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Urteil

12 U 716/02

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Dunkelheit und auffälliger Beleuchtung durch Arbeitsleuchten und gelbes Blinklicht darf der Vorfahrtberechtigte nicht das Sichtfahrgebot vernachlässigen; er hat sich ggf. langsam hineinzutasten. • Bei gleichzeitigem Verschulden des Vorfahrtberechtigten und des Vorfahrtverletzers kann eine Haftungsquote von 50:50 angemessen sein, wenn beide Seiten jeweils erhebliche Pflichten verletzt haben. • Fehlende Bremsspuren und unklare Schadensspuren schließen die Möglichkeit einer Bremsreaktion nicht aus; die Behauptung der Nichtbremsung trifft den Beweisführer. • Das gelbe Blinklicht begründet keine Sonderrechte, erhöht aber die Sorgfaltsanforderungen anderer Verkehrsteilnehmer nach §§ 1, 38 StVO. • Bei der Bemessung des Haftungsumfangs sind nur nachgewiesene Schadenspositionen zu ersetzen; in den Wiederbeschaffungswert einbezogene Ausstattungen sind nicht nochmals gesondert erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Halbe Haftung bei Blendung durch Traktorbeleuchtung und Verletzung des Sichtfahrgebots • Bei Dunkelheit und auffälliger Beleuchtung durch Arbeitsleuchten und gelbes Blinklicht darf der Vorfahrtberechtigte nicht das Sichtfahrgebot vernachlässigen; er hat sich ggf. langsam hineinzutasten. • Bei gleichzeitigem Verschulden des Vorfahrtberechtigten und des Vorfahrtverletzers kann eine Haftungsquote von 50:50 angemessen sein, wenn beide Seiten jeweils erhebliche Pflichten verletzt haben. • Fehlende Bremsspuren und unklare Schadensspuren schließen die Möglichkeit einer Bremsreaktion nicht aus; die Behauptung der Nichtbremsung trifft den Beweisführer. • Das gelbe Blinklicht begründet keine Sonderrechte, erhöht aber die Sorgfaltsanforderungen anderer Verkehrsteilnehmer nach §§ 1, 38 StVO. • Bei der Bemessung des Haftungsumfangs sind nur nachgewiesene Schadenspositionen zu ersetzen; in den Wiederbeschaffungswert einbezogene Ausstattungen sind nicht nochmals gesondert erstattungsfähig. Der Kläger wurde bei Dunkelheit auf einer Landstraße an einer langgezogenen Rechtskurve schwer verletzt, als sein Pkw mit dem zweiten Anhänger eines 17,99 m langen und etwa 42 t schweren Rübenzugs zusammenstieß. Der Drittbeklagte fuhr mit Zugmaschine und zwei beladenen Anhängern von einem Feldweg auf die Landstraße und hatte dabei eine gelbe Warnblinkleuchte sowie Arbeitsleuchten eingeschaltet. Der Anhänger ragte beim Abschluss des Einbiegevorgangs noch teilweise in die Fahrspur des Klägers; es kam zur Kollision und erheblichem Fahrzeugschaden. Der Kläger verlangt Zahlung diverser Schadenspositionen; die Beklagten bestreiten u. a. Geschwindigkeit und Bremshandlungen des Klägers. Das Landgericht hatte bereits zur Hälfte zugunsten des Klägers entschieden; beide Parteien legten Berufung ein. • Anwendbare Normen: §§ 1, 3, 8, 11, 38 StVO; §§ 7 Abs.1, 17 StVG; Zivilprozessrechtliche Normen zu Kosten und Vollstreckbarkeit (§§ 92,97,708,713 ZPO). • Tathergang: Der Senat bestätigt, dass der Drittbeklagte zwar die Wartepflicht nach § 8 Abs.2 StVO verletzt hat, da er in die Vorfahrt eindrang, die Verletzung aber durch die Umstände (langsam, langes Gespann, gelbes Blinklicht erkennbar) zu relativieren ist; es bestand nur eine "halbe Vorfahrt" zugunsten des Klägers. • Sichtfahrgebot und Blendwirkung: Der Kläger hat erheblich gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 StVO) und die allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 1 Abs.2 StVO) verstoßen, weil er trotz erkennbarer blendender Arbeitsleuchten und gelbem Blinklicht des Rübenzugs seine Geschwindigkeit nicht ausreichend reduzierte und sich in eine unklare Verkehrslage begab. • Beweiswürdigung zur Geschwindigkeit und Bremsung: Eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch den Kläger ist nicht bewiesen; fehlende Bremsspuren und das Schadensbild erlauben keine exakte Rekonstruktion der Kollisionsgeschwindigkeit. Die Beklagten tragen die Beweislast für eine anspruchsmindernde Überschreitung oder Nichtbremsen, die sie nicht erbracht haben. • Haftungsverteilung: Wegen beiderseitiger Pflichtverletzungen (Vorfahrtsverletzung des Drittbeklagten und Verletzung des Sichtfahrgebots durch den Kläger) ist eine Haftungsquote von 50:50 angemessen (§§ 7 Abs.1,17 StVG). • Schadensumfang: Erstattet werden nach Prüfung nur die unstreitigen oder nach Ansicht des Gerichts angemessen nachgewiesenen Positionen (Wiederbeschaffungswert, Sachverständigen- und Abschleppkosten sowie bestimmte Zulassungs- und Untersuchungskosten); nicht erstattungsfähig sind Positionen, die bereits im Wiederbeschaffungswert enthalten sind. • Rechtsmittel und Kosten: Die Berufungen sind unbegründet, die Kosten des Berufungsverfahrens werden anteilig auf Kläger (37,5 %) und Beklagte (62,5 %) verteilt; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen; das angefochtene Urteil bleibt im Ergebnis bestehen. Die Parteien haften jeweils zur Hälfte (50:50) für den Unfall nach §§ 7 Abs.1, 17 StVG wegen kombinierter Verstöße gegen Vorfahrts- und Sichtfahrpflichten; der Kläger erhält den bereits zugesprochenen Betrag (15.926,16 €) und keine weitergehende Zahlung, weil die Beklagten die anspruchsmindernden Tatsachen nicht bewiesen haben. Erstattet werden nur nachgewiesene Schadenspositionen; nicht erstattungsfähig sind Kosten, die im Wiederbeschaffungswert enthalten sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger mit 37,5 % und die Beklagten mit 62,5 %; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.