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Urteil

12 U 1412/02

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht die haftungsbegründende Kausalität nicht festgestellt. • Die Anhörung einer Partei nach §141 ZPO verletzt nicht automatisch das Gebot der prozessualen Waffengleichheit, wenn dadurch ein Beweisausgleich zugunsten einer ursprünglich beweisbenachteiligten Partei erreicht wird. • Eine förmliche Parteivernehmung (§448 ZPO) ist nur erforderlich, wenn die Partei in Beweisnot ist; bloßes Verlangen aus Gründen der Waffengleichheit begründet keinen Anspruch. • Parteivorbringen einer Partei kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung verwertet werden; dabei ist seine geringere Beweiskraft zu berücksichtigen. • Bei überwiegendem Verschulden des Gegenfahrers kann die Betriebsgefahr des einbiegenden Fahrzeugs nach §17 StVG hinter dessen Verschulden zurücktreten.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Einbiegenden bei überwiegendem Verschulden des Gegenfahrers • Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht die haftungsbegründende Kausalität nicht festgestellt. • Die Anhörung einer Partei nach §141 ZPO verletzt nicht automatisch das Gebot der prozessualen Waffengleichheit, wenn dadurch ein Beweisausgleich zugunsten einer ursprünglich beweisbenachteiligten Partei erreicht wird. • Eine förmliche Parteivernehmung (§448 ZPO) ist nur erforderlich, wenn die Partei in Beweisnot ist; bloßes Verlangen aus Gründen der Waffengleichheit begründet keinen Anspruch. • Parteivorbringen einer Partei kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung verwertet werden; dabei ist seine geringere Beweiskraft zu berücksichtigen. • Bei überwiegendem Verschulden des Gegenfahrers kann die Betriebsgefahr des einbiegenden Fahrzeugs nach §17 StVG hinter dessen Verschulden zurücktreten. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls am 7.11.1997. Sie war Beifahrerin im Fahrzeug ihres Ehemanns, das auf der Landstraße von der Fahrbahn abkam, den Seitenstreifen nutzte und anschließend gegen Bäume prallte; die Klägerin erlitt schwere Verletzungen. Der Erstbeklagte war zuvor aus einer einmündenden Straße in die Landstraße eingebogen. Die Klägerin behauptet, der Erstbeklagte habe beim Einbiegen die Fahrbahnmitte überschritten, so dass ihr Ehemann ausweichen und stark bremsen musste; er sei mit etwa 80 km/h gefahren. Die Beklagten bestreiten ein fehlerhaftes Einbiegen und sehen das klägerische Fahrzeug als mit 110–120 km/h erheblich schneller gefahren. Das Landgericht wies die Klage ab; es stützte sich auf Spurzuordnungen und ein verkehrsanalytisches Gutachten und hielt ein Verschulden des Erstbeklagten nicht für beweisenbar. Die Klägerin legte Berufung ein, die zurückgewiesen wurde. • Beweiswürdigung: Spurverlauf neben der Fahrbahn, Schleuderspur und Gutachten sprechen dafür, dass das Fahrzeug des Ehemanns in erheblichem Abstand vor der Einmündung die Kontrolle verlor; die Behauptung eines unmittelbar vorausgehenden, mittellinienüberschreitenden Einbiegens des Erstbeklagten ist nicht bewiesen. • Verfahrensrecht: Die Anhörung des Erstbeklagten gemäß §141 ZPO verletzt nicht die prozessuale Waffengleichheit, weil ohne seine Anhörung einseitige Nachteile für die beweisbenachteiligte Partei entstanden wären; daraus folgt nicht zwingend ein Anspruch der Gegenpartei auf förmliche Parteivernehmung (§448 ZPO). • Beweisnot: Die Klägerin befand sich nicht in Beweisnot im Sinne der Rechtsprechung; ihre vorhandenen Beweismittel (Zeugnis des Ehemanns, Schriftsatz) rechtfertigten keine ergänzende förmliche Vernehmung. • Verwertbarkeit von Parteivorbringen: Parteiaussagen können im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden; das Gericht hat die geringere Beweiskraft beachtet und die Äußerung des Erstbeklagten in Ausgleich mit sonstigen Befunden gewichtet. • Haftungsrechtlich: Ein deliktisches Verschulden des Erstbeklagten nach §§823,847 BGB ist nicht nachgewiesen. Selbst bei einem geringen Verursachungsbeitrag des Erstbeklagten überwiegt das Verschulden des Ehemanns der Klägerin; daher tritt die Betriebsgefahr des Einbiegers nach §17 StVG zurück. • Rechtsfolge: Mangels haftungsbegründender Kausalität ist die Klägerin nicht zum Ersatz materieller oder immaterieller Schäden durch die Beklagten berechtigt; die Berufung ist unbegründet und die erstinstanzliche Abweisung bleibt bestehen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht die haftungsbegründende Kausalität eines Verhaltens des Erstbeklagten für das Unfallereignis nicht festgestellt. Die Anhörung des Erstbeklagten gemäß §141 ZPO war verfahrensrechtlich zulässig und führte nicht zu einer unzulässigen Bevorzugung; eine förmliche Parteivernehmung (§448 ZPO) war nicht geboten. Die Beweiswürdigung stützt sich auf Spurzuordnung und ein sachverständiges Gutachten, wonach das Ausweich- und Schleuderereignis des Fahrzeugs der Klägerin bereits in erheblichem Abstand zur Einmündung begann. Mangels Verschuldens des Erstbeklagten und wegen des überwiegenden Verschuldens des Ehemanns der Klägerin bleibt die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.