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Beschluss

4 SmA 47/02

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Klagen von Gesellschaftern einer GbR gilt grundsätzlich der gemeinschaftliche Gerichtsstand der Mitgliedschaft nach § 22 ZPO. • Die neuere Rechtsprechung des BGH lässt die frühere Ansicht nicht mehr gelten, dass § 22 ZPO für Gesellschafterklagen einer GbR ausgeschlossen sei. • Ist die Gesellschaft an einem feststellbaren Sitz tätig, begründet dieser Sitz einen gemeinsamen Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft, so dass ein Antrag nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO unzulässig ist. • Bei der Prüfung des Gerichtsstands sind schriftliche Vereinbarungen und die tatsächliche Handhabung maßgeblich; Streit über Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen ist im Bestimmungsverfahren nicht zu klären.
Entscheidungsgründe
Gemeinsamer Gerichtsstand der GbR-Mitgliedschaft bei feststellbarem Gesellschaftssitz • Für Klagen von Gesellschaftern einer GbR gilt grundsätzlich der gemeinschaftliche Gerichtsstand der Mitgliedschaft nach § 22 ZPO. • Die neuere Rechtsprechung des BGH lässt die frühere Ansicht nicht mehr gelten, dass § 22 ZPO für Gesellschafterklagen einer GbR ausgeschlossen sei. • Ist die Gesellschaft an einem feststellbaren Sitz tätig, begründet dieser Sitz einen gemeinsamen Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft, so dass ein Antrag nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO unzulässig ist. • Bei der Prüfung des Gerichtsstands sind schriftliche Vereinbarungen und die tatsächliche Handhabung maßgeblich; Streit über Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen ist im Bestimmungsverfahren nicht zu klären. Die Antragstellerin will die Antragsgegner als Streitgenossen in Anspruch nehmen und beantragt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts für eine Feststellungsklage über die Nichtigkeit zahlreicher Gesellschafterbeschlüsse einer gemeinsam gebildeten GbR mbH, deren Zweck Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von Vermögenswerten ist. Die Antragsgegner haben unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände bei verschiedenen Gerichten. Aus dem Gesellschaftervertrag und vorgelegten Protokollen ergibt sich, dass die Gesellschaft ihren Sitz in Siegen hat und dort Versammlungsort war. Die Antragstellerin bestreitet die Wirksamkeit mehrerer Beschlüsse für die Zeit von 2000 bis 2002 und zweifelt insbesondere an einer behaupteten Verlegung des Sitzes zum 28.05.2002. Die Wirksamkeit dieser Beschlüsse ist streitig, kann aber im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nicht geklärt werden. • Anwendbare Normen: § 22 ZPO (Mitgliedschaftsgerichtsstand), § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO (Zuständigkeitsbestimmung), § 91 ZPO (Kostenentscheidung) und § 3 ZPO (Wertfestsetzung). • Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO liegen nicht vor, weil ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft nach § 22 ZPO besteht. • Neuere Rechtsprechung des BGH hat die frühere Auffassung aufgegeben, wonach § 22 ZPO für Klagen der Gesellschafter einer GbR nicht gelte; daher ist § 22 ZPO anzuwenden. • Liegt - wie hier aufgrund Vertrag und tatsächlicher Handhabung - ein feststellbarer Sitz der Gesellschaft vor, begründet dieser Sitz den gemeinsamen Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft und schließt einen Antrag nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO aus. • Ob eine Verlegung des Gesellschaftssitzes wirksam erfolgt ist und ob einzelne Gesellschafterbeschlüsse nichtig sind, ist streitig und nicht im Rahmen des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens zu klären; maßgeblich sind die schriftliche Vereinbarung und die tatsächliche Handhabung. • Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; der Verfahrenswert wurde vom Senat gemäß § 3 ZPO geschätzt. Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft (§ 22 ZPO) besteht, da die Gesellschaft einen feststellbaren Sitz in Siegen hat und dies sowohl vertraglich als auch tatsächliche Handhabung ergibt. Wegen dieses gemeinsamen Gerichtsstands ist das annahme- und entscheidungserhebliche Bestimmungsverfahren unzulässig; streitige Fragen zur Wirksamkeit einzelner Gesellschafterbeschlüsse sind im Wege des Gerichtsstandsverfahrens nicht zu klären. Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 91 ZPO; der Verfahrenswert wurde gemäß § 3 ZPO geschätzt.