Beschluss
1 Verg 4/03
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rüge eines Vergabeverstoßes muss unverzüglich nach Kenntnis des Verstoßes gemäß § 107 Abs.3 S.1 GWB erfolgen; eine Frist von zwei Wochen ist nur oberste Grenze und nicht regelmäßig zu gewähren.
• Eine zuvor erhobene Rüge kann bei erneuter, unabhängiger Bewertung des gleichen Verfahrensabschnitts entbehrlich sein; wurde jedoch das Verfahren in einem Abschnitt wiederholt und neu entschieden, ist die Rügepflicht erneut zu beachten.
• Die teleologische Reduktion der Rügepflicht ist nur in engen Ausnahmefällen möglich; nationale Präklusionsvorschriften können mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sein, sofern sie verhältnismäßig sind.
• Voreingenommenheit von Sachverständigen ist nur dann anzunehmen, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen; bloße Vermutungen oder frühere Konkurrenzverhältnisse genügen nicht.
• Ein Nachprüfungsantrag, der die Rüge nicht zuvor oder gleichzeitig in geeigneter Form ersetzt, ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unverzüglichkeit der Rügepflicht und Unzulässigkeit verspäteter Nachprüfungsanträge • Die Rüge eines Vergabeverstoßes muss unverzüglich nach Kenntnis des Verstoßes gemäß § 107 Abs.3 S.1 GWB erfolgen; eine Frist von zwei Wochen ist nur oberste Grenze und nicht regelmäßig zu gewähren. • Eine zuvor erhobene Rüge kann bei erneuter, unabhängiger Bewertung des gleichen Verfahrensabschnitts entbehrlich sein; wurde jedoch das Verfahren in einem Abschnitt wiederholt und neu entschieden, ist die Rügepflicht erneut zu beachten. • Die teleologische Reduktion der Rügepflicht ist nur in engen Ausnahmefällen möglich; nationale Präklusionsvorschriften können mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sein, sofern sie verhältnismäßig sind. • Voreingenommenheit von Sachverständigen ist nur dann anzunehmen, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen; bloße Vermutungen oder frühere Konkurrenzverhältnisse genügen nicht. • Ein Nachprüfungsantrag, der die Rüge nicht zuvor oder gleichzeitig in geeigneter Form ersetzt, ist unzulässig. Die Antragstellerin wollte den Zuschlag für die Einsammlung und den Transport von Abfällen im Landkreis B.-P. für 2005–2013 erhalten. Sie gab das preisgünstigste Angebot ab, wurde jedoch nach Vorabinformation der Vergabestelle aufgrund eines von dieser eingeholten Gutachtens der Sachverständigen H. und U. als unauskömmlich eingestuft und vom Wertungsverfahren ausgeschlossen. Die Antragstellerin hatte zuvor bereits in einem ersten Nachprüfungsverfahren gerügt; es kam zum Vergleich, worauf die Vergabestelle die Auskömmlichkeitsprüfung erneut durchführen wollte. Nach erneuter Gutachterbewertung rügte die Antragstellerin das Ergebnis erst zwei Wochen nach Zugang der Vorabinformation und stellte zugleich einen Nachprüfungsantrag. Die Vergabekammer wies den Antrag als unzulässig wegen verspäteter Rüge und unbegründet hinsichtlich der behaupteten Befangenheit der Gutachter zurück. Dagegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein. • Verfristung der Rüge: Die Antragstellerin erhielt am 9.4.2003 die Vorabinformation; die Rüge per Fax gelangte erst am 23.4.2003; nach ständiger Rechtsprechung muss die Rüge in der Regel binnen ein bis drei Tagen erfolgen, zwei Wochen sind nur Obergrenze in besonderen Fällen. • Keine Entbehrlichkeit der Rüge: Die vorherige Rüge vom 11.11.2002 war durch die zwischenzeitliche Wiederholung und eigenständige Neuentscheidung der Vergabestelle überholt; daher war erneut unverzügliche Rüge erforderlich. • Keine Ersatzwirkung des Nachprüfungsantrags: Ein bloßer Nachprüfungsantrag ersetzt nicht die gesetzliche Rügepflicht, zumal die konkret begründenden Schriftsätze erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist eingingen. • Teleologische Reduktion und Europarecht: Eine generelle Reduktion der Rügepflicht aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Anforderungen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht; hier lagen keine Erschwernisse durch die Vergabestelle vor, die die Rüge erheblich behindert hätten. • Prüfung der Befangenheit der Sachverständigen: Die vorgebrachten Tatsachen beschränkten sich auf frühere Beschäftigungsverhältnisse und Wettbewerbsbeziehungen in anderen Verfahren; solche Vermutungen begründen keine objektiv nachvollziehbare Besorgnis der Befangenheit nach § 6 VOL/A, § 16 VgV bzw. § 97 Abs.2 GWB. • Beschränkung der Prüfung: Wegen Präklusion war das materielle Vorbringen zur Auskömmlichkeit des Preises im Nachprüfungsverfahren nicht mehr zu prüfen; nur die Rüge der Voreingenommenheit blieb substantiiert und wurde geprüft. • Kostenfolge und Festsetzung des Beschwerdegegenstandswerts: Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten; der Beschwerdegegenstandswert wurde nach § 12a GKG auf 423.470,27 € festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; der Nachprüfungsantrag gegen den Angebotsausschluss wegen Unauskömmlichkeit war unzulässig, weil die Rüge nicht unverzüglich gemäß § 107 Abs.3 S.1 GWB erhoben wurde. Die frühere Rüge aus dem ersten Nachprüfungsverfahren beseitigte die Pflicht zur erneuten Rüge nicht, da die Vergabestelle den Bewertungsabschnitt eigenständig wiederholt und neu entschieden hatte. Die behauptete Voreingenommenheit der beauftragten Sachverständigen war nicht substantiiert und somit unbegründet, da lediglich frühere Wettbewerbskontakte und frühere Beschäftigungsverhältnisse dargelegt wurden, die objektiv keine Besorgnis der Befangenheit begründen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Wert des Beschwerdegegenstands wurde auf 423.470,27 € festgesetzt.