Urteil
8 U 1276/02
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
3mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Empfängerbezeichnung ist bei Differenzen mit Kontonummer im beleggebundenen Zahlungsverkehr maßgeblich; die Empfängerbank muss Kontonummer-Name-Abgleich vor Weiterleitung durchführen.
• Verletzt die Empfängerbank die formale Auftragsstrenge durch Unterlassen des Abgleichs, besteht ein Erstattungsanspruch des Auftraggebers nach §§ 667, 675 BGB a.F. unabhängig vom Verschulden der Bank.
• Mitverschulden des Auftraggebers ist nach § 254 BGB entsprechend zu berücksichtigen; die Haftungsquote bemisst sich nach dem Maß der Verursachung und des Verschuldens.
• Feststellungsanträge zur Annahmeverzugs wegen gesetzlicher Legalzession nach § 426 Abs. 2 BGB sind unzulässig, wenn der Ersatzanspruch kraft Gesetzes auf die empfangende Bank übergeht.
Entscheidungsgründe
Rückerstattung nach fehlerhafter Gutschrift wegen unterlassenem Kontonummer‑Namensvergleich • Empfängerbezeichnung ist bei Differenzen mit Kontonummer im beleggebundenen Zahlungsverkehr maßgeblich; die Empfängerbank muss Kontonummer-Name-Abgleich vor Weiterleitung durchführen. • Verletzt die Empfängerbank die formale Auftragsstrenge durch Unterlassen des Abgleichs, besteht ein Erstattungsanspruch des Auftraggebers nach §§ 667, 675 BGB a.F. unabhängig vom Verschulden der Bank. • Mitverschulden des Auftraggebers ist nach § 254 BGB entsprechend zu berücksichtigen; die Haftungsquote bemisst sich nach dem Maß der Verursachung und des Verschuldens. • Feststellungsanträge zur Annahmeverzugs wegen gesetzlicher Legalzession nach § 426 Abs. 2 BGB sind unzulässig, wenn der Ersatzanspruch kraft Gesetzes auf die empfangende Bank übergeht. Die Klägerin schloss mit einem Landwirt einen Leasingvertrag über 200.000 DM. Auf Vorlage einer gefälschten Rechnung veranlasste die Klägerin die H...-Bank, den Leasingbetrag an S... & E... zu überweisen; die Beklagte schrieb den Betrag auf ein Konto des B... gut und zahlte Teile bar aus. Die Klägerin klagte auf Rückzahlung des von der Beklagten ausgezahlten Betrags. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zu Zahlung von 68.172,25 EUR (2/3 der Gesamtforderung) und stellte Annahmeverzug bei Abtretung fest. Die Beklagte rief das Urteil teilweise an, die Klägerin stellte Anschlussberufung. Streitpunkt war insbesondere, ob die Bank den Kontonummer‑Namensvergleich hätte durchführen müssen, ob ein Erstattungsanspruch der Klägerin besteht und wie ein etwaiges Mitverschulden zu verteilen ist. • Die Berufung ist teilweise begründet: Die Feststellung des Annahmeverzugs ist unzulässig, weil die Schadensersatzforderung gegen den Dritten kraft § 426 Abs. 2 BGB auf die Beklagte übergeht und daher kein Feststellungsinteresse mehr besteht. • Zur Sache ist der Erstattungsanspruch nach §§ 667, 675 BGB a.F. gegeben, weil die Beklagte den Auftrag nicht ordnungsgemäß ausführte, indem sie ohne vorherigen Kontonummer‑Namensvergleich an das Konto des B... zahlte. • Die Empfängerbezeichnung ist im beleggebundenen Zahlungsverkehr maßgeblich; im Datenaustauschverfahren (EZÜ) ist ein Kontonummer‑Namensvergleich vor Weiterleitung vorzunehmen. Unterlässt die Empfängerbank diesen Vergleich, verliert sie den Aufwendungsersatzanspruch unabhängig vom Verschulden und muss zurückerstatten. • Das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe nachträglich die Anweisung zur Überweisung auf das Konto des B... erteilt, wurde durch Beweisaufnahme widerlegt; die behauptete Weisung wurde nicht glaubhaft nachgewiesen. • Ein Mitverschulden der Klägerin ist anzuerkennen, weil sie vor der Überweisung keine Kontaktaufnahme mit der Lieferfirma und keine ausreichende Prüfung vornahm; die Haftungsquote richtet sich nach dem Maß der Verursachung und des Verschuldens und ist hier mit 1/3 der Klägerin und 2/3 der Beklagten festgesetzt. • Die Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften; Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtsprechung bereits geklärt ist. Die Beklagte wird zur Rückzahlung von 68.172,25 EUR nebst Zinsen seit dem 27.08.2001 verurteilt; die weitergehende Klage ist insoweit unzulässig, als die Klägerin die Feststellung des Annahmeverzugs begehrte. Die Klageforderung beruht auf einem Erstattungsanspruch nach §§ 667, 675 BGB a.F., weil die Beklagte den Auftrag nicht ordnungsgemäß ausführte und den vorgeschriebenen Kontonummer‑Namensvergleich unterließ. Zugleich wurde das Mitverschulden der Klägerin anerkannt, weshalb der Anspruch um ein Drittel gekürzt wurde; deshalb besteht die Zahlungspflicht der Beklagten nur in Höhe von zwei Dritteln des entstandenen Schadens. Die Kosten werden zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln der Beklagten auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.