfolgsaussicht überwiegt das Allgemeininteresse an rascher Vergabe; bis zur Entscheidung würden erhebliche Mehrkosten entstehen und die Vergabeperiode wäre bereits weit fortgeschritten, sodass eine Verlängerung unzumutbare Nachteile für die Allgemeinheit und andere Bieter böte. Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde wird abgelehnt. Das Gericht sieht bereits in der vorläufigen Sachprüfung keine realistische Aussicht auf Erfolg der Beschwerde; formelle Mängel der Begründung und substantielle Mängel der Rügen sprechen gegen die Beschwerdeführerin. Zudem überwiegen die Interessen der Allgemeinheit und der übrigen Bieter an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die Interessen der Antragstellerin. Die Fortsetzung der bisherigen, aufgrund des Nachprüfungsverfahrens verlängerten Leistungen würde andernfalls zu erheblich höheren Kosten für die Allgemeinheit und zu unzumutbaren Wettbewerbsverzerrungen für die übrigen Bieter führen. Deshalb wird die befristete aufschiebende Wirkung nicht verlängert und die beabsichtigte Zuschlagserteilung kann fortgesetzt werden.