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Beschluss

10 U 499/03

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2004:0316.10U499.03.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte zu 1) ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden, soweit über sie nicht bereits mit dem Senatsbeschluss vom 13. November 2003 entschieden ist, wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten haben 1/9 der Beklagte zu 1) zu tragen, jeweils weitere 4/9 die Beklagten zu 4) und 5). Der Beklagte zu 1) hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 1), 4) und 5) zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird für jeden Berufungsangriff und für die Berufungsinstanz insgesamt auf 3.000,- € festgesetzt. Gründe 1 Nach Verwerfung der Berufungen der Beklagten zu 4) und 5) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO und Rücknahme der Berufung des Beklagten zu 1) ist noch nach § 516 Abs. 3 ZPO sowie insgesamt über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden. Dies kann nach Auffassung des Senats insgesamt im Beschlusswege geschehen; eines Kostenschlußurteils bedarf es nicht. In Anknüpfung an die im Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO getroffene Teilentscheidung zur Hauptsache stellt der vorliegende Beschluss sich als ergänzende Schlussentscheidung im Rahmen von § 522 Abs. 1 ZPO dar, bei der inhaltlich zugleich nach § 516 Abs. 3 ZPO zu entscheiden ist (vgl. zur Abgrenzung Senat, Urt. v. 17.10.2003 – 10 U 460/02). 2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Bei der Entscheidung über die Gerichtskosten ist billigerweise die unterschiedliche Gebührenverursachung zu berücksichtigen (vgl. auch Senat aaO.). 3 Der Berufungsstreitwert ist für jede Berufung voll anzusetzen bei gleich hohem Gesamtstreitwert für die Berufungsinstanz. Maßgeblich ist nicht das Klägerinteresse, sondern der – vom Senat geschätzte – Auskunftsaufwand (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl. Rn. 16 –„Auskunft“- zu § 3).