Beschluss
1 Verg 4/01
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Kooperationsvereinbarung zwischen Verkehrsunternehmern im öffentlichen Personennahverkehr ist meist ein interner Organisationsakt und kein öffentlicher Auftrag i.S. des Vergaberechts.
• Vergabeverfahren und Nachprüfung nach §§97 ff. GWB greifen nicht, wenn die Vereinbarung der internen Erfüllung der öffentlichen Verkehrsaufgabe dient und keine Teilnahme des öffentlichen Auftraggebers am Markt bewirkt.
• Die Ausnahme des Kartellverbots für Verkehrskooperationen (§8 Abs.3 Satz5 PBefG) und die gesetzliche Regelung zur Zusammenarbeit der Verkehrsparteien sprechen für die vergaberechtliche Sonderstellung solcher Kooperationsvereinbarungen.
• Die bloße Übertragung einzelner Dienstleistungen innerhalb einer Verkehrskooperation begründet noch keinen öffentlichen Auftrag; erst die Entscheidung, Leistungen von einem externen Dritten beschaffen zu lassen, kann Vergabepflichten auslösen.
Entscheidungsgründe
Kooperationsvereinbarung von Verkehrsunternehmern kein öffentlicher Auftrag (Vergaberecht) • Eine Kooperationsvereinbarung zwischen Verkehrsunternehmern im öffentlichen Personennahverkehr ist meist ein interner Organisationsakt und kein öffentlicher Auftrag i.S. des Vergaberechts. • Vergabeverfahren und Nachprüfung nach §§97 ff. GWB greifen nicht, wenn die Vereinbarung der internen Erfüllung der öffentlichen Verkehrsaufgabe dient und keine Teilnahme des öffentlichen Auftraggebers am Markt bewirkt. • Die Ausnahme des Kartellverbots für Verkehrskooperationen (§8 Abs.3 Satz5 PBefG) und die gesetzliche Regelung zur Zusammenarbeit der Verkehrsparteien sprechen für die vergaberechtliche Sonderstellung solcher Kooperationsvereinbarungen. • Die bloße Übertragung einzelner Dienstleistungen innerhalb einer Verkehrskooperation begründet noch keinen öffentlichen Auftrag; erst die Entscheidung, Leistungen von einem externen Dritten beschaffen zu lassen, kann Vergabepflichten auslösen. Mehrheitlich kommunal beherrschte Verkehrs-GmbH (Beschwerdegegnerin 1) und deren Tochter (Beschwerdegegnerin 2) beabsichtigten, mit einer ehemaligen DB-Gesellschaft (Beteiligte) ohne förmliches Vergabeverfahren eine schriftliche Kooperationsvereinbarung über den gemeinsamen Betrieb des Stadtbusverkehrs in W. abzuschließen. Die Vereinbarung regelte umfangreiche Kooperationspunkte wie Planung, Fahr- und Dienstpläne, Tarife, gemeinsames Stadtbüro, Betriebsleitung, Fahrleistungen und künftige Investitionen sowie die mögliche Umwandlung von Genehmigungen. Die Antragstellerin, ebenfalls im Busverkehr tätig und mittelbar kommunal beteiligt, begehrte Nachprüfung und hielt die Vereinbarung für eine vergaberelevante Vergabe von Dienstleistungen über dem Schwellenwert. Die Vergabekammer wies den Antrag als unzulässig ab, weil die Antragstellerin angeblich an Bieterwettbewerb nicht teilnehmen könne; hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde zum OLG. • Anwendungsvoraussetzungen des vierten Teils des GWB (Vergaberecht) sind zu prüfen anhand der Begriffe öffentlicher Auftraggeber (§98 GWB) und öffentlicher Auftrag (§99 GWB). • Die Beschwerdegegnerinnen und die Beteiligte sind als Verkehrsunternehmer und damit grundsätzlich Auftraggeber i.S. des §98 GWB anzusehen; Linienverkehrsgenehmigungen belegen die besondere Stellung im öffentlichen Personennahverkehr. • Entscheidend ist jedoch, dass die beabsichtigte Vereinbarung keine Teilnahme des öffentlichen Auftraggebers am Markt bewirkt; sie dient der internen Erledigung der öffentlichen Verkehrsaufgabe und ist als gesetzlich vorgesehene Verkehrskooperation zu werten (NVG, PBefG). • §8 Abs.3 PBefG und NVG verlangen und fördern Kooperationen der Verkehrsparteien zur Integration von Fahrplänen, Tarifen und Betriebsabläufen; solche Kooperationsvereinbarungen sind daher als interner Organisationsakt zu qualifizieren, der den Markt nicht öffnet. • Die Übertragung einzelner Dienstleistungen innerhalb der Kooperation (z.B. EDV, Fahrkartenabwicklung, Betriebsleitung, Fahrleistungen) ist dem unmittelbaren Zweck der Verkehrsleistung und Betriebsorganisation dienlich; dies begründet keinen öffentlichen Auftrag i.S. des §99 Abs.1 GWB. • Vergaberecht gilt erst, wenn die Aufgabe außerhalb der inneren Organisation einem externen Dritten zugewiesen werden soll; die freie Entscheidung der Verkehrsunternehmer, Leistungen intern zu belassen oder extern zu vergeben, ist zu respektieren und löst erst bei externem Bezug Vergabepflichten aus. • Folge: Der Vertragsabschluss zwischen den beteiligten Verkehrsträgern unterliegt nicht der Nachprüfung vor der Vergabekammer, weshalb der Nachprüfungsantrag unzulässig ist. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; die Vergabekammer hat zu Recht die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens abgelehnt, weil die beabsichtigte Kooperationsvereinbarung keinen öffentlichen Auftrag i.S. des Vergaberechts darstellt. Die Vereinbarung ist als interne Verkehrskooperation zu werten, die der Erfüllung kommunaler Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr dient und die Teilnahme des Auftraggebers am Markt ausschließt. Folglich unterliegt das Zustandekommen der Vereinbarung nicht der Nachprüfung nach §§107 ff. GWB. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Wert des Beschwerdegegenstands wird festgesetzt.